Skip to content

TAN am Telefon weitergegeben: Erstattung scheitert trotz chipTAN

TAN im Gerät getippt, den angeblichen Bankberater am Telefon. Drei betrügerische Überweisungen folgen. Dass der Kunde die Aufforderungen am eigenen Lesegerät selbst bestätigte, macht den Fall so brisant.
Frau am Küchentisch telefoniert und liest eine Nummer von einem chipTAN-Generator ab, im Hintergrund ein Laptop.
Die telefonische Weitergabe von TANs gilt rechtlich als grob fahrlässig und gefährdet den Anspruch auf Erstattung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 20/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH weist die Klage ab: Die Sparkasse darf grob fahrlässig mit Gegenanspruch aufrechnen.
  • Die vier Belastungsbuchungen bleiben bestehen; der Kläger bekommt kein Geld gutgeschrieben.
  • Seine Ehefrau gab TANs telefonisch weiter und verletzte klare Online-Banking-Regeln.
  • Der BGH sieht grobe Fahrlässigkeit und lässt den Gegenanspruch der Sparkasse gelten.
  • chipTAN genügt hier; der Empfängername muss nicht auf dem Generator erscheinen.
  • Eine Vorlage an den EuGH brauchte der BGH nicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 03.03.2026
  • Aktenzeichen: XI ZR 20/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Bankrecht, Online-Banking
  • Relevant für: Banken, Kontoinhaber, Online-Banking-Nutzer

Was passiert ohne Autorisierung bei Online-Banking?

Liegt ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor, ergibt sich daraus nach § 675u Satz 2 BGB ein Anspruch des Zahlers auf Wiederherstellung des Kontostands. Der Bundesgerichtshof musste sich am 3. März 2026 mit genau dieser Konstellation befassen (XI ZR 20/24). Die Revision des klagenden Handwerkers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg blieb erfolglos – seine Klage bleibt abgewiesen.

Ein Fall aus dem Jahr 2020 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht. Das Girokonto eines selbständigen Handwerkers, der seit 2003 ein Geschäftskonto bei einer Sparkasse führte, wurde durch eine temporäre Limitänderung und vier Echtzeit-Überweisungen mit insgesamt fast 50.000 Euro sowie weiteren Limitsprüngen belastet. Seine verfügungsberechtigte Ehefrau erledigte üblicherweise den Zahlungsverkehr des Betriebs über das chipTAN-Verfahren. Die Überweisungen wurden laut Feststellungen der Gerichte von einem unbefugten Dritten getätigt, der telefonisch übermittelte TANs nutzte – sie waren vom Handwerker damit nicht autorisiert. Wegen der fehlenden Autorisierung stand ihm nach Auffassung des BGH daher dem Grunde nach der Anspruch auf Wiederherstellung seines Kontostands zu. Das bedeutet konkret: Prinzipiell greift in so einem Fall erst einmal die Pflicht der Bank, das Geld zurückzuerstatten – unabhängig davon, ob im zweiten Schritt noch eventuelle Gegenansprüche der Bank geprüft werden. Das Landgericht Halle hatte der Klage noch stattgegeben, das Oberlandesgericht Naumburg wies sie in der Berufung ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das manuelle chipTAN-Verfahren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung. Für die erforderliche dynamische Verknüpfung des Zahlungsvorgangs ist es nicht zwingend, dass der Name des Zahlungsempfängers unmittelbar auf dem Display des TAN-Generators angezeigt wird; eine Anzeige im Rahmen der vereinbarungsgemäßen Nutzung des Online-Bankings ist ausreichend.
  2. Die fernmündliche Weitergabe von generierten Transaktionsnummern (TAN) an Dritte außerhalb der gesicherten Online-Banking-Umgebung begründet regelmäßig einen grob fahrlässigen Verstoß gegen vertragliche Sorgfaltspflichten. Der Zahlungsdienstleister kann einem grundsätzlichen Erstattungsanspruch wegen nicht autorisierter Kontobelastungen in solchen Konstellationen eigene Schadensersatzansprüche erfolgreich aufrechnend entgegenhalten.
Infografik (Do's und Don'ts): TAN-Verhalten am Telefon – erlaubte vs. verbotene Handlungen, Verlust des Erstattungsanspruchs bei Weitergabe.
TAN am Telefon weitergegeben: Anspruch auf Erstattung verloren

Wann droht Schadensersatz wegen grober Fahrlässigkeit?

Der Zahlungsdienstleister kann dem Anspruch auf Wiederherstellung aus § 675u Satz 2 BGB als Einwand nach § 242 BGB eigene Schadensersatzansprüche aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten. Das bedeutet rechtlich: Wenn ein Kunde den Betrug durch eigenes schweres Fehlverhalten mitverursacht hat, schuldet er der Bank Schadensersatz in exakt gleicher Höhe. Beide Forderungen heben sich dadurch auf, sodass der Kontoinhaber letztlich sein Geld nicht zurückbekommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten aus § 675l Abs. 1 BGB oder von vereinbarten Nutzungsbedingungen verursacht wurde. Eine grobe Fahrlässigkeit erfordert dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr gebotene Sorgfalt.

Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten […] oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat. – so der Bundesgerichtshof

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret in folgendem Ablauf: Die Ehefrau des Handwerkers klickte in einer E-Mail auf einen Button zu einer angeblichen Systemumstellung namens „CISC“, gab dort Kartendaten ein und ließ sich tags darauf von einem falschen Sparkassen-Mitarbeiter telefonisch anweisen, den TAN-Generator mit der Karte mehrfach zu bedienen.

Weitergabe der TAN trotz ausdrücklichem Verbot

Obwohl die Online-Banking-Bedingungen verbieten, Besitzelemente wie die Sparkassen-Card ungeschützt zu nutzen oder TANs außerhalb des Online-Bankings mündlich weiterzugeben, übermittelte sie die generierten, sechsstelligen TANs an den Anrufer. Dieses Verhalten an zwei Tagen an einem Wochenende wertete das Berufungsgericht als grob fahrlässigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, wodurch der Schadensersatzanspruch der Sparkasse den Wiederherstellungsanspruch rechtmäßig aufwog. Die Revision griff die tatrichterliche Würdigung der groben Fahrlässigkeit an, doch der Bundesgerichtshof verwarf den Einwand – die Instanzgerichte hätten konkrete wesentliche Umstände und den Rechtsbegriff fehlerfrei angewendet. Hintergrund ist die Aufgabenverteilung jursitischer Instanzen: Der Bundesgerichtshof ermittelt als reine Revisionsinstanz keine Fakten mehr selbst, sondern prüft ausschließlich, ob die vorherigen Gerichte („die Tatrichter“) den bei ihnen festgestellten Sachverhalt rechtlich und logisch korrekt bewertet haben.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. – so der Bundesgerichtshof

Prüfen Sie in Ihren eigenen Online-Banking-Bedingungen, welche Verhaltensregeln Ihr Zahlungsdienstleister vorschreibt. Besonders relevant: Verbote zur Weitergabe von TANs, Freigabecodes oder Kartendaten an Dritte – egal ob per Telefon, E-Mail oder SMS. Wer diese Regeln nachweislich verletzt, verliert seinen Erstattungsanspruch, selbst wenn der Zahlungsvorgang tatsächlich nicht autorisiert war.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

Dass zuvor auf einen gefälschten Link geklickt wurde, war nicht der alleinige Ausschlaggeber. Der eigentliche Hebel für die grobe Fahrlässigkeit war das Durchgeben der generierten TANs am Telefon. Wenn in Ihrem Fall ebenfalls TANs oder Freigabecodes telefonisch an vermeintliche Bankmitarbeiter übermittelt wurden, liegt regelmäßig ein gleich schwerer Sorgfaltsverstoß vor – selbst wenn die betrügerische Webseite täuschend echt aussah.

Ist manuelles chipTAN starke Kundenauthentifizierung?

Nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ist die Schadensersatzpflicht des Kunden ausgeschlossen, wenn keine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 ZAG sowie § 55 Abs. 2 und 5 ZAG verlangt wurde. Gemäß Art. 5 der Delegierten VO (EU) 2018/389 muss bei der Authentifizierung der Zahlungsvorgang dynamisch mit Betrag und Empfänger verknüpft sein.

Diese technische Definition musste der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klären. Die Revision argumentierte, das manuelle chipTAN-Verfahren sei keine starke Kundenauthentifizierung, weil der Name des Zahlungsempfängers nicht auf dem Display des TAN-Generators auftauche – deshalb müsse der gesetzliche Haftungsausschluss zugunsten des Handwerkers greifen.

Keine feste Form für die Anzeige des Empfängers vorgeschrieben

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Lesart. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Delegierten VO (EU) 2018/389 schreibe weder einen festen Ort noch Zeitpunkt oder eine bestimmte Form für die Anzeige des Zahlungsempfängers vor. Bei vereinbarungsgemäßer Benutzung des Systems seien auch die Angaben des Online-Bankings selbst zu berücksichtigen – eine Anzeige zwingend allein auf dem Display des Generators sei nicht erforderlich. Da das manuelle chipTAN-Verfahren als starke Kundenauthentifizierung galt, verwarf der BGH das Gegenargument und lehnte den Haftungsausschluss für den Kunden ab.

Damit sind bei der Prüfung, ob der Zahlungsdienstleister hier eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat, nicht nur die auf dem Display des TAN-Generators angezeigten Informationen, sondern auch diejenigen, die bei vereinbarungsgemäßer Verwendung des TAN-Generators im Online-Banking angezeigt werden, zu berücksichtigen. – so der Bundesgerichtshof

Mit diesem Urteil ist klar: Wer das manuelle chipTAN-Verfahren nutzt, kann sich nach einem Betrug nicht darauf berufen, die Bank habe keine ausreichende Authentifizierung verlangt. Dieses Argument funktioniert vor deutschen Gerichten nicht mehr – der BGH hat es abschließend geklärt.

Wann musste der BGH vorlegen?

Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann für ein nationales Gericht die Pflicht bestehen, Fragen zur Auslegung des Unionsrechts dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Hierzu muss man wissen: Da die Regeln für das Online-Banking und den elektronischen Zahlungsverkehr europaweit durch EU-Direktiven vereinheitlicht sind, hat bei tiefergehenden rechtlichen Unklarheiten zwingend der Europäische Gerichtshof das letzte Wort. Diese Vorlagepflicht entfällt jedoch unter dem Maßstab des sogenannten „acte clair“, sofern die korrekte Auslegung der betroffenen Normen nach Überzeugung des Gerichts vollkommen offenkundig ist.

Ein prozessualer Antrag der Revisionsseite zielte unmittelbar auf dieses Instrument ab. Gestützt auf Erwägungsgrund 95 der Richtlinie (EU) 2015/2366 forderte der Handwerker, den BGH zur Vorlage an den EuGH zu zwingen, um die Anforderungen an Art. 5 Abs. 1 und 2 der Delegierten VO (EU) 2018/389 genauer abklären zu lassen. Der Senat verweigerte die Vorlage und verwarf das Vorbringen, da nach eigener Auffassung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik der Normen keinerlei vernünftige Zweifel an der Auslegung bestanden.

Damit bleibt es bei der Kostenentscheidung zulasten des Handwerkers: Die Revision wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Für Kontoinhaber, die TANs telefonisch an vermeintliche Bankmitarbeiter weitergeben, zeigt der Fall, dass Banken solches Verhalten als grob fahrlässig werten können – mit der Folge, dass ein an sich bestehender Wiederherstellungsanspruch durch einen Schadensersatzanspruch der Bank aufgewogen wird.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz entschieden – dieses Urteil bindet alle deutschen Gerichte in vergleichbaren Fällen. Die Kernaussage ist eindeutig und übertragbar: Wer TANs oder Freigabecodes telefonisch an vermeintliche Bankmitarbeiter weitergibt, handelt grob fahrlässig und verliert seinen Erstattungsanspruch. Ebenso ist abschließend geklärt, dass das manuelle chipTAN-Verfahren als starke Kundenauthentifizierung gilt – dieser Einwand hilft Betroffenen vor Gericht nicht mehr.

Wer von Online-Banking-Betrug betroffen ist, sollte den Vorfall umgehend der Bank melden und die Wiederherstellung des Kontostands schriftlich einfordern. Gleichzeitig gilt: Geben Sie niemals TANs, Freigabecodes oder Kartendaten telefonisch weiter – keine Bank wird Sie dazu auffordern. Dokumentieren Sie den Tathergang lückenlos, denn im Streitfall entscheidet Ihr eigenes Verhalten darüber, ob Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Was bedeutet das konkret für Sie? Wurde Ihr Konto durch Betrug belastet und Sie haben TANs oder Freigabecodes telefonisch weitergegeben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Bank grobe Fahrlässigkeit einwendet und den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise zurückfordert. Fordern Sie bei Ihrer Bank schriftlich die Wiederherstellung des Kontostands nach § 675u BGB – bereiten Sie sich aber darauf vor, Ihr eigenes Verhalten im Detail darlegen zu müssen, falls die Bank mit einem Gegenanspruch reagiert.


Opfer von Online-Banking-Betrug geworden?

Die Weitergabe von TANs oder Freigabecodes kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden – das bedeutet aber nicht automatisch, dass Sie Ihr Geld nicht zurückbekommen. Entscheidend sind die Details Ihres Einzelfalls. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall, analysieren das Verhalten aller Beteiligten und zeigen auf, ob Ihre Bank den Erstattungsanspruch zu Unrecht verweigert.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Diese Entscheidung zementiert eine harte Linie zulasten der Bankkunden. Dass der Senat beim manuellen chipTAN-Verfahren auf eine zwingende Anzeige des Geldempfängers direkt auf dem Generator-Display verzichtet, halte ich für rechtlich durchaus bedenklich. Genau dieses kleine Display war ursprünglich als die letzte, manipulationssichere Kontrollinstanz gegen versteckte Hintergrundumleitungen konzipiert worden.

Wer Opfer einer solch raffinierten Täuschung wird, sollte den Anspruch dennoch nicht sofort aufgeben. Der entscheidende Hebel bleibt die Beweislast: Die Bank muss die grobe Fahrlässigkeit lückenlos nachweisen. Liegen keine eindeutigen technischen Protokolle oder unbedachten eigenen Eingeständnisse zum Telefonat vor, reicht der bloße Anschein eines Fehlers für den Gegenanspruch nicht aus.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn die Betrüger am Telefon meine Banknummer imitierten?

NEIN – die imitierte Banknummer allein sichert Ihnen keinen Erstattungsanspruch, wenn Sie dem Anrufer TANs telefonisch mitgeteilt haben. Nach § 675u Satz 2 BGB besteht zwar bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich ein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontostands.

Dieser Anspruch kann aber durch einen Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgewogen werden, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Genau darin sieht der Bundesgerichtshof regelmäßig ein schweres Sorgfaltsvergehen, wenn generierte TANs außerhalb des gesicherten Online-Bankings weitergegeben werden. Ob die Nummer auf Ihrem Display echt wirkte, ändert daran nichts, weil die aktive TAN-Weitergabe der rechtliche Wendepunkt ist. Für Sie heißt das: Entscheidend ist nicht nur der Betrugsanruf, sondern vor allem, ob Sie Freigabedaten preisgegeben haben.

Ein bloßes Entgegennehmen eines täuschend echten Anrufs reicht für die grobe Fahrlässigkeit meist noch nicht aus. Kritisch wird es erst, wenn Sie auf Anweisung des Anrufers Zahlungen freigeben oder TANs weitergeben, obwohl dies in den Bankbedingungen verboten ist. Prüfen Sie deshalb die Nutzungsbedingungen Ihres Kontos und sichern Sie den Gesprächsverlauf, wenn Sie den Vorfall Ihrer Bank melden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Rückzahlungspflicht der Bank auch bei Nutzung des chipTAN-Verfahrens mit Generator?

JA, die Bank muss bei einer nicht autorisierten Zahlung grundsätzlich nach § 675u Satz 2 BGB erstatten, auch wenn Sie chipTAN mit Generator genutzt haben. Das chipTAN-Verfahren nimmt der Bank diesen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob die Zahlung autorisiert war und ob der Bank ein Gegenanspruch wegen Ihres eigenen Verhaltens zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat das manuelle chipTAN-Verfahren als starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 ZAG anerkannt. Für die dynamische Verknüpfung des Vorgangs muss der Empfängername nicht zwingend auf dem Display des Generators erscheinen; eine Anzeige im Online-Banking kann genügen. Darum können Sie sich vor Gericht nicht mit dem Argument wehren, das Verfahren sei technisch zu unsicher gewesen. Wenn Sie TANs oder Freigabecodes selbst weitergegeben haben, prüft die Bank stattdessen regelmäßig grobe Fahrlässigkeit nach § 675v BGB.

Die Rückzahlungspflicht der Bank bleibt also als Grundregel bestehen, wird aber in Betrugsfällen oft durch einen Einwand der Bank begrenzt, wenn der Schaden durch Ihr eigenes Verhalten mitverursacht wurde. Für Ihren Fall ist deshalb wichtig, ob Sie die TAN selbst freigegeben oder an Dritte weitergegeben haben. Das chipTAN-Verfahren hilft Ihnen dann nicht als Sicherheitsargument, sondern ist rechtlich eher ein Standardverfahren, an das Gerichte keine zusätzlichen Anforderungen stellen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei einer Telefon-Abfrage?

Die beste Verteidigung ist der konkrete Nachweis, dass Sie die TAN nicht telefonisch weitergegeben haben oder dass der Anruf Sie in eine außergewöhnliche Zwangslage gebracht hat. Wenn die Weitergabe tatsächlich erfolgt ist, bleibt der Angriff auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit meist schwierig.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, wenn ein schwerer und nicht entschuldbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Bei telefonischer TAN-Weitergabe wertet die Rechtsprechung das häufig als solchen Verstoß, besonders wenn Ihre Bank in den Bedingungen die Weitergabe an Dritte verbietet. Ihre Verteidigung sollte deshalb am genauen Ablauf ansetzen: Wer hat angerufen, was wurde gesagt, welche Bankdaten wurden verlangt, und gab es Warnsignale, die in Ihrem Fall fehlten? Entscheidend sind Belege wie Gesprächsnotizen, Nachrichten, Kontoauszüge und die damals geltenden Bankbedingungen.

Ein realer Ansatzpunkt kann sein, dass die Bank ihre eigenen Sicherungspflichten verletzt hat oder die Bedingungen zur TAN-Nutzung unklar waren. Dann muss das Gericht genauer prüfen, ob Ihnen der schwere Vorwurf wirklich trägt. Fordern Sie daher die Vertragsunterlagen und die maßgeblichen Online-Banking-Bedingungen an und sichern Sie alle Beweise sofort.


Zurück zur FAQ Übersicht

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die TAN für eine angebliche Test-Überweisung durchgab?

Nein, auch eine angebliche „Test-Überweisung“ ändert an der grob fahrlässigen TAN-Weitergabe nichts, sodass Ihr Erstattungsanspruch regelmäßig entfällt. Entscheidend ist nicht der vorgespiegelte Zweck, sondern dass Sie einen Freigabecode telefonisch an einen Dritten weitergegeben haben.

Eine TAN ist nach den Online-Banking-Bedingungen ein persönlicher Freigabecode für einen konkreten Zahlungsvorgang. Wer sie außerhalb der gesicherten Banking-Umgebung weitergibt, verletzt damit vertragliche Sorgfaltspflichten, und der Bundesgerichtshof wertet das regelmäßig als grob fahrlässig. Ob der Anrufer von einer Test-Überweisung, einer Systemumstellung oder einer Kontoprüfung spricht, ändert an diesem Verstoß nichts. Deshalb kann die Bank dem Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB häufig einen gleich hohen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten.

Ein eigener Erstattungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Bank die Belastung nicht wirksam mit einem Gegenanspruch verrechnen kann oder der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht trägt. Für Sie bedeutet das: Stellen Sie den Antrag auf Kontostandswiederherstellung sofort schriftlich und schildern Sie den Ablauf wahrheitsgemäß, ohne die Weitergabe als harmlos darzustellen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XI ZR 20/24 – Urteil vom 03.03.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben