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Autogasanlage mangelhaft – Schadensersatzansprüche

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-17 U 119/09

Urteil vom 18.02.2010


Auf die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2009 wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.357,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.657,24 € vom 11.01.2008 bis zum 28.11.2008 und aus 4.357,24 € seit dem 29.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, zu Händen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn……., 535,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, der von der Beklagten vorgenommene Einbau einer Gasanlage in einen Pkw der Klägerin habe an diesem erhebliche Folgeschäden verursacht.

Die Klägerin erwarb im Februar 2007 einen Pkw Y B9 Tribeca. Die Beklagte erstellte am 06.03.2007 ein Angebot über den Einbau einer Autogasanlage in das Fahrzeug sowie über eine Zusatzversicherung für den Motor zu einem Gesamtpreis von 3.000,00 €. Auf die dreijährige Versicherung entfiel ein Betrag von 300,00 €.

Bei einem Kilometerstand von ca. 3.000 baute die Beklagte die Gasanlage in den Pkw der Klägerin ein. Hierüber erstellte sie eine vom 16.03.2007 datierende Rechnung über insgesamt 3.090,00 €, die von der Klägerin am selben Tag bezahlt wurde. Ein Betrag von 90,00 € entfiel auf die Stellung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer des Einbaus der Gasanlage. Die vertraglich vereinbarte und von der Klägerin bezahlte Versicherung schloss die Beklagte nicht ab.

Etwa 2 Monate später, der Kilometerstand betrug nun 8.000 bis 9.000, tauschte die Beklagte die Düsen der Gasanlage aus und baute zum Schutz des Motors eine Flashlub-Anlage ein, da sich eine Motorkontrollleuchte dauerhaft eingeschaltet hatte.

Bei einem Kilometerstand von ca. 20.000 schaltete sich im Juli 2007 die Kontrollleuchte erneut ein. Sie wurde beim Y E gelöscht. Zwei Wochen später schaltete die Leuchte sich wiederum ein. Sie wurde nun bei der Beklagten über das Diagnosegerät gelöscht. Der Klägerin wurde mitgeteilt, es könne weitergefahren werden.

Mitte Oktober 2007 trat ein unrunder Motorlauf auf, der Motor ruckelte. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte und forderte sie auf, die Beanstandungen nunmehr durchgreifend zu beheben. Die Beklagte baute nun die Gasanlage wieder aus. Der in dem Pkw der Klägerin verbaute Motor ist seitens der Fa. Y unstreitig nicht für den Betrieb mit Gas freigegeben.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei dem … untersuchen. Dieses stellte bei einem Kilometerstand von 32.786 erhebliche Schäden fest, nahm Reparaturen am Motor und den Zylinderköpfen vor und erneuerte die Ventile. Es stellte der Klägerin unter dem 26.11.2007 hierfür 3.500,97 € netto = 4.166,15 € brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich die Rechnung und forderte die Beklagte zur Erstattung sowie zur Rückzahlung der Einbaukosten in Höhe von 2.700,00 € auf.

Am 20.12.2007 tauschte das Y.. am Pkw der Klägerin den Katalysator aus. Hierfür stellte es der Klägerin unter demselben Datum 1.559,63 € netto = 1.855,96 € brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich auch diesen Betrag und forderte die Beklagte zur Erstattung auf.

Mit Schreiben vom 27.12.2007 setzte die Klägerin der Beklagten zur Zahlung eines näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrages von 8.722,11 € eine Frist bis zum 10.01.2008. Nach fruchtlosem Fristablauf wurde der Betrag mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2008 erneut angemahnt.

Die Klägerin hat behauptet, die von dem … reparierten Schäden seien Folgeschäden, die durch den unzulässigen Einbau der Gasanlage verursacht worden seien. Die seitens … abgerechneten Beträge seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Der Motor sei für den Betrieb mit einer Gasanlage nicht geeignet.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 11.01.2008 anerkannt. Insoweit ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.

Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Schäden bestritten. Sie hat ferner die Ursächlichkeit des Einbaus der Gasanlage für etwaige am Pkw der Klägerin aufgetretene Schäden bestritten und eingewandt, die Schäden könnten auch auf anderen Ursachen beruhen, etwa auf einem Fabrikationsfehler. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass die in Rechnung gestellten Beträge für die Beseitigung der Schäden erforderlich gewesen seien. Die Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatz müsse allenfalls Zug um Zug gegen Aushändigung der ausgebauten Altteile geleistet werden, jedenfalls aber sei der Restwert der Altteile in Abzug zu bringen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, weil sie, die Beklagte, zum Ausdruck gebracht habe, keinesfalls Zahlungen zu leisten. Zudem sei der Nutzungsvorteil der Klägerin in Abzug zu bringen, der bei einer – unstreitigen – Nutzung über 27.000 Km 2.160,00 € betrage. Dass die Klägerin die ausgetauschten Teile nicht gesichert habe und diese daher – unstreitig – nicht mehr vorhanden seien, stelle eine Beweisvereitelung dar.

Das Landgericht hat die über den anerkannten Betrag hinausgehende Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten komme ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass andere Schadensursachen als der Betrieb des Fahrzeugs mit Gas nicht auszuschließen seien. Da die Klägerin die beschädigten Teile nicht gesichert habe, sei eine weitere Aufklärung der Kausalität nicht möglich, insbesondere sei der Beklagten so jede Möglichkeit des Gegenbeweises abgeschnitten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe ihr die beantragte Schriftsatzfrist auf den in dem Schlusstermin erstmals und überraschend erteilten Hinweis, der Nachweis der Kausalität könne nicht als geführt angesehen werden, zu Unrecht nicht gewährt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zugesagt, die Kosten der Reparatur zu übernehmen.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der feststehenden Vertragspflichtverletzung spreche ein Anscheinsbeweis für die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Überlegenswert sei auch die Annahme einer Beweislastumkehr. Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten liege darin, dass sie trotz der vereinbarten Untersuchung des Fahrzeugs auf Schäden durch Y keine Sorge dafür getragen habe, dass die ausgebauten Teile zu ihrer weiteren Untersuchung zur Verfügung stehen.

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Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 19.05.2009 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen:

1.

7.657,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2007 abzüglich

•anerkannter 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 bis 07.05.2008, gezahlt am 07.05.2008 nebst Zinsen in Höhe von 96,04 €

•weiterer gezahlter 300,00 € am 28.11.2008

2.

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,70 € zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. Instanz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2008

Hilfsweise beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie bestreitet die behauptete Kostenübernahmezusage und rügt den Vortrag der Klägerin hierzu als neu. Sie weist darauf hin, dass entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung der Einbau der Gasanlage nicht 3.090,00 € gekostet habe, sondern 3.000,00 €. Die Beklagte ist der Ansicht, an die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität sei das Berufungsgericht nach § 529 ZPO gebunden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 05.01.2010 verwiesen. Im Termin vom 28.01.2010 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 28.01.2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Hauptforderung (Anspruch auf Schadensersatz)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe noch zu zahlender 4.357,24 € zu.

a. Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Werkvertrag.

b. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie in den Pkw der Klägerin eine Gasanlage eingebaut hat, obwohl – so die plausiblen, nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen K, denen sich der Senat anschließt – die im Motor des Pkws der Klägerin verbauten Ventilsitzringe und Ventile für die mit einem Gasbetrieb verbundenen Beanspruchungen nicht ausgelegt sind und der Motor daher seitens des Herstellers für den Gasbetrieb auch nicht freigegeben ist.

c. Dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist und dass dieser Schaden auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht auf Grund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind u.a. dann begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird; die Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 529, Rn. 5). Der Sachverständige hatte schon in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten ausgeführt, die reparierten Schäden seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf den Betrieb des Motors mit Gas zurückzuführen. Damit hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ersichtlich auseinandergesetzt, sondern nur darauf abgestellt, dass nach dem Gutachten andere Ursachen als der Gasbetrieb nicht ausgeschlossen werden könnten.

bb. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ausgeführt, es sei in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Reparaturarbeiten, die das Y E am Pkw der Klägerin ausgeführt habe, erforderlich gewesen seien, weil der dafür nicht freigegebene Pkw mit der seitens der Beklagten eingebauten Gasanlage betrieben worden sei. Die seitens des Ys E ausgeführten Arbeiten korrespondierten mit dem, was üblicherweise als Schaden eintrete, wenn ein Motor, der dafür nicht ausgelegt sei, mit Gas betrieben werde. Vorliegend sei auch die Zeitdauer zwischen dem Einbau der Anlage und dem Eintritt der Schäden stimmig. Dasselbe gelte für die Laufleistung zwischen dem Einbau und dem Eintritt der Schäden. Dass der Schaden am Katalysator nicht zeitgleich mit dem Schaden am Motor eingetreten sei, sei technisch ohne weiteres nachvollziehbar. Bei dem Schaden am Katalysator handele es sich um einen Folgeschaden des Schadens an den Ventilen und Zylinderköpfen, der nicht selten erst geraume Zeit nach der Schädigung der Ventile eintrete.

Aufgrund dieser plausiblen, nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, steht zur Überzeugung des Senats zweierlei fest: Zum einen ist der Senat davon überzeugt, dass die seitens des Ys E ausgeführten Arbeiten deshalb vorgenommen wurden, weil am Pkw der Klägerin tatsächlich entsprechende Schäden vorhanden waren. Zum anderen ist der Senat davon überzeugt, dass die Schäden aufgrund des Gasbetriebs eingetreten sind. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige ausgeführt hat, andere Ursachen als der Betrieb mit Gas könnten nicht als schadensursächlich ausgeschlossen werden. Die erforderliche persönliche Überzeugung des Tatrichters setzt aber nicht den Ausschluss letzter Zweifel voraus, sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (vgl. BGH NJW 1994, 801). Ein solcher Grad von Gewissheit ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass ein denkbarer Fabrikationsfehler im vorliegenden Fall eher theoretischer Natur sei und konkrete Anhaltspunkte für einen solchen nicht vorlägen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch Fehlsteuerungen aus dem Bereich der Fahrzeugelektronik zwar als schadensursächlich in Betracht kämen. Nach seinen Erkundigungen seien allerdings bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp derlei Steuerungsfehler nicht bekannt. Danach mag es zwar denkbare alternative Schadensursachen geben. Diese sind aber nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Überzeugung des Senats, wonach die Schäden auf dem Gasbetrieb beruhen, zu begründen. Denn zum einen handelt es sich bei den eingetretenen Schäden um solche, die typischerweise beim Betrieb eines dafür nicht ausgelegten Fahrzeugs mit Gas entstehen. Zum anderen fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schadenseintritt im vorliegenden Fall auf einer anderen Ursache beruht als auf dem Betrieb des Fahrzeugs mit Gas.

cc. Der Ansicht der Beklagten, es liege eine Beweisvereitelung seitens der Klägerin vor, infolge derer ihr, der Beklagten, die weitere Beweisführung abgeschnitten sei, ist unzutreffend. Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin den Wagen nach dem Ausbau der Gasanlage bei dem Y E auf Schäden infolge des Gasbetriebs untersuchen und diese erforderlichenfalls beheben lassen wollte. Hätte die Beklagte die Teile zwecks Prüfung zur Verfügung haben wollen, hätte sie dies der Klägerin unmissverständlich mitteilen und die Klägerin auffordern müssen, die Teile aufzubewahren. Dass das passiert ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

d. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen.

e. Für ein Mitverschulden der Klägerin in Form der angeblichen Nichtbeachtung der Kontrollleuchte ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Nach den auch insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.01.2010 lässt sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht feststellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, gerade beim Betrieb eines dafür nicht ausgelegten Motors mit Gas könne es passieren, dass die Warnlampe Störungen erst dann anzeige, wenn bereits erhebliche mechanische Beschädigungen eingetreten seien.

f. Die Beklagte ist nach § 249 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Herzustellen ist der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, die Beklagte also die Gasanlage in den dafür ungeeigneten Pkw nicht eingebaut hätte.

aa. Die Klägerin hätte dann den von ihr zuletzt geltend gemachten Betrag von 2.596,64 € netto für den Einbau der Gasanlage, die Garantieversicherung und das Ersatzfahrzeug nicht aufgewandt. Dass die Klägerin die Nettobeträge aus den Bruttobeträgen von 90,00 € (Kosten des Ersatzfahrzeugs) und 300,00 € (Kosten der Versicherung) erstinstanzlich nicht geltend gemacht hat, ist unschädlich. Die hier vorliegende Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache bei identischem Klagegrund stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar, so dass auch § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 533 Rn. 3).

Der Klägerin wären des Weiteren nicht die geltend gemachten Kosten von 3.500,97 € netto und 1.559,63 € netto für die Reparatur der am Pkw eingetretenen Schäden entstanden. Dass die seitens des Ys E ausgeführten Reparaturen erforderlich waren und die abgerechneten Beträge angemessen sind, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des auch insoweit plausiblen Gutachtens des Sachverständigen K.

bb. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Restwert der ausgebauten Altteile von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in Abzug zu bringen. Die Behauptungs- und Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines ausgleichungsfähigen Vorteils trifft den Schädiger (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 141). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Teile überhaupt einen Restwert hatten. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich.

cc. Die Klägerin muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die durch den Betrieb des Pkws mit Gas erzielten Verbrauchsvorteile anrechnen lassen. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine dreijährige Zusatzversicherung abzuschließen. Die Klägerin hat den darauf entfallenden Betrag bezahlt, die Beklagte hat die Versicherung aber gleichwohl nicht abgeschlossen. Hierin liegt eine eigenständige schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, infolge derer die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, wie sie bei Abschluss der Versicherung gestanden hätte. Wäre die Versicherung abgeschlossen worden, hätte sie die Kosten der streitgegenständlichen Reparaturen getragen, ohne dass eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen erfolgt wäre. Zur Erlangung dieses Vorteils hätte allerdings die Klägerin für die Versicherung den Betrag von 300,00 € aufwenden müssen, der im Wege der Vorteilsausgleichung von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen ist.

Der Klägerin stand danach ohne Berücksichtigung der seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen folgender Anspruch gegen die Beklagte zu:

Rechnung der Beklagten vom 16.03.2007 netto 2.596,64

Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 26.11.2007 netto + 3.500,97

Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 20.12.2007 netto + 1.559,63

Vorteilsausgleichung Zusatzversicherung – 300,00

Summe 7.357,24

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich die bereits gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 3.000,00 € auf die Hauptforderung anrechnen lässt. Es verbleibt danach der ausgeurteilte Restbetrag von 7.357,24 € – 3.000,00 € = 4.357,24 €.

2. Nebenforderung (Außergerichtliche Anwaltsgebühren)

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend. Dieser umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung als Vermögensfolgeschaden (vgl. Staudinger- Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251, Rn. 114). Dass die Klägerin sich – wie die Beklagte meint – außergerichtlich keines Anwalts bedienen durfte, weil die Beklagte die Leistung ernsthaft verweigert hatte, ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens von Bedeutung. Für ein solches ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Für ihre bestrittene Behauptung, sie habe bereits vorprozessual jede Zahlung endgültig abgelehnt, so dass auch auf ein Anwaltsschreiben nicht mit einer Zahlung zu rechnen gewesen sei, hat die Beklagte keinen Beweis angetreten.

Der Höhe nach besteht der Anspruch nur nach dem Gegenstandswert der bei Klageerhebung berechtigten Forderung. Diese betrug 7.357,24 €. Bei einem Gegenstandwert von bis zu 8.000,00 € beträgt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr 535,60 €. Hinzu kommen 20,00 € Auslagenpauschale, so dass sich der ausgeurteilte Gesamtbetrag von 555,50 € ergibt.

3. Zinsanspruch

Auf den Betrag von 7.357,24 € kann die Klägerin aufgrund der Mahnung vom 27.12.2007 Zinsen ab dem 11.01.2008 beanspruchen. Es wurde zwar zu viel angemahnt, weil die Klägerin die Bruttobeträge gefordert hat. Die Beklagte hätte aber die geschuldeten Nettobeträge unschwer ermitteln können, weil ihr die Rechnungen der Fa. Y vorlagen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung der Nettobeträge nicht zurückgewiesen hätte. Der Zinsanspruch besteht allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin keine Entgeltforderung (§ 288 Abs. 2 BGB) geltend macht.

Auf die Anwaltsgebühren kann die Klägerin Zinsen in der geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

4. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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