AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 605/16 – Urteil vom 08.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.222,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 sowie 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.222,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen eines Waschvorgangs gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte betreibt in X eine Auto-Waschstraße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des KFZ Hyundai i20, amtliches Kennzeichen XYZ.
Am 06.02.2016 gegen 11.10 Uhr ließ die Klägerin ihr obengenanntes Fahrzeug in der Waschanlage der Beklagten in X reinigen.
Während der Reinigung durch die beiden Dachwalzen wurde der Fahrerscheibenwischer der Frontscheibe aus der Halterung gerissen und verursachte hierdurch einen Bruch der Frontscheibe.
Die Klägerin meldete den Schaden der Mitarbeiterin. Dort wurde ein Schadensbericht unter der Nummer 102832 angefertigt.
Gemäß Kostenvoranschlag der Firma W vom 08.02.2016 beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.584,35 € brutto.
Mit klägerischen Anwaltsschreiben vom 12.02.2016 wurde die Beklagte aufgefordert, den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Schaden zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin auf ihr Fahrzeug angewiesen sei, so dass Schadenersatzansprüche betreffend einen Ersatzwagen dem Grunde nach ebenfalls angemeldet wurden. Es wurde zur Zahlung eine Frist bis 26.02.2016 gesetzt.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie jegliche Haftung ablehne.
Mit klägerischen Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag bis längstens 15.03.2016 zu bezahlen.
Gemäß Sachverständigengutachten der DE vom 03.03.2016 wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.470,74 € brutto ermittelt.
Gemäß Rechnung der DE vom 03.03.2016 wurden der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens 352,07 € berechnet.
Die Klägerin ließ den Schaden bei der Firma W reparieren. Die Kosten hierfür beliefen sich gemäß Rechnung der Firma W vom 07.03.2016 auf 1.663,86 € brutto.
Die Klägerin mietete vom 06.02.2016 bis einschließlich 03.03.2016 einen PKW, Skoda Citigo, amtliches Kennzeichen ZYX, also an insgesamt 26 Tagen à 39,00 €. Die Gesamtrechnung für den Mietwagen beliefen sich gemäß Mietwagenrechnung vom 07.03.2016 auf 1.206,66 €.
Mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2016 wurde die Beklagte erneut aufgefordert einen Gesamtbetrag nunmehr in Höhe von 3.222,52 € nebst außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € bis spätestens 25.04.2016 zu bezahlen.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht mehr.
Die Klägerin trägt vor, dass sie nach Anweisung der Mitarbeiterin der Beklagten, einer Frau D, im Schritttempo vorwärts eingefahren sei, bis die beiden linken Räder auf der Schleppkette eingespurt gewesen wären. Anschließend habe die Klägerin vorschriftsmäßig den Gang herausgenommen und den Motor abgestellt, die Handbremse sei gelöst gewesen, das Lenkrad frei. Weiter führt die Klägerin zum Schadenshergang aus, dass zwischen der ersten und zweiten horizontal gelegenen Dachwalze plötzlich und ohne Zutun der Klägerin der vordere Scheibenwischer aufgestellt worden sei. Die zweite horizontal gelegene Dachwalze habe sodann den aufgestellten Scheibenwischer abgerissen, aus der Halterung gerissen und hierdurch den Bruch der Frontscheibe verursacht. Weiter führt die Klägerin aus, dass ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten ein Herr Stefan, der Klägerin nach dem Schadenereignis mitgeteilt habe, dass bereits am Vormittag desselben Tages ein ähnlicher Schaden an einem anderen PKW eingetreten sei. Bei diesem sei ihm Rahmen des Waschvorgangs ebenfalls ein Scheibenwischer abgebrochen worden. Im Weiteren ergänzte die Klägerin, dass die Waschanlage am Schadenstag nach Eintritt des Schadens beim PKW der Klägerin für ein paar Stunden geschlossen gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB der Klägerin zustünde. Insoweit würde es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB handeln, da es hier um die Reinigung des PKW in der Waschanlage ginge. Aus diesem Werkvertrag würde beklagtenseits Obhutspflichten bestehen, die durch die Beklagte verletzt worden seien. Insoweit sei die Beklagte sowohl für den Schaden als auch für die Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten eintrittspflichtig. Die betriebene Waschanlage würde nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Fahrzeug sei insoweit im Rahmen des automatisierten Waschvorgangs beim Betrieb der Waschanlagen beschädigt worden. Eine andere Schadensursache käme nicht in Betracht. Die Schäden würden allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten resultieren. Insoweit sie ausgeschlossen, dass die Schäden ursächlich auf eine unbedachte Lenkbewegung, eine Betätigung der Fuß- oder Handbremse oder sonst einer durch die Klägerin hervorgerufenen Handlung zurückzuführen sei. Weiter führt die Klägerin aus, dass es sich entgegen dem Beklagtenvortrag bei dem Scheibenwischer um einen serienmäßigen Scheibenwischer handeln würde, welcher ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Weiterhin würden die Hinweise auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bedienungsanleitung für die Benutzung der Waschanlage ins Leere gehen. Insoweit würden keinerlei Regelungen betreffend den Scheibenwischer vorliegen. Beim Scheibenwischer würde es sich um einen serienmäßigen Scheibenwischer handeln. Es gäbe bereits einen Vorfall ähnlicher Art am Vormittag, sowie einen gleichen nahezu identischen Schadenshergang und Schadensfolge am 02.07.2016 um 14.49 Uhr bei einer Geschädigten Barbara W. Daneben wird von Klägerseite bestritten, dass die Anlage der Beklagten einen Unterschied dahingehend treffen könne, ob bei dem betreffenden Fahrzeug ein serienmäßiger herstellereigener Scheibenwischer angebracht worden sei oder ob dieser nachträglich verbaut worden sei. Darüber hinaus würde kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die Mietwagendauer bestehen, da das Fahrzeug der Klägerin aufgrund des Schadensereignisses nicht mehr im fahrbereiten Zustand gewesen sei. Die Klägerin habe das Mietfahrzeug unmittelbar nach Fertigstellung und Reparatur zurückgegeben. Sämtliche Reparaturarbeiten seien erforderlich und angemessen gewesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.222,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu bezahlen.
I. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet, dass das Lenkrad frei gewesen sei und dass ohne Zutun der Klägerin der vordere Scheibenwischer aufgestellt worden sei. Dies sei nach ihrem Vortrag bei serienmäßig und ordnungsgemäßem Zustand und Befestigung technisch nicht möglich. Ursachen für den Schadenseintritt sei, dass ein nicht serienmäßiger Scheibenwischer angebracht gewesen sei und der Scheibenwischer nicht in ordnungsgemäßem Zustand und Befestigung gewesen sei. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bedienungsanleitung für Waschstraßen, die beim Einfahren in die Waschstraße gut sichtbar angebracht worden sei.
Die Bedienungsanleitung der Beklagten würde unter Ziffer 1 lauten:
„1. Antenne vollständig einschieben oder abnehmen, Seitenspiegel zum Fahrzeug hinklappen, Dachaufbauten und zusätzliche An- und Aufbauten entfernen, bei Spoilern, Taxi-Schildern, Rundum/Nebelscheinwerfern usw. bitte das Personal ansprechen.
2. Das Fahrzeug muss sich in technisch einwandfreiem Zustand (Lack, Nachlackierung, keine groben Steinschläge, alle Außenteile fest, Reifendruck korrekt, durchschnittliche Beladung, Tuningteile usw. und so fort) befinden. Im Zweifel sprechen Sie bitte das Personal an.“
Darüber hinaus würden die sichtbar angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unter Ziffer 2 lauten:
„2. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugzeugs gehören (z. B. Spoiler, Antenne oder ähnliches), verursacht worden ist, außer dem Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen können.“
Weiter führt die Beklagte aus, dass die Anlagen der Beklagten so konstruiert sei, dass serienmäßig ausgestattete Fahrzeuge, die in ordnungsgemäßem Zustand seien, durch die Anlage nicht beschädigt werden könnten. Zutreffend sei, dass am gegenständlichen Tag um 9.38 Uhr bereits ein Scheibenwischer während des Waschvorgangs abgelöst worden sei. Dies habe jedoch daran gelegen, dass der Kunde den Scheibenwischer versehentlich betätigt hätte. Die Anlage habe am gegenständlichen Tag fehlerfrei funktioniert, so dass 280 PKW gewaschen worden seien. Bei dem gegenständlichen Scheibenwischer würde es sich nicht um eine serienmäßige Originalausstattung des Fahrzeugs handeln, sondern um ein Scheibenwischer-Plagiat eines anderen Herstellers. Das Fahrzeug sei nicht serienmäßig ausgestattet, so dass eine Haftung der Beklagten entfalle. Darüber hinaus habe sich der Scheibenwischer nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden und sei nicht ordnungsgemäß angebracht worden, da ansonsten es technisch unmöglich sei, dass die gegenständliche Waschanlage serienmäßig ausgestattete Fahrzeuge, insbesondere deren Scheibenwischer, sofern dieser ordnungsgemäß befestigt sei und intakt sei, aufstelle und wegreiße. Das Fahrzeug habe sich nicht in einem Zustand befunden, wie laut AGB der Beklagten sowie der Bedienungsanleitung gefordert würde. Auch habe die Klägerin nicht auf diesen mangelhaften Zustand die Mitarbeiter hingewiesen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten oder eine ihrer Mitarbeiter würde nicht vorliegen, so dass eine Haftung ausgeschlossen sei. Die streitgegenständliche Anlage würde gemäß dem vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen gepflegt und gewartet. Nach dem Schadensereignis sei vorsorglich die Anlage geprüft worden. Es sei die Walze der Anlage durch den Techniker vorsorglich auf eventuelle Mängel geprüft worden. Mängel der Walzen seien nicht festgestellt worden. Es sei die Walze auf etwaige weitere Teile des Scheibenwischers in den Waschwalzen geprüft worden. Mängel seien nicht festgestellt worden, die Anlage sei nicht für Stunden geschlossen gewesen. Die Klägerin habe die Beweislast. Ein Anscheinsbeweis, dass der Schaden allein der Anlage der Beklagten verursacht worden sei, komme hier nicht zum Tragen, da nicht feststehe, ob der Schaden durch eine andere Schadensursache, insbesondere eine Vorschädigung verursacht worden sei. Insoweit habe die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden in der Anlage der Beklagten entstanden und durch eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten verursacht worden sei. Der Aus- und Einbau des Innenspiegels gemäß vorgelegtem Gutachten sei zur Reparatur nicht erforderlich. Der Waschkasten in Höhe von 54,50 € sei ebenfalls nicht instand zu setzen. Eine Lackierung des Waschkastens sei nicht erforderlich. Verbringungskosten seien in der Kalkulation bereits enthalten, eine Verbringung sei nicht erforderlich. Eine Wertminderung habe das Fahrzeug nicht erlitten. Das Fahrzeug hätte gemäß Gutachten binnen zweier Arbeitstage repariert werden können. Eine längere Anmietdauer insbesondere von 26 Tagen sei nicht notwendig und erforderlich gewesen, vielmehr habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Anlage der Beklagten könne nicht zwischen serienmäßigen und nicht serienmäßigen Scheibenwischern unterscheiden, jedoch sei die Anlage so konstruiert worden, dass Beschädigungen von serienmäßigen Fahrzeugen in serienmäßig ordnungsgemäßem Zustand befindlicher Originalausstattung ausgeschlossen sei. Die Waschanlage könne nicht feststellen, ob ein Scheibenwischer nachträglich verbaut worden sei.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vorträgen und Anlagen sowie auf die Protokolle vom 12.10.2016 und 08.06.2018, auf die informatorische Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Zeugen D Sabrina, S Stefan, AL, R Ulrich und W Barbara sowie die mündliche Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ES und auf dessen schriftliches Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 (Blatt 62 – 77 der Akten plus Anlage) und schriftliche Ergänzungsgutachten vom 13.12.2017 (Blatt 121 – 126 plus Anlage der Akten) und auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) HR vom 06.12.2018 (Blatt 192 – 199 der Akten) sowie auf den Beschluss vom 28.12.2018 vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
Danach war die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
Der Klägerin stand aus dem streitgegenständlichen Waschvorgang bei der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB in Höhe von insgesamt 3.222,52 € zu.
Dieser Schadenbetrag setzt sich zusammen aus der tatsächlich durchgeführten Reparatur brutto in Höhe von 1.663,86 €, den Mietwagenkosten brutto in Höhe von 1.206,66 € sowie den Sachverständigenkosten in Höhe von brutto 353,07 €.
1.
Die Schadensverursachung war durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten entstanden.
Derjenige, der eine Gefahrenanlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Rechtsordnung lässt zahllose Verhaltensweisen zu, die gesellschaftlich nachgefragt und wirtschaftlich sinnvoll, aber in dem Sinn gefährlich sind, dass sie objektiv die Wahrscheinlichkeit erhöhen, bei Dritten zu Schäden zu führen. In Anbetracht der möglichen nachteiligen Folgen gerade für Gesundheit und Eigentum derjenigen, die das betreffende Angebot nutzen, und unter Berücksichtigung des eben diese Nutzung beim Anbieter generierten Gewinns, knüpft die Rechtsordnung jedoch an das Eröffnen und Erhalten einer derartigen Gefahrenquelle besondere Pflichten des Verantwortlichen zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten.
Danach unterliegt jemand einer Verkehrssicherungspflicht dann, wenn er in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, wobei gleichgültig ist, ob er sie erst selbst hervorruft, oder eine bereits vorhandene Gefahr übernimmt und sie weiter andauern lässt. Die Verkehrssicherungspflicht steht dabei unter der weiteren praktischen Voraussetzung, dass der Verpflichtete überhaupt technisch und rechtlich in der Lage ist, auf die Gefahr einzuwirken und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die dem Umstanden nach zumutbar sind.
Wie üblich hängt es von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind.
Nach der in ständiger Rechtsprechung geprägten Formulierung ist der Verkehrssicherungspflichtige insbesondere dann zum Eingreifen berufen, wenn nach dem Betreten bzw. Befahren einer Verkehrsfläche, mit dem Besuch einer Einrichtung oder dem Verwenden eines Gegenstands konkrete Gefahren verbunden sind, die über das übliche Maß hinaus gehen oder von berechtigterweise Erwartetem abweichen.
Beim Betrieb einer automatischen Autowaschanlage drohen Gefahren insbesondere für das Eigentum der Kunden durch Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs in der Anlage.
Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage.
Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie. Es ist im Regelfall, ohne ausdrückliche Vereinbarung, nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage den Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haftete die Beklagte allerdings streitgegenständlich für den der Klägerin entstandenen Schaden.
a.
Der Schaden wurde streitgegenständlich durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Anlagenbetreibers und damit der Beklagten verursacht.
Jeder Fahrzeugbesitzer erwartet, der seinen PKW in eine Waschanlage waschen lässt, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen.
Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagenvertrag eine Nebenpflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH NJW 2005, 422).
Daher rechnet der Eigentümer eines Serien-PKWs grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für die Waschanlage stehen.
Vorliegend war ein Schaden am klägerischen Fahrzeug aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten entstanden.
Zwar kann die Beklagte sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB durch einen entsprechenden Nachweis enthaften, wenn sie ein fehlendes Verschulden nachweisen kann. Dabei darf an den Entlastungsbeweis grundsätzlich keine zu hohe Anforderung gestellt werden (BGH NJW – RR 1990 447).
Daher wird hieraus folgend angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemeinen anerkannten Regeln er Technik entspricht. Diese Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbetreibende der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technisches Regelwerk wie DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird.
Darüber hinaus muss nach hier vertretener Ansicht der Betreiber die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW – RR 1986 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 NJW – RR 2004 962).
Streitgegenständlich hatte die Beklagte dargelegt und nachgewiesen, dass die Überprüfung der Anlage entsprechend den vorgelegten Kontrollzetteln und den Angaben der vernommenen Zeugen durchgeführt worden sind. Auch die tägliche und wöchentliche Reinigung und Überprüfung hatte stattgefunden.
Insoweit hatte die Zeugin D Sabrina bei ihrer Vernehmung diesbezüglich angegeben: „Warten an sich macht der Techniker, der Herr R. Ich hab nur Kontrollen durchzuführen, die werden von der Firma H. durchgeführt. Die bin ich durchgegangen. Dies muss man jeden Morgen bevor man Halle öffnet, nachschauen ob die Gewichte stimmen, nicht dass die Walze zu schwer ist und das war bei mir alles in Ordnung. Das steht bei uns im Computer im Programm drin.“
Die Zeugin macht insoweit nachvollziehbare Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Auch der Zeuge Ulrich R hatte hierzu angegeben: „Ausgebildet in dem Bereich bin ich nicht, angelernt. Ich führe die Funktion eines Technikers aus, gelernt habe ich es im Endeffekt durch den Herrn AL. Der hat mir das alles beigebracht. Die Wartung und die Pflege der Anlage hat der Herr AL mir beigebracht. Wenn’s dann fällig sind, wenn zu viel weg sind, dann wird das Textil komplett gewechselt. Wie lange die gelaufen ist, weiß ich nicht, die Walze. Von der Sichtprüfung her ist es so gewesen, dass die Textilie absolut in Ordnung war… Das Wechseln macht man rein an der Sichtprüfung fest. Nach optischer Sichtprüfung dieser Textilien wird das entschieden, bzw. der Finger. Die direkten Vorgaben, es wird nicht gemessen oder abgezählt, gibt’s nicht. Ich habe meinen regelmäßigen Wartungsplan, den ich durcharbeite vom Kugellagerschmieren über Zylinder kontrollieren. Das wird regelmäßig gemacht. Der Wartungsplan ist von der Firma H. vom Hersteller, da gibt es eine Vorgabe und da dran halten wir uns. Es gibt meines Wissens keine vorgegebene Zahl usw. das muss man nach Sichtprüfung machen. … Die Walze wird in der früh und abends, da schau ich mir die Walze an. Ich dreh die per Hand. Dann sieht man das. Jedes Textil hat fünf Finger, dann müssten die geschnitten werden, da sieht man vom optischen die Menge. Das ist ein Erfahrungswert. Man kann’s nicht zählen. Ich mache das mittlerweile seit 3 Jahren. Wenn zu viele Finger weg sind, verliert die Walze den Auftrieb durch die Rotationsbewegung. Irgendwann hebt sie nicht mehr richtig ab vom Auto. Das führt dann dazu, dass die Walze zu fest am Auto wetzt.(…) Wenn die Walze zu schwer ist hält die Anlage automatisch an. Die Anzahl der gewaschenen Autos weiß ich nicht an dem Tag. Gelernt habe ich Einzelhandelskaufmann. Ich habe keine Lehrgänge von der Firma H. besucht. (…) Direkt an der Walze gibt es einen Messbalken, da kann man das in der Früh sehen, da wird das kontrolliert täglich. Je nachdem wen eine Abweichung ist, wird die nachjustiert. In der Früh wird die Kontrolliert und ggfs. nachjustiert. Die Walze wird im laufenden Betrieb schwerer. Die Maschine arbeitet selbständig dagegen an. Das misst die Anlage auch. Umso mehr gewaschen wird um so nässer wird sie, weil die Fliehkraft irgendwann verloren geht, hebt sie nicht mehr vom Auto ab. Das hat mit dem Gewicht nichts zu tun.“
Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben die glaubhaft waren. Die Angaben des Zeugen waren auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Darüber hinaus führte der Zeuge AL aus: „Wir haben die verschiedenen Hersteller. Von der Waschstraße selbst ist es die Fa. Holz. Wir haben Wasseraufbereitungshersteller und jeder Hersteller unterstützt uns, in dem er gewisse Wartungsintervalle setzt, um die Funktionstüchtigkeit und die Haltbarkeit der Anlage zu gewährleisten. Da gibt´s einen ganzen Katalog davon. Wenn man´s bezieht auf den Schadensfall passiert war, hat das der Herr R für alle 4 Anlagen gemacht. Die WB als Untergesellschaft betreibt 4 Waschanlagen und seit März haben wir´s neu verteilt. Ich betreue X und Y, auf die technische Wartung aber erst seit März. Vorher hatte ich die Oberaufsicht über die ganze Geschichte gehabt. Es gibt tägliche, wöchentliche und monatliche Wartungen. Tägliche, das machen die Bediensteten, das sind letztendlich Kontrollaufgaben, prüfen des Dachwalzgewichtes. Wir haben auch von der Steuerung her eine Kontrollliste, wo sämtliche Störungen aufgelistet sind. Die müssen sie dann durchschauen und dementsprechend und je nach Wertigkeit, wenn die Störung noch anfällig ist, dem Techniker und mir melden. Wir prüfen da in der Früh auf Fremdkörper in den Textilien. Wir prüfen, ob alle Düsen der Hochdruckanlage durchgängig sind, ob die Bevorachtung und die Besprühung der Textilien funktioniert. Das sind die täglichen Prüfungen in der Früh. Die wöchentlichen Prüfungen geht´s drum, sehr viele Gelenke und fahrbare Module, die müssen dann geschmiert werden und die Lager überprüft werden. Es müssen von der Trocknungsanlage die Luftansauggitter gereinigt werden. Es müssen die Textilien gereinigt werden. Es müssen monatlich die trockenen Textilien getauscht werden, die werden komplett gewechselt. Dann werden die auch wieder gewaschen und getrocknet und für den nächsten Intervall hergerichtet bis sie verschlissen sind. Das ist es im großen und ganzen was uns der Hersteller vorgibt, auffordert zu tun in unserem eigenen Interesse. Bei den Textilien gibt uns der Hersteller vor alle 50.000 Wäschen. Die Vorgabe gibt´s und die ist aber eingestellt im System. Es ist nur etwas abhängig von der Wasserqualität. Wir bereiten in unseren Anlagen das Brauchwasser auf und je nach dem wie gut es funktioniert, desto höher ist die Haltbarkeit der Textilien gegeben. Der Hersteller sagt, der Hersteller liefert 50.000. Dann kann´s passieren, dass nur nach 35.000 Wäschen der ein oder andere Finger abgeknickt ist. Man muss früher reagieren. Bei einem anderen hält´s etwas länger. Das ist die Sichtkontrolle. Die Finger werden abgeschnitten. Das beeinträchtigt das Reinigungsergebnis. Wenn man am Auto kürzere Finger hat, hat man weniger Kontakt. Die Dachwalze ist auf einem Arm gelagert mit dem Gegengewicht. Nachdem ob´s feucht oder trocken ist, im Waschbetrieb muss es immer nass sein, wird durchgängig bewässert, ergibt sich dadurch ein Aufpressdruck auf dem Auto. Ob die Finger lang oder kurz sind, der Anpressdruck ist immer der gleiche. Das ist auch des, was täglich überprüft wird, da gibt´s eine Skalierung zwischen dem Arm ob die Gewichtseinstellung passt. Das ist von Sommer zu Winter unterschiedlich. Wenn´s kalt ist, wird die Dachwalze mit der gleichen Menge Wasser schwerer, weil´s nicht so schnell abläuft, wie wenn´s im Sommer warm ist. Deswegen arbeitet man dann aber mit verstellbaren Gewichte am Ende des Armes.(…) Die Skalierung wird jeden Tag in der Früh überprüft. Bei Betriebsbeginn gibt uns der Hersteller vor läuft ein 10-minütiger Vorwässerzyklus, wo alle Module bewässert und bewegt werden. Nach diesem 10-minütigen Vorwässermodus soll die Skalierung auf eine Skala mit rot und grün. Die hat eine Toleranz von 3 mm und in der Toleranz von 3 mm, wenn die überschritten wird, dann muss die Stellschraube verändert werden. Wenn im ganzen Tag nur 10 Autos gewaschen werden und ich habe 2 Stunden keinen drin, dann verändert sich das Gewicht demzufolge, dass das leichter wird. Abhängig von der Menge vom Wasser. Im Schadensfall überprüfen wir das Gewicht der Dachwalzen. Das Allererste ist die Frage, ob´s hier Störungsmeldungen am Bedienpult gibt, wenn z.B. eine Hydraulik ausfällt, es könnte auch sein, was auch vorkommt, es platzt ein Hydraulikschlauch. Bei bestimmten Modulen fehlt der Antrieb, da gibt´s sofort eine Meldung, die Module fahren auseinander, dass sie nicht mehr mit dem Auto in Berührung kommen. Wenn´s man reinfährt und die Dachwalze sich jetzt nicht mehr dreht ist die Gefahr wesentlich größer, dass man da was beschädigt, wie wenn die sich ordnungsgemäß dreht. Die werden mit Pneumatikzylinder hochgefahren. Das wird beispielsweise überprüft. Ob´s da beispielsweise eine Meldung gab. Dann wird auch überprüft, ob ein Fremdkörper in den Textilien drin ist. Das ist auch nicht 100 % zu vermeiden, dass irgendeiner seine Antenne drauflässt und die dann in dem Textil steckenbleibt. Beim Schadensfall wird auf jeden Fall die Skalierung begutachtet. Wenn das Gewicht extrem zu schwer wäre, kriegt man eine Meldung und dann steuert das aus. Das passiert nicht, weil wir das laut Hersteller in der Früh in dieser Toleranz bewegen und da belegen wir nicht nur, dass die Maschine sich nicht abstellen muss. Diese Gewichtseinstellung wird beim Schadensfall auch nachgefragt. Wir haben das extra nochmal überarbeitet, weil nicht immer ich oder der Techniker vor Ort ist, die Mitarbeiter müssen das vom Programm her eingeben was habe ich kontrolliert und was nicht und was. Ich habe den Herrn R eingearbeitet. Wir haben angefangen 2010 in Gaimersheim mit einer Waschanlage zu betreiben. Ich bin Angestellter und war da Betriebsleiter und Mädchen für alles. Dann gab´s die zweite Anlage in X und ich bin dann nach X gewandert und habe mich dann auch um Y gekümmert. Es war dann irgendwann nicht mehr zu machen. Es wurden dann Aufgaben weitergegeben und delegiert. Ich bin Handwerker, gelernter Handwerker. Scheibenwischerschäden kommen öfters vor. (Vorhalt Anlage K1) Die Ziffer wird fortlaufend vergeben. Das kann ich nicht genau erklären, was die vorderen Ziffern bedeuten. Es ist so, dass wir ein Verwaltungssystem haben. Da ist dieses Schadensmodul dran. Die G kommt mit einem Schaden der bei uns in der Anlage passiert ist zum Mitarbeiter und dann mache ich deren Schadensmeldung auf. Die wird dokumentiert und nummeriert mit dieser Nummer, ganz egal, ob des ein berechtigter Schaden oder was auch immer ist. Es wird alles einfach dokumentiert. Die Reinigungsqualität lässt nach, wenn zu viele Finger gebrochen sind. Es wäre im Extremfall auch denkbar bei Heckscheibenwischern. Da gibt´s die älteren Modelle mit den Querstangen, dass die sich dann leichter verheddern, wäre denkbar. Das verhindern wir bei Scheibenwischern mit Schutztüten. Die Reinigungsqualität lässt nach.“
Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Dennoch konnte sich die Beklagte hierdurch nicht enthaften.
Zwar hatte sie insoweit nach Überzeugung des Gerichts den Nachweis dafür geführt, dass die Anlage zum Schadenszeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand war, gewartet war und entsprechend den Regeln der Technik funktionierte.
Allerdings war der Schaden zur Überzeugung des Gerichts durch die streitgegenständliche Anlage verursacht worden.
Zu diesem Ergebnis kam auch der gerichtlich bestellte Sachverständige ES. Dieser führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.05.2017 auf Seite 10 aus:
„3. Beschreibung Frontscheibenwischer:
Seit einigen Jahren wird von den Fahrzeugherstellern das Design der Frontscheibe in der Weise geändert, dass die Wischer in Ruhestellung unterhalb der Motorhaube zum Liegen kommen. Neben ästhetischen Gründen, Verbesserungen in der Aerodynamik, besteht hier der Vorteil einer geschützten Positionierung des Scheibenwischerarmes. Beim vorliegenden Modell Hyundai i20 ist, mit Hinweis auf die Fotoanlage, deutlich zu erkennen, dass sich der Wischerarm in Ruhestellung deutlich von der Motorhaube absetzt und aus seitlicher Betrachtungsweise sichtbar von der Frontscheibe abhebt. Der Wischerarm besteht aus einem geformten Federstahlelement, an dessen Ende durch ein Verriegelungselement aus Kunststoff das Wischerblatt montiert ist. Die Wischlippe wird in einem Einlagestreifen aus Federstahl geführt und durch eine mehrgliedrige Bügelkonstruktion aus pulverbeschichtetem Stahlblech gleichmäßig, unter Vorspannung des Wischerarmes, auf die Frontscheibe gepresst. Im Gegensatz zur geschlossenen Wischlippen besitzen diese bei vorliegender Konstruktion einige schlitzartige Öffnungen. Der Wischerarm überragt die Frontscheibe dabei um ca. 30 Millimeter. Das Original-Ersatzteil des Wischerblattes vom Hersteller Hyundai besitzt augenscheinlich die gleiche Formgebung und das Design, entsprechend den Schadensbildern des Beweissicherungsgutachtens. Von daher kann, ohne Gegenüberstellung des Schadenteils mit dem Neuteil, davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um einen Original-Frontscheibenwischer des Herstellers Hyundai handelt.“
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.
In dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 13.12.2017 führte der Sachverständige unter Ziffer 8 aus: „Das besichtigt Alternativ-Fahrzeug war aus Rentnerhand, hatte nur eine geringste Laufleistung, weshalb sich der Wischer noch im Originalzustand befand. Dieser Wischer war in gleicher Weise konstruiert, wie der zur Vorbereitungszeit der Gutachtenerstellung besichtige Originalwischer. Auch dem war keine eingeprägte Ersatzteilnummer zu entnehmen. Hinsichtlich seiner Formgebung und Bauweise glich er exakt dem Wischerblatt des Klägers, zum Zeitpunkt der Ablichtung durch den Dekra. Dies bestätigt die in meinem Gutachten auf Seite 10 getätigte Aussage, dass zu Zeitpunkt des Schadeneintritts das Fahrzeug mit einem Original-Wischerblatt ausgestattet war.“
Das Gericht schließt sich auch hier den Feststellungen des gerichtlich festgestellten Sachverständigen an.
Daneben bestätigter der Sachverständige in der mündlichen Anhörung nochmals, dass es sich um den Original-Scheibenwischer am Kläger-Fahrzeug handelte. Insoweit gab der Sachverständige an: „Es handelt sich um den Original-Scheibenwischer am Kläger-Fahrzeug“.
Einwendungen hiergegen wurden letztlich nicht mehr erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
Darüber hinaus war festzustellen, was auch von Beklagtenseite eingeräumt wurde, dass die streitgegenständliche Anlage gerade nicht zwischen serienmäßigen Original-Scheibenwischern und nachträglich verbauten Scheibenwischern auch Plagiatsscheibenwischer unterscheiden kann.
Weiter führt der Sachverständige in seinem Hauptgutachten vom 08.05.2017 auf Seite 10 unter Beschreibung der Schäden aus: „Der Wischerarm wurde nach oben gebogen und in sich verdreht. Dabei löste sich die Befestigung des Wischerblattes mit dem Wischerarm. Durch die Krafteinwirkung auf den Wischerarm kam es zum Bruch der Lagerung sowie zu weiteren Deformationen am Wischergestänge. Infolge der Beschädigungen an der Lagerung wurde die Drehachse des Wischerarmes nach oben versetzt und übte dadurch eine mechanische Kraft auf den unteren Rand der Frontscheibe aus, die im weiteren Schadensverlauf an dieser Stelle einen Riss ausbildete.“
Das Gericht schließt sich wiederum den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben.
Zum Bürstenbesatz führte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus: „Hinsichtlich des verwendeten Waschtextils wird im vorliegenden Fall ein besonders lackschonendes Material verwendet. Es birgt jedoch aufgrund seiner breiteren zusammenhängenden Konstruktion ein etwas größeres Risiko gegen Festklemmen in Quetschkanten oder spitz zulaufenden Öffnungen im Karosseriegefüge. Es handelt sich hierbei um ca. 200 mm lange Lappen, die vom äußeren Ende betrachtet, auf einer Länge von ca. 80 mm streifenförmig aufgespalten sind (s. Bilder 19 – 20). Deren Oberfläche kann als veloursähnlich beschrieben werden und ist, verglichen mit dem in Waschanlagen oft vorzufindenden und als „Sensofil“ bezeichneten Material, in seiner Oberfläche wesentlich rauher. Beachtlich ist vorliegend, dass die in die Walzen eingesetzten Waschtextilien jeweils in regelmäßigen quer verlaufenden Reihen angeordnet sind. Konstruktiv bieten diese Anordnungsart einige Vorteile. Sofern das Fahrzeug schlitzförmige Öffnungen für das Material bietet, können in einer Waschanlage mit unregelmäßig angeordneten Waschstreifen im Bürstenbesatz in der Regel nur wenige Bänder gleichzeitig in die Öffnungen geraten. Das Beschädigungsrisiko ist daher geringer als bei der regelmäßig angereihten Bauart. Bei der vorliegenden Konstruktion besteht eine gewisse Gefahr, dass Lappen in ihrer ganzen Breite in diese Öffnungen gelangen und dadurch Kräfte auf dieses Bauteil ausüben. Aus empirischen Kenntnissen des Unterzeichners bergen Waschbürsten mit Polyäthylenbesatz sowie jene mit langen Schaumstoffbändern ausgestatteten Bürsten mit relativ glatten, geschlossenen Oberflächen, mit der Verkaufsbezeichnung „Sensofil“ sehr geringe Risiken für derartige Vorgänge.“
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
Unter 2. Bewegungsablauf der Dachwalze führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.05.2017 auf Seite 12 aus: „Über eine Schleppvorrichtung wird das Fahrzeug durch die Waschanlage gezogen. Dabei durchfährt es auch die beiden Dachwalzen. Auch sie werden über das Fahrzeug hinweggezogen und zeitgleich über Hydraulikantrieb in Rotation versetzt. Im Gegensatz zur ersten Dachwalze startet die zweite Dachwalze mit einer Drehrichtung, die entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeuges erfolgt. Unmittelbar vor Erreichen der Heckscheibe wechselt die Drehrichtung der zweiten Dachwalze in die Gegenrichtung. Beide Dachwalzen lasten mit ihrem justierten Eigengewicht durch Schwerkraft auf der Fahrzeugoberfläche. Infolge der Bürstenrotation entstehen Auftriebsmomente, die der Schwerkraft entgegenwirken, so dass nur die verbleibende resultierende Kraft auf der Fahrzeugoberfläche lastet. Die Ansteuerungen der Pneumatikzylinder sind herstellerseitig so programmiert, dass sie über eine Strecke von 8 bis 9 Arbeitstakten, zu jeweils 5 cm Bewegungsfortschritt der Fahrzeugschleppketten vor dem Ende des Fahrzeuges unterstützend einwirken und die Dachwalzen etwas anheben. Dies erfolgt durch Einsteuerung von 1,8 bis 2 Bar Luftdruck im Falle der ersten Dachwalze sowie von 2 bis 2,2 Bar in der nachfolgenden zweiten Dachwalze. Damit wird der stärkeren Einsinktiefe entgegengewirkt. Aufgrund der mitlaufenden Drehrichtung der Dachwalze 1 besteht bei Frontscheibenwischern in exponierter Anordnung ein gewisses Risiko, dass diese nach dem Überfahren von der Dachwalze untergriffen und dadurch aufgerichtet werden. Die nachfolgende Dachwalze rotiert zunächst in gegenläufiger Richtung und übt dadurch beim Herannahen eine Kraft aus, die wieder zum Absinken des Frontwischers führt. Vorausgesetzt es werden weitere Kriterien eingehalten, ist bei diesem Vorgang nicht zwingend mit Schäden zu rechnen.“
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
Zur Schadensursache führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.05.2017 damit letztlich aus: „Schadenursache.
Im Bereich der Frontscheibe gibt es dennoch eine Reihe möglicher Ursachen, die zu Schäden in diesem Bereich führen können.
Zum einen ist hier die herstellerseitige Anbringungsposition und die Ausgestaltung des Frontwischer zu nennen. Dessen Ausprägung kann bei vorliegendem Fahrzeug aufgrund des deutlichen Abstandes oberhalb der Motorhaube als prägnant bezeichnet werden. Da im Normalfall die Lappen der Dachwalzen, entsprechende Auflagekräfte vorausgesetzt, über den Lack und somit auch über die Frontwischer gezogen werden, ist deshalb nicht zwingend mit einem Untergreifen oder Umschlingen des Waschtextils zu rechnen. Sofern jedoch die Auflagekräfte der Dachwalze insgesamt zu gering einjustiert sind, besteht vermehrt die Möglichkeit, dass sich die äußeren Enden der an dieser Stelle in Streifen aufgespalteten Lappen um den Wischerarm legen und ihn dadurch anheben. Sofern dies bereits vor Überschreitung des Walzenkörpers über den Wischer erfolgt, stellte, sich der Wischer dem gegenüber, und wird daher deformiert oder abgerissen. Verscheißbedingte Einrisse in den Streifen erhöhen deren Flexibilität und fördern diesen Vorgang zudem. Unzulänglichkeiten im Bereich der eingestellten Auflagekräfte wurden, mit Hinweis auf den zeitlichen Versatz zwischen Schadeneintritt und Ortsbesichtigung, nicht festgestellt. Die Dicke von ca. 2 – 3 mm des verwendeten Waschtextils verleiht dem Material ein gewisses Maß an Steifigkeit. Dadurch wird im praktischen Betrieb der Unterwanderung von Bauteilen wirksam entgegengetreten. Im Weiteren besitzt das Waschtextil in ungeschädigter Form eine hohe Zugfestigkeit. Diese verringert sich jedoch rapide, insbesondere dann, wenn sich im Bereich des Übergangs zwischen dem Waschlappen und der anschließenden Streifen Einrisse bilden. Selbstredend wird dadurch auch die Steifigkeit negativ beeinflusst. Dies bedeutet, dass in der Weise vorgeschädigte Waschtextilfinger auch bei korrekter Anlageneinstellung sich vermehrt in Quetschkanten, schlitzartigen Öffnungen und abstehenden Bauteilen verfangen können und im weiteren Verlauf auch einen Frontwischer untergreifen oder umschlingen. In der Folge daraus wird der Frontwischer frühzeitig angehoben und dann von der nachfolgenden Dachwalze überfahren. Da ja der Wischer in dieser Position nicht ausweichen kann, entsteht regelmäßig eine erhebliche Krafteinwirkung auf den Frontwischer, so dass dieser zerstört wird. Das im vorliegenden Fall das Waschtextil verschlissen war zeigt der noch im Wischerarm verbliebene Textilstreifen, ausweislich der Bildtafel des Gutachtens der DK, X. Die Zugfestigkeit des Waschmaterials ist im beschädigungsfreien Zustand so umfassend, dass es sicherlich nicht zu einer Abtrennung gekommen wäre. Insofern kann von einer Vorschädigung einzelner Waschtextilien ausgegangen werden. Gleichlautende Erfahrungen in diesem Zusammenhang hat auch der Anlagenhersteller im Telefonat dargelegt. Sofern jedoch der Scheibenwischer, im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin laut Vernehmungsprotokoll, während der Reinigung dennoch in Betrieb gesetzt wurde, kann es beim automatisierten Waschvorgang ebenso zu massiven Beschädigungen des Frontwischers kommen. Dies kann in letzter Konsequenz, weder durch Untersuchungen am Fahrzeug noch aufgrund des Schadensbildes, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aufgrund der veränderten Flexibilität des Waschtextils durch Vorschädigung ist es jedoch nachweislich möglich, dass die Finger der Waschtextilien zum vermehrten Untergreifen und Umschlingen von beweglichen Bauteilen, insbesondere der Scheibenwischer neigen, und diese im weiteren Verlauf aufstellen.
Aus diesem Grund geht der Unterzeichner davon aus, dass eine Vorschädigung des Bürstenbesatzes der betreffenden Dachwalze zum Schadenszeitpunkt in Verbindung mit der angesetzten Position des Scheibenwischers in Ruhestellung die Ursache die Schäden am gegenständlichen Fahrzeug bewirkten.
Stellungnahme zum Inhalt des Beweisbeschlusses:
Der Abriss des vorderen Scheibenwischers am streitgegenständlichen PKW, amtliches Kennzeichen XYZ, sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße der Beklagten W in X verursacht worden. Das Schadensrisiko wurde durch die Fahrzeugkonstruktion begünstigt.
Der streitgegenständliche Scheibenwischer befand sich in serienmäßiger Ausführung und sei ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäß befestigt gewesen.
Die Frage nach der Einflussnahme der Klägerin auf den Scheibenwischer während des Waschvorganges kann aus Sicht des Unterzeichners zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.“
Das Gericht schließt sich der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.
Einwendungen hiergegen wurden durch ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 13.12.2017 wie folgt beantwortet:
„1. Wie im Gutachten H zutreffend ausgeführt, ist es möglich, dass sich Waschtextilien im Scheibenwischer dann verfangen können, wenn sich dieser während der Fahrzeugreinigung im Betrieb befindet. Auf diesen Sachverhalt wurde jedoch bereits in meinem Gutachten auf Seite 14 explizit hingewiesen. Der Grund für das mögliche Verfangen der Waschtextilien liegt in der geometrischen Gestaltung der Scheibenwischerblätter in Bezug auf deren Antriebsarme. Sie enthalten von unten nach oben spitz zulaufende Öffnungen, die bei senkrechter Wischerstellung diesen Vorgang ermöglichen. Dieses Risiko einer Scheibenwischerbeschädigung trifft bei annähernd jedem Fahrzeug zu und kann deshalb immer als pauschale Ursachenbeschreibung herangezogen werden. Vorliegend gibt es jedoch einige bedeutsame Gründe, die auf eine abweichende Schadensursache hinweisen. Auch hierauf wurde bereits in meinem Gutachten auf Seite 15 verwiesen.
2. Aufgrund der hohen Umfangsgeschwindigkeit der Dachwalzen, von ca. 1,9 m/sec., vollzieht sich der Schadenablauf im Fall eingeschalteter Wischer in der Waschanlage sehr schnell. Dem Scheibenwischerarm verbleibt hierbei nicht die Zeit wieder nach unten zu fahren. Das heißt der Schadenseintritt ereignet sich im Wesentlichen in noch senkrecht stehender Wischerposition. Dabei stellt der Wischerarm alleine, ausgehend von der Bewegungsrichtung der zweiten Dachwalze in deren Bewegungslinie er nun zeigt, keine effektive Angriffsoberfläche dar. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen, das Wischerblatt als solches den Widerstand darstellt und somit als Krafteinleitungspunkt fungiert. Dass in dieser Situation die aus Metall bestehende Lagerkonsole der Scheibenwischerwelle zerbricht, ohne dass zuvor das Scheibenwischerblatt in irgendeiner Weise beschädigt wird, ist technisch nicht vorstellbar. Zumal das Scheibenwischerblatt aus dünnen Metallblechen zusammengesetzt ist und, soweit aus den Lichtbildern des Dekra hervorgeht, erstaunlicherweise keinerlei Mängel in Form von Verbiegungen aufweist.
3. Zur besseren Verdeutlichung, der nachfolgend beschriebenen Vorgänge, wurde in weiteres baugleiches Fahrzeug in Augenschein genommen. Wenn sich nun die Wischeranlage in Betrieb befindet und sich der Wischer bis zur Senkrechten nach oben bewegt, entsteht zwischen dem Wischerarm und dem eigentlichen Wischerblatt eine Öffnung, in welche Waschtextilien geraten können. Da die Wischermechanik so konstruiert ist, dass grundsätzlich beide Wischerarme synchrone Bewegungsformen annehmen, war zu diesem Zeitpunkt selbstredend auch der rechte Wischer in seiner senkrechten Position. Bei näherer Betrachtung ist leicht zu erkennen, dass gerade der rechte Wischer in seiner Formgebung einem von unten einlaufenden Waschtextilstreifen einen gut doppelt so großen Öffnungsraum bietet. Insofern tritt eine derartige Beschädigung bei laufenden Scheibenwischern mit gegenständlicher Wischergeometrie nicht einzeln, d. h. einseitig, auf. Dieser Sachverhalt wurde im Gutachten H aus nicht nachvollziehbaren Gründen gänzlich außer Acht gelassen.
4. Die durch die Waschtextilien aufgewendeten Kräfte waren auch deshalb reduziert, weil, wie im Gutachten bereits erwähnt, die fingerartigen Textilstreifen im Bereich des Überganges vom Lappen auf die streifenförmige Ausbildung teilweise eingerissen waren. Zur besseren Verdeutlichung siehe Bilder 5, 6 und 7 der Anlage. Das gesamte Schadensbild deutete insofern nicht auf einen eingeschalteten Scheibenwischer als begleitende Schadenursache hin (Fettdruck durch Gericht).
5. Auf Abbildung 8 des Gutachtens H ist der Idealablauf der Waschtextilien vor Durchgang der Dachwalze 1 dargestellt. Die einzelnen Waschtextilien sind gestreckt, liegen flächig auf der Windschutzscheibe auf und werden in der Weise über das Fahrzeug gezogen. Dies ist jedoch nicht der Regelfall. Gerade zum Durchgangszeitpunkt der Dachwalze sowie insbesondere wenige Zentimeter dahinter, verliert dieser Ablauf seine Gleichmäßigkeit. Der Grund dafür sind bereits mehr oder weniger angerissene oder lose Textilstreifen, die aufgrund ihrer geringeren Steifigkeit gegen seitliche Bewegung in Abhängigkeit der zu überfahrenden Konturen, entsprechende Querbewegungen ausführen können. Dies wird dadurch verstärkt, dass es während des Fahrzeugantriebes auf den Rollenketten systembedingt immer wieder zu Geschwindigkeitsänderungen im Vortrieb kommen kann. Dies hat maßgeblich Einfluss auf den Bewegungsablauf der Waschtextilien in der Waschanlage (Anmerkung des Gerichts: Aus eigener Waschung in der streitgegenständlichen Anlage kann dies bestätigt werden. Insoweit ist ein Ruckeln des Fahrzeugs und kein gleichmäßiger Vortrieb spürbar).
Dass sich die Waschtextilien nicht immer entsprechend der Längsachse des Fahrzeuges bewegen, zeigt die Abbildung 9 des Gutachtens H sehr deutlich. Hier kann man, in etwa zum Zeitpunkt des Durchganges der Dachwalze 2, klar erkennen, dass die einzelnen Waschtextilien deutliche Seitwärtsbewegungen ausführen, obwohl dies in der graphisch stationären Darstellungsweise eigentlich unmöglich erscheint. Dieser Sachverhalt ist entscheidend für die nachfolgende Betrachtungen (durch das Gericht vorgenommener Fettdruck).
Dem Fachmann sind diese Abläufe hinreichend bekannt. Auch die Hersteller kämpfen bei der Anlagenauslegung mit den Karosseriekonstruktionen der offenen bzw. ungeschützten Anordnung von Scheibenwischerarmen. Sie empfehlen den Anlagenbetreibern, so auch vorliegender Hersteller, die Verwendung von sogenannten Scheibenwischertüten, wie sie auch zum Schutz von Heckscheibenwischern angewendet werden. Dergleichen hätten im Übrigen auch einen Schaden, im Falle eines eingeschalteten Scheibenwischers, wirkungsvoll verhindert. (Unterstreichung durch das Gericht)
6. Da vorliegend die aufgewendeten Kräfte nicht ausreichten um das Scheibenwischerblatt zu verbiegen, und dennoch so große Werte annahmen, sodass der aus Metall bestehende Lagerbock der Scheibenwischerwelle zerbrach und dieser die Frontscheibe berührt, welche sodann splitterte, muss die entsprechende Kraft über andere Wege eingeleitet worden sein.
In meinem Gutachten ist zu entnehmen, dass die fingerartigen Textilstreifen nicht immer einen geordneten Bewegungsablauf vollziehen, wie im Gutachten H theoretisch angenommen wird. Insbesondere dann nicht, wenn die Waschfinger bereits teilweise eingerissen sind und /oder hinsichtlich ihrer Statik durch beginnenden Verschleiß beeinträchtigt sind. Ihnen wird dadurch ein seitliches Bewegungspotential eröffnet. Dies wird dann bedeutsam, wenn ihnen im ungünstigsten Fall spitz zulaufende Öffnungen gegenüberstehen. Dies trifft besonders in großem Umfang auf das von oben betrachtet, abgesenkte und auf der Scheibe aufliegende Wischerblatt auf der Fahrerseite des Fahrzeuges zu (siehe Bilder 2, 3, 4). Hier ist es möglich, dass die Dachwalze 1, die sich mit Bewegungsrichtung des Fahrzeuges dreht, nach deren Walzendurchgang mit ihren seitlich auslaufenden Textilien das Wischerblatt ergreift und den gesamten Wischerarm aufstellt. Aufgrund der Tatsache, dass das linksseitige Wischerblatt in seiner Länge gut ein Drittel größer gestaltet ist, bietet es umso mehr Möglichkeiten für die Waschtextilien. Von daher ist es nachvollziehbar, dass bei diesen besonderen Bewegungsabläufen im Wesentlichen der größere und somit der linke Wischerarm angehoben wird. Da der Durchgang der Dachwalze 1 bereits vonstattenging, stellt der angehobene Wischerarm für den weiteren Verlauf der Dachwalze 1 keine Bedeutung mehr dar.
Im weiteren Verlauf des Waschvorganges naht nun aber die 2. Dachwalze, die sich einerseits gegen die Bewegungsrichtung des Fahrzeuges dreht und andererseits deren Walzenkörper, in einem Abstand von ca. 100 bis 250 mm, über die Fahrzeugoberfläche hinweggeführt wird. Es kommt sodann zum direkten Kontakt des Walzenkörpers mit dem aufgestellten Wischerarm, dem aber aufgrund des umfangreichen Walzenbesatzes keine Möglichkeit verbleibt, sich auf die Windschutzscheibe zu legen. Das heißt, der Walzenkörper fährt in niedriger Höhe gegen den Scheibenwischerarm, der seinerseits die entstehende Kippbewegung auf die in unmittelbarer Nähe montierte Scheibenwischerwelle überträgt. Dies überlastete im vorliegendem Fall die Lagerkonsole, sodass die Scheibenwischerwelle nach vorne gekippt werden konnte und dadurch auf die Frontscheibe schlug. Der etwaige Anschlagspunkt der Dachwalze auf den Scheibenwischerarm ist auf Bild 13 markiert. Die zweite Dachwalze hat im vorliegenden Fall den aufgestellten Wischer regelrecht überfahren und durch die unausweichliche Kippbewegung des Wischerarmes den in unmittelbarer Nähe befindlichen Lagerbock abgebrochen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass im weiteren Schadenverlauf die Dachwalze den Scheibenwischerarm parallel zur Windschutzscheibe umlegte, sodass selbstredend die Waschtextilien auch intensiver Kontakt mit dem Scheibenwischerblatt als solches hatten. Dass in diesem Zeitraum, der nur wenige Sekunden oder Bruchteile davon andauerte, auch ein Waschtextilstreifen herausgerissen wurde, ist nicht verwunderlich….
9. Der wesentliche Hintergrund der softwareseitig reduzierten Auflagekräfte der Dachwalze am unteren Windschutzscheibenrand ist der, dass die Textilien die Tendenzen erkennen lassen, dass sowohl bei üblicher als auch bei zu geringer Auflagekraft die Wischerblätter vermehrt angehoben werden. Aus diesem Grund hat der Anlagenhersteller im System entsprechende Anpassung vorgenommen. Ob diese Kräfte zum Schadenszeitpunkt den richtigen Wert erreichten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren. Inwieweit dieser betreffende Auflagedruck, hinsichtlich der Besonderheiten der Fahrzeugkonstruktion sowie des gegebenen Verschleißzustandes der Waschtextilien, effektiv schadensbeeinflussend war, ist nicht mehr zu bestimmen. Insofern ist der gegenständliche Schaden durch Zusammenwirken vieler Einzelfaktoren erst möglich gewesen. Alle hier aufgezeigten Einzelfaktoren begünstigen somit den Schadenseintritt.“
Das Gericht schließt sich den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.
Einwendungen hiergegen wurden im Rahmen der mündlichen Anhörung durch den Sachverständigen beantwortet. Dieser führte bei seiner mündlichen Anhörung aus:
„Es handelt sich um den Originalscheibenwischer am Kläger-Fahrzeug. (Fettdruck durch das Gericht)
Meiner Ansicht nach war der Scheibenwischer zum Schadenszeitpunkt nicht in Bewegung. Ich habe das sehr deutlich in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.12.2017 dargelegt. Der Schadensablauf ist im Wesentlichen dadurch zustande gekommen, dass die erste Waschwalze, die sich in Drehrichtung mit Bewegung Richtung des Fahrzeugs dreht, zunächst aufgrund der besonderen geometrischen Form des Scheibenwischers die Möglichkeit hatte, einige oder mehre Waschtextilien in die sich ergebende Spalte des auf der Scheibe ruhenden Scheibenwischers zu gelangen. Dieser wurde nun im weiteren Verlauf dadurch ein Stück weit angehoben. Dabei konnte die Waschwalze den Scheibenwischer noch besser erfassen und stellte diesen dann auf. Der hat den dann in Ruhestellung waagrecht auf der Scheibe aufgestellt. In dieser stehenden Position verließ diese Stelle somit die erste Waschwalze, so dass den Scheibenwischer die nachkommende Walze erfassen konnte. Für die zweite Waschwalze stellt dieser hochstehende Scheibenwischer ein unüberwindbares Hindernis dar. Dieser wird sodann mehr oder weniger überfahren. An der Stelle stellt sich dann die Frage, wo liegt der mechanisch geringste Widerstand. Im vorliegenden Fall war´s wohl das Scheibenwischerlager, das da zerbrach. Die Waschwalze ermöglichte somit, den Scheibenwischerarm in Fahrtrichtung der Windschutzscheibe zu legen. Dabei kam es dann zum metallischen Kontakt mit dem Glas, das dann zerbrach. Wenn der Scheibenwischer in Bewegung gewesen wäre, dann wäre der Scheibenwischer auf der Glasscheibe aufliegend nach oben zeigen, dann würde er weiter in Längsrichtung gezogen. Das bedeutet nicht unbedingt, dass dadurch das Scheibenwischerlager zu Bruch geht. Es war erst der Hebelarm, nachdem der Scheibenwischer hochsteht, verstärkt dies die Kräfte an der Stelle um so mehr, so dass der Bruch dann zustande kam. Man muss unterscheiden zwischen Hochstellen, wo er seinen normalen Bewegungsablauf abfolgt und auf der Windschutzscheibe aufliegt und in der Position, wo er hochgestellt wird zu Montagezwecken. Man muss also unterscheiden zwischen zwei verschieden gedanklichen Hochstellmöglichkeiten. Einmal das Hochgestelltsein während der Scheibenwischer in Bewegung ist und entlang der Windschutzscheibenoberfläche nach oben fährt und derjenigen Position, wenn der Scheibenwischer abgehoben wird per Hand, so dass er mehr oder weniger rechtwinklig von der Windschutzscheibe steht. Durch die erste Walze wird er aus seiner Ruhestellung von der Frontscheibe abgehoben, d.h. in 90 ° Stellung gebracht. Die 90 ° Stellung, so dass er von der Windschutzscheibe weg ragt. Wenn der von der Frontscheibe steht, stellt er wie erwähnt für die nachfolgende zweite Walze ein unüberwindbares Hindernis dar. In der Situation wird er sich auch nicht wieder umlegen. Wenn der Wischer sich im Textilbereich befindet, dann fehlt ihm die seitliche Bewegungsmöglichkeit, sich wieder auf die Scheibe zu legen. Der Wischer wird also von der Walze auf die Scheibe umgedrückt. Die zweite Walze bleibt an der Stelle stationär. Das Fahrzeug kommt der Walze entgegen. Das schwächste Teil kommt dadurch zu Bruch. Im vorliegenden Fall war das Scheibenwischerlager der Fall. Diese Tüten finden immer dann Anwendung, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Waschwalze rechtwinkelig auf einen ruhenden Scheibenwischer geführt werden kann, der ungeschützt auf der Karosserieoberfläche lastet. Und zwar insbesondere z.B. bei Hyundai-Modellen, bei denen der Scheibenwischer offen montiert ist und deshalb in aller Regel durch Überzug einer Plastiktüte insofern geschützt werden, dass dadurch die seitlichen Öffnungen gänzlich verschlossen werden. (Fettdruck durch Gericht) Der Hersteller kennt die Fahrzeugtypen am Markt und weiß auch, dass immer wieder neue Konstruktionen hinzukommen, deswegen bleibt die Anlagenanpassung grundsätzlich in seinen Fokus. Es werden verschiedene Hilfsmittel angeboten. Hier zu nennen zunächst die Kunststoffhülle, als auch Scheibenwischerniederhaltern, die mit Saugnäpfen ausgestattet sind. Diese Information vom Hersteller konkret für dieses Fahrzeug habe ich nicht eingeholt, obgleich der Hersteller bekundet, dass das allgemein bekannt ist, insbesondere Schäden am Scheibenwischer auftreten können. Meiner Ansicht nach ist davon auszugehen, dass er diese Information auch weitergibt an den Waschanlagenbetreiber. Seitliche Bewegungen von Textilstreifen im Rahmen eines Waschvorgangs sind an vielen Stellen zu beobachten. In aller Regel haben diese keine Auswirkungen. Sie werden verstärkt durch gewisse Geschwindigkeitsänderungen im Fahrzeugforthieb oder der Funktion der Walzenzustandes auf das Fahrzeug. Sie bleiben unschädlich, solange sie keine Öffnungen finden, in die sie geraten können. Diese Öffnungen bietet der waagrecht aufliegende Scheibenwischer in der vorliegenden Konstruktion zuhauf. Das verbleibende Textilstreifenteil ist Ausdruck dafür, dass die Waschwalze intensiven Kontakt mit dem Wischer in irgendwelcher Weise hatte und sich dabei ein Textilstreifen in der Wischergeometrie verfangen konnte. Wie ich´s im Gutachten vom 13.12. erwähnt habe, wirkt sich die Vorschädigung der Textilstreifen eher positiv auf deren Bewegungsmöglichkeiten in alle Richtungen aus. D.h. im vorliegenden Fall war das schadensbegünstigend, um die Zugängigkeit der Textilstreifen in die Scheibenwischeröffnungen zu verbessern. Der Verschleißgrad wurde im Rahmen der Ortsbesichtigung örtlich und technisch festgehalten. Es bedarf nicht nur eines Waschtextilstreifens, sondern mehrere Reihen und insofern war bei genauer Betrachtung die Vorschädigung durchaus zur erkennen. Der konkrete Zustand zum Schadenszeitpunkt war mir im Rahmen der Besichtigung nicht bekannt. Der konkrete Waschsatzstand ist dem Waschanlagenbetreiber sicherlich bekannt, auch zum Schadenszeitpunkt. Dieser Hyundai stellt mit Sicherheit eine für Schäden am Wischersystem empfindliche Fahrzeugkonstruktion dar. Dies begünstigt das und das nicht unerheblich. Andere Fahrzeuge, auch mit vorbeschädigten Wischerfinger, haben damit weniger Probleme. Der aufmerksame Waschanlagenbetreiber besitzt sowohl Kenntnisse darüber, welche Fahrzeuge problematisch sind für die Wäsche, und wird dazu Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen treffen. Ausweislich der mir vorgelegten Wartungsunterlagen, die im eigenen EDV-System abgebildet sind, wurden die Wartungen entsprechend den Herstellervorgaben durchgeführt. (…) Bei diesem Vorgang braucht kein einziger schlussendlich kaputt gehen. Bei dem Vorgang, dass der Wischer in Ruheposition angehoben wird, muss es nicht unbedingt zum Schaden eines einzigen Waschtextilstreifen kommen. (…) Es ist wahrscheinlicher, dass die von der Walze 2 kommt. (…) Es muss zu keinem Abriss kommen. Es genügt, wenn der Walzenkörper über den aufgestellten Scheibenwischerarm hinweggeführt wird. In dem Zusammenhang wird er mechanisch umgedrückt und dabei kann sich während dieses Vorgangs auch ein einzelnes oder mehrere oder bestenfalls kein einziges Textil, kein einziger Textilstreifen, von der Walze lösen. (…) Diese Frage habe ich dem Hersteller konkret nicht gestellt. Ich nehme es an, dass das ein Komplettangebot ist und er auch Tüten zur Verfügung stellt, wenngleich viele Tüten aus dem allgemeinen Markt für Waschanlagen zweifelsfrei zu beschaffen sind. (…) Die Wahrscheinlichkeit ist äußerst gering. Meines Erachtens geht die Wahrscheinlichkeit gegen 0, deshalb, weil der Scheibenwischer, wenn er in Betrieb ist, bereits sich auf der Windschutzscheibe befindet. Wenn es nur in dieser Position zum Schaden kommt, wird´s in aller Regel das Wischerblatt als solches abgerissen oder es gibt Schäden am Wischerarm, aber nicht am Lagerbock des Wischersystems. (…) Der Anhebevorgang ist identisch mit dem, der grundsätzlich zu beobachten ist, wenn z.B. ein frei auf der Scheibe, ein frei zugänglicher Heckwischer von der Waschanlage erfasst wird. Auch diese Wischer werden angehoben. Sicher kommen da gewisse Kräfte, treten gewisse Kräfte auf. Sie sind von geringer Größe, die aber reichen, um den Wischerarm anzuheben. (…) Das Waschtextil wird keinen Unterschied machen. Jeglicher Freiraum, der sich bietet, wird zum Anheben in der Weise verwendet, dass bei entsprechender Beweglichkeit des Textils diese darunter reichen können. (…) Im Regelfall findet das Abheben dann statt, wenn sich die Dachwalze bereits unmittelbar hinter dem Wischerblatt befindet und dabei die nach oben laufenden Waschtextilien den Wischer mitreißen. (…) So wie vom Gericht erklärt ist es. Der Hochziehvorgang findet üblicherweise dann statt, nachdem die entsprechende Dachwalze die Position des Wischerblattes überschritten hat, d.h., sie sich in ihrer Bewegungsrichtung unmittelbar hinter dem Wischerarm befindet. (…) Die Dachwalze ist erst dann hinterhalb des Wischerblattes, wenn sich im Rahmen des Waschvorgangs die Position des Wischerblattes bereits passiert hat in ihrer üblichen Bewegungsrichtung und bereits den Bereich Frontscheibe/Wischerblatt gereinigt hat.(…) Identischerweise wie soeben erklärt, dass die nach oben sich bewegenden Waschtextilien nach Überschreiten des Wischerblattes dieses mitreißen, sofern sie daruntergelangen konnten und verfangen haben. (…) Die erste Dachwalze dreht sich in Fahrtrichtung, in Bewegungsrichtung des Fahrzeuges. (…) Das von Herrn H gezeigte Bewegungsmuster ist im statischen Fall zutreffend. Die dynamischen Abläufe in der Praxis sehen ganz anders aus. Es ist zu erkennen, dass sie, obwohl die Waschfinger von unten herkommend im Bereich des Wischers zur Auflage in der Weise kommen, dass diese parallel dem Wischerblatt entlanglaufen. Dieses ist sehr gut auf der Abbildung 9 des Gutachtens, Privatgutachten H, zu erkennen. An der Stelle ist einen Zusammenhang mit dem ungleichmäßigen Bewegungsablauf des Fahrzeuges in der Waschstraße sehr leicht möglich, auch unter die großzügigen Öffnungen des Wischerblatt sowie dessen Armes des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu gelangen. (…) Der Kerndurchmesser der Walze liegt bei ca. 25 cm. Die Waschtextilien in Abhängigkeit der Waschwalze liegen bei 20 – 30 cm im Radius. Es ist so, dass Teile der Textilien sich gerade noch nicht am Scheibenwischer vorbeibefinden, während andere schon vorbei sind und aufgrund der Querbewegung dann in Öffnungen eindringen können. (…) Der Wischer an dem streitgegenständlichen Fahrzeug liegt, wie bekannt, auf der Windschutzscheibe nicht aber versenkt unter der Motorhaube. (…) Es stimmt, dass dieses Bild nur angeführt wird, um darzustellen, dass die Waschtextilie nicht geradlings, sondern chaotisch sich auf dem Fahrzeug bewegen. (…) Wie der Vorsitzende vorher erwähnt hat, ist dieses Bild beispielhaft für die Möglichkeit der seitlichen Bewegungen der Waschtextilien, um das darzulegen, mehr nicht. (…) Die Bewegungsart und -weise der Waschtextilien orientiert sich nicht am Auto, sondern das ist systemimmanent. (…) Wie ich vorher erwähnt habe, werden sich die Waschtextilien in diesem gesamten Bereich in Abhängigkeit der Zustellung des Fahrzeugs durch den Vortrieb in der Bewegungsart und -weise, wie sie das Fahrzeug ziehen. Das kann auch am Ende der Scheibe am oberen Dachrand sein. (…) Weil der praktische Test ein erhebliches Schadensrisiko mit sich bringt und das keiner auf sich nimmt. (…) Kernaufgabe eines Herstellers ist eine kontinuierliche Anlagenverbesserung. (…) Konkrete Hinweise seitens des Waschanlagenherstellers, was dieses Fahrzeug anbetrifft, liegen mir nicht vor. Ich habe diesbezüglich mit dem Hersteller Kontakt aufgenommen. Der hat mir in allgemeiner Form von diesem Phänomen berichtet. (…) Zum Besichtigungszeitpunkt wurden nur wenige ausgerissene Reinigungsstreifen gefunden. Es sind hunderte Waschfinger. Ich habe sie nicht gezählt. (…) Ich habe wenige abgerissene Finger festgestellt an beiden Waschwalzen. Indizien dazu, dass die Waschwalze oder Teile davon dringend gewechselt werden müssten, lagen nicht vor. (…) Das ist allgemein bekannt, dass ein abstehender ober prägnanter positionierter Wischer, ob das an der Front- oder Heckscheibe ist, dazu geneigt ist, dass er von Waschmaterialien erfasst wird und aufgestellt wird. (…) Die hier in meinem Gutachten auf Seite 5 Punkt 7. angesprochene Portalwaschanlage besaß einen Waschbesatz, der hinsichtlich des Aufstellens von Scheibenwischern eher als harmloser zu bezeichnen ist. Portalwaschanlage bzw. die zitierte Waschlage ist nicht vergleichbar, sie ist eher als harmloser anzusehen hinsichtlich evtl. Schäden an Scheibenwischern. (…) Der Reinigungsvorgang erfolgt auch unter Anwendung einer Dachwalze. (…) Durch Geschwindigkeitsveränderungen verändert sich die Position der Waschtextilien. (…) Es wurde deshalb erwähnt, weil es hier um allgemeine Erfahrungen mit diesem Fahrzeugtyp zu Erfassung gibt, die offensichtlich auch hier zu Problemen führt, obwohl es sich um eine Waschanlage handelt, die weniger problematisch für die Reinigung und den praktischen Ablauf ist. (…) Es wurde über das Fahrzeugtypmodell, das war Gegenstand des Gesprächs. (…) Konkrete Zahlen liegen nicht vor, aber es wurde mir berichtet, dass ab und an ein Scheibenwischer zu Schaden kommt. (…) Die Ursache seiner Meinung nach seien dadurch recht leicht zu beheben, sofern eine Plastiktüte über den Scheibenwischer zum Schutz gezogen wird. (Fettdruck durch das Gericht) (…) Die Ursache liegt seiner Meinung nach in der Eigenheit der Konstruktion dieses Fahrzeuges. (…) Entscheidend in der Frage ist vielmehr, wie der Waschanlagenbetreiber das Risiko dieses Fahrzeugs eintaxiert. Und welche Gegenmaßnahmen er dazu anwendet auch insbesondere z.B. Sicherung der Wischer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln. (…) Seit zu Beginn der 90er-Jahre. (…) Wenn die Waschwalze schlussendlich den Wischerarm hochstellen, ist es schlicht und ergreifend nicht relevant, ob es durch Einfädeln geschieht oder durch entlang Hochstreifen, ist aus meiner Sicht nicht entscheidend. Fakt ist das Zusammenwirken der Art des Waschbesatzes, der Positionierung der Walze im Bereich des Wischers und der dynamische Bewegungsablauf. (…) Weil erstens aufgrund der mechanischen Beschaffenheit der Waschtextilfinger es möglich ist, dass diese in die offenen Bereiche des Wischers gelangen können, und zweitens weil der Vorwärtsbewegungsablauf des Fahrzeugs es ermöglicht, dass die Waschtextilfinger auch quer zum Wischer sich positionieren können, und drittens weil die Vorschädigungen der Waschfinger eine umfassende Bewegungsmöglichkeit erlauben und dadurch die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit begünstigen, dass diese in die Freiräume der Wischer gelangen konnten. (…) Durch Hochreißen der Wischer infolge Entlangschleifens der Waschfinger oder im weiteren Verlauf durch Hineinreichen der Waschfinger in die Freiräume. (…) Das ist eine Mischung aus Reibungskräften, aus Kräften, die durch das Einfädeln der Waschtextilfinger in die Freiräume ermöglicht werden. Auch hier handelt es sich um Quetschungen bzw. um Reibungswiderstände. (…) Es muss nicht unbedingt, die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, aber ich gehe davon aus, dass das ein Teil der zweiten Waschwalze ist. (…) Um das in der Position zurück klappen zu können, müsste sich der Scheibenwischerarm rechtwinklig in Fahrtrichtung nach rechts bewegen. Das ist ihm aber nicht möglich, weil er befindet sich ja bereits im dichten Waschbesatz der Waschwalze. Ein Umlegen nach rechts wird sicherlich nicht mehr stattfinden. (…) Wie ich bereits erwähnt habe, zurück klappen zur rechten Fahrzeugseite ist ihm nicht mehr möglich, wenn der Scheibenwischer sich im Waschbesatz befindet. Die kurze Spanne, die angesprochen wird, vom ersten Kontakt bis der Wischerarm Kontakt mit der Waschwalze hat, die beträgt nur 10tel von Sekunden. (…) Das trifft in dieser Position des Scheibenwischers in aufgestellter Weise zu, wenn er dann im weiteren Verlauf von der herannahenden Walze von vorne her erfasst wird. Dann kippt der Scheibenwischerarm um die Achse, die sich im Bereich des Drehlagers befindet. Der Scheibenwischer besteht aus einem Wischerblatt, dem Wischerarm und dessen Lager. (…) Nein, der Schaden wird an der schwächsten Stelle des Systems entstehen. Das war vorliegend die Lagerung der Wischerwelle. (…) Der Bruch der Scheibe ist dadurch entstanden, dass sich die Wischerwelle nach dem Bruch seiner Halterungen in Fahrtrichtung nach hinten gekippt wurde. Somit hatte die Wischerwelle bzw. der daran befestigte Wischarm, metallische Teile, direkt Kontakt mit dem unten verlaufenden ungeschützten Windschutzscheibenrand. Das führte unmittelbar zum Glasbruch.“
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.
Einwendungen hiergegen wurden zwar nach wie vor durch die Beklagtenseite erhoben, dies zeigt jedoch nur, dass die Beklagtenseite mit dem Ergebnis und den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht einverstanden ist.
Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass der Sachverständige hier alle erdenklichen Fragen und Probleme ausreichend beantwortet hatte.
Dabei sei vom Gericht auch aufgrund der zahlreichen Fälle angemerkt: Die Waschanlage aufgrund der Rauheit der Waschtextilien fungiert, um das Fahrzeug zu reinigen, wie eine Straßenkehrmaschine. Auch bei dieser vergleichbar rotieren Besen wie hier der Waschbesatz. Durch diese Rotation und die Rauigkeit wird letztlich der Schmutz von der Unterlage oder dem Lack gelöst und wegtransportiert. Diesbezüglich ist neben den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass es hier aufgrund einer Umschlingung zum Aufstellen des Scheibenwischers kam, aber auch denkbar, dass ohne Umschlingung allein durch die Rauigkeit und Reibung der Waschtextilien und die Rotation der Dachwalze wegen eines Kräfteungleichgewichts, wie zuletzt in der ergänzenden Stellungnahme beschrieben, der Scheibenwischer durch die Bewegung der ersten Dachwalze aufgestellt wurde. Der weitere Vorgang ist dann wie vom Sachverständigen beschrieben durch die zweite Dachwalze durch Überfahren verursacht worden.
Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass Scheibenwischer nicht durch die Klägerin während des Waschvorgangs betätigt wurden. Anhaltspunkte hierfür gibt es in keiner Weise. Vielmehr spricht der Umstand und die Ausführung des gerichtlich bestellten Sachverständigen dagegen. Dies hatte der Sachverständige letztlich nochmals in der mündlichen Anhörung bestätigt, wonach eine Betätigung und ein Wischvorgang der Scheibenwischer zum Schadenszeitpunkt nicht vorgelegen hatte. Der Sachverständige sieht diesen Umstand darin, dass bei einem Wischvorgang, ausgelöst durch Betätigung der Klägerin oder durch Regensensor, dies dazu geführt hätte, dass das Wischerblatt über die Windschutzscheibe gewischt hätte. Dabei wäre es nicht zu einem Schaden in der streitgegenständlichen Art und Weise gekommen. Die zweite Dachwalze wäre auch dabei über den Wischerarm geführt worden. Der Wischerarm wäre in dieser Situation jedoch nicht aufgestellt gewesen, so dass es nicht zum Herausreißen des Lagerbocks gekommen wäre.
Auch wenn die Beklagte unterstützt durch deren hinzugezogenen Sachverständigen H es nicht wahr haben will, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Scheibenwischer durch die erste Dachwalze aufgestellt wurde. Ursächlich war dies vor allem deshalb, weil beim Hyundai i20 der Scheibenwischer nicht wie bei den modernen Fahrzeugen unter der Motorhaube versenkt geschützt war, sondern prägnant auf der Windschutzscheibe auflag und so von den Waschtextilien erreicht werden konnte. Auch wenn der unterstützende Sachverständige H meinte, dass die erste Dachwalze den Scheibenwischer bereits passiert gehabt hatte, so dass diese ihn nicht mehr hätten aufstellen konnte, übersieht dieser, dass die Dachwalze wie vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ES angegeben, einen Kerndurchmesser von 25 cm hatte, sodass nach dem Passieren der Walze mit deren Mittelpunkt immer noch Waschtextilien in Rotationsbewegung nach oben gerichtet hinterhalb vorhanden waren, die geeignet waren, entsprechend den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Wischarm aufgrund der Rotationsrichtung nach oben aufzustellen.
Das Gericht war aufgrund der Feststellung davon überzeugt, dass der Waschvorgang hier den streitgegenständlichen Schaden verursacht hatte.
Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung. Diese hat den Vorgang genauso beschrieben, wie er vom gerichtlich bestellten Sachverständigen dargestellt wurde. Insoweit gab die Klägerin nämlich informatorisch an: „Ich bin regelmäßige Kundin dort und bin an diesem Tage wie immer auf Anweisung von der Frau D in die Waschanlage reingefahren. Ich bin ganz ruhig im Auto gesessen. Nach der ersten Walze hat´s meinen Scheibenwischer nach oben gestellt, zwischen erster und zweiter. Bei den anderen rotierenden Walzen hat´s einen Krach getan und da war der Scheibenwischer nach vorne weg und ein Sprung in der Scheibe. Anschließend bin ich raus und bin dann auch vorgefahren zur Frau D und hab´s ihr gemeldet. Die hat sich des dann angeschaut. Und dann hat die gemeint, dass ist nicht ihr Tag, weil da schon mal ein Scheibenwischer abgeknickt wurde am heutigen Tag. Sie würde am liebsten Feierabend machen. Dann hat sie den Schaden aufgenommen. Sie hat dann gemeint, sie kämen für den Schaden auf. Dann ist der Herr S gekommen. Der hat des dann gleich zurückgenommen und hat dann gemeint, er müsste erst mit dem Chef reden und dann ist ewig telefoniert worden. Dann haben´s einen Vorschlag gemacht, dass ich meiner Versicherung den Glasschaden melden soll und sie würden dann die Kosten übernehmen. Ich war da ganz perplex und habe dann bloß ja gesagt und sie haben mir dann das Schriftstück gegeben. Ich habe nichts unterschrieben. Mein Sohn ist dann gekommen und hat das Auto auch begutachtet, der ist Kfz-Mechatroniker und hat ein paar Tage ein Leihfahrzeug organisiert, weil ich in Dachau arbeite und täglich zur Arbeit fahren muss. Ich bin längere Zeit dort gewesen, weil´s gedauert hat mit dem Herrn S und dem Ganzen. Es ist dann auch noch der Techniker gekommen und hat die Anlage kontrolliert. Danach ist die Waschanlage zeitweilig zugesperrt gewesen. Es durften dann Leute nicht mehr reinfahren, wie lange weiß ich nicht. Ich bin alle 14 Tage und manchmal auch jede Woche, je nach dem wie´s Auto schmutzig war. Scheibenwischer sind serienmäßig, es sind die, die zu diesem Auto gehören. Die Scheibenwischer habe ich über´n SCH gekauft, der ist beim W tätig. Die sind glaube ich einmal gewechselt worden, genau kann ich´s nicht mehr sagen, ich denke danach jedenfalls. (…) Wenn dann war´s vielleicht im Herbst beim Reifenwechsel, ich habe gesagt, die sollen die Scheibenwischer kontrollieren. Ich weiß nicht, ob sie ausgewechselt wurden. 100 % kann ich´s nicht sagen. Das Fahrzeug war sehr neu. Das Fahrzeug ist jetzt 3 Jahre alt. Ich habe davor in X gearbeitet. Ich hab´s Auto vorher nie gebraucht. Es ist eine Tageszulassung, des war neu. Es war schon bei der Wartung. Wenn´s nötig ist, dann machen sie es.“
Auch wenn es die Beklagte nicht wahr haben wollte, war es offensichtlich durch die streitgegenständliche Waschanlage am Vormittag desselben Tages und an einem weiteren Tag jeweils zu ähnlichen Vorfällen erfolgt.
So bestätigte die Zeugin Barbara W, dass ihr ähnliches widerfahren war. Diese führte zu ihrem Schaden aus: „Es war mein Auto. Den Scheibenwischer habe ich dabei. Ich wurde auf das Transportband geführt, gewiesen und dann ging´s los. Ich habe in der Zwischenzeit einen Einkaufszettel dabei. Ich habe vormittags eingekauft und des war um die Mittagszeit. Den habe ich abgearbeitet. Dann habe ich den auf den Beifahrersitz. Irgendwann hat´s fürchterlich gekracht. Des war schon so gegen Ende des Bandes. Ich habe nichts gesehen. Als ich dann aus der Anlage rauskam, hat der Beifahrerscheibenwischer gefehlt. Dann bin ich vorgefahren und habe gesagt was passiert ist. Daraufhin ist eine Dame in die Waschanlage gegangen. Es waren zwei Damen da, eine ist in die Waschanlage gegangen und kam mit dem Arm wieder zurück und hat ihrer Kollegin irgendwas erklärt. Irgendwas mit der zweiten Walze und Messungen. Im Schadensprotokoll ist es aufgenommen worden, dass die Walze vermessen worden ist vom Gewicht her. Ich habe dann noch zu der einen Dame gesagt, wie kann denn so was passieren. Das hat einen furchtbaren Duscherer gemacht und dann hat sie gesagt, die Anlage sei ununterbrochen seit dem Morgen gelaufen. Das war mittags 1 Uhr so. Dann hätten sich die Walzen so voll Wasser gesogen und keine Zeit gehabt zum Abtropfen und dann seien die Walzen halt zu schwer gewesen. Mein Schaden ist nicht reguliert worden. Es war Samstagmittag. Die Dame hat das Protokoll gemacht und fotografiert und auch den Vermerk gemacht. Den Vermerk bezüglich der Walzen gemacht. Von einer Frau A wurde das aufgenommen. Dann habe ich gesagt sie möchten dringend jemand schicken, der sich den Schaden anschaut, weil ich der Nachbarin, die gehbehindert ist, versprochen habe, nach Kufstein zu fahren wegen Rentenangelegenheit, deswegen würde es mir pressieren. Dann wurde ich vertröstet. Heute ist niemand mehr zu erreichen. Man würde sich am Montag melden. Ich habe dann nochmal auf die Dringlichkeit hingewiesen. Dann habe ich um den Ausdruck des Protokolls gebeten, da wurde gesagt, das könnte man mir nicht geben, weil der Drucker angeblich kaputt war. Genau was die Dame gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Ich habe kein Protokoll bekommen. Am Montagmittag hat noch niemand angerufen wegen Termin zur Besichtigung. Dann fragte mich meine Nachbarin was jetzt los sei mit dem Auto. Die hat das gesehen. Ich habe ihr das dann gesagt, dass jemand kommt und dazu mal hingehen und wegen dem Termin würde es nicht pressieren. Dann hat´s gemeint das riecht nach Ärger und hat gemeint sie fährt mit. Und am Mittag sind wir dann hingefahren. Dann waren wieder die beiden Damen anwesend und noch ein junger Mann. Da habe ich gesagt, die beiden Damen haben noch zu mir gesagt vorher, die haben sich bedankt, dass ich die Sache so sachlich aufgenommen hätte. Ich habe dann gemeint, sie können nichts dafür. Dann hat die andere gesagt, haben sie eine Ahnung, was wir da schon zu hören bekommen haben, wir werden angeschrien und beschimpft und beleidigt. Am Montag bin ich mit der Nachbarin da hin und habe gemeint, ich hätte noch keinen Anruf bekommen und mir würd´s brennen, dass der Schaden angeschaut wird. Da haben sie dann gemeint, ob er sich nicht gemeldet hat. Den Namen weiß ich nicht, der sich melden sollte. Es hieß dann, es wird angerufen. Ein junger Mann hat dann zum Hörer gegriffen und hat dann gesagt, die Frau W sei da, die würde einen Termin ausmachen und dann habe ich gebeten mit dem Herrn zu sprechen, weil ich dachte, einen Termin mit dem abzusprechen. Er wollte nicht mit mir sprechen und ich weiß nicht, wer auf der anderen Seite am Telefon war. Im Übrigen hat der junge Mann gesagt, es würde eh keiner kommen, weil wir bezahlen das nicht. Dann habe ich gemeint, warum, wieso. Den Schaden haben sie selbst verursacht, das kennen wir schon, so ungefähr, weil das kann nur passieren, wenn sie unter der Wäsche die Scheibenwischeranlage einschalten. Ich habe dann gemeint, ich habe keine Veranlassung gehabt außerdem habe ich auf dem Beifahrersitz meine Sachen abgearbeitet. Die haben dann drauf beharrt und ich könnte mich auf den Kopf stellen, sie würden keinen Pfennig zahlen. Ich wollte dann das Protokoll haben mit der Schadensaufnahme. Die wollten mit dem Protokoll nicht rausrücken. Dann ging´s mir immer zappliger. Dann hat mich die Nachbarin zum Auto rausgeführt und zum Sitz hingesetzt und dann ist sie wieder reingegangen meine Nachbarin und dann hat sie gemeint, das darf nicht wahr sein, entweder kriegt sie jetzt das Protokoll ausgehändigt oder sie werde die Polizei rufen. Sie hat dann das Protokoll bekommen und dann hat sie mich wieder heimgefahren. Am nächsten Tag, am Dienstag, bin ich dann gegangen zur Werkstatt und habe einen Kostenvorschlag machen lassen. Der Herr hat mich gefragt, wie´s passiert ist. Das ist nicht der erste Fall, dass er gegen den WB gibt. Ich habe hier jemanden, dem ist der Spoiler abgerissen. Der ist auch im WB gewesen. Da hat er gemeint, ich soll mal mitkommen. Er hat dann den Freund gefragt, ob der Schaden reguliert worden sei. Die Fa. WB sei Kunde beim Auto W. Ich habe im Taferl einen Aufruf gemacht und auch im Kaufland Hinweisen und Aufforderung, ganz neutral ohne die Fa. WB zu nennen, zum Aushang gemacht, auch beim Edeka. (…) Ich habe den Scheibenwischer nicht betätigt. Ich bin sehr oft im WB gewesen. Ich kam vom Einkaufen und musste noch in andere Geschäfte. Ich hatte meine Einkaufsliste. Nachdem ich mit meiner Größe mit dem Sitz am Lenkrad bin und den Sitz hoch habe, habe ich nur ein kurzes Stück Platz zwischen Lenkrad und Lehne, deswegen habe ich meine Sachen auf dem Beifahrersitz und bin so seitlich gesessen und habe meine Liste abgehackelt. (…) Ich kann´s ausschließen, dass ich aus Versehen an den Scheibenwischerhebel gekommen bin. Der Scheibenwischer ist hinter dem Lenkrad. Der Scheibenwischerhebel ist ganz kurz. Vor mir ist das Lenkrad. Ich saß seitlich. In der einen Hand hatte ich einen Kugelschreiber und in der anderen Hand hatte ich meinen Zettel und meinen Einkaufsblock. Ich hatte beide Hände am Beifahrersitz. Ich konnte nicht da durch, der hat zwei Speichen. Mein Auto hat keinen Regensensor. Das war das erste. Ich hätte den Motor abstellen müssen. Ich werde immer eingewiesen und wenn der Motor abgestellt werden müsste, werde ich darauf hingewiesen. Ich bin da ein paar Tage später extra nochmal hingegangen und habe mir diese Tafel angeschaut und da steht nichts von wegen Motor abstellen. Es steht ausdrücklich drauf bei Scheibensensorautomatik das abzustellen. Das habe ich nicht. Ich habe einen kleinen Hyundai i10. Es steht nicht drauf den Motor abstellen, aber es steht drauf, dass bei einer Automatik der Regensensor ausgeschaltet werden muss. Da steht nicht drauf Zündung aus. Ich bin mir deswegen sicher, weil ich wohne seit 7 Jahren in Pfaffenhofen. Ich fahre hin seitdem es den Waschbären gibt. Seit 7 Jahren. Der ist später erst gebaut worden, der ist noch nicht 7 Jahre da. Seit der gebaut wurde, fahre ich zum WB. Das ist meine Einkaufsstrecke. Ich fahre Kaufland und Aldi. Ich weiß jetzt nicht mehr, wie lang. Ich würde sagen 2 Jahre mindestens. Ich fahre nicht jede Woche und nicht jeden Monat, je nachdem. Nicht so sehr oft. Bei mir war noch nie was mit dem Scheibenwischer. (…) Es ist eine Säule gewesen. Man sitzt im Auto. Erst kommt die Vorwäsche, dann wird man auf das Transportband und dann ist auf der linken Seite. Das ist so eine richtige Säule. Ich bin extra auch nochmal hingefahren nach dem Vorfall. Ich bin extra nochmal rausgefahren speziell, um da zu schauen, ob irgendwas steht, dass der Motor abgestellt werden muss. (…) Für mich war das eine Säule. Ich bin mir sicher. An dieser Säule stand das nicht. Das heißt, nach der Kasse auf der linken Seite, da steht nichts von wegen Motor ausschalten. Da stand, dass die Automatik bei Regensensor ausgestellt werden muss. Vor mir ist ein Auto gewesen, da habe ich die Rücklichter noch gesehen. Ich bin extra hingegangen, da wurde gesagt, wenn der Motor ausgeschaltet würde, würd´s nicht transportiert. Ich weiß nicht, ob da Änderungen vorgenommen wurden. Ich kann´s nicht sagen.“
Die Zeugin machte insoweit nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Dass der streitgegenständliche Schaden in der Waschanlage der Klägerin entstanden war, bestätigte auch die Zeugin D Sabrina. Diese hatte den entsprechenden Schaden aufgenommen und sich insoweit mit der Klägerin im Hinblick auf die Schadensregulierung befasst.
Auch der Zeuge S Stefan war diesbezüglich mit der Schadensregulierung im streitgegenständlichen Schadensfall befasst.
Im Ergebnis war das Gericht überzeugt, dass der Schaden durch die Waschanlage der Beklagten am Kläger-Fahrzeug verursacht worden war.
b.
Die Beklagtenseite führt im Weiteren aus, dass sie für den streitgegenständlichen Schaden nicht haften würde, da entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bedienungsanleitung die für jeden Kunden an der Einfahrt zur Waschstraße ersichtlich sei, eine Haftung für derartige Schäden ausschließen würde.
Insoweit würde es sich bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer nicht um einen Serienscheibenwischer handeln.
Allerdings entfällt die Haftung nicht entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 2.
Zwar heißt es dort, dass die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt, insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören, verursacht worden ist.
Dies betrifft allerdings nicht Scheibenwischer.
Durch die AGB werden die hiervon erfassten Fahrzeugteile beschrieben. Diese wurden in den AGBs beispielhaft bezeichnet mit Spoiler, Antenne oder ähnlichem.
Aufgrund der Aufzählung wird allerdings erkennbar, dass es sich um solche Anbauteile handelt, die für den Betrieb des Fahrzeugs nicht erforderlich sind, wie Fahrzeugspoiler oder Antennen. Beim Scheibenwischer handelt es sich dagegen um ein zum Betrieb des Fahrzeugs erforderliches Teil, für dass sich die Beklagte nicht freizeichnen kann. Insoweit war auch die Aufzählung für den Verbraucher nicht so verständliche, dass für diesen erkennbar war, dass auch solche Fahrzeugteile wie Scheibenwischer von einem Haftungsausschluss umfasst wären.
Darüber hinaus hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer um den Serienscheibenwischer und den Original-Scheibenwischer des Kläger-Fahrzeugs gehandelt hat. Dies wurde auch durch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung bestätigt.
Soweit die AGB der Beklagten hier uneindeutig ist, geht dies zu ihren Lasten.
Für den Verbraucher war jedenfalls nicht erkennbar, dass auch hier Scheibenwischer mit erfasst werden sollten.
Auch die Bedienungsanleitung der Beklagten, dort Ziffer 1 trifft auf den streitgegenständlichen Scheibenwischer nicht zu.
Auch hier geht es wiederum um angebaute Fahrzeugteile. Dabei war wiederum nicht erkennbar, dass auch hier Scheibenwischer umfasst sein sollte. Zwar waren dort einige Fahrzeugteile aufgeführt, nicht allerdings Scheibenwischer. Für den Verbraucher war nicht erkennbar, dass auch dieser unter die Ziffer 1 fallen sollte. Die Unklarheit geht letztlich zu Lasten der Beklagten als Verwender.
c.
Die Beklagte hatte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden zu vertreten.
Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der sogenannten Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen.
Danach kann vom Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn die Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus den Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann.
Dies würde in Waschanlagenfällen regelmäßig voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann.
Bei beschädigten Außenteilen, die keine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellt, besteht generell und auch für den Benutzer nicht erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder aufgrund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind.
Solches ist bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer der Fall.
Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug-Teil, dass für den Betrieb desselben notwendig ist.
Insoweit war für die Klägerin generell nicht erkennbar, dass der bei ihrem streitgegenständlichen Kläger-Fahrzeug markant oberhalb der Motorhaube auf der Windschutzscheibe aufliegende Scheibenwischer eine Gefahrenstelle darstellt.
Demgegenüber war jedoch für die Beklagte dieser Umstand als Anlagenbetreiber erkennbar und durch geringen Aufwand auch ein Schaden vermeidbar.
Wie bereits oben ausgeführt trifft den Anlagenbetreiber für solche Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht, denen er bekanntermaßen durch geringen Aufwand begegnen kann.
Dies trifft im streitgegenständlichen Fall auf solche markant angebrachten Scheibenwischer explizit zu.
Auch der gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte bestätigt und dazu ausgeführt, dass es für solche Scheibenwischer auf dem Markt Tüten gibt, die ein solche Anheben und Herausreißen eines Scheibenwischers verhindern.
Dies muss sowohl dem Hersteller bekannt sein und hätte der Beklagten bekannt sein können und müssen. Das streitgegenständliche Phänomen, dass Scheibenwischer durch die Waschanlage beschädigt oder sogar herausgerissen werden, war nicht neu. Dieses kommt auch bei Portalwaschanlage vor, wie der Sachverständige berichtete. Hiermit haben die Hersteller seit Beginn zu kämpfen. Die Beklagte als Betreiber einer Waschanlage hat nicht nur ihre Waschanlage zu überprüfen, zu warten und zu überwachen. Vielmehr hat diese auch ihre Verkehrssicherungspflichten stets zu überprüfen und neu auf andere Gegebenheiten einzustellen. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte damit wirbt, dass in ihrer Waschanlage Serienfahrzeuge unbeschädigt gewaschen werden. Hieraus erwächst jedenfalls nach Ansicht des Gerichts der Beklagten die Pflicht, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, sich weiter fortzubilden und weiter zu informieren, so dass durch Erwerb und Anbringen solcher Waschtüten Schäden an Scheibenwischern der streitgegenständlich vorliegenden Art zu vermeiden gewesen wären.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vorliegt, so dass der Schaden durch die Beklagte zu ersetzen war.
2.
Hinsichtlich des Schadens wurden die Kosten für Gutachten in Höhe von 352,07 € nicht bestritten und waren daher durch die Beklagte zu tragen.
Dagegen wurden die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.663,86 € im Hinblick auf den Ein- und Ausbau des Innenspiegels, Instandsetzung des Wasserkastens und Lackierung des Wasserkastens durch die Beklagtenseite bestritten.
Im Rahmen des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) HR vom 06.12.2018 kann dieser zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „ Nach Auswertung aller vorhandenen objektiven Anknüpfungspunkte und nach durchgeführter technischer Bewertung ist vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt auszugehen: Zur vollständigen Schadensbeseitigung ist entsprechende Kostenrechnung der Firma W vom 07.03.2016 (Anlage K 9) die Instandsetzung des Wasserkastens in Höhe von € 54,00 erforderlich. Ebenso ist die Lackierung des Wasserkastens in Höhe von € 35,70 und € 16,07 netto erforderlich, also zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aus- und Einbau des Innenspiegels ist zur Erneuerung der Frontscheibe erforderlich, insoweit handelt es sich um eine Nebenarbeit.
Ob Verbringungskosten zuzusprechen sind oder nicht, ist grundsätzlich eine rechtliche Frage und keine technische Frage. Aus der Akte ergibt sich allerdings, dass das Auto konkret bei der Firma W repariert wurde, die Firma W verfügt nicht über eine eigene Lackiererei, insoweit sind dort Verbringungskosten erforderlich. Mit 109,00 € netto sind die Verbringungskosten ortsüblich und als angemessen zu bewerten, ebenso würde der weit überwiegende Teil der ansonsten in der Region der Klägerin in Frage kommenden Werkstätten bei tatsächlicher Reparaturdurchführung verlangen“.
Das Gericht schließt sich den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
Dies führt dazu, dass die entsprechend angegriffenen Kosten-Positionen auch durch die Beklagte zu ersetzen waren. Zugleich war hervorzuheben, dass die Klägerin als Laie nicht das Werkstattrisiko zu tragen hat. Sie gibt ihr Fahrzeug in die Werkstatt ihres Vertrauens und kann sich darauf verlassen, dass diese nach Vorgabe und technischen Richtlinien entsprechend den Regeln der Technik ihr Fahrzeug reparieren. Daher war es für die Klägerin als Laie nicht erkennbar, dass durch die Werkstatt Kosten-Positionen angesetzt wurden, die tatsächlich nicht entstanden wären.
Das Werkstattrisiko trägt allerdings der Schädiger und damit die Beklagte, so dass die Beklagte auch insgesamt die Reparaturkosten in Höhe von 1.663,86 € zu tragen hat und entsprechend zu verurteilen war.
Darüber hinaus war die Beklagte auch zur Tragung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.206,66 € verpflichtet und zu verurteilen. Die Beklagte moniert hier die Anmietdauer von 26 Tagen. Sie geht dabei von der im Gutachten der Dekra angegebenen Reparaturdauer von 2 Tagen aus. Auch diesbezüglich trägt die Beklagte das entsprechende Werkstattrisiko; denn die Klägerin konnte als Laie die Dauer des Werkstattaufenthalts und die Vornahme der Lackierungsarbeiten bei einem gesonderten Lackierbetrieb nicht beeinflussen. Das Fahrzeug befand sich dementsprechend 26 Tage in der Reparatur der Schäden, die durch die Waschanlage der Beklagten verursacht worden war, so dass die Anmietdauer notwendig und erforderlich war.
3.
Dementsprechend war die Beklagte zur Zahlung wie tenoriert zu verurteilen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.