Skip to content

Autolackiererei – Fahrzeugschaden – Haftung der Haftpflichtversicherung

Landgericht Dortmund

Az: 2 O 278/05

Urteil vom 13.04.2006


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.890,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 287,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.187,88 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der eine Autolackiererei betreibt, unterhält seit dem 21.08.2000 eine Haftpflichtversicherung mit der Nummer XXX für seine Werkstatt bei der Beklagten. Die Vermittlung des Vertrages erfolgte über eine Versicherungsagentur in E. In dem Antrag auf Betriebsversicherungen für das Kraftfahrzeuggewerbe ist unter dem Punkt „Betriebs- und Zusatzhaftpflichtversicherung“ für Bearbeitungsschäden eine Deckungssumme in Höhe von 50.000,00 DM ausgewiesen. Der Versicherungsschein verwendet diesbezüglich den Begriff „Tätigkeitsschäden“ und enthält in Fettdruck den Passus, dass auf den Umfang der Sachschadendeckung gemäß § 4 AHB und den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen nach § 4 Ziff. I 6 a und b AHB hingewiesen wird. Ebenfalls Vertragsbestandteil wurden die besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk. Diese normieren u.a. unter Ziffer 1.1, dass abweichend von § 4 Zjff. , Abs. 6 b AHB und in Ergänzung zu § 1 Ziff. 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen außer Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen versichert ist. Unter Ziffer 1.2 der genannten Bedingungen findet sich dann u.a. die Regelung, dass Ansprüche auf Grund eines Unfalles, das heißt auf Grund eines durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalteinwirken des Ereignis, nicht versichert sind, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Für diesen Fall sei der Abschluss einer gesonderten Versicherung erforderlich. Zu den weiteren Einzelheiten der Vorschrift wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 22 d.A., verwiesen.

Am 21.12.2004 verrichtete der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Ausbesserungsarbeiten am Seitenschweller eines Kundenfahrzeuges, namentlich dem des Zeugen H. Nachdem der Kläger das Fahrzeug in seiner Werkstatt mit einem Wagenheber aufgebockt hatte, rutschte es vom Wagenheber herunter, da der Kläger vergessen hatte, die Handbremse anzuziehen und prallte gegen eine Lackierkabine. Dabei entstand an dem Fahrzeug laut Gutachten des Sachverständigenbüros X ein Schaden in Höhe von 7.297,00 € netto.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 7.000,00 €, entstandene Sachverständigenkosten in Höhe von 890,88 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,85 € erstattet.

Dazu trägt er vor, er habe den geltend gemachten Schaden sowie die Sachverständigenkosten an den Fahrzeuginhaber, den Zeugen H, ausgezahlt. Zur Zahlung von lediglich 7.000,00 € sei es gekommen, da er sich mit dem Zeugen H dahingehend geeinigt habe, dass der geltend gemachte Sachschaden abschließend in Höhe von 7.000,00 € durch ihn ausgeglichen werde. Dies erkläre sich dadurch, dass der Kläger sofort nach Schadenseintritt einen durch den Vorfall beschädigten Spiegel zum Preis von insgesamt 230,00 € angeschafft und eingebaut hatte, damit der Zeuge H das Fahrzeug zur Weiterfahrt benutzen konnte.

Aus diesem Grund und auf Grund des abgeschlossenen Vertrages stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche zu.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.297,00 € aus Tätigkeitsschaden sowie 890,88 € für Sachverständigenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 sowie weitere 311,85 € nebst 5 % Zinsen seit dem 19.01.2005 zu zahlen, hilfsweise ihn insoweit von den letztgenannten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2006 hat der Kläger die Klage in Höhe von 297,00 € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.890,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 sowie weitere 311,85 € nebst 5 % Zinsen seit dem 19.11.2005 zu zahlen, hilfsweise ihn insoweit von den letztgenannten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die erfolgten Zahlungen auf den streitgegenständlichen Schadensfall geleistet worden seien.

Sie wendet ein, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt sei. Dieses ergebe sich zum einen aus § 4 Ziff. I 6 B AHB und aus Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Diese Klausel sei wirksam. Eine Auslegung der Klausel dergestalt, dass nicht jeder Unfall, sondern nur solche, auf die der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe, versichert seien, sei nicht geboten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung der 2. Zivilkammer vom 13.04.2006, Blatt 120 ff. der Akten, verwiesen.

Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 48 VVG.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.890,88 € aus § 1 Abs. 2 AHB i.V. mit Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk zu.

Danach ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen (z.B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) versichert.

Vorliegend ist es am 21.12.2004 anlässlich von Ausbesserungsarbeiten am Seitenschweller eines Kundenfahrzeuges, namentlich den des Zeugen H, zu einem Schaden an diesem in der Werkstatt des Klägers gekommen, so dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch ein Ausschluss des Versicherungsfalles kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Einwand der Beklagten, die Haftung sei wegen § 4 Ziff. I 6 b AHB ausgeschlossen, greift nicht, da Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk als Spezialnorm abweichend von § 4 Ziff. I Abs. 6 b AHB grundsätzlich auch eine Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen übernimmt, die auf eine berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.

Auch liegt ein Haftungsausschluss nach Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nicht vor.

Gemäß der zitierten Ziffer sind Ansprüche auf Grund nachstehend genannter Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden, nicht versichert, wie Unfall, Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug, Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss oder Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden.

Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger geschilderten Haftungsgeschehen um einen Unfall im Sinne der zitierten Vorschrift. Denn das Fahrzeug des geschädigten Zeugen H ist plötzlich von einem Wagenheber, d.h. mit mechanischer Gewalt, heruntergerutscht und gegen eine Lackierkabine geprallt. Dass dieses auf einem Fehlverhalten des Klägers (Nichtanziehen der Bremse) beruht, ist dabei unerheblich.

Jedoch ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im Kontext des gesamten Vertrages, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall nicht unter die zitierte Ausschlussklausel subsumiert werden kann.

Denn die zitierte Klausel erfasst lediglich den Ausschluss der Haftung für bestimmte, enumerativ aufgezählte Ereignisse, auf dessen Eintritt der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat und nur deshalb haftet, da er das Fahrzeug in seiner Obhut hatte, und nicht für Ereignisse, auf die der Versicherungsnehmer – wie vorliegend – durch sein eigenes Verhalten Einfluss nehmen kann.

Dieses ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im oben genannten Sinne. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, wie der Kläger in seiner konkreten Situation und unter Würdigung sämtlicher Umstände die Vorschrift verstehen durfte. Danach konnte der Kläger im Ergebnis nicht erkennen, dass die Ausschlussklausel der Ziffer 1.2 – der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk auch auf den streitgegenständlichen Vorfall Anwendung findet.

Denn zunächst einmal weisen sowohl der Antrag als auch der Versicherungsschein eine Deckung für sämtliche Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden auf. Zwar findet sich auf dem Versicherungsschein ein ausdrücklicher Hinweis auf § 4 Ziff. I 6 a und b AHB. Diese Klausel findet jedoch auf Grund der Spezialklausel der Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk – wie bereits ausgeführt – keine Anwendung.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk normiert jedoch ausdrücklich, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen versichert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt geht der Versicherungsnehmer somit noch davon aus, dass er für Beschädigungen, die er an Fremdfahrzeugen vornimmt, umfassenden Versicherungsschutz genießt. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann in Ziffer 1.2 die Einschränkung, dass bei bestimmten, enumerativ aufgezählten Ereignissen, die Haftung ausgeschlossen ist. Er kann dann die Vorschrift nur so auffassen, dass sie nur in bestimmten, nicht so häufig auftretenden, Ausnahmesituationen greift. In dieser Ansicht wird er bestärkt, wenn er die aufgezählten Ereignisse, wie Unfall, Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, Sturm, Hagel, Überschwemmung etc. zur Kenntnis nimmt, namentlich alles Ereignisse, die selten auftreten und auf dessen Eintritt er keinen Einfluss hat und nur deshalb haftet, weil er das Fahrzeug in seiner Obhut hat (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt VersR 1995, 449, jedoch mit anderer Begründung).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – sowie von der Beklagten vorgetragen der Katalog der aufgeführten Ereignisse unter Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, vergleichbar ist mit den Ausnahmetatbeständen, die in jeder Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gesondert versichert werden können, das heißt auch bei der Teilkaskoversicherung sind Schäden auf Grund eines Unfalls ohne Einschränkung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Jedoch ist der Fall der Kaskoversicherung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn im Unterschied zu den Kaskoversicherungen, bei denen es jedermann geläufig ist, dass ein umfassender Versicherungsschutz für Schäden auf Grund eines Unfalles nur im Rahmen der Vollkaskoversicherung das heißt durch den Abschluss einer Zusatzversicherung – gewährt werden kann, ist dieses bei der vorliegenden Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk nicht allgemein bekannt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger als Gewerbetreibender zu dem speziellen Kundenkreis der genannten Versicherung zählt.

Der Einwand der Beklagten, das von der Kammer zitierte Urteil des OLG Frankfurt VersR 1995, 449, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, ist unerheblich, da die Kammer lediglich im Ergebnis – jedoch mit anderer Begründung – der zitierten Entscheidung gefolgt ist. Die Kammer hat sich gerade nicht auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot gestützt.

Soweit die Beklagte vorträgt, eine einschränkende Auslegung der streitgegenständlichen Klausel sei auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass sich direkt unter der streitgegenständlichen Klausel ein Hinweis befindet, dass für die aufgezählten Fälle der Abschluss einer gesonderten Versicherung erforderlich ist, ist dieser Einwand ebenfalls unerheblich. Denn der Hinweis ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger – wie geschildert – den streitgegenständlichen Vorfall nicht als unter die Ausschlussklausel fallend einstufen musste und somit für ihn der Hinweis auf den Abschluss einer gesonderten Versicherung nicht von Bedeutung ist.

Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten ausnahmsweise anstatt der Deckung Ausgleich seines ihm durch den Versicherungsfall eingetretenen Schaden – namentlich den Schaden am Fahrzeug des Zeugen H in Höhe von 7.000,00 € und den Gutachterkosten in Höhe von 890,88 € – durch Zahlung verlangen.

Denn der Kläger hat den genannten Schaden auch in der genannten Höhe bereits dem Geschädigten, dem Zeugen H, erstattet.

Diese Tatsache steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Denn der Zeuge H hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer am 13.04.2006 bekundet, dass er zunächst den eingetretenen Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Gutachter hat feststellen lassen und ihm dadurch Kosten in Höhe von 890,88 € entstanden seien. Der Kläger habe zunächst nicht zahlen wollen. Er habe jedoch auf Schadensausgleich gedrängt und der Kläger habe dann den Schaden in drei Raten bezahlt. Die Zahlungen habe er auf Quittungen in Höhe von 2.850,00 , 3.000,00 € und 2.040,88 € belegt. Er und der Kläger hätten sich wegen des Schadens am PKW auf einen Betrag von 7.000,00 € geeinigt. Denn er sei froh gewesen, dass er überhaupt Geld bekommen habe. Auch die Kosten für den Sachverständigen habe der Kläger ihm erstattet.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auf die Frage, warum er bezüglich des Schadens an seinem Fahrzeug lediglich 7.000,00 € erhalten haben will, obwohl der tatsächliche Schaden an seinem Fahrzeug 7.297,00 € betragen habe, konnte er eine nachvollziehbare spontane Begründung liefern. Der Zeuge machte auch im Rahmen seiner Vernehmung einen sicheren Eindruck.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte weiterhin zur Zahlung von 311,85 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen, war die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er den genannten Betrag, bei dem es sich um Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten handelt, an diesen beglichen hat.

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von diesbezüglicher Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da sich die Beklagte mit der Zahlung der geltend gemachten Schäden in Verzug befunden hat und es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren um einen Verzugsschaden handelt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.01.2005 dem Kläger Leistungen aus dem streitgegenständlichen Vorfall versagt.

Der geltend gemachte Freistellungsantrag war jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet, da die geltend gemachte Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Grund der teilweisen Klagerücknahme lediglich nach einem Gegenstandswert von 7.890,88 € zu bemessen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos