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Autowaschanlage – Fahrzeugbeschädigung – Entkräftung Verschuldensvermutung

LG Osnabrück – Az.: 4 S 405/16 – Beschluss vom 22.12.2016

Gründe

I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

II.

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Der Beklagte und Berufungskläger macht geltend, dass das Amtsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Das Amtsgericht hätte nur dann von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgehen dürfen, wenn es eine Materialermüdung, ein Konstruktionsfehler oder ein Vorschaden als Schadensursache ausgeschlossen hätte. Es stehe nicht fest, dass der Schaden ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren könne. Auch sei die Pflichtverletzung nicht von dem Beklagten verschuldet. Die Anlage entspreche dem aktuellen Stand der Technik, und es bestehe ein Vollwartungsvertrag für die Waschanlage. Dieser Wartungsvertrag beinhalte die Durchführung der jährlich notwendigen Wartung und umfasse alle Einsätze an der Waschanlage, die von dem Betreiber abgerufen werden. Die einmal jährlich durchgeführte Wartung genüge den Anforderungen des Herstellers.

Die Rügen des Beklagten an dem Urteil des Amtsgerichts gehen jedoch fehl.

Zutreffend hat Amtsgericht angenommen, dass der Beklagte sich hinsichtlich seines Verschuldens an der Beschädigung des Fahrzeugs nicht erfolgreich entlasten konnte. Denn zutreffend ist das Amtsgericht von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen, da unstreitig das Fahrzeug des Klägers in seiner Waschanlage beschädigt wurde, so dass es auf die genaue Schadensursache zur Feststellung der Pflichtverletzung des Beklagten nicht ankommt. Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Entlastung ist nicht gegeben. Denn selbst wenn die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspreche, für sie ein Vollwartungsvertrag bestehe und nach dem Hersteller eine einmal jährlich durchgeführte Wartung genüge, ist es vorliegend nicht ausreichend. Denn bei der vorliegenden Anlage waren nach den vorgelegten Protokollen des Beklagten aus der Anlage des Schriftsatzes vom 06.06.2016 bereits am 10.08.2015 und am 27.07.2015 zwei Beschädigungen von Fahrzeugen während des Betriebs der Anlage aufgetreten (Bl 57 d.A.), die damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Vorfall vom 13.08.2015 standen. In Anbetracht dieser Vorfälle genügte der Beklagte nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn er sich lediglich darauf verlässt, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht, für sie ein Vollwartungsvertrag vorliegt und er eine tägliche Sichtkontrolle durchführt. Vielmehr wäre es dann zumindest erforderlich gewesen, zusätzliche Überprüfungen in Form von Funktionsprüfungen der Sicherheitsabschaltungen, der Dach- und Seitenbürsten auf Fremdkörper durchzuführen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405). Das hat der Beklagte jedoch nicht getan, wie sich aus seiner Parteivernehmung ergibt (Bl. 63 d.A.). Danach werde die Anlage täglich nur optisch überprüft, eine Funktionsüberprüfung werde nicht durchgeführt.

Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

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