Amtsgericht Ettenheim
Az: 1 C 239/08
Urteil vom 09.12.2008
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Ettenheim auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2008, deren Schluss zu Gunsten der Beklagten gem. § 283 Satz 1 ZPO auf 02.12.2008 festgesetzt worden ist für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.792,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 9.8.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 7/100 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 93/100 der Kosten des Rechtsstreits.
3.
a) Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
b) Dieses Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.925,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kläger des PKW Audi A4 TD, amtliches Kennzeichen …
Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKW, amtliches Kennzeichen…
Am 10.7.2008 gegen 22:30 Uhr stieß der PKW, amtliches Kennzeichen.., mit dem klägerischen PKW Audi A4 TD, amtliches Kennzeichen.., auf der B 3 im Bereich des .. (Gemarkung ..) zusammen. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100% ist unstreitig.
Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 11.7.2008, 08:25 Uhr bis 29.7.2008, 11:00 Uhr bei der Firma .. Autovermietung GmbH in .. einen Audi A 4 in Anspruch. Hierfür berechnete die Firma .. Autovermietung GmbH der Klägerin mit Rechnung vom 29.7.2008 (Rechnungsnummer: ..) für 18 Tage Miete in Höhe von 3.156,78 €.
Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 29.7.2008 (Rechnungsnummer: ..) wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 2.7.2008 (Aktenseite 7) verwiesen.
Mit Schreiben vom 31.7.2008 forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung bis 8.8.2008 zur Übernahme der Mietwagenkosten in Höhe von 3.156,78 € auf.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 6.8.2008 den Verkehrsunfall ab und zahlte auf die Mietwagenkosten 1.194,00 €.
Die Klägerin trägt vor:
Sie beanspruche restlichen Miete für den Mietwagen in Höhe von 1.925,89 €. Sie könne jedenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) beanspruchen.
Die Beklagte schulde seit 9.8.2008 Verzugszinsen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.925,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 9.8.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Ein Mietvertrag sei nicht geschlossen worden. Es sei allenfalls eine Miete für den Zeitraum von 18 Tagen in Höhe von 976,68 € angemessen. Die Klägerin habe den teuren Unfallersatztarif gewählt. Mietwagenkosten seien daher nicht auf der Grundlage des ungeeigneten Schwacke Automietpreisspiegel (AMS), sondern nur auf der Grundlage des Marktpreisspiegels des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erstattungsfähig. Diese würden sich auf 976,68 € belaufen.
Im übrigen habe auch die Möglichkeit bestanden, bei der Autovermietung .. ein Fahrzeug für 748,97 €, bei der Autovermietung .. für 813,88 € und bei der Autovermietung .. für 873,98 € anzumieten.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Kläger- sowie des Beklagtenvortrags wird auf die einge-reichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 BGB restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.792,14 € erstattet verlangen.
a) Bei der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ist zunächst zu prüfen, ob dem Geschädigten, der den Betrag für einen Unfallersatztarif einklagt, ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass ihm ein anderer wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war, sowie je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erkundigungspflicht.
Wenn dem Geschädigten dieser Beweis nicht gelingt, erhält er nur den Normaltarif. Gibt es auch hierüber Streit oder bietet der Mietwagenverleiher nur einen Unfallersatztarif an, so erhält der Geschädigte als Normaltarif den so genannten gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) für das jeweilige Postleitzahlengebiet, gegebenenfalls mit Zuschlägen. Über längere Zeiträume ist der Normaltarif durch eine Kombination von Wochen-, 3-Tagestarifen und 1-Tagestarifen zu ermitteln.
Desweiteren ist auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen und Risiken ein prozentualer Aufschlag von 20% vorzunehmen. Dieser Zuschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen und ausreichend.
Die Kosten für die Teil- und Vollkaskoversicherung sind nach den Sätzen der AMS ebenfalls erstattungsfähig.
Gleiches gilt für die Kosten der Zufuhr/Abholung (vgl. zum Ganzen: Landgericht Freiburg, Urteil vom 6.12.2007 – 3 S 372/06; Urteil vom 11.12.2007 – 3 S 229/06; Urteil vom 11.12.2007 – 3 S 298/06; Urteil vom 11.12.2007 – 3 S 108/07; Urteil vom 18.12.2007 – 3 S 305/06).
Von den reinen Mietwagenkosten (einschließlich 20%-Zuschlag) ist wegen Eigenersparnis ein Abschlag von 5% vorzunehmen.
b) Das Gericht teilt die Einwendungen der Beklagten gegen den Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) nicht. Insbesondere überzeugt der von der Beklagtenseite vorgelegte Marktpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation nicht. Dieser Marktpreisspiegel weist Mängel auf, die ein derartiges Gewicht haben, dass ihm die Eignung zur Erschütterung der Zuverlässigkeit des Schwacke Automietpreisspiegels (AMS) fehlt.
Das Frauenhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation hat die Preise auf der Grundlage ermittelt, dass ein Fahrzeug erst für einen Zeitraum von einer Woche nach dem Zeitpunkt der Anfrage angemietet werden sollte. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Praxis des Mietwagengeschäfts, das durch eine deutlich größere zeitliche Flexibilität geprägt ist. Soweit das Frauenhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation diesen zeitlichen Vorlauf als unerheblich bezeichnet, wird auf eine Voruntersuchung verwiesen, die dem Mietpreisspiegel nicht beigefügt und deren Überzeugungskraft somit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
Soweit die Beklagte auf günstigeren Angebote von Fa. .., Fa. .. und Fa. .. verweist, ist eine konkrete Kenntnis der Klägerin von den Angeboten vor oder während der Mietzeit nicht erkennbar. Der Umstand, dass es günstigere Angebote gibt als die im Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) verzeichneten Preise, stellt keinen grundsätzlichen Einwand gegen dessen Eignung als Schätzungsgrundlage dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) den Anspruch auf lückenlose Dokumentation des Mietwagenmarktes erhebt. Nicht erfasste günstigere oder auch teurere Angebote sind daher systembedingt.
c) Die Klägerin mietete bei der Firma .. Autovermietung GmbH einen Mietwagen an. Das Bestreiten der Beklagten, dass die Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen habe, ist unsubstantiiert. Unstreitig überließ die Firma .. Autovermietung GmbH der Klägerin im Zeitraum vom 11.7.2008 bis 29.7.2008 einen Pkw Audi A 4. Unstreitig stellte die Firma .. Autovermietung GmbH der Klägerin hierfür eine den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Mietwagenrechnung. Unstreitig geht die Klägerin vom Bestehen eines Mietverhältnisses und ihrer Verpflichtung, Miete an Firma .. Autovermietung GmbH zahlen zu müssen aus. Bereits die Überlassung des Fahrzeugs, die Stellung einer Mietwagenrechnung und die von der Klägerin dargelegte Einstandspflicht für die Miete ergeben, dass ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Firma .. Autovermietung GmbH abgeschlossen worden ist. Die einzelnen Tatbestandselemente wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die pauschale Behauptung, dass ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei, ist daher unsubstantiiert.
Eine Erkundigung nach günstigeren Tarifen hat die Klägerin nicht dargetan.
d) Somit sind die Mietwagenkosten nach dem Normaltarif Gruppe 7 für das Postleitzahlengebiet 779 gem. AMS zu erstatten. Der Hinweis der Beklagten, dass der Schwacke Automietpreisspiegel 2007 (AMS) Bruttobeträge enthalte, ist zutreffend. Indes ist aus der dem Gericht bekannten Schwacke Automietpreisspiegel 2007 (AMS) erkennbar, dass vorliegend der Klägervertreter – aus welchen Gründen auch immer – die Umsatzsteuer herausgerechnet hat und mit Nettobeträgen zunächst gerechnet hat. Die zugrunde gelegten Nettotarife für eine Woche, drei Tage und 1 Tag entsprechen unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer den im Schwacke Automietpreisspiegel 2007 (AMS) ausgewiesenen Bruttobeträgen der Gruppe 7, Modus. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten errechnen sich wie folgt:
2 x Wochentarif 1.441,76 €
1 x 3-Tagestarif 332,76 €
1 x 1-Tagestarif 128,57 €
Zwischenergebnis 1.873,09 €
Zuschlag 20% 374,62 €
Zwischenergebnis 2.247,71 €
Haftungsfreistellung 363,06 €
Zustellung/Abholung 10,98 €
Zwischensumme 2.621,75 €
abzüglich 5% Eigenersparnis – 112,39 €
Zwischensumme 2.509,36 €
zuzüglich 19% Umsatzsteuer – 476,78 €
Summe 2.509,36 €
bezahlt: – 1.194,00 €
Rest: 1.792,14 €
2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO ihre Grundlage.