BGH
Az.: VIII ZR 386/02
Urteil vom 11.02.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Gebrauchtwagenhändler müssen vor einem Fahrzeugverkauf das Herstellungsdatum der aufgezogenen Reifen prüfen, wenn es Hinweise auf ein höheres Alter der Reifen und damit Zweifel an deren Tauglichkeit bestehen.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger Ende 1998 einen Ferrari zum Kaufpreis von 112.000 Euro. 6 Monate zuvor waren dem Fahrzeug „neue“ Reifen aufgezogen worden, mit denen lediglich 2.000 km zurückgelegt wurden. Der Käufer testete sein 295 km/h schnelles Gefährt und erlitt einen Unfall aufgrund eines Reifendefekts. Es stellte sich heraus, dass die aufgezogenen Reifen damals bereits 6 Jahre alt waren.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Fall hätte der Gebrauchtwagenhändler die Reifen untersuchen müssen, da diese ein nicht mehr produziertes Profil aufwiesen. Das Alter der Reifen kann anhand der eingedrückten „DOT-Nummer“ festgestellt werden, diese gibt die Kalenderwoche und das Produktionsjahr an (ab dem Produktionsjahr 2000 ist diese vierstellig). Ob ein Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet ist, das Reifenalter bzw. den Reifenzustand zu prüfen ließ der BGH offen.