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Autohändler hat für Prospektangaben des Autoherstellers einzustehen!

OLG Oldenburg

Az: 9 U 97/01

Urteil vom 19.02.2002


Leitsätze (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muss sich der Vertragsautohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkaufsformular als Ausstattungsmerkmal „Basis“ einträgt.

Sachverhalt:

Eine Frau kaufte bei einem Vertragsautohändler einen fabrikneuen Kleinwagen für ihre Tochter. In das Bestellformular trug der Verkäufer unter der Rubrik „Ausstattung“ das Wort „Basis“ ein. Wie die Käuferin nach Kaufpreiszahlung und Lieferung feststellte, verfügte das gelieferte Fahrzeug, das sie zuvor auf dem Gelände des Händlers auch ausgesucht hatte, über kein ABS. Sie verlangte von dem Händler Lieferung eines Autos mit ABS. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, das konkret besichtigte Auto sei mit dem sog. „economy-Paket“ ausgestattet, was u.a. bedeute, dass es -anders als die sonstigen Ausstattungslinien dieser Baureihe- über kein ABS verfüge. Die Käuferin klagte daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg auf Lieferung eines Modells mit ABS. Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen ab, weil die Klägerin sich das konkrete Auto auf dem Hof ausgesucht habe und ihr klar gewesen sein müsse, dass es nicht über ABS verfügt habe. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass der Autohersteller in seinen Prospekten selber damit werbe, dass ABS zur Grundausstattung der Autos gehöre, sie daher den Eintrag „Ausstattung: Basis“ im Bestellformular so habe verstehen dürfen, dass das Auto über ABS verfüge; da sie den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, könne sie Lieferung eines Autos mit ABS verlangen.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation und verurteilte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Autohändler zur Lieferung eines neuen Autos mit ABS Zug-um-Zug gegen Rückgabe des alten Wagens. Es führt aus, der betroffene Autohersteller werbe in seinen Prospekten an verschiedenen Stellen deutlich damit, dass ABS zur Grundausstattung seiner Modelle gehöre, wohingegen auf das Sparmodell, das sog. „economy-Paket“, nur an sehr versteckter Stelle, nämlich in der Preisliste, hingewiesen werde. Der Verbraucher könne also grundsätzlich erwarten, wenn ihm ein Auto dieses Herstellers mit dem Ausstattungsmerkmal „Basis“ verkauft werde, dass es über ABS verfüge. Wolle der Autohändler ein Sparmodell verkaufen, sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen. Dies habe der beklagte Autohändler versäumt. Da die Klägerin den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer nach den Zeugenaussagen die Klägerin nicht konkret darüber aufgeklärt habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, habe die Klägerin annehmen dürfen, einen Wagen mit ABS zu kaufen.

Urteilsauszüge:

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2002 für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.10. 2001 geändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen fünftürigen, polarsilbernen Neuwagen des Typs F. F. in der Basisausstattung mit einem 1,3 EnduraEMotor (Motorleistung 37 kw) und einer blaugrauen Polsterung zu übereignen und zu übergeben, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW F. F. mit der Fahrgestellnummer xxxxxxxxxx und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 145,30 € (284,18 DM) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen silbernen F. F. 1,3. Das Auto verfügt über kein automatisches Bremssystem (ABS). Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Vorverhandlungen auf diesen Punkt wertgelegt; der Verkäufer der Beklagten L. habe auf entsprechende Frage entgegnet, ABS sei in der Grundausstattung erhalten. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auch auf das Bestellformular berufen (Bl.5), in welches der Verkäufer L. unter Ausstattung „Basis“ eingetragen hat, was so die Klägerin nach dem Werbematerial der Herstellerfirma F. bedeute, dass der Wagen im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsausstattung über ABS verfüge. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Beklagte sich ein bestimmtes Auto auf dem Hof ausgesucht habe, dass mit dem „economy-Paket“ ausgestattet sei, was bedeute, dass der Wagen kein ABS habe. Die entgegenstehende Eintragung auf dem Bestellformular beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters L.. Das Landgericht hat durch das hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 83 ff d.A.), das der Klägerin am 23.10.2001 zugestellt worden ist, die Klage nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des Verkäufers der Beklagten abgewiesen; es hat als erwiesen erachtet, dass der Ehemann der Klägerin bei Kauf wusste, dass der konkret besichtigte Wagen über kein ABS verfügte. Dagegen richtet sich die am 19.11.2001 eingelegte und am 19.12.2001 begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass nach dem objektiven Inhalt des Bestellformulars ein Wagen mit ABS verkauft worden sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und L. . II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Nachlieferungsanspruch gemäß § 480 BGB a.F. . Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Gattungskauf, nicht als Spezieskauf zu werten; dies bedeutet, dass die Klägerin nicht nur auf das Wandelungs und Minderungsrecht verwiesen ist, sondern stattdessen grundsätzlich auch Nachlieferung eines anderen Stücks der Gattung, hier eines weiteren F. F. silberfarben, 1,3 l, Basisausstattung, verlangen kann. Der Senat verkennt nicht, dass sich nach dem Verlauf der Vertragsverhandlungen die Parteien vor Unterzeichnung des Bestellformulars im Grunde bereits auf ein konkretes Auto, das auf dem Hof der Beklagten stand, verständigt hatten und es der Klägerin auch entscheidend darauf ankam, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage nutzen zu können, weil sie es nämlich ihrer Tochter 2 Tage nach dem Kauf zum Geburtstag schenken wollte. Indessen ist die Beklagte hier an dem Inhalt des von ihr selbst verwandten Formulars festzuhalten. In dem Bestellformular ist nicht von dem konkret auf dem Hof stehenden Auto die Rede, das z.B. durch die Fahrgestellnummer zu konkretisieren gewesen wäre, sondern allgemein von einem F. F., 5-türig, Basisausstattung (vgl. Bl.5 d.A.), mithin handelt es sich nach allgemeinen Auslegungsregeln um einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine nur der Gattung nach bestimmte, noch nicht vertraglich individualisierte Sache. Die Parteien mögen faktisch einig gewesen sein, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung durch Übergabe und Übereignung des konkret besichtigten Wagens nachkommen würde; dies spielt jedoch für die logisch vorgelagerte Frage, welchen Inhalt die abstrakte Verpflichtung hat, keine entscheidende Rolle. Der eindeutige Wortlaut des Formulars ist insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich. Die Klägerin kann auch in der Sache erfolgreich Nachlieferung verlangen. Nach dem objektiven Wortlaut des Bestellformulars hat die Klägerin der Beklagten den Kauf eines F. F. in der Basisausstattung zum Preis von 17.000 DM angesonnen. Dies bedeutet jedoch aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritten (§ 157 BGB), dass damit ein F. F. mit ABS gemeint war. Die Beklagte selbst bzw. der Hersteller der von ihr vertriebenen Autos wirbt in seinem Prospektmaterial damit, dass jenes Basismodell ABS umfasse; so heißt es dort beispielsweise (Bl.7 d.A.): „Sie möchten mobil sein. Klein einsteigen und groß rauskommen. Dann starten Sie bereits mit dem Ford Fiesta-Basismodell richtig durch: (…) Ebenso außergewöhnlich ist die für diese Klasse beispielhafte Sicherheitsausstattung – unter anderem mit ABS (…).“ Die Werbung und Produktbeschreibung bzw. Beschreibung der Ausstattungslinien durch die Herstellerin ist also nach Ansicht des Senats nicht etwa so gefasst, wie dies das Landgericht andeutet, dass es eine Basisversion nicht gäbe und das sog. Economy-Paket als Grundmodell zu gelten hätte; vielmehr verwendet die Herstellerin des verkauften Wagens Prospekte, in denen sie offensichtlich ganz bewußt als Grund oder Basismodell einen Fiesta mit ABS als Grundausstattung anpreist, so neben der bereits oben zitierten allgemeinen Anpreisung weiter im Prospekt auf S.25 (Bl.136 d.A.), wenn dort in aufsteigender Linie von links nach rechts die verschiedenen Ausstattungsvarianten genannt werden und in der linken Spalte unter der schlichten Bezeichnung „Fiesta“ (ohne kennzeichnenden Ausstattungszusatz) als „Pluspunkt inklusive“ ABS genannt wird. Das sog. „Economy-Paket“ wird in dieser Auflistung von Ausstattungslinien gar nicht erwähnt. Auch auf der Preisliste des Herstellers (Bl.21 d.A.) wird nicht etwa die Economy-Version als Basisversion genannt, sondern das bereits erwähnte Grundmodell mit ABS; dass es daneben noch eine Modellreihe mit reduzierter Ausstattung gibt, hat die Herstellerin mit einem bemerkenswerten Werbeeuphemismus umschrieben, indem sie nämlich die Beschreibung des Basismodells mit dem Zusatz „ohne Economy-Paket“ versehen hat, was in dieser Form nicht erkennen läßt, dass sich hinter diesem „Paket“ in Wirklichkeit ein „abgespecktes“ Modell ohne ABS verbirgt, das für 690 € billiger zu haben ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herstellerangaben, die der Beklagten zuzurechnen sind, eindeutig so zu verstehen sind, dass mit einem Basis- oder Grundmodell ein Fahrzeug mit ABS gemeint ist; dies ist auch nachvollziehbar, weil die Herstellerin gerade mit diesem Umstand wirbt, dass nämlich ABS zur Grundausstattung gehört. An diesen Werbeaussagen muß sich die Beklagte letztlich festhalten lassen, wenn sie in ein Bestellformular ohne weiteren Zusatz als Ausstattungsmerkmal „Basis“ einträgt. Angesichts dieser Umstände hätte es daher grundsätzlich der Beklagten oblegen, gegenüber der Klägerin klarzustellen, wenn sie der Klägerin kein Basismodell, sondern ein sog. „Economy-Paket“ hätte verkaufen wollen; andernfalls war ihr Folgeverhalten als schlüssige Annahme dieses Antrags, der auf Kauf eines Autos mit ABS gerichtet war, zu verstehen. Dass die Beklagte sich derartiges ausdrücklich vorbehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Dass der Ehemann der Klägerin, wovon offensichtlich das Landgericht ausgegangen ist, beim Kauf wusste, dass jenes besichtigte Fahrzeug nicht über ABS verfügte, so dass die Umschreibung im Bestellformular als unschädliche Falschbezeichnung hätte angesehen werden können, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. … Die Beklagte kann schließlich auch nicht etwa den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten (§ 119 I 1.Alt BGB); unabhängig davon, dass die Frist des § 121 BGB wohl nicht eingehalten wäre, hat die Beklagte einen Irrtum nicht beweisen können. Der Senat hat nicht die sichere Überzeugung gewinnen können, der Verkäufer L. hätte sich geirrt. Dagegen spricht zum einen die Aussage des Zeugen M., zum anderen der Umstand, dass von einem erfahrenen Fachverkäufer regelmäßig erwartet werden kann, dass er die Produktpalette inkl. der Ausstattungsvarianten kennt, dass ihm ein Fehler, wie von der Beklagten behauptet, unterläuft, erscheint dem Senat ungewöhnlich. Jedenfalls hat die Beklagte die insoweit verbleibenden Zweifel nicht ausräumen können.

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.10.2001 geändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen fünftürigen, polar­silbernen Neuwagen des Typs Ford Fiesta in der Basisausstattung mit einem 1,3 Endura-E-Motor (Motorleistung 37 kw) und einer blaugrauen Polsterung zu übereignen und zu übergeben, Zug um Zug gegen Her­ausgabe des PKW Ford Fiesta mit der Fahrgestellnummer XXXXX und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 145,30 € (284,18 DM)

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 

I .

 

Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen silbernen Ford Fiesta 1,3. Das Auto verfügt über kein automatisches Bremssystem (ABS). Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Vorverhandlungen auf diesen Punkt wertgelegt; der Verkäufer der Beklagten L… habe auf entsprechende Frage entgegnet, ABS sei in der Grundausstattung erhalten. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auch auf das Bestellformular berufen (B1.5), in wel­ches der Verkäufer L… unter Ausstattung „Basis“ eingetragen hat, was -so die Klägerin- nach dem Werbematerial der Herstellerfirma Ford bedeute, dass der Wagen im Rahmender allgemeinen Sicherheitsausstattung über ABS verfüge.

 

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Beklagte sich ein be­stimmtes Auto auf dem Hof ausgesucht habe, dass mit dem „economy­Paket“ ausgestattet sei, was bedeute, dass der Wagen kein ABS habe. Die entgegenstehende Eintragung auf dem Bestellformular beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters L…

 

Das Landgericht hat durch das hiermit in Bezug genommene Urteil (BI. 83 ff d.A.), das der Klägerin am 23.10.2001 zugestellt worden ist, die Klage nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des Verkäufers der Beklag­ten abgewiesen; es hat als erwiesen erachtet, dass der Ehemann der Klä­gerin bei Kauf wusste, dass der konkret besichtigte Wagen über kein ABS verfügte.

 

Dagegen richtet sich die am 19.11.2001 eingelegte und am 19.12.2001 be­gründete Berufung der Klägerin.

 

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass nach dem objektiven Inhalt des Bestellformulars ein Wagen mit ABS ver­kauft worden sei.

 

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M… und L…

 

II.

 

Die zulässige Berufung ist begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Nachlieferungsanspruch gemäß § 480 BGB a.F. .

 

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Gattungskauf, nicht als Spezieskauf zu werten; dies bedeutet, dass die Klägerin nicht nur auf das Wandelungs- und Minderungsrecht verwiesen ist, sondern stattdessen grundsätzlich auch Nachlieferung eines anderen Stücks der Gattung, hier eines weiteren Ford Fiesta silberfarben, 1,3 I, Basisausstattung, verlangen kann.

 

Der Senat verkennt nicht, dass sich nach dem Verlauf der Vertragsver­handlungen die Parteien vor Unterzeichnung des Bestellformulars im Grun­de bereits auf ein konkretes Auto, das auf dem Hof der Beklagten stand, verständigt hatten und es der Klägerin auch entscheidend darauf ankam, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage nutzen zu können, weil sie es näm­lich ihrer Tochter 2 Tage nach dem Kauf zum Geburtstag schenken wollte. Indessen ist die Beklagte hier an dem Inhalt des von ihr selbst verwandten Formulars festzuhalten. In dem Bestellformular ist nicht von dem konkret auf dem Hof stehenden Auto die Rede, das z.B. durch die Fahrgestellnum­mer zu konkretisieren gewesen wäre, sondern allgemein von einem Ford Fiesta, 5-türig, Basisausstattung (vgl. B1.5 d.A.), mithin handelt es sich nach allgemeinen Auslegungsregeln um einen Antrag auf Abschluss eines Kauf­vertrages über eine nur der Gattung nach bestimmte, noch nicht vertraglich individualisierte Sache. Die Parteien mögen faktisch einig gewesen sein, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung durch Übergabe und Übereignung des konkret besichtigten Wagens nachkommen würde; dies spielt jedoch für die logisch vorgelagerte Frage, welchen Inhalt die abstrakte Verpflichtung hat, keine entscheidende Rolle. Der eindeutige Wortlaut des Formulars ist inso­weit keiner weiteren Auslegung zugänglich.

 

 

 

Die Klägerin kann auch in der Sache erfolgreich Nachlieferung verlangen. Nach dem objektiven Wortlaut des Bestellformulars hat die Klägerin der Beklagten den Kauf eines Ford Fiesta in der Basisausstattung zum Preis von 17.000 DM angesonnen. Dies bedeutet jedoch aus der Sicht eines objekti­ven, verständigen Dritten (§ 157 BGB), dass damit ein Ford Fiesta mit ABS gemeint war. Die Beklagte selbst bzw. der Hersteller der von ihr vertriebe­nen Autos wirbt in seinem Prospektmaterial damit, dass jenes Basismodell ABS umfasse; so heißt es dort beispielsweise (131.7 d.A.): „Sie möchten mo­bil sein. Klein einsteigen und groß rauskommen. Dann starten Sie bereits mit dem Ford Fiesta-Basismodell richtig durch: (..) Ebenso außergewöhn­lich ist die für diese Klasse beispielhafte Sicherheitsausstattung – unter an­derem mit ABS (..).“ Die Werbung und Produktbeschreibung bzw. Be­schreibung der Ausstattungslinien durch die Herstellerin ist also nach An­sicht des Senats nicht etwa so gefasst, wie dies das Landgericht andeutet, dass es eine Basisversion nicht gäbe und das sog. Economy-Paket als Grundmodell zu gelten hätte; vielmehr verwendet die Herstellerin des ver­kauften Wagens Prospekte, in denen sie offensichtlich ganz bewußt als Grund- oder Basismodell einen Fiesta mit ABS als Grundausstattung an­preist, so neben der bereits oben zitierten allgemeinen Anpreisung weiter im Prospekt auf S.25 (Bl. 136 d.A.), wenn dort in aufsteigender Linie von links nach rechts die verschiedenen Ausstattungsvarianten genannt werden und in der linken Spalte unter der schlichten Bezeichnung „Fiesta“ (ohne kennzeichnenden Ausstattungszusatz) als „Pluspunkt inklusive“ ABS ge­nannt wird. Das sog. „Economy-Paket“ wird in dieser Auflistung von Aus­stattungslinien gar nicht erwähnt. Auch auf der Preisliste des Herstellers (131.21 d.A.) wird nicht etwa die Economy-Version als Basisversion genannt, sondern das bereits erwähnte Grundmodell mit ABS; dass es daneben noch eine Modellreihe mit reduzierter Ausstattung gibt, hat die Herstellerin mit einem bemerkenswerten Werbeeuphemismus umschrieben, indem sie nämlich die Beschreibung des Basismodells mit dem Zusatz „ohne Economy-Paket“ versehen hat, was in dieser Form nicht erkennen läßt, dass sich hinter diesem „Paket“ in Wirklichkeit ein „abgespecktes“ Modell ohne ABS verbirgt, das für 690 € billiger zu haben ist. Zusammenfassend ist fest­zuhalten, dass die Herstellerangaben -die der Beklagten zuzurechnen sind­eindeutig so zu verstehen sind, dass mit einem Basis- oder Grundmodell ein Fahrzeug mit ABS gemeint ist; dies ist auch nachvollziehbar, weil die Herstellerin gerade mit diesem Umstand wirbt, dass nämlich ABS zur Grundausstattung gehört. An diesen Werbeaussagen muß sich die Be­klagte letztlich festhalten lassen, wenn sie in ein Bestellformular ohne weite­ren Zusatz als Ausstattungsmerkmal „Basis“ einträgt.

 

Angesichts dieser Umstände hätte es daher grundsätzlich der Beklagten oblegen, gegenüber der Klägerin klarzustellen, wenn sie der Klägerin kein Basismodell, sondern ein sog. „Economy-Paket“ hätte verkaufen wollen; andernfalls war ihr Folgeverhalten als schlüssige Annahme dieses Antrags, der auf Kauf eines Autos mit ABS gerichtet war, zu verstehen.

 

Dass die Beklagte sich derartiges ausdrücklich vorbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.

 

Dass der Ehemann der Klägerin, wovon offensichtlich das Landgericht ausgegangen ist, beim Kauf wusste, dass jenes besichtigte Fahrzeug nicht über ABS verfügte, so dass die Umschreibung im Bestellformular als un­schädliche Falschbezeichnung hätte angesehen werden können, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge M… hat bekundet, er habe von vornherein auf ABS und Airbags Wert gelegt, weil seine älteste Tochter und die anderen Kinder mit diesem Auto zur Schule fahren sollten; auf seine Frage nach ABS habe der Verkäufer L… dies in Bezug auf das besichtigte Fahrzeug mit der Bemerkung bestätigt, ABS gehöre zur Grundausstattung; auf spätere Nachfrage, ob man ABS und Airbag als Ausstattungsmerkmale ins Bestellformular aufnehmen sollte, habe der Verkäufer gesagt, dies sei nicht nötig, weil ABS in der Grundausstattung enthalten sei.

 

 

 

Der Zeuge L… hat dies zwar nicht bestätigt; vielmehr hätten die Klägerin und ihr Ehemann ein Beratungsgespräch gar nicht haben wollen; sondern sie hätten lediglich den konkreten Fiesta besichtigt und der Ehemann der Klägerin habe dann später telefonisch die Verhandlungen aufgenommen. Indessen hat der Zeuge L… jedenfalls nicht bezeugen können, dass die Klägerin oder ihr Ehemann darüber informiert gewesen wäre, dass es sich bei dem besichtigten Modell um ein Sparmodell ohne ABS handelte. Da der Kläger vor dem Kauf auch keine Probefahrt mit dem Wagen unternommen hat und -nach den Bekundungen des Zeugen L…- auf dem im Auto ange­brachten Hinweisschild auch nicht auf die Sparausstattung hingewiesen worden war, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die den Schluss zulie­ßen, die Klägerin hätte bei Empfangnahme des Bestellformulars gewußt, dass die Beklagte ihr – entgegen der Bezeichnung im Bestellformular- ein Sparmodell ohne ABS verkaufen wollte. Der bloße Umstand, dass der aus­geschriebene Preis von 18.500 DM in der Tat deutlich unter dem Listen­preis für ein Basismodell lag (131.21 : 21.318,55 DM), reicht insoweit als In­diz nicht aus.

 

 

 

Die Beklagte kann schließlich auch nicht etwa den Kaufvertrag wegen Irr­tums anfechten (§ 119 I 1.AIt BGB); unabhängig davon, dass die Frist des § 121 BGB wohl nicht eingehalten wäre, hat die Beklagte einen Irrtum nicht beweisen können. Der Senat hat nicht die sichere Oberzeugung gewinnen können, der Verkäufer L… hätte sich geirrt. Dagegen spricht zum einen die Aussage des Zeugen M…, zum anderen der Umstand, dass von einem er­fahrenen Fachverkäufer regelmäßig erwartet werden kann, dass er die Pro­duktpalette inkl. der Ausstattungsvarianten kennt, dass ihm ein Fehler, wie von der Beklagten behauptet, unterläuft, erscheint dem Senat ungewöhn­lich. Jedenfalls hat die Beklagte die insoweit verbleibenden Zweifel nicht ausräumen können.

 

Die Revision war nicht zuzulassen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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