Skip to content

Autosgasumrüstung – Motorschaden und Schadensersatz

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 136/10

Beschluss vom 13.04.2010


Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 06.01.2010, Az. 2 O 185/07, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Kläger ließ sein Fahrzeug Ford Maverick im September 2005 in dem von der Beklagten zu 2) geführten „Autogaszentrum“ von Benzin- auf Gasbetrieb umrüsten. Dafür bezahlte er 2.500,96 €.

Im Februar 2006 hatte das Fahrzeug an einem Zylinder einen erheblichen Kompressionsverlust und an zwei weiteren Zylindern leichte Ausfälle. Daraufhin wurden Reparaturarbeiten durchgeführt, in deren Zuge es zu einem Austausch des Zylinderkopfs kam. Dieserhalb wandte der Kläger insgesamt 3.455,31 € auf.

Danach leitete er ein Beweissicherungsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 1) ein, den er seinerzeit für den Inhaber des „Autogaszentrums“ hielt, und erhob gegen ihn anschließend Klage auf den Ausgleich seiner Aufwendungen von 5.956,27 €, den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und die Feststellung der Kostentragungspflicht für den Ausbau der installierten Gasanlage, die er zurückgeben wollte. Dieses Verlangen hat er dann auf den Einwand des Beklagten zu 1), nicht passivlegitimiert zu sein, auf die Beklagte zu 2) erstreckt.

Er hat, gestützt auf die Erkenntnisse des Beweissicherungsverfahrens, den Vorwurf erhoben, dass die Gasanlage die Einlassventile an den Zylindern aufgrund einer übermäßigen Hitzeentwicklung im Kompressionsraum beschädigt habe, so dass keine hinreichende Abdichtung mehr vorhanden gewesen sei. Das löse eine Sachmangelhaftung und eine Einstandspflicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses aus. Die Beklagten haben das bestritten und auf die Möglichkeit einer anderen Schadensverursachung hingewiesen. Einem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das das Vorbringen des Klägers bestätigte, haben sie ebenso wie den im Beweissicherungsverfahren getroffenen Feststellungen mangelnde Plausibilität und darüber hinaus entgegengehalten, dass sie auf Schlussfolgerungen aus dem Zustand eines ausgebauten Zylinderkopfs beruhten, der sich nie im Auto des Klägers befunden habe.

Das Landgericht hat die Klage unter Abweisung des weitergehenden Begehrens insoweit zugesprochen, als es die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 5.702,65 € Zug um Zug gegen die Rückgabe der Gasanlage verurteilt und deren Ersatzpflicht im Hinblick auf die Kosten der Demontage der Anlage festgestellt hat. Aus seiner Sicht ist der vom Kläger behauptete Schadenshergang sachverständig bewiesen. Der Einwand, der begutachtete Zylinderkopf stamme aus einem fremden Fahrzeug, sei durch die Bekundungen eines Zeugen und eine Herstellererklärung entkräftet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit der Berufung. Sie erstrebt die Abweisung der Klage in ihrer Gesamtheit. Ihrer Meinung nach gibt es keinen verlässlichen Beleg für die Schadensursächlichkeit der eingebauten Gasanlage.

2. Damit vermag die Beklagte zu 2) nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil, das von einer in § 280 Abs. 1 BGB begründeten Schadensersatzhaftung ausgeht, wonach der Kläger so zu stellen ist, als hätte er die Gasanlage nicht erworben und deshalb in der Folge die streitigen Aufwendungen weithin nicht zu tätigen brauchen, hält den Berufungsangriffen stand.

Es stützt sich, ausgehend von den durch den Sachverständigen S. und den Zeugen Se. vermittelten Erkenntnissen, auf tatsächliche Feststellungen, an deren Richtigkeit und genügender Reichweite keine vernünftigen Zweifel bestehen und die deshalb für das Berufungsverfahren maßgeblich bleiben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt um so mehr, als die Ausführungen des Sachverständigen S. durch das, was der Sachverständige K. in dem – wenn auch nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2) durchgeführten – selbständigen Beweisverfahren mitgeteilt hat, durchweg eine Bestätigung erfahren.

Diese Ausführungen sind in ihrem theoretischen Ansatz, nämlich der Annahme einer erhöhten thermischen Belastung der Zylinderventile durch die Verbrennung von Gas statt von Benzin und eine gleichzeitig reduzierte, auch durch den Einsatz von Flashlube nicht voll zu kompensierende Flüssigkeitsschmierung, plausibel. Mittelfristige Folge ist ein Reibverschleiß mit Undichtigkeiten zwischen Ventil und Ventilsitz. Dabei liegt es nahe, dass primär nicht die Auslass- sondern die Einlassventile in Mitleidenschaft gezogen werden, weil sie üblicherweise auf niedrigere Betriebstemperaturen ausgelegt sind. Dem entspricht das im konkreten Fall vorgefundene Erscheinungsbild in seiner ganzen Breite. Es ist daher, auch wenn der untersuchte Zylinderkopf unmittelbar nur noch Aussagen über den Zustand der Ventilsitze erlaubt, weil die Ventile als solche nicht mehr vorhanden sind, für die Schadensursächlichkeit des Gasbetriebs indikativ.

Der – auf die allgemeine Presseerklärung eines Autoumrüsters gegründete – Einwand der Berufung, die erhöhte Brenntemperatur von Gas sei “ kein Problem, wenn die Anlage über eine vernünftige Regelungstechnik verfügt“, ist unbehelflich. Denn es ist weder dargelegt, was das im Einzelnen bedeutet, noch aufgezeigt, dass die beim Kläger installierte Gasanlage demgemäß ausgestattet gewesen wäre.

Genauso wenig stichhaltig ist die Verteidigung, die Schäden könnten entstanden sein, bevor das Auto des Klägers umgerüstet wurde. Für die damalige Zeit ist nämlich keinerlei Kompressionsverlust bekannt. Die Schwachstellen entwickelten sich erst unter dem Einfluss der Gasanlage. Dass dazu bereits ein relativ kurzer Zeitraum mit einer entsprechend geringen Laufleistung ausreichte, liegt in der Natur der Sache und wurde gutachterlich berücksichtigt. Dem Sachverständigen S. waren – ebenso wie zuvor dem Sachverständigen K. – alle maßgeblichen Fahrzeugdaten bekannt.

Die Schadensverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ließe sich nur dann in Frage stellen, wenn der begutachtete Zylinderkopf nicht aus dem Fahrzeug des Klägers stammte. Das hat das Landgericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugend verneint. Aus dem von dem Sachverständigen S. angeforderten Schreiben der Ford-Werke geht hervor, dass der Zylinderkopf in einem Wagen des vom Kläger gefahrenen Typs Maverick eingebaut war. Danach ist die von der Berufung gemutmaßte Vertauschung mit dem Zylinderkopfs eines Ford Mondeo in keiner Weise nachvollziehbar.

Die Höhe der zugesprochenen Ersatzforderung ist nach den Darlegungen des Sachverständigen S. bemessen worden. Insoweit ist auch kein Rechtsmittelangriff geführt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos