AG Hannover – Az.: 554 C 6031/13 – Urteil vom 14.04.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen weder im Fall des Schutzbriefversicherungsnehmers der Beklagten … noch im Fall des Schutzbriefversicherungsnehmers der Beklagten … Schadensersatzansprüche (Abschleppkosten) aus abgetretenem Recht des Abschleppunternehmers … zu.
Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf die Subsidiaritätsklausel in ihren Schutzbriefbedingungen berufen.
§ 78 VVG (Mehrfachversicherung) ist nicht einschlägig.
Der Anruf der ADAC-Mitglieder … und … beim ADAC ist bei der erforderlichen lebensnahen Betrachtungsweise dahin auszulegen, dass diese die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft zustehenden Leistungen bezüglich des erforderlich gewordenen Abschleppvorganges geltend machen wollten und geltend gemacht haben, nämlich eine Abschleppleistung mit der sich aus dem jeweiligen Mitgliedsstatus ergebenden Kostenübernahme- bzw. Erstattungsleistung. Hätten die Versicherungsnehmer aus dem Schutzbrief der Beklagten vorgehen wollen, hätten sie diese kontaktiert und nicht den ADAC angerufen.
Damit ist eine Erstmeldung beim ADAC erfolgt mit der Folge, dass ein Anspruch aus der Schutzbriefversicherung bei der Beklagten aufgrund deren Subsidiaritätsklausel nicht mehr bestand und daher auch nicht abgetreten werden konnte.
Dieses Ergebnis ist eindeutig im Fall des ADAC-plus-Mitglieds … weil hier ausdrücklich bestimmt ist, dass der ADAC eintrittspflichtig ist, wenn sich das Mitglied zuerst an diesen wendet.
Aber auch im Fall … (einfaches ADAC-Mitglied) ist das Ergebnis kein anderes.
Die Klausel, dass die Clubleistung nicht kostenfrei ist, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, ist unwirksam.
Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass im Vereinsrecht eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stattzufinden hat, unterliegen vereinsrechtliche Regelungen der Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB, in deren Rahmen die zu § 307 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007, 23 U 36/07). Die genannte Klausel ist in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, unklar, unverständlich und widersprüchlich. So wird bei der Beschreibung der ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für ADAC-Mitglieder (BI. 49 d. A.) in Ziffer 1-2 das Abschleppen vom Schadensort durch einen ADAC Straßendienstpartner unter Kostenübernahme bis zu 200,– € als Leistung beschrieben während unter – 4 (mit unklarem Bezug) davon die Rede ist, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht bestehe und die Clubleistung nicht kostenfrei sei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestehe (vgl. ausführlich zur Unwirksamkeit der Klausel AG Köln, Urteil vom 11.10.2013, 123 C 194/13, Rdz. 59, zitiert nach juris). Für das durchschnittliche Mitglied ist nicht erkennbar, ob der Club nun Abschleppkosten bis zu 200,– € direkt übernimmt oder nur erstattet und welche Leistung gegebenenfalls „nicht kostenfrei“ sein soll. Selbst wenn man aber auf der Grundlage der vom ADAC mitgeteilten Rechtsauffassung, dass Auftraggeber der Abschleppleistung das Mitglied sei, von einem Erstattungsanspruch ausgehen wollte, wäre die Clubleistung für das Mitglied immer zunächst kostenpflichtig, so dass sich die Bestimmung, dass sie (nur) im Fall der Eintrittspflicht eines Dritten „nicht kostenfrei“ sei, ebenfalls als nicht verständlich erweisen würde.
Die Regelung über die Kostenpflichtigkeit bei Ersatzpflicht Dritter verstößt daher wegen Intransparenz gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist als nicht wirksam zu behandeln. Das Mitglied … hat somit einen Anspruch gegen den ADAC, der durch die Anforderung des Abschleppwagens auch geltend gemacht wurde.
Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel der Beklagten erfüllt sind, so dass im Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche bestanden, welche hätten an den Abschleppunternehmer und in der Folge an die Klägerin abgetreten werden können.
Die Klage unterliegt daher der Abweisung mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO.
Veranlassung zur Zulassung der Berufung besteht nicht, zumal bereits eine berufungsfähige Entscheidung (AG Köln, aaO) zum selben Sachkomplex vorliegt.
Die weitere Nebenentscheidung beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.