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Autowaschanlage – Fahrzeugbeschädigung – Darlegungs- und Beweislast

AG Frankenthal – Az.: 3a C 63/15 – Urteil vom 08.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner am 09.04.2015 zugestellten Klage als vormaliger Eigentümer des PKW Nissan Navara, amtliches Kennzeichen L… von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Beschädigung des Fahrzeugs in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage am 26.03.2013.

An dem streitgegenständlichen Fahrzeug war ein Hardtop mit Spoiler und Heckscheibenwischer vorhanden, der Kläger behauptet, es handele sich hierbei um ein serienmäßiges Teil.

Der Kläger veräußerte das Fahrzeug 2013 und begehrt die Abrechnung des Schadens aufgrund des Kostenvoranschlags der Firma … & … Fahrzeugtechnik vom 14.05.2013 (Blatt 10 der Akte), der einen Reparaturaufwand von 1.296,95 € brutto (1.089,87 € netto) für erforderlich erachtet.

Im Bereich der Einfahrt zur Waschstraße befindet sich gut sichtbar der Hinweis „Bei nicht serienmäßigen Teilen fragen Sie bitte das W… Team, sonst keine Haftung!“. Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherte lehnte mit Schreiben zuletzt vom 14.10.2013 eine Regulierung endgültig ab.

Der Kläger erstattete nach Durchfahrt durch die Waschanlage eine Schadenmeldung und reklamierte folgenden Schaden „Heckwischer (Original) wurde abgerissen, dabei wurde die Heckklappe mit beschädigt (Kratzer) beim Waschvorgang durch die Dachwalze.“; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, während des Waschvorganges sei der Original-Heckscheibenwischer abgerissen worden und habe dabei die Heckklappe des Fahrzeugs beschädigt. Dies sei durch die Dachwalze verursacht worden.

Nachdem der Kläger zunächst erklärte, er habe die Mitarbeiter der Beklagten bei früheren Gelegenheiten schon mehrfach gefragt, ob er mit seinem Fahrzeug die Waschanlage benutzen könne, trägt er zuletzt vor, dass er tatsächlich an dem Schadentag nicht nachgefragt habe, ob er mit dem Fahrzeug in die Waschanlage fahren könne. Er habe bei einer Autowäsche lange zuvor einen Mitarbeiter der Beklagten gefragt, ob er mit diesem Fahrzeug in die Waschanlage fahren könne, was ihm gegenüber bejaht worden sei.

Bei dem Hardtop handele es sich um ein Originalteil des Herstellers. Die Reparatur des Fahrzeugs sei bereits erfolgt.

Die Beklagte sei daneben zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 €, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen, verpflichtet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, eine Schadensersatzpflicht bestehe bereits dem Grunde nach nicht, da der Kläger mit nicht serienmäßigen Anbauteilen in die Waschstraße eingefahren sei, ohne dass er sich zuvor wegen dieser Anbauteile an die Mitarbeiter der Beklagten gewandt habe. Hierzu wäre er aufgrund des deutlichen Hinweises verpflichtet gewesen.

Dass das Fahrzeug die streitgegenständliche Beschädigung bei der Durchfahrt durch die Waschstraße erlitten habe, werde bestritten, der Schaden könne bereits vorgelegen haben. Die Waschstraße selbst sei ordnungsgemäß kontrolliert und funktionsfähig gewesen, dass die Dachwalze das Fahrzeug beschädigt habe, werde mit Nichtwissen bestritten.

Dies folge auch nicht aus der Schadensmeldung, da diese lediglich Angaben des Klägers wiedergebe.

Zugunsten des Klägers streite auch kein Anscheinsbeweis aufgrund des Anbaus nicht serienmäßiger Zubehörteile.

Das Amtsgericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich gehört – wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 91 der Akten Bezug genommen – und hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen U… R… vom 12.04.2016, wegen dessen Ergebnis auf Blatt 126 ff. der Akten verwiesen wird.

Soweit der Kläger für seine Behauptung, dass ihm mehrfach die Einfahrt in die Waschstraße durch verschiedene Mitarbeiter der Beklagten ohne Beanstandung ermöglich worden sei, seine Vernehmung als Partei anbietet, hat die Beklagte dem widersprochen (Bl. 74 der Akten).

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Autowaschanlage – Fahrzeugbeschädigung - Darlegungs- und Beweislast
(Symbolfoto: Matushchak Anton/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 631 i.V.m. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu, da er eine Pflichtverletzung, die ursächlich für die behauptete Schadensverursachung an seinem Fahrzeug und den von ihm behaupteten serienmäßigen Anbauteilen gewesen sein soll, nicht zu beweisen vermochte.

Der Inhaber einer Waschanlage hat aufgrund dieses Werkvertrages zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 BGB Rn. 552).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, hier also dem Kläger. Nach herrschender Rechtsprechung ist es in solchen Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.

Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage, hier der Beklagten, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist (BGHZ 27, 239; Versicherungsrecht 66, 344; BGH NJW 75, 685; OLG Saarbrücken DAR 80, 87; LG Stuttgart DAR 87, 227; OLG Hamm NJW RR 02, 1459 m. w. N.).

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermag sich hierfür nicht mit Erfolg auf die Schadensmeldung vom 26.03.2013 zu stützen, denn diese gibt nur die Angaben des Klägers für den – bestrittenen – Schadenseintritt wieder.

Aber auch zugunsten des Klägers unterstellt, dass die behaupteten Beschädigungen durch die Dachwalze beim Waschvorgang hervorgerufen worden sein sollen, fehlt es an einer erwiesenen schadensursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten (AG Brandenburg Urteil vom 22.06.2015 – 31 C 232/13 m.w.N.).

Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich bei dem Hardtop mit Dachspoiler und Heckwischer nach den widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen nicht um Originalzubehör der Nissan Center Europe GmbH, da ein Hardtop nur als Option bestellbar sei und es keine Version mit Dachspoiler gebe. Auch das Autohaus S… GmbH hat dem Sachverständigen gegenüber mitgeteilt, dass die Hardtops, welche über Nissan verkauft werden, von der Firma Road Ranger kommen und definitiv keinen Spoiler, keine Antenne und auch keinen Wischer haben. Zwar kann in Abweichung von der dem Kläger als Geschädigten obliegenden Beweislast ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrührt. Die Waschstraßenbetreiberin trifft die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren; die Beklagte genügt ihren Pflichten insoweit, als die Waschstraße dem Stand der Technik entspricht und auch vor dem Schadenseintritt keine Fehlfunktionen der Waschstraße aufgetreten sind, die den Betreiber hätten veranlassen müssen, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Vorliegend fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis, denn der Kläger hat mit seinem Fahrzeug mit nicht serienmäßigen Anbauteilen die Waschstraße befahren, obwohl aufgrund der verwendeten Anbauteile die Waschstraße das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß reinigen konnte.

Wie der Bundesgerichtshof dazu grundlegend ausgeführt hat, trifft den Betreiber einer Waschanlage keine Garantiehaftung (vgl. NJW 1975, 684 f.), so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 282 BGB obliegt es sodann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der sog. Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen. Danach kann von dem Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann. Dies würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann. Hiervon ist hier jedoch deshalb nicht auszugehen, weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeugteil um ein Außenteil handelte, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellte und durch seine Beschaffenheit einen eigenen, besonderen Risikofaktor begründete. Bei besonders hervorstehenden Außenteilen besteht generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder auf Grund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind. Diese Gefahr stellt aber ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – insbesondere nicht serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. Im Falle der Beschädigung derartiger Außenteile können sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers gegeben sein muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg DAR 1984, 147; LG Essen NJW-RR 2001, 912; LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.; LG Hanau DAR 1984, 26).

Der Kläger vermochte auch nicht nachzuweisen, dass die Beschädigung des Heckspoilers jedenfalls nicht auf eine Ursache aus seinem eigenen Gefahrenkreis zurückzuführen ist. Ein entsprechender Nachweis hätte ggf. den Umkehrschluss ermöglicht, dass die Schadensursache in einer Pflichtverletzung des Beklagten liegen muss. Die nach den plausiblen und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen R… in der Konstruktion des nicht serienmäßigen Heckspoilers liegende Beschädigungsgefahr liegt aber – wie oben ausgeführt – im Verantwortungsbereich des Klägers. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar festgestellt, dass nur ein Hardtop ohne Dachspoiler und Wischer sich regelmäßig für eine maschinelle Fahrzeugwäsche eigne, da sich Dachwalzen bzw. das eingesetzte Waschmaterial generell leicht in Bauteilen verhaken können, die Angriffsfläche bieten. Die Beschädigung eines Dachspoilers sei unter solchen Voraussetzungen kaum zu verhindern. Aufgrund seines Dachspoilers und des direkt dahinter angebrachten Wischers verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über die bauliche Beschaffenheit, die Waschstraßen für eine maschinelle Säuberung fordern. Dachaufbauten sollten, wenn möglich, generell bei einer maschinellen Fahrzeugwäsche entfernt werden. Manche Fahrzeugtypen wie der Mini One sehen sich wiederholt mit dem Problem konfrontiert, dass die werkseitig installierten Dachspoiler im Verlauf von maschinell durchgeführten Reinigungen entweder beschädigt oder vollständig abgerissen würden. Die Ursache liege hierbei darin, dass das Material zu schwach ausgelegt sei, obwohl der Anpressdruck, der von der Waschwalze ausgehe, sowie die Sicherung bei einem hinterlegten Schwellenwert von 110 Watt, vorliegend durch den Sachverständigen nicht beanstandet worden ist. Der Benutzer einer automatisierten Waschanlage kann sich nicht darauf verlassen, dass solche Anlagen auch auf derartige abweichende Konstruktionen ausgelegt sind (LG Bonn VersR 2003, 1550 m.w.N.)..

Der demnach für eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage nicht bewiesen.

Soweit der Kläger hierzu zunächst vorgetragen hat, er habe mehrfach verschiedene Mitarbeiter der Beklagten befragt, ob er die Waschstraße befahren könne, nachfolgend behauptet hat, dass er bei einer Autowäsche lange zuvor einen Mitarbeiter der Beklagten gefragt habe, ob er mit diesem Fahrzeug in die Waschstraße einfahren könne und hierfür seine Vernehmung als Partei gemäß § 447 ZPO anbietet, so war dem nicht nachzukommen, da einerseits die Beklagte dem widersprochen hat, und andererseits der Sachvortrag bereits nicht hinreichend substantiiert ist. Die Voraussetzung für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO lagen mangels eines Anfangsbeweises nicht vor; daneben darf die Vernehmung einer Partei von Amts wegen die beweisbelastete Partei nicht von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien; ihr Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung einen gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben (OLG Koblenz BeckRS 2004, 01036).

Ob es sich bei dem Hinweis der Beklagten um AGB handelt oder insoweit lediglich ein Hinweis vorliegt, kann dabei nach dem Vorgenannten dahinstehen.

Dass eine fehlerhafte Funktion, Einstellung oder Wartung der Waschanlage ursächlich für die Schädigung gewesen ist, konnte der Sachverständige R… nach seinen widerspruchsfreien Ausführungen bei der streitgegenständlichen Waschanlage des Systemstyps Hybrid Express nicht feststellen.

Danach scheidet ebenso ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus.

Daneben kann offen bleiben, ob der Kläger, der aufgrund eines Kostenvoranschlags bei durchgeführter Reparatur abrechnen will, und das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, insoweit überhaupt aktiv legitimiert ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.089,87 € festgesetzt.

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