Skip to content

Sturz im Hotel-Badezimmer – Schmerzensgeld


Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe

Az.: 2 C 49/01-18

Urteil vom 22.03.2001


Tenor

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.01 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 22.06. bis 06.07.2000 eine Reise in das Hotel …. Der Reisepreis belief sich für die Klägerin sowie deren mitreisenden Mann bei Flug und Übernachtung mit Frühstück auf 1.428,00 DM. Am 28.06.2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und meldete einen Sturz im Badezimmer. Wegen dieses Sturzes und der damit einhergehenden Folgen macht die Klägerin nunmehr 5.296,57 DM geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 13.03.2001 (Bl. 79 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie sei am 27.06.2000 auf den Fliesen des Badezimmers ausgerutscht. Grund hierfür sei es gewesen, dass dieser Bodenbelag extrem glatt und ohne Halt gewesen sei. Es habe jegliche Rutschfestigkeit gefehlt. Offensichtlich seien hier Fliesen, die nur für Wände geeignet seien auf dem Fußboden verlegt worden. Außerdem weise das Badezimmer ein Gefälle von 8 cm pro Meter auf. Zahlreiche andere Gäste seien auch schon ausgerutscht. Aufgrund dieses Sturzes habe sich die Klägerin verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde wegen dieses Sturzes und der damit einhergehenden Folgen Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Dass die Rüge erst nach dem Sturz erfolgt sei, obwohl die Klägerin das streitgegenständliche Zimmer bereits seit Urlaubsbeginn genutzt habe, stehe Ansprüche nicht entgegen, da im Falle einer Rüge gar kein anderes Hotelzimmer ohne Gefälle und mit anderen Fliesen hätte angeboten werden können, da alle Zimmer des Hotels vergleichbar gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.296,56 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2001.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Badezimmer seien von den örtlichen Behörden überprüft und abgenommen worden. Im übrigen überprüfe die Reiseleitung der Beklagten jeweils zu Saisonbeginn und danach monatlich den ordnungsgemäßen Zustand der Hotels.

Sie ist darüber hinaus der Ansicht, Minderungsansprüche scheiterten bereits daran, dass sich die Klägerin vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt beschwerdeführend an die Reiseleitung gewandt hat, um sich über die Fliesen zu beschweren, obwohl sich der Unfall sich erst am 6. Urlaubstag ereignet haben soll. Im übrigen trage die Klägerin am Unfall ein überwiegendes Mitverschulden, das die Haftung der Beklagten zurücktreten lasse.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 651 f Abs. 1,278 BGB.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Bad tatsächlich mangelhaft war, da die Klägerin das streitgegenständliche Zimmer jedenfalls für die Dauer von 6 Urlaubstagen nutzte, ohne den nunmehr von ihr geltend gemachten Mangel der extrem glatten Badezimmerfliesen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Eine solche Mangelanzeige bzw. Abhilfeverlangen des Reisenden gegenüber der Reiseleitung wäre allerdings erforderlich gewesen, um Ansprüche überhaupt begründen zu können. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass eine Mängelanzeige ungeschrieben, selbstverständliche Voraussetzung auch eines Schadenersatzanspruchs nach § 651 f BGB ist (vgl. auch BGH, NJW 1985, 132). Die Klägerin, die am 22.06.2000 das Zimmer im Hotel … bezog, hätte sich deshalb unverzüglich mit der Reiseleitung in Verbindung setzen müssen, um diese über den ihrer Meinung nach zu rutschigen Badezimmerboden zu informieren. Rügt sie diesen Zustand bis zum Unfall, d. h. für die Dauer von 5 ½ Urlaubstagen nicht, und kommt es am 6. Urlaubstag in Folge des extrem glatten Badezimmerbelags mit Gefälle zu einem Unfall, so bestehen reisevertragliche Ansprüche nicht (so auch OLG Düsseldorf, NJW RR 1989, 735 bei unterlassener Rüge eines mangelhaften Zustandes und Unfall am 7. Urlaubstag).

Etwas anderes würde sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann ergeben, wenn die Abhilfe ohnehin unmöglich gewesen wäre oder der Schaden auch bei erfolgter Abhilfe nicht zu vermeiden gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Diese Situation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Die Klägerin trägt zwar vor, sie hätte auch im Falle einer Rüge kein anderes Zimmer im Hotel … mit ordnungsgemäßen Bad zur Verfügung gestellt werden können, da sämtliche Badezimmer in den renovierten Zimmern des Hotels mit den gleichen Fliesen ausgestattet gewesen seien und ein Gefälle aufgewiesen hätten. Selbst wenn man diesem Vortrag unterstellt, so lässt es sich dennoch nicht ausschließen, dass der Beklagten eine Abhilfe möglich gewesen, etwa dadurch, dass der Klägerin für das Bad eine Badevorlage zur Verfügung gestellt wird, um die Gefahr des Ausrutschens zu minimieren. Im übrigen ist nicht auszuschließen, dass ein Umzug innerhalb des Hotels hätte angeboten werden können, da die Klägerin selbst im Rahmen der Klageschrift vorträgt, nur ein Teil des Hotels sei renoviert gewesen. Nur in diesem renovierten Teil waren glatte und nicht rutschfeste Fliesen verwandt worden. Im übrigen ist auch eine erweiterte Abhilfe durch Umzug in ein anderes Hotel nicht auszuschließen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, §§ 823, 847 BGB besteht kein Anspruch gegen die Beklagte.

Grundsätzlich ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft und in der Lage ist ihr abzuhelfen, auch verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Als Zustandsverantwortlichkeit trifft diese Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den jeweiligen Unterhaltspflichtigen, d. h. den Betreiber des Hotels. Für dessen unerlaubte Handlung haftet die Beklagte deliktsrechtlich nicht. Dies gilt deshalb, weil die Leistungsträger von Reiseveranstalter allgemein nicht als Verrichtungsgehilfe angesehen werden können, da die hierfür erforderliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. BGH NJW 1988, 1380).

Die Beklagte hat auch nicht gegen die sie treffende eigene Verkehrssicherungspflicht verstoßen, die sie verpflichtet regelmäßige Kontrolle des Leistungsträgers dahingehend vorzunehmen, ob die Sicherheitsstandards eingehalten werden. Eine Haftung der Beklagten hiernach scheitert nämlich unter dem Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr. Hiervon spricht man, wenn sich jemand ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt die für ihn eine konkrete Gefahranlage begründen. Führt diese Gefährdung letztendlich zu einem Schaden, erscheint es treuwidrig, § 242 BGB, wenn der Geschädigte den an sich Schadenersatzpflichtigen zur Rechenschaft ziehen könnte, ohne das dabei berücksichtigt würde, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst mit geschaffen hat. In einem solchen Fall ist eine Abwägung nach Mitverschuldensgrundsätzen, § 254 BGB vorzunehmen, die im konkreten Fall dazu führt, dass eine Haftungsfreistellung der Beklagten angenommen werden kann.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es im Bad bedingt durch die Fliesen sowie Feuchtigkeit grundsätzlich immer zu gefährlichen Situationen kommen kann. Die Klägerin schildert nun eine Situation, die über das übliche Maß bei weitem hinausgeht, weil auf dem Fußbodenbeleg Fliesen verwendet werden sein sollten, die keinerlei Rutschfestigkeit aufwiesen, so dass das Bad bedingt durch die Neigung extrem glatt war. Diese Gefahrenlage war der Klägerin seit Urlaubsbeginn bewusst. Gleichwohl rügte sie diesen Umstand nicht bei der Beklagten, sondern nahm die Gefahr bewusst in Kauf. Dies führt dazu, dass ein erhebliches Eigenverschulden der Klägerin vorliegt, die die Haftung der Beklagten zurücktreten lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziff. 11,711 ZPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos