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Rückgaberecht von 14 Tagen beim Autokauf – verbotene Zugabe?

Bundesgerichtshof

Az.: I ZR 39/ 99

Urteil vom 05.04.2001

Vorinstanzen: OLG Brandenburg; LG Potsdam


Leitsatz:

Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.

Norm: § 1 Abs. 1 ZugabeVO


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes besteht und dem u. a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.

Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe des Anzeigenblattes „B.“ vom 23. März 1997 warb sie – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – mit folgender Angabe: „… Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht …“

Die Klägerin hat (u. a.) das von der Beklagten angebotene Rückgaberecht als eine verbotene Zugabe beanstandet.

Sie hat insoweit beantragt, der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und/ oder anderen Werbeträgern für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen Rückgaberecht zu werben und/ oder dieses einzuräumen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei Gebrauchtwagenhändlern, die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellern über den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines Rückgaberechts gebräuchlich sei.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der Klageschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil das von der Beklagten beworbene Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das Belieben des Käufers eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückgaberecht stelle keine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der Gebrauchtwagenkauf aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirtschaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse ließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewinnen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im Gebrauchtwagenhandel wegen des vielfach vereinbarten Gewährleistungsausschlusses „wie besichtigt und Probe gefahren“ erschwert. Der gewerbliche Gebrauchtwagenhandel sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagen übergegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie, die dem Käufer die Überprüfung seines Kaufentschlusses ermögliche, nichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typischerweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. Ihm sei wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß Verbraucherschutzgesetze einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinen Anlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfung des Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwagenhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine Erprobungsmöglichkeit, die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht überschreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. Eine zweiwöchige Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den Kunden dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückgaberecht handelsüblich und damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO zulässig sei, habe die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenen Umfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils.

In dem beanstandeten 14-tägigen Rückgaberecht liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO.

Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4. 12. 1997 – I ZR 143/ 95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 – Umtauschrecht I; Urt. v. 2. 7. 1998 – I ZR 66/ 96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 – Umtauschrecht II; Urt. v. 28. 9. 2000 – I ZR 201/ 98, WRP 2001, 258, 259 – Rückgaberecht I). Richtig ist ferner, daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 – Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29. 6. 2000 – I ZR 155/ 98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 – Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 – Rückgaberecht I). So verhält es sich hier.

Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Gebrauchtwagenkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemessenen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagenhandel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.

Der Senat hat in der Entscheidung „Umtauschrecht II“ näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagen ist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch keine hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbesondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für Eigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven Mängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers nicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein bekannt, daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge „wie besichtigt und Probe gefahren“ verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der Gebrauchtwagenhandel ist daher in den letzten Jahren – wie vom Berufungsgericht festgestellt – teilweise dazu übergegangen, den Käufern zum Zwecke der Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefrist über das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.

Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u. a. damit begründet, die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweit sich nach ihnen ein Vertragsteil vom Vertrag lösen könne, keine zweiwöchige Frist. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG; § 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. September 2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor. Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten Bestimmungen verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch dieses Gesetz neu geschaffene Vorschrift des § 361a BGB. Diese bestimmt in ihrem Abs. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die – wie der Gegenschluß aus § 361a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt – auch nicht zu Lasten des Verbrauchers abgekürzt werden kann (Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rdn. 4). Zudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des Verbrauchers nunmehr auch nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG; dort § 5), nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG; dort § 3).

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhandel eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art gewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der Einräumung einer 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zusätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden könne, daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d. h. sie in keiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebrauchtwagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefahren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle, schon vorgenommen.

Das Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichtspunkt, der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des – mittlerweile in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b BGB gesetzlich geregelten – Widerrufs- bzw. Rückgaberechts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 – Umtauschrecht II). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß das Gesetz dem Verbraucher in § 1 HaustürWG, § 7 VerbrKrG und § 5 TzWrG Widerrufs- und Rückgaberechte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob dieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim Vertragsabschluß prüfen und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzen geregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den Käufer auch dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, ein schutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch weitergehend auf seine Eignung zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Die Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO verbotene Zugabe darstellt (BGH WRP 2001, 258, 260 – Rückgaberecht I).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, berücksichtigt es nicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt, ob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der Verkehr wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den – ohnedies wohl nur im Einzelfall näher festzustellenden – Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäß benötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der – ihm durch entsprechende gesetzliche Belehrungspflichten nahegebrachten – Dauer der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Geschäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.

Der vorstehenden Beurteilung steht – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne Entgelt ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der Kosten und Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Abmeldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs und dem Publikum durch das Rückgaberecht Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet würden.

Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 – Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 – Rückgaberecht I). Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 – Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 – Rückgaberecht I). Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei – zu unterstellender – Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den „Wertverzehr“ darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v. 25. 10. 1995 – VIII ZR 42/ 94, NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die Interessenlage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als (Gebraucht-) Wagen vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegenstände, andererseits aber häufig eine höhere (Rest-) Nutzungsdauer als diese besitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 – Umtauschrecht II).

Da mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften eingeräumte 14-tägige Rückgaberecht schon keine Zugabe darstellt, kommt es auf die weiteren Rügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhoben hat, nicht mehr an.

III. Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

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