Landgericht Bielefeld
Az.: 22 S 341/07
Urteil vom 09.04.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Minden, Az.: 21 C 529/04
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Satz 1 Nr. 1, 313 a I Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
2.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht aus seinem Sturz vom 28.08.2004 in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage an seiner Aral-Tankstelle in M. kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Nach Auffassung der Kammer erscheint bereits zweifelhaft, ob die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten festgestellt werden kann.
Typische Gefahren einer Anlage werden nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1959, 736). Der Nutzer einer Autowaschanlage ist sich dessen bewusst und muss sich darauf einstellen, dass sich durch Wasser und Waschmittel auf dem Boden im Innenbereich einer derartigen Anlage ein rutschiger Belag bildet. Auf eine Verletzung berufsgenossenschaftlicher Regelungen kann sich der Kläger nicht berufen, da diese Vorschriften lediglich dem Arbeitsschutz dienen. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer gewerblichen Anlage bei Kenntnis einer zweckwidrigen und unfallträchtigen Nutzung – Abkürzung des Wegs durch Kunden der Autowaschanlage in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten – Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr treffen muss, könnte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hier in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1183).
Dies kann aber dahinstehen, da hier das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB als derart überwiegend anzusehen ist, dass es zu einem völligen Haftungsausschluss auf Klägerseite führt. Der Kläger hat – wie er auch bei seiner Anhörung vor der Kammer geschildert hat – bewusst den Weg durch den inneren Bereich der Waschanlage genommen. Er musste nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass der Untergrund in diesem Bereich mit einem glitschigen Belag versehen war und demgemäß erhöhte Sturzgefahr bestand. Wenn er dennoch den kürzeren Weg durch die Waschanlage wählte, ist ihm ein schwerwiegendes Verschulden vorzuhalten, das eine Haftung der Klägerseite ausschießt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.