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Autogasanlage – Zusicherung der Mindestreichweite

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 2 U 1487/09

Beschluss vom 28.10.2010


In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 28. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 17. November 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. November 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch geltend.

Die Beklagte ließ von der Klägerin zwei Autogasanlagen in zwei Fahrzeuge der Marke Citroen, Modell Berlingo einbauen. Die Parteien streiten darüber, ob bei Vertragsschluss eine bestimmte Mindestreichweite von 600 km bzw. 550 km bei vollem Tank vereinbart worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit den umgerüsteten Fahrzeugen Reichweiten von bis zu 565 Kilometer zu erzielen seien, die Beklagte behauptet lediglich eine Reichweite von nur 350 km bis 420 km.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2009 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2009 zu zahlen. Der Klägerin steht dieser Anspruch aus Werklieferungsvertrag gegen die Beklagte zu (zwei Rechnungen vom 1.10.2008 über jeweils 2.872,02 €, GA 18-21). Die Beklagte kann dem weder ein Zurückbehaltungsrecht noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten (§§ 273 Abs. 1, 320 BGB). Es besteht kein Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 437 Nr. 1 BGB. Die gelieferten Gastanks waren nicht mangelbehaftet im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Die montierten Tanks verfügten entsprechend den Herstellerangaben über ein Volumen von 67 Litern. Die Beklagte hat in der Beweisaufnahme weder den Beweis dafür erbracht, dass sie jeweils einen Tank mit einem größeren Volumen bestellt noch dass die Klägerin eine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsangabe gemacht habe, dass ein Tankradius von mindestens 600 km erreicht werden könne.

In der Bestellung der beiden Belingo Kastenwagen (GA 14-17) wird lediglich festgehalten, dass der Gasumbau gegen gesonderte Bezahlung erfolge. Eine mögliche Reichweite der eingebauten Gastanks wird dort nicht erwähnt. Der Zeuge Erwin H. (GA 69), der selbst bei den Vertragsverhandlungen nicht zugegen war, hat lediglich bekundet, dass er und seine Ehefrau zunächst von einer Reichweite von 600 bis 800 Kilometern ausgegangen seien. Nach Abschluss der Kaufverhandlungen, die von seiner Ehefrau geführt worden seien, habe er dann erfahren, dass sich seine Ehefrau mit der Klägerin auf eine Entfernung von zwischen 550 und 600 km Kilometern geeinigt habe. Dem stehen die Bekundungen der Zeugin S. entgegen, wonach ein Tankradius von 600 Kilometern nicht verbindlich zugesagt worden sei. Die Zeugin S. hat hierzu in der Beweisaufnahme angegeben, dass man seinerzeit noch keine Erfahrungswerte über die Reichweite einer Tankfüllung gehabt habe. Man habe nur auf die Herstellerangabe von 67 Litern zurückgreifen können. Da 20 % davon nicht nutzbar seien, habe man rechnerisch von 53,6 Litern Tankfüllung ausgehen müssen. Aus den Prospekten habe sie einen Benzinverbrauch von 8,2/100 km Litern entnommen, im Hinblick auf einen höheren Mehrverbrauch beim Gas habe sich ein Verbrauch von 9,84/100 km ergeben. Daraus habe sie schlussgefolgert, dass mit dem Gastank eine Reichweite von 544 Kilometern zurückgelegt werden könne. Sie habe ganz klar gesagt, dass eine Entfernung von 500 km möglich sei, 600 km aber auf keinen Fall. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder eine Eigenschaftszusicherung noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB getroffen worden ist.

Die Herstellerangaben waren zu unbestimmt, um gesichert von einer bestimmten Mindestreichweite von 600 Kilometern ausgehen zu können. Die Klägerin hatte darüber hinaus zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge noch keine hinreichenden Erfahrungswerte bezüglich der Mindestreichweite bei einem Gastankvolumen von 67 Litern. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Zeugin S, aufgrund der Herstellerangaben nur den sich nach der maßgeblichen EG-Richtlinie errechnenden Durchschnittsverbrauch zugrunde gelegt hat, der mit dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch, der auch von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängt, nicht übereinstimmen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07 – NJW-RR 2008, 1735 = VersR 2009, 1638).

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung behauptet, die Klägerin bzw. die Zeugin S. habe eine Mindestreichweite von 600 km mit den Worten „Das kriegen wir hin!“ zugesagt, hat sie hierfür den Beweis nicht erbracht. Die Beklagte hat auch nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Einbau von größeren Gastanks, die nicht unter dem Fahrzeugboden in einer Mulde, sondern im Laderaum der Kastenwagen hätten eingebaut werden sollen, vereinbart worden war.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.744,04 € festzusetzen.

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