Landgericht Wuppertal
Az.: 5 O 172/11
Urteil vom 13.03.2013
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.10.2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.937,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.579,75 für den Zeitraum vom 11.03.2011 bis zum 04.02.2012 und aus 1.937,57 Euro seit dem 05.02.2012 und der Beklagten verurteilt wird, an den Kläger weitere 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 4.642,18 Euro erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Prämiennachteil zu erstatten, der aufgrund des Umstands entsteht, dass der Kläger hinsichtlich des Schadensfalls vom 05.02.2011 seine Vollkaskoversicherung (V, dortige Schadensnummer: #####/####) in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, nachdem er sein Fahrzeug in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlagen hat reinigen lassen.
Am 05.02.2011 ließ der Kläger sein Fahrzeug, einen Porsche Cayenne turbo, Baujahr 2009 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, in der Autowaschanlage des Beklagten in T reinigen. Das Fahrzeug wurde finanziert von der C Bank. In der Waschstraße waren an mehreren Stellen Schilder angebracht mit dem Hinweis: „Bitte nicht bremsen“. Ob es während des Waschvorgangs zu einer Beschädigung des Fahrzeugs gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Waschvorgang zeigte der Kläger bei einem Mitarbeiter in der Waschanlage des Beklagten, dem Zeugen T2 an, dass sein Fahrzeug während des Waschgangs beschädigt worden sei.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2011 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, den ihm entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug bis zum 10.03.2011 zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwei Monate nach dem Schadensereignis ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren.
Der Kläger beziffert den mit der Klage geltend gemachten Schaden zunächst auf 6.579,75 Euro, der sich nach dem von ihm selbständig eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N aus einem Reparaturaufwand in Höhe von 5.182,34 Euro netto, einer merkantilen Wertminderung von 800,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 572,41 Euro und einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro zusammensetzt.
Am 04.02.2012 zahlte der Kaskoversicherer des Klägers an diesen einen Betrag von 4.642,18 Euro.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch den Waschgang beschädigt worden, die Türflügel am Ende des Waschstraße hätten sich nicht, bzw. nur unwesentlich geöffnet, das Laufband, auf dem sich sein Auto befunden habe, sei jedoch weiter gelaufen, sodass er mit seinem Auto durch die geschlossene Tür hindurch geschoben worden sei. Hierdurch seien an seinem Fahrzeug Streifbeschädigungen an beiden Seiten und ein massiver Lackschaden auf der linken Dachseite verursacht worden.
Ursprünglich hat der Kläger mit der dem Beklagten am 24.06.2011 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.579,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 sowie weitere 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 20.10.2011 ist gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, dass dem Beklagten am 04.11.2011 zugestellt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.10.2011 Einspruch eingelegt.
Nach Zahlung des Vollkaskoversicherers des Klägers in Höhe von 4.642,18 Euro hat der Kläger den Klageantrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2012 für teilweise erledigt erklärt, der Beklagte hat erklärt, dass er sich der Teil-Erledigungserklärung nicht anschließe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1 das Versäumnisurteil vom 20.10.2011 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagte an ihn 1.937,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.579,75 Euro für den Zeitraum vom 11.03.2011 bis zum 04.02.2012, aus 1.937,57 Euro seit dem 05.02.2012 zahlt,
2 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Prämiennachteil zu erstatten, der aufgrund des Umstands entsteht, dass er hinsichtlich des Schadensfalls vom 05.02.2011 seine Vollkaskoversicherung (V, dortige Schadensnummer: ####) in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass es zu einer Beschädigung während des Waschvorgangs gekommen sei und behauptet, dass Fahrzeug des Klägers sei vielmehr bereits vorher beschädigt gewesen. Auch bei einem Treffen mit dem Kläger ein paar Tage nach dem Schadensereignis habe das Fahrzeug des Klägers an den Seiten lediglich leichte Kunststoffanhaftungen aufgewiesen. Im Übrigen werde die Anlage und die Funktionsfähigkeit des Sensors täglich vor Betriebsbeginn kontrolliert. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Tore am Ende der Waschanlage sich nicht geöffnet haben sollten, wären die von dem Kläger beschriebenen Schäden nicht verursacht worden. Vielmehr wäre es dann lediglich zu Materialantragungen von den Gummitoren an den Fahrzeugseiten des Klägers gekommen, welche sich durch eine einfache Reinigung bzw. eine Oberflächenpolitur hätten beseitigen lassen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der ein etwaiger Anspruch des Klägers scheitere dsehalb, weil der Kläger den Schaden durch ein weit überwiegendes Mitverschulden selbst verursacht habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2012 (Bl. 142 ff. der GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugen U2, F, T und C. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2012 sind die Zeugen P und T2 als Zeugen vernommen worden, der Kläger ist persönlich angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen O vom 31.10.2012 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 sowie den Inhatl der Sitzungsniederschriften vom 16.02.2012 (Bl. 126 ff. der GA) und 20.02.2013 (Bl. 301 ff. der GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Einspruch des Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
I
Der Einspruch ist gem. § 338 Abs. 1 ZPO statthaft. Es ist dem Beklagten auch unbenommen, schon vor Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch einzulegen. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor Säumnis des Beklagten war.
II
Das Landgericht Wuppertal ist zuständig. Die von dem Beklagten betriebene Waschanlage befindet sich innerhalb des Gerichtsbezirks in T. Die infolge der teilweisen Erledigungserklärung eingetretene Reduzierung des Streitwerts auf einen Betrag unter 5.000,00 Euro berührt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal nicht. Nach § 261 Abs. 3 ZPO besteht die Zuständigkeit eines Gerichts unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fort.
III
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass der Kläger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten hat.
a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeuges handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB, in dessen Rahmen der Beklagte Schutzpflichten im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu beachten hat. Der Beklagte war gegenüber dem Kläger – unabhängig von dessen Eigentümerstellung im Hinblick auf das Fahrzeug – verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des Klägers nicht verletzt werden. Insbesondere der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., 2013, § 280 Rn. 85).
Nach allgemeinen Grundsätzen ist es an dem Geschädigten als Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der PKW in der von dem Beklagten betriebenen Waschstraße geschädigt worden ist, diese schuldhaft eine ihr obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
b) Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem streitgegenständlichen Waschvorgang die hier geltend gemachten Schäden erlitten hat. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
Das Gericht stützt hat sich insbesondere auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.10.2012 und dessen mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013. An der Sachkunde des Gutachters Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen hat das Gericht keine Zweifel. Solche sind auch nicht von den Parteien geäußert worden. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht die geringsten Zweifel daran bestehen, dass die an beiden Fahrzeugseiten vorhandenen Beschädigungen dadurch entstanden sind, dass das klägerische Fahrzeug zwischen die nicht geöffneten Türflügel geriet. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 hat der Sachverständige zudem ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe vorschnell nach links eingeschlagen und die Beschädigungen dadurch verursacht, nicht zu dem Schadensbild passt und nicht plausibel ist. Es ist ausgeschlossen, dass der Kläger sein Fahrzeug durch die Wahl eines zu engen Kurvenradius nach links selbst gegen die Türkante gesteuert hat. Nach den Ausführugnen des Sachverständigen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden, nicht von den streitgegenständlichen Schadensfall herrührten.
Dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann und keine andere Schadensursache in Betracht kommt, ergibt sich zudem aus den Aussagen der Zeugen U, H, T und C.
Die Zeugen U, H, T und C haben übereinstimmend bekundet, das Fahrzeug sei vor dem Ereignis in der Waschanlage frei von Schäden gewesen und nach den in der Waschanlagen verursachten Schäden seien auch keine weiteren Schäden dazu gekommen. Die Zeugin U hat bekundet, dass das Fahrzeug an dem Morgen des Schadensereignisses keinerlei Lackschäden aufgewiesen habe. Diese Aussage erscheint dem Gericht wegen der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin, die bekundet, dass sich das Fahrzeug stets vor der Tür ihres Büros befinde und sie täglich mit dem Hund, der auch in der Firma sei, daran vorbei gehe, glaubhaft. Insbesondere die Zeugenaussage des Herrn H, der bekundet hat, am Morgen des Schadensereignisses noch das Öl an dem Fahrzeug gewechselt zu haben und sich auch sonst um das Fahrzeug kümmere, vermochte das Gericht zu überzeugen, dass das Fahrzeug vor der Reinigung in der Waschanlage die im Anschluss festgestellten Schäden noch nicht aufgewiesen hat. Ebenso haben die Zeugen H, T und C glaubhaft bekundet, dass die auf den Fotografien Blatt 246 bis 257 GA abgebildeten Schäden mit den Schäden, die der Kläger ihnen nach dem Besuch in der Waschstraße gezeigt habe, übereinstimmen würden. Dies wird ebenso bestätigt durch die Aussage des Zeugen T, der bekundet, dass an dem Fahrzeug nach dem Waschvorgang keine weiteren Schäden entstanden seien.
Die detailreichen Aussagen der Zeugen U, H, T und C sind in sich logisch, für das Gericht nachvollziehbar und stimmen miteinander überein. Sofern der Zeuge T2 bekundet, das Fahrzeug habe lediglich einen Schaden am Dach aufgewiesen, widerspricht dies bereits dem Vorbringen des Beklagten, der angibt, das Fahrzeug habe Kunststoffabtragungen an den Seiten aufgewiesen.
Zwar ist bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu berücksichtigen, dass die Zeugen als Mitarbeiter des Klägers, bzw. als dessen Sohn möglicherweise ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben könnten. Allein die wirtschaftliche Bindung an den Kläger kann jedoch nicht den Rückschluss auf eine Unglaubwürdigkeit wegen vermuteter Solidarisierung rechtfertigen. Die Aussagen der Zeugen haben nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zum Kläger haben leiten lassen. Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen U, H, T und C insbesondere auch deshalb für zutreffend, da diese mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. O übereinstimmen.
Der Annahme einer der Schadensverursachung während der Fahrt durch die Waschstraße steht nicht entgegen, dass nach den Bekundungen der T2 und O die Waschanlage kontrolliert worden und diese voll funktionsfähig gewesen ist. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass auch eine einmalige Fehlfunktion der Anlage möglich ist.
c) Dem Beklagten hingegen ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern und zu beweisen, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen der Anlage beruht hat. Zwar dürfen an diesen Entlastungsbeweis grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, Az. 6 O 255/06). Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kunde sein Fahrzeug in die Obhut des Waschanlagenbetreibers gibt, welcher die jederzeitige Möglichkeit hat, die Waschanlage auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen, wohingegen der Kunde keine Möglichkeit hat, seinen Wagen während des Waschvorgangs vor Beschädigungen zu schützen, da die Anlage automatisch arbeitet. Der Beklagte muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az. 21 U 97/03, I-21 U 97/03). Nach Ansicht des Gerichts sind die insoweit von dem Beklagten behaupteten Kontrollarbeiten schon nicht ausreichend, die Haftung hier zu verneinen. Insbesondere gibt der Beklagte an, dass die Anlage zwar täglich kontrolliert werde, eine Dokumentation zur Sicherstellung der Kontrollen existiert jedoch nicht. Ebenso trägt der Beklagte vor, das technische Beschreibungen der Steuerungseinheiten der Torflügel der Waschanlage nicht vorliegen. Hinsichtlich etwaiger vom Hersteller vorgegebener Kontroll- und Wartungsvorgaben und darüber, wie diese in der Waschanlage des Beklagten durchgeführt werden, hat der Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen. Nur hierdurch kann er jedoch das Risiko einer Fehlfunktion, welche eine nicht unerhebliche Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann, reduzieren.
d) Der Kläger hat auch den geltend gemachten Schaden in Höhe von 1.937,57 Euro nach Abzug der Zahlung seines Kaskoversicherers in Höhe 4.642,18 Euro erlitten. Der Schaden bei dem Kläger besteht spätestens nach der Reparatur unabhängig von der Eigentümerstellung. Insoweit ist es unerheblich, dass die Eigentümerin etwaige Ersatzansprüche gegen den Beklagen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Waschvorgang an den Kläger abgetreten hat. Ersatzfähig ist insgesamt ein Schaden von 6.579,75 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem von dem Sachverständigen festgestellten Nettoreparaturaufwand in Höhe von 5.182,34 Euro, einer merkantilen Wertminderung von 800,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 572,41 Euro und einer Schadenspauschale von 25,00 Euro. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, das Fahrzeug habe keine merkantile Wertminderung in Höhe von 800,00 Euro erlitten, wurde nicht substantiiert vorgetragen, woran dies festgemacht wird. Der Kläger hingegen hat den merkantilen Minderwert durch Vorlage des von ihm selbständig eingeholten Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigen N substantiiert dargelegt. Im Übrigen schätzt das Gericht den insoweit eingetretenen Schaden gemäß § 287 ZPO auf Basis dieses Gutachtens auf 800,00 EUR. Die Höhe der mit der Auslagenpauschale geltend gemachten Schäden schätzt das Gericht wiederum gemäß § 287 ZPO auf 25,00 EUR.
e) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu kürzen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Klägers und des Beklagten keine Anspruchskürzung vorzunehmen. Der Kläger wurde mit seinem Fahrzeug aufgrund eines Fehlers der Waschanlage gegen die geschlossenen Ausgangstore gedrückt. Es entspricht einer natürlichen Reaktion, sich und das Auto aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ursache und die weiteren Auswirkungen des Fehlers nicht überblickt werden können. Es dürfte angesichts der unvorhergesehenen Situation vielmehr der Ausdruck der Schadensminderungspflicht sein, die Waschanlage unverzüglich zu verlassen, um zu verhindern, dass durch ein Zuwarten weitere Schäden entstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein besonders hochpreisiges Modell handelt. Schließlich tritt hinzu, dass es für den Kläger in dem Moment nicht wissen konnte, dass es – wie von dem Sachverständigen beschrieben – aufgrund einer „Klemmwirkung“ zu einer Verkürzung des Abstandes der Torhalter und des Daches des Fahrzeugs kommt und so ein Teil der Schäden erst entstanden ist.
2.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
3.
Der Anspruch des Kläger auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 609,93 Euro folgt aus Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280, Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dabei ist der Kläger nicht gehalten, lediglich Freistellung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Nach der Erfüllungsverweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch auch in einen Schadensersatzanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010, Az.: I-6 U 167/09) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Klage ist auch hinsichtlich der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers begründet. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger stand nach dem Vorstehenden der zunächst geltend gemacht Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB zu. Durch Zahlung in Höhe von 4.642,18 Euro durch den Vollkaskoversicherer ist die ursprüngliche Klage hinsichtlich dieser Höhe des Klageantrages zu 1. unbegründet geworden. Dieses erledigende Ereignis ist erst nach der am 24.06.2011 erfolgten Zustellung der Klage eingetreten.
IV.
Auch der Klageantrag zu 2. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden aus dem Unfallereignis in der Waschanlage gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2006, Az.: VI ZR 247/05).
V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2012 gab keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO
VII.
Streitwert: 6.579,75 Euro bis zum 15.02.2012. Ab dem 16.02.2012 schätzt das Gericht den Streitwert auf bis 5.000,00 EUR.