Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Der Streit um den BMW: Kaufvertrag oder nur eine Bestellung?
- Das Treffen im Autohaus: Unterschriften auf dem Bestellformular
- Vertragliche Fallstricke: Die Klauseln zur Annahmefrist
- Schnelle Zahlung und jähes Ende: Preisfehler und Stornierung
- Rechtliche Standpunkte: Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?
- Das Urteil des Landgerichts Darmstadt: Klage abgewiesen
- Entscheidungsgründe: Warum kein wirksamer Kaufvertrag entstand
- Bedeutung für Betroffene: Augen auf beim Autokauf!
- Prozessuale Details und Kosten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet ein Annahmevorbehalt im Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug?
- Welche Rolle spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beim Kauf eines Gebrauchtwagens?
- Kann ein Verkäufer einen Kaufvertrag stornieren, wenn er sich über den Preis geirrt hat?
- Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Frist annimmt?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Bestellung und einem Kaufvertrag und wann ist welcher Fall gegeben?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 O 51/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Darmstadt
- Datum: 25.05.2022
- Aktenzeichen: 4 O 51/21
- Verfahrensart: Urteil
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen wollte und den Kaufpreis zahlte.
- Beklagte: Ein Autohaus, das ein gebrauchtes Fahrzeug zum Verkauf anbot und dessen Mitarbeiter die Verhandlungen führte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Kunde (Kläger) verhandelte mit einem Autohaus (Beklagte) über den Kauf eines Gebrauchtwagens. Beide Seiten unterzeichneten ein Bestellformular. Dieses Formular enthielt den Hinweis, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn das Autohaus die Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist (laut Verkaufsbedingungen: 10 Tage) schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug liefert. Der Kläger zahlte den Kaufpreis, erhielt aber offenbar keine Bestätigung oder Lieferung innerhalb der Frist. Das Autohaus überwies den Kaufpreis später zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob zwischen dem Kläger und dem Autohaus ein verbindlicher Kaufvertrag für das gebrauchte Fahrzeug zustande gekommen ist, obwohl die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Bestätigung durch das Autohaus fehlte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.
Der Fall vor Gericht
Der Streit um den BMW: Kaufvertrag oder nur eine Bestellung?
Das Landgericht Darmstadt hatte über einen Fall zu entscheiden, der für viele Autokäufer relevant sein dürfte (Az.: 4 O 51/21).

Im Kern ging es um die Frage, ob bereits mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars durch Käufer und Verkäufermitarbeiter ein verbindlicher Kaufvertrag für ein gebrauchtes BMW Cabrio zustande gekommen war. Der Kläger meinte ja, das beklagte Autohaus verneinte dies unter Berufung auf seine Geschäftsbedingungen.
Das Treffen im Autohaus: Unterschriften auf dem Bestellformular
Am 6. März 2021 besichtigte der Kläger das im Internet inserierte Fahrzeug im Autohaus des Beklagten. Nach Verhandlungen unterzeichnete zuerst der Kläger, dann ein Mitarbeiter des Autohauses ein Formular mit der Überschrift „Bestellung Nr. […]“. Dieses Dokument enthielt den klaren Hinweis, dass der Käufer das Fahrzeug bestellt und die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge gelten.
Vertragliche Fallstricke: Die Klauseln zur Annahmefrist
Entscheidend für den späteren Streit waren spezifische Klauseln im Vertragswerk. Auf Seite eins wurde auf die Geltung der Verkaufsbedingungen (AGB) verwiesen. Auf Seite vier des Formulars stand explizit: „Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der […] Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.“ Dies relativiert die Bedeutung der Unterschriften auf dem Formular selbst.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Kläger bestätigte mit einer gesonderten Unterschrift den Erhalt dieser Verkaufsbedingungen. In den AGB, konkret unter Punkt I.1., fand sich die entscheidende Regelung: Der Käufer ist höchstens 10 Tage an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme innerhalb dieser 10 Tage in Textform bestätigt oder liefert. Wichtig war auch der Zusatz: Der Verkäufer muss den Besteller unverzüglich informieren, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Schnelle Zahlung und jähes Ende: Preisfehler und Stornierung
Bereits am nächsten Tag, dem 7. März 2021, überwies der Kläger den vereinbarten Kaufpreis von 33.975 Euro auf das Konto des Autohauses. Die Freude währte jedoch nur kurz. Am 8. März erhielt der Kläger eine E-Mail vom zuständigen Mitarbeiter des Autohauses. Darin teilte dieser mit, das Fahrzeug sei versehentlich falsch ausgezeichnet gewesen; der korrekte Preis hätte 39.975 Euro betragen müssen.
Die Reaktion des Autohauses
In derselben E-Mail erklärte der Mitarbeiter unmissverständlich: „Die Bestellung wird unsererseits erst mal storniert und ist somit nichtig.“ Das Autohaus machte damit von seinem Recht Gebrauch, die Bestellung nicht anzunehmen, und berief sich indirekt auf die vereinbarte Annahmefrist und die Notwendigkeit einer separaten Bestätigung. Der bereits gezahlte Kaufpreis wurde später an den Kläger zurücküberwiesen.
Rechtliche Standpunkte: Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?
Der Kläger ließ über seinen Anwalt mitteilen, er bestehe auf der Erfüllung des Vertrages. Seiner Ansicht nach war durch die Unterschrift des Verkäufermitarbeiters auf dem Bestellformular der Kaufvertrag bereits wirksam zustande gekommen. Eine Unterschrift des Verkäufers sei sonst überflüssig, da eine Bestellung nur eine einseitige Willenserklärung des Käufers sei.
Sichtweise des Klägers
Zusätzlich argumentierte der Kläger, dass die Gesamtumstände für einen sofortigen Vertragsschluss sprächen. Es sei über eine unverzügliche Zahlung gesprochen worden, und man habe ihn sogar gefragt, ob er als kleines Geschenk lieber einen Blumenstrauß oder einen Schlüsselanhänger wünsche. Dies alles deute auf einen festen Abschlusswillen hin.
Position des Beklagten Autohauses
Das Autohaus wies die Forderung unter Verweis auf die Regelungen im Bestellformular und in den AGB zurück. Die Unterschrift des Mitarbeiters sei keine Annahme gewesen, sondern lediglich eine Bestätigung der Entgegennahme der Bestellung. Die explizite Klausel zur Notwendigkeit einer gesonderten Annahmeerklärung innerhalb der Frist sei maßgeblich. Die E-Mail vom 8. März sei die fristgerechte Mitteilung gewesen, dass man die Bestellung nicht annehme.
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt: Klage abgewiesen
Das Landgericht Darmstadt folgte der Argumentation des beklagten Autohauses und wies die Klage des Käufers ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des BMW Cabrios. Er muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe: Warum kein wirksamer Kaufvertrag entstand
Das Gericht stellte maßgeblich auf den Wortlaut der Vertragsdokumente ab. Das als „Bestellung“ bezeichnete Formular enthielt klare Regelungen darüber, wie und wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Klausel auf Seite vier und die Regelung in den AGB (I.1.) machten unmissverständlich deutlich, dass die Unterschrift auf dem Bestellformular allein nicht zur Annahme des Angebots durch den Verkäufer führt.
Die Bedeutung der Annahmeklausel
Vielmehr behielt sich das Autohaus durch diese Klauseln ausdrücklich das Recht vor, die Bestellung des Kunden erst noch zu prüfen und gesondert anzunehmen. Diese Annahme musste innerhalb von 10 Tagen in Textform erfolgen. Die Unterschrift des Mitarbeiters auf dem Formular bestätigte somit lediglich den Eingang der Bestellung des Klägers, stellte aber noch keine verbindliche Annahmeerklärung des Autohauses dar.
Rechtzeitige Nichtannahme durch den Verkäufer
Da das Autohaus die Bestellung nicht durch eine separate Erklärung in Textform annahm, sondern im Gegenteil dem Kläger am 8. März – und damit innerhalb der 10-Tages-Frist – per E-Mail mitteilte, dass die Bestellung storniert werde, ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Hinweis auf den Preisfehler diente dabei als Begründung für die Nichtannahme. Die Argumente des Klägers bezüglich der Gesamtumstände konnten die klaren vertraglichen Regelungen nicht entkräften.
Bedeutung für Betroffene: Augen auf beim Autokauf!
Dieses Urteil verdeutlicht ein wichtiges Prinzip beim Abschluss von Verträgen, insbesondere beim Autokauf: Nicht jede Unterschrift besiegelt sofort einen Vertrag. Käufer sollten Formulare und insbesondere die oft beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genau lesen. Klauseln, die dem Verkäufer eine Frist zur Annahme der Bestellung einräumen, sind weit verbreitet und rechtlich zulässig.
Was Käufer beachten sollten
Eine Unterschrift auf einem Dokument mit der Bezeichnung „Bestellung“ oder „verbindliche Bestellung“ bedeutet oft nur, dass der Käufer ein bindendes Angebot abgibt. Der Verkäufer hat dann gemäß den Vertragsbedingungen (z.B. 10 Tage) Zeit zu entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt. Erst mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung des Verkäufers (oft schriftlich oder per E-Mail) oder der Lieferung des Fahrzeugs kommt der Vertrag endgültig zustande. Bis dahin kann der Verkäufer die Bestellung unter Umständen ablehnen, etwa bei Preisfehlern oder wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich anderweitig verkauft wurde. Vorsicht ist geboten, wenn Formulare unklare Formulierungen enthalten. Im Zweifel sollte man nachfragen oder rechtlichen Rat einholen, bevor man unterschreibt.
Prozessuale Details und Kosten
Der Streitwert des Verfahrens wurde auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt. Da der Kläger den Prozess verloren hat, muss er die gesamten Kosten tragen. Dies umfasst sowohl seine eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des beklagten Autohauses. Das Urteil ist nur gegen Leistung einer Sicherheit (110 % des zu vollstreckenden Betrags) vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass das Autohaus die Kostenerstattung erst durchsetzen kann, wenn es diese Sicherheit hinterlegt hat.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt deutlich, dass die bloße Unterschrift eines Verkäufers unter einem Bestellformular noch keinen bindenden Kaufvertrag begründet, wenn im Formular selbst eine andere Regelung zum Vertragsschluss getroffen wurde. Wesentlich ist, dass die im Bestellformular und AGB festgelegten Bedingungen zum Vertragsabschluss (hier: explizite Annahmebestätigung in Textform) eingehalten werden müssen. Verbraucher sollten daher beim Autokauf die Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen und auf die dort beschriebenen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss achten, bevor sie Zahlungen leisten oder auf eine verbindliche Lieferung vertrauen.
Benötigen Sie Hilfe?
Vertragsabschluss beim Autokauf: Häufige Unsicherheiten und rechtliche Risiken
Beim Unterzeichnen eines Bestellformulars gehen viele Käufer davon aus, dass damit bereits ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt. Tatsächlich sehen zahlreiche Vertragswerke und Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass erst eine gesonderte Annahmeerklärung des Verkäufers den Vertrag wirksam macht. Solche Regelungen führen oft zu Missverständnissen – besonders, wenn Zahlungen oder verbindlich wirkende Signale bereits erfolgt sind, aber der Verkäufer sich noch eine Prüfzeit vorbehält.
Bei Unklarheiten über den Vertragsstatus oder bei Konflikten rund um die Wirksamkeit einer Bestellung prüfen wir die maßgeblichen Vertragsunterlagen sorgfältig. So lässt sich frühzeitig einschätzen, ob ein verbindlicher Kaufvertrag besteht oder Ansprüche durchsetzbar sind. Unsere rechtliche Einschätzung bietet verlässliche Orientierung und eine fundierte Grundlage für das weitere Vorgehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ein Annahmevorbehalt im Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug?
Ein Annahmevorbehalt in einer Fahrzeugbestellung oder einem Kaufvertragsformular bedeutet, dass Ihre Unterschrift allein noch keinen gültigen Kaufvertrag begründet. Stattdessen geben Sie mit Ihrer Unterschrift lediglich ein verbindliches Angebot zum Kauf des Fahrzeugs an den Verkäufer ab.
Der Ball liegt beim Verkäufer
Der Verkäufer hat nun die Möglichkeit, Ihr Kaufangebot anzunehmen oder abzulehnen. Erst wenn der Verkäufer Ihr Angebot ausdrücklich annimmt, kommt ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande. Die Annahme erfolgt meist schriftlich, zum Beispiel durch eine Auftragsbestätigung.
Stellen Sie es sich so vor: Sie machen dem Verkäufer einen Heiratsantrag (Ihr Kaufangebot). Nur wenn der Verkäufer „Ja“ sagt (die Annahme erklärt), kommt die „Ehe“ (der Kaufvertrag) zustande.
Die Bedeutung der Frist
Für die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung Ihres Angebots hat der Verkäufer in der Regel eine bestimmte Frist. Diese Frist ist meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder direkt auf dem Bestellformular angegeben (oft einige Tage bis wenige Wochen).
- Annahme innerhalb der Frist: Erklärt der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Annahme, ist der Kaufvertrag für beide Seiten bindend. Sie sind zur Abnahme und Bezahlung des Fahrzeugs verpflichtet, der Verkäufer zur Übergabe.
- Keine Reaktion oder Ablehnung innerhalb der Frist: Lässt der Verkäufer die Frist verstreichen, ohne Ihr Angebot anzunehmen, oder lehnt er es ausdrücklich ab, kommt kein Kaufvertrag zustande. Sie sind dann nicht mehr an Ihr Angebot gebunden und können sich anderweitig orientieren.
Warum gibt es Annahmevorbehalte?
Annahmevorbehalte dienen vor allem dem Schutz des Verkäufers. Sie geben ihm Zeit zu prüfen, ob:
- das spezifische Fahrzeug tatsächlich noch verfügbar ist.
- der angegebene Preis korrekt ist (Schutz vor Auszeichnungsfehlern).
- alle internen Voraussetzungen für den Verkauf erfüllt sind (z.B. Zustimmung eines Vorgesetzten).
- gegebenenfalls die Bonität des Käufers ausreichend ist.
Für Sie als Käufer bedeutet ein Annahmevorbehalt vor allem, dass Sie sich nicht sofort nach der Unterschrift sicher sein können, das Fahrzeug auch wirklich zu bekommen. Sie müssen die Reaktion des Verkäufers innerhalb der genannten Frist abwarten.
Welche Rolle spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beim Kauf eines Gebrauchtwagens?
Allgemeine Geschäftsbedingungen, oft als „das Kleingedruckte“ bezeichnet, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Verkäufer (insbesondere gewerbliche Händler) für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens spielen sie eine sehr wichtige Rolle, da sie viele Details des Kaufs regeln, die über den reinen Preis und das Fahrzeugmodell hinausgehen. Sie legen quasi die Spielregeln für das Geschäft fest.
Wie werden AGB überhaupt Teil des Kaufvertrags?
Damit die AGB des Verkäufers für Ihren Gebrauchtwagenkauf gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hinweis: Der Verkäufer muss Sie vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Dies kann mündlich, schriftlich im Vertrag oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang geschehen.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme: Sie müssen die Möglichkeit haben, den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, Sie müssen die Chance haben, sie zu lesen. Oft werden sie dem Vertrag beigefügt oder zur Einsicht ausgelegt.
- Einverständnis: Sie müssen mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis erklären Sie in der Regel durch Ihre Unterschrift unter den Kaufvertrag oder die Bestellung, in denen auf die AGB verwiesen wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die AGB nicht Bestandteil des Vertrages. Dann gelten stattdessen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Warum sind AGB beim Gebrauchtwagenkauf besonders wichtig?
AGB enthalten oft Regelungen zu entscheidenden Punkten, die Ihre Rechte und Pflichten als Käufer betreffen. Besonders wichtig ist: AGB können von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen. Das bedeutet, der Verkäufer versucht möglicherweise, seine Position durch die AGB zu verbessern.
Typische Punkte, die in AGB für Gebrauchtwagen geregelt werden, sind:
- Gewährleistung (Sachmängelhaftung): Dies ist einer der wichtigsten Punkte. Die Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, wenn das Auto bei der Übergabe einen Mangel hat. Gerade bei Gebrauchtwagen versuchen Verkäufer oft, die gesetzliche Gewährleistungsfrist (normalerweise zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen oft auf ein Jahr verkürzbar, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer eine Privatperson ist) oder den Umfang der Haftung über die AGB einzuschränken. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung durch einen gewerblichen Händler gegenüber einer Privatperson ist bei Gebrauchtwagen in der Regel nicht zulässig. Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung hingegen oft wirksam ausgeschlossen werden.
- Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen: Klauseln können versuchen, die Haftung des Verkäufers für bestimmte Schäden (z.B. Folgeschäden eines Mangels) zu begrenzen.
- Zahlungsbedingungen: Wann und wie der Kaufpreis zu zahlen ist.
- Lieferung und Übergabe: Regelungen zum Zeitpunkt und Ort der Fahrzeugübergabe.
- Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt Eigentümer des Autos, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Daher ist es entscheidend, die AGB vor der Unterschrift sorgfältig zu lesen und zu verstehen. Sie unterschreiben nicht nur für das Auto selbst, sondern auch für alle in den AGB enthaltenen Regeln.
Gibt es Grenzen für das, was in AGB stehen darf?
Ja, der Verkäufer kann nicht einfach alles beliebig in seine AGB schreiben. Das Gesetz schützt Käufer, insbesondere Verbraucher (Privatpersonen, die von einem Unternehmer kaufen), vor benachteiligenden Klauseln. Es gibt eine sogenannte Inhaltskontrolle:
- Überraschende Klauseln: Bestimmungen in AGB, die so ungewöhnlich sind, dass Sie als Käufer vernünftigerweise nicht damit rechnen mussten, sind unwirksam. Stellen Sie sich vor, in den AGB eines deutschen Autohändlers stünde tief versteckt, dass der Gerichtsstand bei Streitigkeiten auf den Kaimaninseln liegt – das wäre wahrscheinlich eine überraschende Klausel.
- Unangemessene Benachteiligung: Klauseln, die den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind ebenfalls unwirksam. Das Gesetz enthält Beispiele für Klauseln, die immer oder in der Regel unzulässig sind (§§ 307-309 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dazu gehört beispielsweise oft der bereits erwähnte komplette Ausschluss der Gewährleistung durch einen Händler beim Verkauf an eine Privatperson oder unangemessen kurze Fristen zur Mängelrüge.
Wenn eine Klausel in den AGB unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Der Rest des Vertrages bleibt normalerweise gültig.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie AGB unterschrieben haben, sind Sie nicht schutzlos gestellt. Nicht jede Klausel ist automatisch wirksam. Es ist jedoch wichtig, die AGB zu kennen, um zu verstehen, welche Vereinbarungen getroffen wurden und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben könnten.
Kann ein Verkäufer einen Kaufvertrag stornieren, wenn er sich über den Preis geirrt hat?
Ein einfacher Irrtum über den Preis berechtigt einen Verkäufer nicht automatisch dazu, einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zu „stornieren“ oder rückgängig zu machen. Die rechtliche Situation hängt entscheidend davon ab, ob überhaupt schon ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist.
Kommt es auf den Zeitpunkt an? Vertrag schon geschlossen?
Zunächst muss geprüft werden, ob zwischen Ihnen und dem Verkäufer bereits ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Das ist der Fall, wenn beide Seiten – Käufer und Verkäufer – sich über die wesentlichen Punkte (wie Kaufgegenstand und Preis) geeinigt haben und entsprechende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen.
- Fall 1: Noch kein Vertragsschluss: Oft ist eine Bestellung, die Sie als Käufer tätigen (z.B. online oder im Autohaus), rechtlich gesehen nur ein Angebot Ihrerseits, das Auto zum angegebenen Preis zu kaufen. Der Verkäufer muss dieses Angebot erst noch annehmen. Schickt der Verkäufer Ihnen beispielsweise nur eine automatische Eingangsbestätigung Ihrer Bestellung, ist das oft noch keine Annahme. Solange der Verkäufer Ihr Angebot noch nicht angenommen hat, ist kein Vertrag zustande gekommen. Bemerkt der Verkäufer seinen Preisirrtum vor der Annahme Ihres Angebots, kann er Ihr Angebot einfach ablehnen oder Ihnen ein neues Angebot mit dem korrekten Preis unterbreiten. Einen Vertrag „stornieren“ muss er hier nicht, da noch keiner existiert.
- Fall 2: Bereits ein wirksamer Vertrag: Haben sich Käufer und Verkäufer jedoch bereits geeinigt und liegt eine Annahme des Angebots durch den Verkäufer vor (z.B. durch eine Auftragsbestätigung, die rechtlich als Annahme zu werten ist, oder durch Unterzeichnung eines Kaufvertragsdokuments), dann ist ein bindender Kaufvertrag entstanden. An diesen Vertrag sind grundsätzlich beide Parteien gebunden – der Verkäufer muss das Auto zum vereinbarten Preis liefern, der Käufer muss zahlen.
Was, wenn der Vertrag schon gilt? Die Möglichkeit der Anfechtung
Hat sich der Verkäufer bei einem bereits geschlossenen Vertrag nachweislich beim Preis geirrt, kann er den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Eine solche Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig, also ungültig, angesehen wird (§ 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung durch den Verkäufer wegen Irrtums sind:
- Es muss ein relevanter Irrtum vorliegen: Das Gesetz (§ 119 BGB) erlaubt die Anfechtung zum Beispiel bei einem Erklärungsirrtum. Das bedeutet, der Verkäufer wollte eigentlich einen anderen Preis nennen, hat sich aber verschrieben, vertippt oder versprochen (Beispiel: 15.000 € statt 25.000 € eingetippt). Ein bloßer Irrtum im Motiv (z.B. der Verkäufer hat sich bei seiner internen Kostenkalkulation verrechnet, den Preis aber bewusst so genannt) berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung.
- Die Anfechtung muss erklärt werden: Der Verkäufer muss Ihnen gegenüber klar und deutlich erklären, dass er den Vertrag wegen des Irrtums anficht. Eine einfache Mitteilung wie „Ich storniere den Vertrag“ reicht oft nicht aus; es muss erkennbar sein, dass er sich wegen eines Irrtums vom Vertrag lösen will.
- Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen: Der Verkäufer muss die Anfechtung erklären, sobald er seinen Irrtum bemerkt hat (§ 121 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Wartet der Verkäufer zu lange, verliert er sein Anfechtungsrecht.
Welche Folgen hat eine erfolgreiche Anfechtung?
Ist die Anfechtung wirksam, gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig.
- Keine Leistungspflichten mehr: Der Verkäufer muss das Auto nicht mehr zum falschen Preis liefern, und Sie müssen den Kaufpreis nicht zahlen. Wurde bereits etwas geleistet (z.B. eine Anzahlung), muss dies zurückgegeben werden.
- Mögliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers: Ganz wichtig: Auch wenn die Anfechtung erfolgreich ist, kann der Verkäufer verpflichtet sein, Ihnen als Käufer den sogenannten Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 122 BGB). Das bedeutet, er muss Ihnen die Kosten erstatten, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut haben. Das können zum Beispiel vergebliche Fahrtkosten zur Abholung des Fahrzeugs oder Kosten für bereits beauftragte Gutachten sein. Nicht ersetzt wird jedoch der Vorteil, den Sie durch das vermeintlich günstige Geschäft gehabt hätten (also nicht die Differenz zum korrekten Preis).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Preisirrtum allein hebt einen geschlossenen Vertrag nicht automatisch auf. Der Verkäufer muss aktiv und fristgerecht anfechten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Selbst dann kann er unter Umständen zum Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen verpflichtet sein.
Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Frist annimmt?
Wenn Sie ein Fahrzeug bestellen, geben Sie damit in der Regel ein verbindliches Angebot zum Kauf ab. Damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, muss der Verkäufer dieses Angebot annehmen. Häufig ist in Ihrer Bestellung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers eine Frist festgelegt, innerhalb derer der Verkäufer Ihre Bestellung annehmen muss (sogenannte Annahmefrist).
Was bedeutet eine versäumte Annahmefrist für den Kaufvertrag?
Hält der Verkäufer die vereinbarte Annahmefrist nicht ein und nimmt Ihre Bestellung erst nach Ablauf dieser Frist an, kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Ihr ursprüngliches Kaufangebot ist mit dem Verstreichen der Frist automatisch erloschen. Rechtlich gesehen stellt die verspätete Annahmeerklärung des Verkäufers dann ein neues Angebot dar, diesmal vom Verkäufer an Sie gerichtet. Sie sind völlig frei zu entscheiden, ob Sie dieses neue Angebot annehmen möchten oder nicht.
Welche konkreten Folgen hat das für Sie als Käufer?
- Kein Anspruch auf Lieferung: Da kein gültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Verkäufer Ihnen das bestellte Fahrzeug liefert. Sie sind nicht länger an Ihre ursprüngliche Bestellung gebunden und können sich anderweitig orientieren.
- Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen: Haben Sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits eine Anzahlung oder sogar den vollen Kaufpreis bezahlt, können Sie dieses Geld vollständig zurückverlangen. Der Grund dafür ist, dass die rechtliche Grundlage für Ihre Zahlung – der Kaufvertrag – nicht entstanden ist.
Wer muss beweisen, ob die Frist eingehalten wurde?
Die Frage, wer was beweisen muss (die sogenannte Beweislast), ist klar geregelt:
- Wenn der Verkäufer darauf besteht, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, muss er beweisen, dass seine Annahmeerklärung (z.B. die Auftragsbestätigung) innerhalb der vereinbarten Frist bei Ihnen eingegangen ist. Der Zugang bei Ihnen ist entscheidend.
- Können Sie hingegen belegen, dass die Annahme des Verkäufers Sie erst nach Ablauf der Frist erreicht hat, spricht dies entscheidend dagegen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.
Es ist daher ratsam, den Eingang von Unterlagen des Verkäufers, insbesondere der Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung, genau zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung des Briefumschlags mit Poststempel oder Speicherung von E-Mails mit Zeitstempel).
Was ist der Unterschied zwischen einer Bestellung und einem Kaufvertrag und wann ist welcher Fall gegeben?
Im Alltag werden die Begriffe „Bestellung“ und „Kaufvertrag“ oft gleichbedeutend verwendet. Rechtlich gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied:
Eine Bestellung ist in den meisten Fällen Ihr Angebot, etwas kaufen zu wollen. Ein Kaufvertrag ist die verbindliche Einigung zwischen Ihnen und dem Verkäufer.
Stellen Sie sich den Vorgang wie ein Gespräch vor:
Ihre Bestellung: Meist Ihr Angebot an den Verkäufer
Wenn Sie etwas „bestellen“, sei es online, per E-Mail oder auch im Geschäft auf einem Bestellformular (zum Beispiel für ein Auto oder Möbel), machen Sie dem Verkäufer in der Regel ein rechtlich bindendes Angebot, die Ware zu den genannten Bedingungen (Preis, Menge, etc.) kaufen zu wollen.
- Beispiel Online-Shop: Sie legen ein Produkt in den Warenkorb und klicken auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. In diesem Moment geben Sie ein verbindliches Angebot ab.
- Beispiel Autokauf: Sie unterschreiben eine „Verbindliche Bestellung“ beim Händler. Auch das ist Ihr Angebot, das Auto zu den vereinbarten Konditionen zu kaufen.
Wichtig: Mit Ihrer Bestellung sind Sie in der Regel an Ihr Angebot für eine gewisse Zeit gebunden. Sie können es nicht einfach sofort wieder zurückziehen.
Der Kaufvertrag: Die Einigung durch Angebot und Annahme
Ein gültiger Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer Ihr Angebot annimmt. Erst dann sind beide Seiten – Sie und der Verkäufer – rechtlich verpflichtet, ihren Teil des Vertrags zu erfüllen (Sie müssen zahlen, der Verkäufer muss liefern).
Die Annahme durch den Verkäufer kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
- Ausdrückliche Bestätigung: Der Verkäufer schickt Ihnen eine separate E-Mail oder einen Brief, in dem er Ihre Bestellung bestätigt (oft „Auftragsbestätigung“ genannt). Eine reine Eingangsbestätigung Ihrer Bestellung reicht dafür meist noch nicht aus.
- Versand der Ware: Der Verkäufer schickt die bestellte Ware kommentarlos an Sie los. Damit zeigt er, dass er Ihr Angebot annimmt.
- Sofortige Annahme im Geschäft: An der Kasse im Supermarkt geben Sie mit dem Auflegen der Ware auf das Band Ihr Angebot ab, der Kassierer nimmt es durch das Einscannen und Kassieren sofort an. Hier fallen Bestellung (Angebot) und Vertragsschluss zeitlich fast zusammen.
Wann ist eine Bestellung noch kein Kaufvertrag?
Sehr oft ist Ihre Bestellung eben nur der erste Schritt (Ihr Angebot). Der Kaufvertrag entsteht erst später durch die Annahme des Verkäufers.
Gerade bei höherwertigen oder individuell angefertigten Produkten (wie zum Beispiel einem Neuwagen) behalten sich Verkäufer oft ausdrücklich vor, Ihre Bestellung erst zu prüfen, bevor sie diese annehmen.
- Beispiel Autokauf (wie im angesprochenen Fall): Ihre unterschriebene „Verbindliche Bestellung“ ist Ihr Angebot. Der Kaufvertrag kommt hier erst zustande, wenn der Autohändler oder der Hersteller Ihre Bestellung ausdrücklich schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). Solange diese Bestätigung fehlt, gibt es noch keinen Kaufvertrag, sondern nur Ihr Angebot, an das Sie gebunden sind. Der Verkäufer kann Ihr Angebot in dieser Phase unter Umständen auch ablehnen.
Für Sie bedeutet das: Achten Sie darauf, ob Ihre Bestellung sofort angenommen wird oder ob eine separate Annahme durch den Verkäufer (z.B. eine Auftragsbestätigung) erforderlich ist. Erst mit der Annahme Ihres Angebots durch den Verkäufer ist der Kaufvertrag perfekt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender, hier das Autohaus) der anderen Partei (dem Kunden) bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie dienen der Standardisierung von Verträgen, müssen aber für ihre Gültigkeit wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Das bedeutet, der Kunde muss die Möglichkeit haben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden sein. Im konkreten Fall enthielten die AGB die entscheidende Regelung, dass der Kaufvertrag erst durch eine separate Bestätigung des Verkäufers innerhalb einer Frist zustande kommt.
Bestellung
Eine Bestellung ist im juristischen Kontext häufig noch nicht der endgültige Vertragsschluss, sondern das verbindliche Angebot des Käufers, eine bestimmte Sache zu den angegebenen Konditionen kaufen zu wollen (§ 145 BGB). Der Verkäufer muss dieses Angebot dann erst annehmen, damit ein wirksamer Kaufvertrag entsteht. Im Fall war das vom Kläger unterzeichnete Formular ausdrücklich als „Bestellung“ bezeichnet, was darauf hindeutet, dass der Kläger damit ein Angebot abgab, an das er laut AGB 10 Tage gebunden war.
Annahme
Die Annahme ist die Zustimmung zu einem Vertragsangebot, durch die der Vertrag zustande kommt (vgl. §§ 146 ff. BGB). Sie muss inhaltlich dem Angebot entsprechen und dem Antragenden rechtzeitig zugehen. Im Fall hätte das Autohaus das Angebot des Klägers (seine Bestellung) annehmen müssen, damit ein Kaufvertrag für den BMW entsteht. Die AGB sahen hierfür eine ausdrückliche Erklärung in Textform innerhalb von 10 Tagen vor, welche aber seitens des Autohauses nicht erfolgte; stattdessen wurde die Bestellung abgelehnt („storniert“).
Annahmefrist
Die Annahmefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Vertragsangebot vom Empfänger angenommen werden kann, damit ein Vertrag zustande kommt (§§ 147-149 BGB). Lässt der Empfänger die Frist verstreichen, ohne das Angebot anzunehmen, erlischt das Angebot (§ 146 BGB), und der Anbietende ist nicht mehr daran gebunden. Im Fall war in den AGB des Autohauses eine Frist von 10 Tagen festgelegt, binnen derer das Autohaus die Bestellung des Klägers hätte annehmen müssen; die Nichtannahme erfolgte innerhalb dieser Frist.
Textform
Die Textform ist eine gesetzlich geregelte Form für Erklärungen (§ 126b BGB), die weniger streng ist als die Schriftform (§ 126 BGB). Eine Erklärung in Textform muss lesbar sein, die Person des Erklärenden nennen und auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail, Fax, SMS) abgegeben werden; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Im Fall verlangten die AGB des Autohauses für die Annahme der Bestellung die Textform, was bedeutet, dass z.B. eine Bestätigungs-E-Mail des Autohauses ausgereicht hätte, um den Vertrag wirksam zu schließen.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung einer Person, die bewusst darauf gerichtet ist, eine bestimmte rechtliche Wirkung herbeizuführen. Sie ist die Grundlage für fast alle Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge. Sowohl das Angebot (hier die „Bestellung“ des Klägers) als auch die Annahme (die hier seitens des Autohauses fehlte) sind Willenserklärungen. Im Fall war entscheidend, dass die Unterschrift des Verkäufermitarbeiters auf dem Bestellformular nach Auslegung der Gesamtumstände und der AGB eben keine Annahme-Willenserklärung des Autohauses darstellte, sondern nur die Entgegennahme der Bestellung bestätigte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Vertragsabschluss gemäß §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme): Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das Angebot ist die Erklärung, einen Vertrag schließen zu wollen, und die Annahme ist die Zustimmung zum Angebot. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es ist zu prüfen, ob die Bestellung des Klägers ein Angebot darstellte und ob die Unterschrift des Mitarbeiters des Autohauses bereits eine Annahme war oder ob die Annahme noch ausstand.
- Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. BGB: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender auf sie hinweist und der andere Vertragsteil die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge“ (AGB) sollten laut Bestellformular gelten. Relevant ist, ob der Kläger diese AGB tatsächlich erhalten hat und ob die Klausel zur Annahme des Vertrages in den AGB wirksam ist.
- Bedeutung der „Textform“ gemäß § 126b BGB im Zusammenhang mit der Annahmefrist: Die Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, wie z.B. E-Mail oder Brief, ohne Unterschrift. Sie ist relevant, da die AGB und das Bestellformular eine Annahmebestätigung in Textform vorsehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage ist, ob die E-Mail des Mitarbeiters vom 8.3.2021, welche die „Stornierung“ mitteilt, als eine Reaktion innerhalb der in den AGB genannten Annahmefrist in „Textform“ angesehen werden kann, auch wenn sie inhaltlich die Bestellung ablehnt.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Autokäufer beim Vertragsabschluss
Sie haben Ihr Traumauto beim Händler gefunden und ein Bestellformular unterschrieben? Vielleicht haben Sie sogar schon bezahlt, um sich das Fahrzeug zu sichern. Doch Vorsicht: Nicht immer bedeutet die Unterschrift unter die „verbindliche Bestellung“ bereits einen festen Kaufvertrag.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Unterschrift ist nicht immer gleich Vertragsschluss
Ihre Unterschrift unter ein Bestellformular ist rechtlich oft nur Ihr Angebot an den Händler, das Auto zu kaufen. Der eigentliche Kaufvertrag kommt häufig erst zustande, wenn der Händler dieses Angebot annimmt – meist durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung des Fahrzeugs.
Tipp 2: Achten Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Lesen Sie das Kleingedruckte im Bestellformular oder in den beigefügten AGB genau durch. Hier steht oft, unter welchen Bedingungen der Vertrag tatsächlich wirksam wird. Suchen Sie nach Klauseln, die eine Annahmefrist für den Händler (z.B. 10 Tage) und die Form der Annahme (z.B. schriftliche Bestätigung) festlegen.
⚠️ ACHTUNG: Übersehen Sie diese Klauseln, gehen Sie möglicherweise fälschlicherweise von einem festen Vertrag aus, obwohl der Händler Ihre Bestellung noch gar nicht angenommen hat.
Tipp 3: Warten Sie auf die schriftliche Bestätigung
Solange Sie keine explizite schriftliche Bestätigung vom Autohaus erhalten haben (oder das Auto geliefert wurde) und die AGB eine solche Bestätigung vorsehen, ist der Vertrag in der Regel noch nicht bindend zustande gekommen – auch wenn Sie das Bestellformular unterschrieben haben.
Tipp 4: Vorsicht bei sofortiger Zahlung
Auch wenn Sie den Kaufpreis sofort überweisen, begründet dies allein noch keinen verbindlichen Kaufvertrag, wenn die AGB eine spätere Bestätigung durch den Händler vorsehen. Sie tragen das Risiko, dass der Vertrag doch nicht zustande kommt und Sie Ihr Geld zurückfordern müssen. Zahlen Sie idealerweise erst, wenn Sie die verbindliche Auftragsbestätigung erhalten haben oder dies vertraglich so vereinbart ist (z.B. bei Lieferung).
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der entscheidende Punkt ist oft die Klausel in den AGB des Händlers, die den Vertragsschluss von einer Bestätigung oder Lieferung abhängig macht. Verlassen Sie sich nicht allein auf mündliche Zusagen oder die Unterzeichnung des Bestellformulars. Prüfen Sie die Bedingungen für den Vertragsschluss genau.
✅ Checkliste: Verbindlichkeit der Autobestellung
- Habe ich nur ein Bestellformular oder schon eine Auftragsbestätigung unterschrieben?
- Enthalten die AGB eine Klausel, wonach der Händler die Bestellung erst bestätigen muss?
- Gibt es eine Frist, innerhalb derer der Händler die Bestellung annehmen muss?
- Habe ich eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Händler erhalten?
- Ist die Zahlung des Kaufpreises an die Bestätigung oder Lieferung gekoppelt?
Das vorliegende Urteil
LG Darmstadt – Az.: 4 O 51/21 – Urteil vom 25.05.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz