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Autokauf: „instand gesetzter Frontschaden“ auch wirtschaftlicher Totalschaden?

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 10/02

Urteil vom 07.06.2002

Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 23 O 376/01


In dem Rechtsstreit wegen Wandlung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2002 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

V. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 6.668,01 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird in Anwendung des

§ 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I .

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. a.F. ZPO), in der Sache jedoch unbegründet.

Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung und nimmt daher hierauf vollinhaltlich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 5.43 Abs. 1 a.F. ZPO).

Zu den Berufungsangriffen ist lediglich nachfolgende Stellungnahme des Senats veranlasst:

1.

Die Klägerin vermag der ihr obliegenden Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung (§§ 123, 459 ff., 476 BGB) nicht zu genügen. Für die behaupteten Mängel Gurtstraffer, Beifahrersitz, Fahrertür und Frontaufbau vermag die Klägerin schon nicht unter Beweis zu stellen, dass diese Mängel bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe des streitgegenständlichen PKW, vorhanden waren. Hinsichtlich der beiden Airbags hat das Erstgericht zu Recht § 460 S. 1 BGB angewendet, denn die Klägerin selbst hat vor dem Amtsgericht Coburg Kenntnis vom Fehlen der Airbags zugestanden.

Der Unfallschaden ist der Klägerin im Kaufvertragsformular durch die Formulierung „instand gesetzter Frontschaden“ bekannt gegeben worden. In Verbindung mit ihrer Kenntnis von den dadurch ausgelösten Airbags musste der Klägerin sich mit hinreichender Deutlichkeit aufdrängen, dass das Fahrzeug bei einem nicht ganz unerheblichen Frontalaufprall beschädigt worden war. Die Angabe „instand gesetzter Frontschaden“ bagatellisiert auch den Unfall nicht in unangemessener Weise. Der Senat ist mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 28.09.2001, Aktenzeichen 14 U 71/2001; JURIS Nr. KÖRE 424872002) der Ansicht, dass der Hinweis auf „behobene Frontschäden“ auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit einschließt und keine Annahme arglistiger Täuschung rechtfertigt.

Eine Aufklärung über den behaupteten „wirtschaftlichen Totalschaden“ muss seitens des Verkäufers nicht erfolgen, da es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von Unwägbarkeiten wie der Höhe der Reparaturkosten abhängt, so dass der Hinweis auf die tatsächlichen Unfallschäden ausreichend ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 198,8, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 645; OLG Hamm DAR 1994, 401).

2.

Da die Mitteilung im Kaufvertragsformular „instand gesetzter Frontschaden“ inhaltlich offensichtlich richtig war, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB mangels Vorliegens zugesicherter Eigenschaft ebenfalls nicht in Betracht.

3.

Auch hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB wegen angeblicher Überzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,– DM vermag die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast nicht zu genügen. Während für die klägerische Version der Inhalt des Kaufvertragsformulars spricht, steht hierzu die Darlehensvertragsurkunde, die von der Klägerin und ihrem Ehemann persönlich abgezeichnet wurde, im vollen Widerspruch. Damit hebt sich die Beweiskraft dieser beiden Urkunden in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises weitgehend auf. Die äußeren Umstände, insbesondere die Zahlung der vollen Darlehensraten für mehrere Monate durch die Klägerin sprechen jedoch eher für die Version der Beklagtenseite. An der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts Coburg hinsichtlich des Zeugen hält der Senat fest; Anhaltspunkte für eine abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung oder eine erneute Vernehmung sind von der Klägerin nicht vorgetragen (§ 398 ZPO).

Die Einvernahme des Zeugen … kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auf diesen Zeugen in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28.12.2001 verzichtet hat. An diese Prozesshandlung ist die Klägerin auch in zweiter Instanz gebunden (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 399 Rdnr. 1).

Damit verbleibt es beim landgerichtlichen Urteil; die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 n.F. ZPO).

Die im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Festsetzung des Wertes der Beschwer der Klägerin erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO.

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