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Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung der Anlage und Haftung es Waschanlagenbetreibers

AG Dresden, Az.: 116 C 4515/14, Urteil vom 09.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 727,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin begehrt die Erstattung der ihr bei der Nutzung der Autowaschanlage der Beklagten entstandenen Schäden durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 50 %.

Die Beklagte betreibt unter der Anschrift … in D. eine … (Tankstelle mit Waschanlage) mit der Tankstellen-Nr. …. Die Waschanlage funktioniert dergestalt, dass sich ein Waschportal, auf zwei Führungsschienen fahrend, über das abgestellte Fahrzeug hinweg bewegt. Neben den Führungsschienen zur Innenseite, also rechts neben der linken Führungsschiene und links neben der rechten Führungsschiene, befindet sich jeweils eine weitere gelb-schwarz sowie mit Lichtern markierte Schiene (Einfahrtbegrenzungsschiene). Für den ordnungsgemäßen Gebrauch der Waschanlage muss das zu waschenden Fahrzeug zwischen den beiden Einfahrtbegrenzungsschienen abgestellt werden. Im Eingangsbereich der Waschanlage sind Bedienungshinweise angebracht. Unter Nr. 4 der Bedienungshinweise ist vermerkt: „In die Halle mittig einfahren bis Ampel Stopp zeigt.“ Nr. 6 der Bedienungshinweise besagt: „Aussteigen, Türe schließen, Wagenposition prüfen.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Waschanlage im streitgegenständlichen Zeitpunkt technisch einwandfrei funktionierte.

Am 13.01.2014 gegen 15:40 Uhr schloss die Klägerin nach dem Betanken ihres Fahrzeugs der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten einen Vertrag über eine Basiswäsche in der Waschanlage ab. Eine Mitarbeiterin der Beklagten erklärte der Klägerin zur Nutzung der Waschanlage, dass sich das Tor zur Waschanlage nach dem Einscannen des Strichcodes öffne, das Auto bis zum Aufleuchten des Stopp-Signals in die Waschanlage gefahren und anschließend die Anlage von außen gestartet werden solle. Daraufhin fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zur Waschanlage und hielt den Strichcode vor das Lesegerät, so dass sich die Waschanlage öffnete. Die Klägerin positionierte ihr Fahrzeug anschließend dergestalt in der Waschanlage, dass sie mit den linken Fahrzeugreifen in den Abstand zwischen der linken Führungsschiene und der dazugehörigen Einfahrtbegrenzungsschiene einfuhr, weil sie die beiden Schienen für die Führungsschiene einer Waschstraße hielt. Die Klägerin fuhr dergestalt langsam in die Waschanlage bis das Stoppsignal aufleuchtete. Die Klägerin verließ die Halle und startete von außen die Waschanlage. Das Tor der Waschanlage schloss sich. Kurz darauf vernahm die Klägerin ein lautes Geräusch, die Waschanlage öffnete sich und auf dem Display erschien die Anzeige „Auto falsch positioniert“. Bei dem Waschvorgang wurde infolge der fehlerhaften Positionierung des Fahrzeugs der linke Kotflügel des Fahrzeuges von der Waschanlage beschädigt. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden von 1.663,86 € brutto. Die Klägerin nahm ihre Kaskoversicherung in Anspruch und zahlte aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung selbst einen Betrag von 300,00 €. Mit Schreiben vom 13.05.2014 bezifferte die Kaskoversicherung der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstandenen Rückstufungsschaden auf voraussichtlich 854,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2014 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zum Ausgleich der Selbstbeteiligung in voller Höhe und des Rückstufungsschadens zur Hälfte auf. Mit Schreiben vom 05.06.2014 wies die Haftpflichtversicherung eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die entstandenen Schäden zurück. Für die vorgerichtliche Tätigkeit rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser gegenüber Gebühren auf einen Gegenstandswert von 727,00 € in Höhe von insgesamt 147,56 € ab.

Die Klägerin behauptet, ihre Unsicherheit hinsichtlich der Nutzung der Waschanlage der Verkäuferin gegenüber geäußert zu haben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre vertraglichen Schutzpflichten dadurch verletzt, dass sie eine Waschanlage bereit halte, die trotz Falschpositionierung eines Fahrzeugs den Waschvorgang beginne.

Wenn die Waschanlage so konstruiert sei, dass der Waschvorgang auch bei einer Fehlpositionierung des Fahrzeugs in Gang gesetzt werde, müsse die Beklagte jedoch zumindest Personal zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Positionierung der Fahrzeuge in der Waschanlage bereitstellen und hinreichend konkrete Bedienungshinweise erteilen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsnummer … bei der … Versicherung entstehenden Rückstufungsschaden aus dem Schadensfall vom 13.01.2014: …, auf dem Tankstellengelände …straße … in D. in Höhe von 50 % zu ersetzen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 104,00 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG) zuzüglich Auslagenpauschale (gemäß Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer (gemäß Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 23,56 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Waschanlage befinde sich auf dem neuesten Stand der Technik und sei mit sämtlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, die bei ordnungsgemäßer Nutzung die Beschädigung an Kundenfahrzeugen ausschließen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kunde müsse die Positionierung des Fahrzeugs überprüfen bzw. sich diesbezüglich kundig machen, bevor der Waschvorgang gestartet werde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht weder ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des infolge der Beschädigung ihres Fahrzeugs entstandenen Schadens zu. Da sich die deliktische Verkehrssicherungspflicht und die vertraglichen Schutzpflichten in ihrem Inhalt im Wesentlichen decken, ist in der weiteren Betrachtung eine rechtliche Differenzierung entbehrlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, 4 U 26/12).

Die Beklagte hat ihre Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zwar objektiv verletzt; sie hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht i.S.d. § 276 BGB zu vertreten.

a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, in dessen Rahmen die Beklagte eine Schutzpflicht i.S. der §§ 280 Abs.1, § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, weil das Fahrzeug der Klägerin während der automatischen Reinigung beschädigt wurde. Die Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt und Schäden wie der eingetretene verhindert werden. Die objektive Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Klägerin als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrags einen Schaden erlitten hat (vgl. hierzu LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, 1 S 23/10, Rn 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, 21 U 97/03, Rn. 13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, 4 U 26/12, Rn. 36 ff. – jeweils zitiert nach juris).

b) Die Beklagte hat die objektive Pflichtverletzung indes nicht zu vertreten. Der Beklagten ist der gemäß erforderliche § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Entlastungsbeweis gelungen. An diesen Entlastungsbeweis dürfen grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Ein Vertretenmüssen der Beklagten ergibt sich weder daraus, dass die Anlage über keine technischen Vorkehrungen verfügte, die ein Starten der Anlage bei fehlerhafter Positionierung des Fahrzeugs verhinderten, noch daraus, dass die Beklagte die Positionierung der Fahrzeuge in der Waschanlage nicht ununterbrochen durch Personal überprüfen ließ. Grundsätzlich müssen die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers keine Schäden entstehen (LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94 m.w.N.).

Hinsichtlich völlig ungewöhnlicher und grob fahrlässiger Verstöße des Benutzers muss der Waschanlagenbetreiber hingegen keine Sicherungsmaßnahmen treffen (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, 1 S 23/10; AG Limburg, Urteil vom 22.07.2004, 4 C 1299/03; LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94).

Zunächst besteht keine allgemeine Pflicht für Waschanlagenbetreiber, mittels technischer Vorrichtungen ein Starten der Waschanlage im Falle der Fehlpositionierung eines Fahrzeugs zu verhindern. Es ist Sache der Waschanlagenbetreiber, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie zum Schutz der Waschanlagennutzer ergreifen.

Vorliegend hat die Beklagte die Rechtsgutsverletzung auch nicht deswegen zu vertreten, weil sie kein Personal zur ununterbrochenen Überwachung der Positionierung von Fahrzeugen in der Waschanlage bereitstellte. Die Beklagte hat ihren Sorgfaltspflichten in Hinblick auf vorhersehbares Fehlverhalten der Nutzer mit der Anbringung der Bedienungshinweise sowie der Ausgestaltung der Waschanlage hinreichend Rechnung getragen. Aus den Bedienungshinweisen geht klar hervor, dass das Fahrzeug in die Halle mittig einzufahren ist. Die Halle selbst ist, wie aus der Anlage B1 (Bl. 41) ersichtlich, so gestaltet, dass sich das Waschportal mittig in der Halle befindet. Weiterhin sind die Führungsschienen und die Einfahrtbegrenzungsschienen auf beiden Seiten identisch gestaltet, d.h. es gibt für den Nutzer keine Veranlassung dafür, davon auszugehen, dass es sich bei einer der Doppelschienen um eine Führungsschiene wie in einer Waschstraße handeln würde, auf welcher das Fahrzeug bewegt würde. Die Bedienungshinweise sind auch insoweit eindeutig, als „in die Halle“ mittig einzufahren ist und nicht etwa in eine der beiden Doppelschienen. Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung des Amtsgerichts Aachen, wonach mit Blick auf das Vorhandensein unterschiedlicher Waschanlagen dieser Hinweis durchaus so interpretiert werden könne, dass das Fahrzeug zwischen den Schienen zu positionieren sei (AG Aachen, Urteil vom 04.04.2002, 80 C 71/01).

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Vorkehrungen gegen eine Fehlbenutzung, wie sie vorliegend von der Klägerin vorgenommen wurde, musste die Beklagte nicht ergreifen. Denn diese Fehlbenutzung ist derart ungewöhnlich und grob fahrlässig, dass hiermit nicht gerechnet werden muss (a.A. AG Aachen, Urteil vom 04.04.2002, 80 C 71/01). Die Klägerin fuhr, ohne dass hierfür aufgrund der Bedienungshinweise oder der Gestaltung des Waschportals eine Veranlassung bestand, nicht mittig in die Halle, sondern mit den beiden linken Fahrzeugrädern in die linke Doppelschiene.

Spätestens bei dem Verlassen der Waschanlage und einer – nach Nr. 6 der Bedienungshinweise gebotenen – Überprüfung der Wagenposition hätte der Klägerin ins Auge fallen müssen, dass bei der vorgenommenen Fahrzeugpositionierung eine Kollision mit dem Waschportal zwangsläufig erfolgen würde, denn das Waschportal und die linke Fahrzeugseite befanden sich auf gleicher Höhe. Auch wenn es Waschanlagen (insbesondere Waschstraßen) gibt, in welchen das Fahrzeug auf einer Führungsschiene zu positionieren ist, musste es im vorliegenden Fall jedermann einleuchten, dass es sich um eine andere Art von Waschanlage handelte und die vorgenommene Fahrzeugposition nicht ordnungsgemäß, sondern schadensträchtig war. Soweit die Klägerin trotz der eindeutigen Bedienungshinweise hinsichtlich der Fahrzeugpositionierung unsicher war, hätte sie um Hilfe bei den Mitarbeitern der Beklagte bitten müssen. Im Ergebnis war das Verhalten der Klägerin dermaßen ungewöhnlich und unsachgemäß, dass die Beklagte hiergegen keine Vorsorge treffen musste. Sie trifft daher kein Verschulden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

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