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Altersvermögensgesetz – AVmG ~ (Bundesdrucksache 14/4595):

1. Einleitung:

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) in den Bundestag eingebracht.

Die Geburtenzahl ist in Deutschland seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommt die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Rentenlaufzeiten. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung, würde der Betragssatz zur Rentenversicherung daher auf 24 % bis 26 % steigen. Bei einer Begrenzung des Anstiegs des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist zudem der eigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter unerlässlich.

2. Das neue Altersvermögensgesetz (AVmG):

Die notwendige Reform der Altersversicherung verfolgt das Ziel, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Weiterhin werden die bisher erworbenen Rentenansprüche durch die neuen Maßnahmen geschützt und gestärkt. Durch das AVmG sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

a. Ausgleichsfaktor:

Mit dem neuen Ausgleichsfaktor wird ein Steuerungsinstrument geschaffen, dass das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 langfristig sichert und auch für Neuzugänge nicht unter 64% sinken lässt (Nach massiver Kritik, hat die rot-grüne Koalition am 15.12.2000 den Ausgleichsfaktor „gekippt“. Die Koalition einigte sich stattdessen auf den Gegenvorschlag des Verbandes der Renteversicherer [VDR] zur Rentenanpassung. Das Rentenniveau soll jetzt bis zum Jahr 2030 auf 67 % und nicht mehr auf 64 % sinken. Das VDR-Modell unterscheidet sich bis zum Jahre 2010 nicht vom alten Modell!).

b. Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge:

Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird die Altersversicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt, die es ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards im Alter zu gewährleisten. Der Staat stellt über Zulagen und steuerliche Entlastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge bereit.

c. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung:

Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit. Außerdem werden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Altersversorgung auf 5 Jahre verkürzt und die Mitnahme von Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber verbessert.

d. Rückkehr zu den Grundsätzen der lohnbezogenen Rentenanpassung:

Mit der Rückkehr zur lohnbezogenen Anpassung wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, bleiben zukünftig unberücksichtigt.

e. Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus:

Die Bundesregierung wird verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn absehbar ist, dass eine nachhaltige Überschreitung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeitgeber und Angestellten von 20 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bis zum Jahre 2030 eintritt, oder das Nettorentenniveau unter 64 % sinkt.

f. Reform des Hinterbliebenenrechts und Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen:

Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt. Beitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines Kindes werden bis zu 50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich aufzuteilen.

g. Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiographie:

Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird verbessert.

h. Verhinderung „verschämter Armut“:

Um „verschämte Armut“ insbesondere im Alter zu verhindern, wird die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt vor allem dadurch erleichtert, dass im Sozialhilferecht für 65-jährige und ältere Menschen sowie für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern verzichtet wird.

i. Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger:

Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.

j. Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere Alterssicherungssysteme:

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung auf die Beamtenversorgung wird in ein anschließendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.

k.  Wirkung des Altersvermögensgesetzes auf Beitragssatz und Rentenniveau in Prozent in der

     Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ~ Entlastung (-) / Belastung (+):

2001

2002

2003

2004

2005

2010

2020

2030

1. Geltendes Recht (einschließlich Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit – vgl. Seite 59 f.):

Beitragssatz

19,1

19,2

19,1

19,2

19,0

19,5

20,6

23,6

Rentenniveau

69,0

69,7

69,7

70,2

68,0

69,5

69,3

69,6

2. Gesamtwirkung der Reform:

Beitragssatz

19,1

19,0

18,8

18,9

18,7

18,5

19,6

21,8

Beitragssatzwirkung

0,0

-0,2

-0,3

-0,3

-0,3

-1,0

-1,0

-1,8

Rentenniveau für Zugänge in 2020, 2030

67,2

64,4

Rentenniveau Bestand/Zugänge bis 2011

69,0

70,0

69,3

70,6

68,3

69,0

69,3

68,6

3. Finanzwirkung auf den Bund in Mrd. DM:

beim allgemeinen Bundeszuschuss

0,0

-0,3

-0,9

-0,9

-1,3

-3,3

-5,0

-13,8

bei den Beiträgen für Kindererziehungs-leistungen

0,0

-0,2

-0,3

-0,3

-0,3

-1,3

-1,7

-3,8

4. nachrichtlich:

zusätzlicher Bundeszuschuss in Mrd. DM

(nur Erhöhungsbetrag)

8,1

13,3

18,6

19,2

19,9

23,7

32,9

43,7

l.   Durch die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge werden Bund, Länder und Gemeinden wie folgt belastet ~ (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. DM):

Entstehungsjahr

Rechnungsjahr

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Insgesamt

– 20.350

– 122

– 553

– 4.791

– 5.059

– 9.968

– 9.773

– 15.008

– 15.208

Bund

– 9.090

– 55

– 249

– 2.136

– 2.259

– 4.454

– 4.363

– 6.705

– 6.796

Länder

– 8.316

– 48

– 220

– 1.958

– 2.065

– 4.070

– 3.994

– 6.131

– 6.212

Gemeinden

– 2.944

– 19

– 84

– 697

– 735

– 1.416

– 1.416

– 2.172

– 2.200

aa. Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht qualifizierbar.

bb. Die mittelfristige Senkung und langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Verminderung der Lohnnebenkosten und damit der Lohnkosten insgesamt.

cc. Auswirkungen auf die Kosten der Unternehmen entstehen nicht, da der steuerlich geförderte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die Arbeitnehmer zu keiner Erhöhung der Verwaltungskosten der Unternehmen führt.

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