Die Europäische Kommission hat die neue Gruppenfreistellungsverordnung (= GVO) für den Vertrieb und Kundendienst in der Automobilbranche verabschiedet, die zum 01.10.2002 in Kraft tritt. Nach Ansicht der EU-Kommission wird die GVO den Wettbewerb im Kfz-Sektor europaweit steigern. Zukünftig haben Kfz-Vertragshändler das Recht, mehrere unterschiedliche Automarken zu vertreiben. Momentan wird dies in der Regel durch Verträge mit den Automobilherstellern eingeschränkt. Für die Anpassung der bestehenden Verträge ist eine Übergangszeit von einem Jahr vorgesehen.
Kfz-Vertragshändler können ferner in Zukunft auch in anderen Regionen des jeweiligen EU-Landes oder in anderen EU-Ländern Zweigniederlassungen etc. eröffnen. Durch die Neuregelungen werden mithin die bisherigen „Standortklauseln“ (sog. „Gebietsschutz“) der Automobilhersteller quasi „aufgehoben“. Kfz-Vertragshändler können zukünftig Fahrzeuge etc. auch an unabhängige Wiederverkäufer innerhalb ihres „Verkaufsgebiets“ sowie an Endverbraucher und Wiederverkäufer aller Art außerhalb ihres „Verkaufsgebiets“ verkaufen. Es besteht jedoch eine Übergangsfrist für bestehende Verträge bis zum 30.09.2005.
Die bisherige „Verfügbarkeitsklausel“, nach der Kfz-Vertragshändler Fahrzeuge, die an Kfz-Vertragshändler in anderen EU-Ländern geliefert werden, auch an Verbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat verkaufen dürfen, bleibt in der neuen Verordnung erhalten.