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Autokauf per Internetauktion über Verkaufvertreter – Rücktritt

Oberlandesgericht München

Az: 8 U 3789/07

Urteil vom 27.03.2008

Vorinstanz: LG Deggendorf, Az.: 3 O 116/06


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht München aufgrund schriftlichen Verfahrens, bei dem Schriftsätze bis zum 13.3.2008 eingereicht werden konnten, folgendes Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 12.6.2007 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.565,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 6.341,03 Euro seit dem 14.9.2005, aus 2.374,09 Euro seit dem 16.11.2005 und aus weiteren 1.850,68 Euro seit 16.3.2006 sowie 378,05 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Alfa Romeo 156, Fahrzeug-IdentifikationsNr. XXX zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 25.6.2006 noch entstehen werden.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug befindet.
5. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3,5 % und die Beklagte 96,5 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8. Die Revision wird nicht zugelassen.
9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.018,47 Euro festgesetzt.

Gründe:

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Klägers hat zu einem großen Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

1. Wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 mit den Parteien ausführlich erörtert hat, ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte selbst dem Kläger aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet ist, weil aufgrund der gesamten Umstände der im Angebot der Internet-Versteigerung enthaltene Text: „Wir sind Verkaufvertreter und handeln für den Verkäufer, der Privatmann ist (…)“ jedenfalls vorliegend eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten darstellt. Es kann daher offen bleiben, ob eine Stellvertretung auch an einem Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip scheitern würde.

2. Weiterhin hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2007 darauf hingewiesen, dass dem Kläger die geltend gemachten Gewährleistungsrechte dem Grunde nach zustehen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Es fehlte zum einen entgegen der Vereinbarung („scheckheftgepflegt“) die 100.000-km-Inspektion, zum anderen ergaben sich in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe weitere Mängel, deren Vorliegen bei Übergabe vermutet wird, ohne dass die Beklagte diese Vermutung hätte widerlegen können (§ 476 BGB).

3. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sind weitgehend auch der Höhe nach gerechtfertigt; den insoweit schlüssigen und substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten. Die Einwendungen der Beklagten, der Kläger habe ein fahrbereites Fahrzeug, ein Stellplatz für das Fahrzeug sei nicht nötig und Versicherungs- sowie An- und Anmeldekosten seien „Sowieso-Kosten“, greifen nicht durch. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, nach dem Rücktritt noch das Fahrzeug zu nutzten oder es auch nur angemeldet zu lassen und hat bei Geltendmachung des sog. „großen Schadensersatzes“ auch das Recht, nutzlose oder nutzlos gewordene Aufwendungen zu verlangen.

Zu berücksichtigen war aber die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, den der Senat gem. § 287 ZPO mit 1 % des Anschaffungspreises pro 1.000 gefahrene km, mithin 452,67 Euro ansetzt. Insoweit waren die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.


Vorinstanz: LG Deggendorf,

Az.: 3 O 116/06, Verkündet am 12.6.2007

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Deggendorf – 3. Zivilkammer – Einzelrichter  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2007 für Recht erkannt:

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.167,79 bis 18.5.2006 und auf EUR 13.018,47 (Zahlung: 11.018,47 EUR; Feststellung: 2.000 EUR) ab 19.5.2007.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Die Beklagte betreibt im Rahmen des Internet-Auktionsportals Ebay einen Online-Shop unter der Bezeichnung „Auktionsagentur24“. Im Jahr 2005 wurde dort ein Pkw Alfa-Romeo 156, Baujahr 2001, zur Versteigerung angeboten. Im Rahmen des Texts dieses Angebotes hieß es u.a.: „Wir sind Verkaufsvertreter und handeln für den Verkäufer, der Privatmann ist (…) „. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Der Kläger ersteigerte diesen Pkw am 25.6.2005 zum Preis von 6.400,– EUR. Das Fahrzeug wurde ihm am 29.6.2005 gegen Barzahlung vom Ehemann der Beklagten übergeben.

Mit Schreiben vom 13.9.2005 ist der Kläger vom Vertrag zurückgetreten; hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Ferner erklärte sein Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 25.10.2005 für den Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag; insoweit wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß ein Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten als Inhaberin der Auktionsagentur24 zustande gekommen sei, die Beklagte also seine Vertragspartnerin sei. Diese habe im Rahmen der Auktion weder Namen noch sonstige Daten des vermeintlichen Verkäufers offengelegt. Im übrigen seien nach den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Ebay dort Verkäufe durch Stellvertreter in fremdem Namen verboten. Bei dem Verweis auf die Vertretung im Angebot handle es sich im übrigen um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB. Jedenfalls aber hafte die Beklagte analog § 179 I BGB. Zu Beginn der
Artikelbeschreibung habe sich im übrigen der Hinweis befunden, daß der Verkäufer für das Angebot verantwortlich sei. Auch aus einer Gesamtschau der Umstände ergebe sich daher, daß die Beklagte Verkäuferin sei.

Ferner trägt der Kläger vor, der verkaufte Pkw sei mangelhaft gewesen, es habe ein Brems- sowie Motor- bzw. Ventilschaden vorgelegen. Auch sei entgegen den Angaben im Angebot die beim Stand von 100.000 Kilometern fällige Inspektion nicht durchgeführt worden. Entgegen den Angaben im Angebot sei die Beklagte auch nicht Erstbesitzerin des Fahrzeugs gewesen. Darüberhinaus meint er, daß ein Fernabsatzgeschäft vorliege, das er mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung habe widerrufen können. Der Kläger ist daher der Auffassung, daß er Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen könne sowie Ersatz sämtlicher entstandener Schäden sowie ihm entstandener Verwendungen auf das Fahrzeug.

Der Kläger hat daher ursprünglich beantragt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.167,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 6.793,70 seit 14.9.2005 und aus weiteren EUR 2.374,09 seit 16.11.2005 sowie die nicht auf die Verfahrensgebühr
anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 378,05, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen SIM-AY 895, Fahrzeug-Identifikations-Nummer ZAR93200001226989 zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug befindet.

Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19.5.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat er die Klage hinsichtlich weiterer Unkosten im Zusammenhang mit dem Pkw-Kaufvertrag
erweitert,

und beantragt zuletzt:

l.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.018,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.793,70 seit 14.9.2005, aus EUR 2.374,09 seit 16.11.2005 und aus weiteren EUR 1.850,68 ab Rechtshängigkeit sowie die nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 378,05, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Alfa Romeo 156, Fahrzeug-Identifikations-Nummer ZAR 93200001226989 zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung des streitgegenständlichen Kaufvertrags vom 25.6.2005 noch entstehen werden.

3.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt hierzu,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, nicht Verkäuferin und damit Vertragspartei des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrages zu sein. Sie habe im Rahmen des Auktionstextes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie nur als Vertreter für den Verkäufer handle,

welcher Privatmann sei. Eine Irreführung bestehe daher nicht, insbesondere habe sie nicht unter fremdem Namen gehandelt, sondern in fremdem Namen. Eine Anwendung des § 179 I BGB scheitere schon daran, daß sie mit Vertretungsmacht gehandelt habe. Auch befinde der Hinweis auf die Stellvertretung am Anfang eines Absatzes des Auktionstextes und sei damit deutlich erkennbar. Die AGB des Auktionshauses Ebay könnten angesichts des klaren und damit nicht auslegungsfähigen Hinweises auf das Vorliegen einer Stellvertretung nicht zur Auslegung der Erklärung herangezogen werden.

Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.4. und 10.5.07 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen XXXX; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2007 Bezug genommen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen die Beklagte und ihren Ehemann (Az. 10 Js 10535/05), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Parteien haben sich insoweit ausdrücklich mit der Verwertung der in der Strafakte befindlichen polizeilichen Zeugenvernehmungen einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe :

1.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Pkw-Kaufvertrages. Ein solcher Anspruch folgt weder unter dem Gesichtspunkt eines Rücktritts (§ 437 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) .

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Der vom Kläger abgeschlossene Kaufvertrag ist nämlich nicht mit der Beklagten als Verkäuferin zustande gekommen, da diese in den Vertragsschluß lediglich als Stellvertreterin eingebunden war. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich darüberhinaus auch nicht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 179 I BGB.

1. Die Beklagte ist nicht Kaufvertragspartei geworden.
Sie hat das im Auktionshaus Ebay eingestellte Angebot
betreffend den streitgegenständlichen Pkw vielmehr als Vertreterin des Eigentümers in dessen Namen und mit dessen Vollmacht abgegeben. Diese Willenserklärung wirkt daher unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I 1 BGB) .

a)
Nach dem vorliegenden Ausdruck des streitgegenständlichen Ebay-Angebots heißt es dort ausdrücklich: „wir sind Verkaufsvertreter und handeln für den Verkäufer“. Damit ist die Willenserklärung ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt (§ 164 I S. 2, 1.Alt BGB). Diese Erklärung ist eindeutig und – worauf maßgeblich abzustellen ist – nach dem objektiven Empfängerhorizont einzig als Vertretungshandeln zu verstehen.

b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB des Auktionshauses Ebay. Dort ist zwar in § 9 Nr. 3 geregelt, daß im Falle eines erfolgreichen Gebots ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Erwerber zustande kommt.

Diese AGB können jedoch vorliegend nicht dazu führen, daß im Rahmen einer Auslegung der Angebotserklärung der Beklagten der objektive Erklärungswert eines HandeIns im eigenen Namen beigemessen wird. Es kann daher insoweit dahinstehen, ob aus dieser Klausel überhaupt ein Vertretungsverbot hergeleitet werden kann.

Zwar können AGB für Internetauktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind (BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363). Voraussetzung ist daher, daß die auszulegende Erklärung überhaupt auslegungsbedürftig und damit auch auslegungsfähig ist. Daran ermangelt es jedoch vorliegend. Im Rahmen des Textes des Angebots ist ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern in fremdem Namen und damit als Stellvertreterin handelt.

c)
Abweichendes folgt auch nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich aus §§ 305 ff. BGB.

Insoweit hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits nicht substantiiert behauptet und im übrigen auch nicht nachgewiesen, daß es sich hinsichtlich des Satzes über das Vertretungshandeln im Angebot um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Wer sich aber auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, hat dessen tatbestandliche Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von AGB, darzulegen und zu beweisen.

Problematisch wäre insoweit im übrigen ohnehin, daß durch die Erklärung, in fremdem Namen und damit als Stellvertreter handeln zu wollen, die Vertragsparteien selbst festgelegt werden. Dies kann aber letztlich dahinstehen.

Denn jedenfalls liegt, und hierauf beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit dem AGB–Recht allein, keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c I BGB vor.

Dies würde erfordern, daß es sich um eine nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnliche Klausel handeln würde, zu der ein Überraschungsmoment hinzutritt, d.h. der andere Teil brauchte mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen.

Es ist dabei vorliegend schon fraglich, ob objektiv eine ungewöhnliche Klausel vorliegt. Dies mag man im Hinblick darauf diskutieren können, als nach den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Ebay dort an sich ein Stellvertreterhandeln nicht vorgesehen ist. Jedenfalls aber ist vorliegend kein Überraschungsmoment gegeben. Zu beurteilen ist dies nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGHZ 101, 33). § 305 c I BGB ist daher unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (vgl. BGHZ 47, 210). Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks des Angebots der Beklagten (Anlage B 1) ist der maßgebliche Satz über das Verkaufsvertreterhandeln für den Verkäufer im Angebot zu Beginn eines neuen Absatzes aufgeführt und im übrigen zumindest in selber Druckqualität und -größe wie die restlichen dortigen Erklärungen, die auch keinen derart großen Umfang ausmachen, daß vernünftigerweise mit einem vollständigen Durchlesen durch einen potentiellen Kunden nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf den vom Kläger als Anlage K 1 vorgelegten
Angebotsausdruck abgestellt werden, da es sich hierbei ausweislich der Kopfzeile um eine im Rahmen einer E-Mail versandten Kopie des Angebots handelt. Darauf daß dort der Satz mit dem Verkaufsvertreter in keinem neuen Absatz steht, kann es daher nicht ankommen. Demgegenüber stammt der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Angebotsausdruck ausweislich der dortigen am unteren Seitenrand angebrachten Kennung der Ebay-Internetadresse um einen Ausdruck direkt aus Ebay heraus. Unabhängig davon würde sich an der obigen Betrachtung aber auch dann nichts ändern, wenn die Erklärung eines Vertretungshandelns nicht zu Beginn eines eigenen Absatzes stünde. Der maßgebliche Text ist nicht so lang oder drucktechnisch so gestaltet, daß der entsprechende Satz für einen typischen Durchschnittskunden nicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre, wenn er das Angebot mit der von einem solchen typischen Durchschnittskunden zu erwartenden Sorgfalt gelesen hätte. Daß das Angebot mit ausreichender Sorgfalt gelesen wird, war im übrigen schon im Hinblick auf den Umstand zu erwarten, daß es sich schließlich nicht um ein alltägliches Geschäft des täglichen Lebens, sondern immerhin um den Kauf eines Pkws für mehrere tausend Euro handelte.

Nur ergänzend sei im übrigen darauf hingewiesen, daß der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Deggendorf im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom 11.7.06 (BI. 93 d. Strafakte) sogar selbst erklärt hat, daß der Ehemann der Beklagten im Verkaufsgespräch stets ein Handeln in fremdem Namen bezeugt habe. Auch vor diesem Hintergrund war daher, unabhängig von der Frage, für wen nun gehandelt wurde, jedenfalls klar, daß seitens der Auktionsagentur24 nicht im eigenen Namen gehandelt werden sollte.

d)
Etwas Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Umgehungsgeschäftes.

Dies könnte man vor dem Hintergrund erwägen, daß die Beklagte als gewerbliche Internethändlerin hinsichtlich der Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses gesetzlich schlechter gestellt ist, als ein privater Verkäufer. Selbst wenn man insoweit ein Umgehungsgeschäft annehmen wollte, kann dies jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, daß der ausdrücklich im Vertrag festgelegte Umstand, daß die Beklagte selbst nicht Vertragspartnerin werden sollte, ins Gegenteil verkehrt wird und sie zur Verkäuferin wird. Allenfalls müßte sich dann möglicherweise der private Verkäufer insoweit hinsichtlich seiner Möglichkeiten zum Gewährleistungsausschluß wie ein gewerblicher Verkäufer behandeln lassen. Dies ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

e)
Schließlich folgt Abweichendes auch nicht daraus, daß die Person des tatsächlichen Verkäufers im Ebay-Angebot nicht namentlich benannt war.

Der Name des Vertretenen braucht nämlich nicht genannt zu werden (vgl. BGH, LM Nr. 10 zu § 164 BGB). Es genügt vielmehr, daß die Person des Vertretenen bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 1989, 164). Jedenfalls eine Bestimmbarkeit ist dabei vorliegend gegeben. Das Fahrzeug wurde ausweislich des als Anlage B 1 vorgelegten Einlieferungsscheins vorn Zeugen XXX eingeliefert. Aus diesem Einlieferungsschein ergibt sich im übrigen auch, daß die Beklagte in seinem Namen und auf seine Rechnung das Fahrzeug verkaufen durfte und daher mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dieses hat der Zeuge bei seiner Einvernahme im Termin vorn 10.5.2007 auch so bestätigt. Gewisse formulierungsmäßige Mißverständnisse im Hinblick auf seine polizeiliche Aussage konnte er dabei ausräumen. Wenn er dort von Verkauf seines Pkws gesprochen hat, so hat er hiermit, was auch mit dem Einlieferungsbeleg korrespondieret, gemeint, daß die Beklagte das Fahrzeug für ihn verkaufen sollte.

2. Schlußendlich ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch
nicht aus § 179 I BGB.

Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheitert schon daran, daß die Beklagte nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehendelt hat. Wie eben ausgeführt, und wie sich schriftlich niedergelegt auch im Einlieferungsbeleg vorn 13.6.2005 wiederfindet, war sie vorn Zeugen XXX ausdrücklich bevollmächtigt, das Fahrzeug in seinem Namen zu verkaufen.

Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Zwar wird § 179 I BGB entsprechend angewandt, wenn der Vertreter, der für einen namentlich nicht genannten Vertretenen aufgetreten ist, diesen trotz Aufforderung nicht benennt (vgl. BGHZ 129, 149). Der tatsächliche Verkäufer, der Zeuge XXX, wurde jedoch vorliegend benannt.

Auch eine entsprechende Anwendung im Hinblick auf ein Handeln unter fremdem Namen scheidet vorliegend aus. Die Beklagte hat nicht unter fremden Namen gehandelt, sondern in fremdem Namen. Insoweitige klägerische Hinweise auf Rechtsprechung zum Handeln unter fremdem Namen gehen daher bereits im Ansatz fehl.

3. Nach alledem ist daher davon auszugehen, daß ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeugen XXX zustande gekommen ist. Die Beklagte hat im Rahmen des Vertragsschlusses lediglich als Vertreterin des Zeugen XXX gehandelt.

Ansprüche des Klägers, insbesondere ein solcher auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, richten sich daher jedenfalls nicht gegen die Beklagte.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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