Landgericht Erfurt
Az.: 2 S 3/04
Verkündet am: 04.06.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Gotha – Az.: 2 C 1034/03
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen dass erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts
Gotha vom 03.11.2003, Az.: 2 C 1034/03 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger betreibt eine überregionale Autovermietung. Mit der Klage macht er gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2002 ereignet hatte, benötigte die Beklagte für ihren beschädigten Pkw Renault Laguna ein Ersatzfahrzeug. Sie mietete deshalb bei dem Kläger für den Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum 21.06.2002 einen Pkw Renault Laguna zu einem Unfallersatztarif an. Gleichzeitig mit dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 67 d. A.) unterschrieb sie einen Aufklärungshinweis (Bl. 73 d. A.), demzufolge sie bei Vorauskasse einen günstigen Tarif erhalten kann.
Der Kläger legte der Beklagten unter dem 22.06.2002 Rechnung in Höhe von 1.080,39 €. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 300,00 € regulierte, forderte der Kläger die Beklagte am 03.09.2002 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.
Der Kläger trägt vor, eine Aufklärungspflichtverletzung sei zu verneinen. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 780,39 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2002 sowie 5,00 € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie sei während der Vertragsverhandlung weder über die Höhe der auf sie zukommenden Mietkosten, noch über die unterschiedlichen Tarife informiert worden. Ihr sei lediglich der Unfallsatztarif angeboten worden. Der Mietwagenunternehmer sei jedoch verpflichtet seine Kunden über die Tarifstruktur aufzuklären. Da den Kunden in der Regel nicht bekannt sei, dass die Unfallersatztarife häufig auf Einwände der Versicherungen stoßen, sei eine Aufklärung hierüber unerlässlich.
Mit Urteil vom 03.11.2003 hat das Amtsgericht Gotha die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte auf Grund des geschlossenen Mietvertrages zur Zahlung des noch streitigen Betrages verpflichtet ist. Die Beklagte könne sich nicht wirksam darauf berufen, die Vertragskonditionen seien nicht im Einzelnen besprochen worden, da dieser Argumentation zum einen ihre Unterschrift unter dem Vertrag entgegenstehe und zum anderen nicht substantiiert dargetan worden sei, dass sie eine Blankounterschrift gegeben habe.
Gegenüber dem klägerischen Vergütungsanspruch könnte die Beklagte auch nicht mit einem Schadenersatzanspruch wegen Verschulden bei Vertragsabschluss konkludent durch Leistungsverweigerung die Aufrechnung erklären, da der Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt habe. Zum einen sei festzustellen, dass der Kläger die Beklagte in einem Aufklärungshinweis über die Inanspruchnahme günstigerer Tarife bei Vorauskasse hingewiesen hat. Zum anderen sei eine Aufklärungspflicht des Klägers im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife zu verneinen. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die eine solche Aufklärungspflicht bejahe, schließe sich das erkennende Gericht nicht an. Eine Pflicht zur unbefragten Aufklärung könne erst angenommen werden, wenn der Autovermieter den Geschädigten täusche oder der Wuchertatbestand erfüllt sei. Im Übrigen gebiete der Verbraucherschutzgedanke eine solch weitergehende Aufklärungspflicht nicht. Auch bestehe keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtregulierung der Mietwagenkosten durch bestimmte Haftpflichtversicherungen. Die Statuierung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht hätte zur Folge, dass das faktische Regulierungsverhalten der Versicherung einen rechtlichen Stellenwert erhielte, der ihm nicht zukommen darf.
Die Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst dahingehend ab, dass der von dem Kläger abgerechnete Mietwagenpreis nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte habe ein klassentieferes Fahrzeug anmieten wollen, habe letztendlich aber ein teureres Fahrzeug „aufgeschwatzt“ bekommen. Es werde bestritten, dass im Mietvertrag bereits ein Tagespreis eingetragen worden sei. Darüber hinaus sei die Auffassung des Amtsgerichts falsch, den Kläger treffe als gewerblichen Autovermieter im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife keine Aufklärungspflicht. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe vielmehr ebenso wie eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass es bei den Unfallersatzwagentarifen zu Problemen bei der Abwicklung mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen kommen kann.
Diesen Aufklärungspflichten sei der Kläger selbst dann nicht nachgekommen, wenn man annehmen wollte, der Hinweis in dem sogenannten Aufklärungshinweis, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten könne, sei tatsächlich erfolgt, was jedoch bestritten werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 03.11.2003, Az. 2 C 1034/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, dass es im Rahmen einen Schadensminderungspflicht keinen Grundsatz gebe, wonach ein Unfallgeschädigter immer klassenniedrigere Fahrzeuge anmieten müsse. Zudem habe die Beklagte den Wunsch, einen Pkw Twingo oder Clio anzumieten, nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Reparaturwerkstatt geäußert.
Begründung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 03.11.2003, Az. 2 C 1034/03, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519 und 520 ZPO.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage auf restliche Mietwagenkosten gem. § 535 BGB i. V. m. dem geschlossenen Mietvertrag vom 17.06.2002 zu Recht stattgegeben.
Ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Mietvertrages hat die Beklagte einen Pkw Renault Laguna zum Tagespreis von 156,90 € angemietet, was bezogen auf eine Inanspruchnahme des Mietwagens für 5 Tage einen Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 1.080,39 € begründet, von welchem der Kläger den von der Versicherung des Unfallgegners nicht ausgeglichenen Restbetrag in Höhe von 780,39 € begründet von der Beklagten erstattet verlangt.
Soweit die Beklagte die Vergütungsforderung einwendet, sie bestreite, dass der Tagespreis bei Vertragsabschluss eingetragen war, ist bereits das bloße Bestreiten angesichts des von ihr unterschriebenen Vertrages und dem dort angeführten Tagespreis nicht ausreichend, was jedoch dahinstehen kann, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Höhe des Tagespreises für die von ihr erfolgte Anmietung des Pkw Renault Laguna als Unfallersatzwagen bestreitet.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie eigentlich ein kleineres Fahrzeug, etwa einen Pkw Renault Twingo oder Clio, habe anmieten wollen, ihr aber der Pkw Renault Laguna „aufgeschwatzt“ worden sei, ist bereits vorgetragen welche Rechtsfolgen sie daraus ableiten will. Etwaig denkbare Ansprüche, weil sie sich insoweit wegen der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen müsse, sind weder konkret dargetan, noch zur Aufrechnung gestellt.
Der Beklagten stehen auch keine aufrechenbare Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo (cic) des Mietwagensvertrages wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Kläger zur Seite.
In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist dabei bereits im Ansatz die Frage, inwieweit dem Autovermieter überhaupt Aufklärungsverpflichtungen bei der Anmietung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einem Unfall gegenüber dem durch den Unfall Geschädigten obliegen (vgl. insoweit die zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Auffassungen und der Rechtsprechung durch Körber in NZV 2000, 74 ff.).
Zu bejahen ist danach eine Pflicht zur sorgfältigen und Wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung unstreitig immer dann, wenn der Geschädigte ausdrücklich nach günstigeren Tarifen oder möglichen Abrechnungsproblemen fragt und der Autovermieter darauf antwortet (BGH NJW 1996, 1965, 1966).
Zwar hat die im Termin vor dem Amtsgericht informatorisch angehörte Beklagte ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Mitarbeiter der Klägerin Neugebauer auf die Nachfrage, ob es denn bei der Größe des Ersatzfahrzeuges keine Probleme mit der Regulierung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung gebe, nur gesagt haben soll, dass dies Sache des Klägers sei. Selbst wenn man die Aussage jedoch als zutreffend unterstellt und der klägerischen Autovermietung aus diese Nachfrage eine Erklärungspflicht auferlegt, wäre eine insoweit fehlende Erklärung nicht kausal für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden. Denn eine Erklärungspflicht würde sich in diesem Fall weder auf die Tarifstruktur der Autovermietung, noch auf ein etwaig unklares Regulierungsverhalten gegnerischen Versicherung hinsichtlich der Unfallersatztarife erstrecken, sondern allenfalls darauf, dass die gegnerische Versicherung bei der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs die ausgleichenden Mietwagenkosten um die ersparten Aufwendungen, die nach allgemeiner Rechtsprechung mit 10 % in Ansatz zu bringen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 249, Rn. 14 a), kürzen kann. Dass ein solcher Umstand eingetreten ist, hat die Beklagte aber – wie bereits ausgeführt – weder dargetan noch insoweit Schadenersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt, so dass sich diesbezüglich weitere Überlegungen dahingehend, ob eine solche Aufklärungspflicht überhaupt angenommen werden kann, erübrigen.
Im Hinblick auf eine in Rechtssprechung und Literatur kontrovers behandelte Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Tarifstruktur durch den Autovermieter bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs folgt die Kammer grundsätzlich den diesbezüglich geäußerten Bedenken von Körber (vgl. a. a. O., 75, 76) zum Bestehen einer solchen Verpflichtung.
Eine Aufklärungspflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 1989, 463, 464). Dies setzt notwendig ein Informationsgefälle voraus. Doch reicht ein solches allein nicht aus, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil muss den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein können. Vielmehr muss der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber zu vergewissern hat, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht (a. a. O.). Dieser Grundsatz findet seine Grenzen dort, wo der Autovermieter der Geschädigten täuscht bzw. die Ausnutzung der Machtverhältnisse rechtswidrig wäre. Letzteres ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Tatbestand des Wuchers erfüllt oder andere Normen, insbesondere des Kartellrechts, der Preisgestaltung verbindliche Grenzen setzen. In Abwesenheit dieser besonderen Umstände darf ein Anbieter auch „unverdiente“ Früchte aus dem Desinteresse der Marktgegenseite ziehen und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zum eigenen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere, eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen (Schiemann JZ 96, 1077).
Der Verbraucherschutzgedanke gebietet kein anderes Ergebnis, denn solange die Tarife des Autovermieters nicht deutlich den üblichen Rahmen überschreiten, müssen sie nach der BGH-Rechtsprechung (NJW 1996, 1958 ff.) erstattet werden. Eine Aufklärung über günstigere Tarife begünstigt also im Ergebnis nicht die Automieter als Verbraucher, sondern die Versicherer. Insoweit kann man auch argumentieren, dass es, selbst wenn man ein bloßes Informationsgefälle für die Begründung einer Aufklärungspflicht ausreichen ließe, jedenfalls an einem aus der Verletzung der Pflicht resultierenden Vermögensschaden fehlt. Ein solcher Schaden entsteht dem Automieter erst durch das nachfolgende rechtswidrige Regulierungsverhalten der Versicherung (vgl. Körber a. a. O., 76).
Offensichtlich gerade auch vor Hintergrund der kontroversen Diskussion über etwaige Aufklärungspflichten hat die klägerische Autovermietung einen sogenannten Aufklärungshinweis verfasst, den die Beklagte im Zusammenhang mit dem Mietvertrag unterzeichnet hat. In dieser schriftlichen Mitteilung findet sich der Textteil „Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euroscheck-Infern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann“. Auch wenn die Beklagte bestreitet, das insoweit tatsächliche ein entsprechender vorheriger mündlicher Hinweis auf günstigere Tarife durch den zuständigen Mitarbeiter des Klägers erfolgt ist, bleibt doch zumindest als Informationsgehalt dieser schriftlicher Mitteilung an den den Aufklärungshinweis unterzeichnenden Geschädigten, dass es unter bestimmten Bedingungen, günstigere Tarife beim Kläger gibt.
Der Beklagte ist es danach – unabhängig von der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht des Klägers – im vorliegenden Fall tatsächlich auch ermöglicht worden, von der Existenz weiterer (günstigerer) Tarife Kenntnis zu haben und sich hierüber bei Bedarf näher zu informieren. Auch insoweit sieht die Kammer hier keinen Verstoß des Klägers in der Aufklärung der Geschädigten.
Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahingehend, dass es bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif zu Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Versicherung kommen könnte, kann nach Auffassung der Kammer bereits insoweit nicht angenommen werden, als es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt ist, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzumieten.
Eine eine Aufklärungspflicht begründende, dem Autovermieter zuzurechende Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners besteht nach dieser Rechtslage nur dann, wenn der vom Autovermieter angebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatztarife liegt, was von der Beklagten jedoch nicht behauptet wird. Denn nur in diesem Fall läuft der Geschädigte nach der BGH-Rechtsprechung Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen, wenn er keine Preisvergleiche anstellt. Diese Gefahr ist auch dem Autovermieter zuzurechnen, der durch die Bezeichnung eines Tarifs als Unfallersatztarif konkludent dessen Erstattungsfähigkeit behauptet und als ordentlicher Geschäftsmann seine Preisgestaltung und ihr Verhältnis zu den Preisen der Wettbewerber überwachen und jedenfalls eine deutliche Überschreitung des üblichen Rahmens erkennen kann und muss. Dagegen resultieren sonstige Abrechnungsschwierigkeiten nicht aus der Sphäre der Autovermieter, sondern aus derjenigen der Versicherer, die sich entgegen der BGH-Rechtsprechung weigern, die erforderlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen. In diesem Fall kann dem Autovermieter nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und dadurch den Geschädigten zu veranlassen, zu einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten gewesen wäre. Durch eine Aufklärungspflicht würde der Autovermieter hier letztlich nicht etwa rechtlich geschützte Interessen seines Vertragspartners wahrnehmen. Vielmehr würde er gezwungen, das verständliche, aber rechtlich nicht geschützte Interesse der Versicherung daran zu wahren, unter mehreren erstattungsfähigen Tarifen des Autovermieters nur nach dem für sie günstigsten Tarif abzurechnen. Im Ergebnis läuft dies auf das rechtlich nicht haltbare Ergebnis hinaus, den Autovermieter für rechtswidriges Verhalten der Versicherer aus cic haften zu lassen (vgl. Körber a. a. O.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. ZPO.
Das Urteil ist in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 19, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird dem § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die Frage etwaiger Aufklärungspflichten des Mietwagenunternehmens bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs von den Instanzgerichten – gerade auch im Ergebnis der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Bestimmung der erforderlichen Ersatzfahrzeugkosten (NJW 1996, 1958 ff.) – unterschiedlich beurteilt wird. Dies führte und führt wohl auch weiterhin zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Einzelentscheidungen durch die ganz überwiegend hiermit befassten Amtsgerichte bzw. landgerichtlichen Berufungskammern, so das es notwendig erscheint, durch das Revisionsgericht für eine zukünftig einheitliche Behandlung solcher Fälle Vorgaben zu schaffen.