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Balkon-Kosten in der Eigentümergemeinschaft: Teilungserklärung ist maßgeblich

Die 180.000 Euro teure Sanierung von sechs Balkonen in einer Hamburger Eigentümergemeinschaft entzündete einen Streit über die Balkon-Kosten in der Eigentümergemeinschaft. Denn eine spezielle Klausel in der Teilungserklärung schien die übliche Kostenverteilung für das Gemeinschaftseigentum komplett auszuhebeln.

Zum vorliegenden Urteil 303c C 10/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg-Altona
  • Datum: 05.12.2024
  • Aktenzeichen: 303c C 10/23
  • Verfahren: Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen seine Eigentümergemeinschaft. Er war dagegen, dass nur die Eigentümer der Wohnungen die Kosten für den Abriss und Neubau ihrer Balkone tragen sollten. Er meinte, die gesamte Gemeinschaft müsse diese Kosten übernehmen.
  • Die Rechtsfrage: Ist es rechtens, dass eine Eigentümergemeinschaft die Kosten für Abriss und Neubau von Balkonen nur den betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt, und wurde die Klage dagegen fristgerecht eingereicht?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand den Beschluss für gültig, da die Teilungserklärung die Kostentragung für Balkone den jeweiligen Sondereigentümern zuweist. Die Klage gegen den Beschluss war zudem fristgerecht.
  • Die Bedeutung: Dieses Urteil verdeutlicht, dass die genaue Auslegung der Teilungserklärung für die Kostenverteilung in einer Eigentümergemeinschaft entscheidend ist. Es bestätigt auch, dass Klagefristen trotz gerichtlicher Bearbeitungsfehler eingehalten werden können.

Der Fall vor Gericht


Wer zahlt die Rechnung, wenn der Gemeinschaftsbalkon saniert werden muss?

In jeder Eigentümergemeinschaft gibt es eine Art Grundgesetz: die Teilungserklärung. Ein oft staubiges Dokument, das kaum jemand liest – bis es zum Streit kommt.

Ein Eigentümer studiert die markierte Teilungserklärung zur Kostenverteilung der Balkonsanierung, die WEG im Hintergrund.
Gericht bestätigt: Teilungserklärung kann Instandhaltungskosten für Balkone einzelnen Eigentümern zuweisen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem Hamburger Wohnhaus wurde genau ein Satz in diesem Dokument zur entscheidenden Waffe in einem Konflikt um 180.000 Euro. Es ging um sechs marode, hofseitige Balkone und die simple Frage: Wer zahlt für Abriss und Neubau? Die Gemeinschaft der neun Eigentümer fasste einen klaren Beschluss. Die Kosten sollten allein die sechs Eigentümer tragen, deren Wohnungen von den neuen Balkonen profitieren würden. Ein betroffener Eigentümer wehrte sich und zog vor Gericht. Er war überzeugt, das Gesetz stehe auf seiner Seite. Er hatte nur ein entscheidendes Detail in der Teilungserklärung übersehen.

Wieso sollte die Gemeinschaft nicht für die Balkone aufkommen?

Der klagende Eigentümer brachte ein starkes Argument vor. Die Balkone, insbesondere ihre tragenden Teile und die Verankerung im Mauerwerk, sind konstruktiv mit dem Gebäude verbunden. Sie gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Die logische Folge nach dem Wohnungseigentumsgesetz: Die Kosten für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums muss die Gemeinschaft aller Eigentümer tragen. Ein Beschluss, der diese Kosten auf eine kleine Gruppe abwälzt, widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Er müsse für ungültig erklärt werden.

Die Eigentümergemeinschaft konterte mit einem Verweis auf das hauseigene Regelwerk. Die Teilungserklärung enthielt in § 7 eine spezielle Klausel. Diese besagte, dass jeder Eigentümer für jene Teile auf eigene Kosten geradestehen muss, die zwar zum Gemeinschaftseigentum gehören, aber im Bereich seines Sondereigentums liegen und ausschließlich seiner Wohnung dienen. Die Gemeinschaft sah hier den Fall klar: Die sechs Balkone werden ausschließlich von den Bewohnern der zugehörigen sechs Wohnungen genutzt. Damit greife die Sonderregel der Teilungserklärung. Die Kosten seien korrekt verteilt worden.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona musste nun klären, welche Regel stärker wiegt: das allgemeine Gesetz oder die spezifische Klausel im „Grundgesetz“ der Hausgemeinschaft.

Welche Logik nutzte das Gericht zur Entscheidung?

Das Gericht stellte die Teilungserklärung in den Mittelpunkt seiner Prüfung. Eine solche Erklärung wird nicht nach spitzfindigen juristischen Kriterien ausgelegt. Ein Richter liest sie vielmehr mit den Augen eines unbefangenen, neutralen Betrachters. Die entscheidende Frage lautet: Was muss eine vernünftige Person verstehen, die dieses Dokument zum ersten Mal in die Hand nimmt?

Die Richter kamen zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Klausel in § 7 war bewusst formuliert, um von der gesetzlichen Standardverteilung abzuweichen. Ihr Sinn war offensichtlich: Eigentümer ohne Balkon sollten nicht für die Instandhaltung der Balkone anderer aufkommen müssen. Ein Balkon dient funktional und wirtschaftlich ausschließlich der Wohnung, zu der er gehört. Ob seine Träger tief im gemeinschaftlichen Mauerwerk verankert sind, ändert nichts an diesem Zweck. Er ist eine Einrichtung, die nur einem einzigen Eigentümer einen Vorteil verschafft.

Damit war die Argumentation des Klägers ausgehebelt. Die Teilungserklärung hatte eine wirksame und klare Ausnahme geschaffen. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die Kosten den sechs betroffenen Eigentümern aufzuerlegen, war keine Willkür. Er setzte exakt das um, was die Gründer der Gemeinschaft einst festgelegt hatten.

Der Kläger hatte noch weitere formale Fehler gerügt. So seien für die Auftragsvergabe nicht die üblichen drei Angebote eingeholt worden. Das Gericht wies auch diesen Punkt zurück. Ein solcher Verstoß gegen interne Verwaltungsregeln macht einen Beschluss nicht automatisch ungültig. Die vorherigen Beschlüsse zur Auftragsvergabe waren zudem nicht fristgerecht angefochten worden. Sie waren damit Bestandskräftig und konnten nicht mehr angegriffen werden. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt zur Neuregelung der Kostenverteilung für gemeinschaftliches Eigentum und setzt klare Fristen für rechtliche Schritte.

  • Kostenverteilung durch Teilungserklärung: Die Teilungserklärung ermöglicht es Eigentümergemeinschaften, die Kosten für Gemeinschaftseigentum, das einzelnen Wohnungen exklusiv nützt, abweichend von der gesetzlichen Regelung zu verteilen.
  • Auslegung der Teilungserklärung: Gerichte legen die Teilungserklärung stets nach dem allgemeinen Verständnis eines unbefangenen Betrachters aus, nicht nach komplizierten juristischen Spitzfindigkeiten.
  • Bestandskraft von Beschlüssen: Ein WEG-Beschluss erlangt Bestandskraft und bleibt gültig, selbst bei formalen Mängeln, wenn kein Eigentümer diesen fristgerecht anficht.

Für Eigentümergemeinschaften gilt: Die Teilungserklärung prägt die interne Ordnung maßgeblich und setzt klare Rahmen für Rechte und Pflichten.


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Experten Kommentar


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Wer zahlt Balkonsanierung, wenn Teilungserklärung schweigt?

Schweigt die Teilungserklärung zur Kostenverteilung von Balkonsanierungen, trägt in der Regel die gesamte Eigentümergemeinschaft die Kosten. Denn Balkone, insbesondere ihre tragenden Teile und die Verankerung im Mauerwerk, sind als konstruktive Elemente des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum. Dies bedeutet, ohne eine explizite Sonderregelung haften alle Miteigentümer gemeinsam für die Instandhaltung und Sanierung.

Die Regel ist eindeutig: Gehört ein Bauteil zum zwingenden Gemeinschaftseigentum, obliegt dessen Instandhaltung und Sanierung der gesamten Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Balkone sind mit ihren tragenden Elementen und ihrer Verankerung in der Bausubstanz untrennbar mit dem Gebäude verbunden. Das macht sie per Gesetz zum Gemeinschaftseigentum. Nur eine ausdrückliche, wirksame Regelung in der Teilungserklärung kann hiervon abweichen. Fehlt eine solche Klausel, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall. Die Gemeinschaft ist dann für die Kosten zuständig, nicht der einzelne Eigentümer.

Denken Sie an die Wartung eines Treppenhauses: Obwohl nur ein Teil der Bewohner es täglich nutzt, zahlen alle Miteigentümer für seine Instandhaltung. Warum? Weil es Gemeinschaftseigentum ist und keine Sonderregel existiert, die dies anders regelt. Genauso verhält es sich mit dem Balkon, wenn Ihre Teilungserklärung dazu schweigt.

Deshalb mein dringender Rat: Zahlen Sie nicht vorschnell für eine Balkonsanierung, wenn Ihre Teilungserklärung keine explizite Kostenübernahme durch Sie vorsieht. Öffnen Sie stattdessen Ihre Teilungserklärung. Suchen Sie gezielt nach Klauseln, die „Balkon“, „Instandhaltung“, „Kostenverteilung“ oder „Sondereigentum“ in Verbindung mit Gemeinschaftseigentum regeln. So schaffen Sie Klarheit über die tatsächliche Verantwortlichkeit und vermeiden unnötige finanzielle Belastungen.


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Wie fechte ich einen WEG-Beschluss fristgerecht an?

Ein WEG-Beschluss muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung – oder bei Nicht-Teilnahme nach Kenntnisnahme – durch Klage beim Amtsgericht angefochten werden. Verpassen Sie diese kurze Frist, wird der Beschluss bestandskräftig und ist juristisch nicht mehr angreifbar, selbst wenn er fehlerhaft ist. Handeln Sie daher zügig, um Ihre Rechte zu wahren.

Die Regel lautet: Die Frist für die Anfechtung eines WEG-Beschlusses ist kurz und gnadenlos. Juristen nennen das die Anfechtungsfrist. Ein Beschluss, der einmal von der Eigentümergemeinschaft gefasst wurde, wird nach Ablauf dieser Frist – üblicherweise ein Monat nach der Versammlung oder dem Zugang des Protokolls – unumstößlich. Dies gilt sogar, wenn der Beschluss inhaltlich fehlerhaft ist oder Verfahrensfehler aufweist.

Der Grund für diese Strenge: Rechtssicherheit. Nach einer gewissen Zeit sollen Eigentümergemeinschaften auf ihre Beschlüsse vertrauen können, ohne dass alte Entscheidungen immer wieder in Frage gestellt werden. Übrigens machen auch nicht alle Fehler einen Beschluss automatisch ungültig. Ein Verstoß gegen interne Verwaltungsregeln, wie das Fehlen mehrerer Angebote, genügt oft nicht, um einen Beschluss zu kippen, vor allem, wenn die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist. Das Gericht legt Wert auf die formale Korrektheit des Anfechtungsweges.

Ein passender Vergleich ist ein Fußballspiel: Sobald der Schlusspfiff ertönt ist, steht das Ergebnis fest – auch wenn es strittige Szenen gab. Eine nachträgliche Anfechtung des Spielergebnisses ist nur innerhalb einer sehr engen Frist möglich. Verpasst man diesen Moment, bleibt das Ergebnis gültig, egal wie ungerecht es sich anfühlt.

Ihr Handlungsbedarf ist hoch: Erhalten Sie Kenntnis von einem Beschluss, den Sie anfechten möchten, notieren Sie sich sofort das exakte Datum der Beschlussfassung. Dann konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Das ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Verlassen Sie sich keinesfalls auf mündliche Zusagen oder internen Protest. Nur eine fristgerecht eingereichte Klage beim Amtsgericht kann den Beschluss noch kippen. Jede Verzögerung kann Sie Ihre Rechte kosten.


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Wer haftet, wenn mein Balkon zum Sicherheitsrisiko wird?

Wenn Ihr Balkon zum Sicherheitsrisiko wird, haftet grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft. Die WEG ist für die Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht des Gemeinschaftseigentums zuständig, wozu tragende Balkonteile zählen. Selbst wenn Ihre Teilungserklärung die Sanierungskosten auf Sie abwälzt, bleibt die Gemeinschaft für die allgemeine Gebäudesicherheit verantwortlich.

Juristen nennen das „Verkehrssicherungspflicht“. Die Eigentümergemeinschaft hat die Pflicht, ihr Gemeinschaftseigentum so zu unterhalten, dass keine Gefahren davon ausgehen. Dazu gehören eben auch die konstruktiven Teile eines Balkons – die Platte, die Brüstung, die Verankerung im Mauerwerk. Solche Bauteile sind zwingend Gemeinschaftseigentum, da sie fest mit dem Gebäude verbunden sind und dessen Statik beeinflussen.

Selbst eine Klausel in der Teilungserklärung, die Sie als Sondereigentümer für die Kosten der Instandsetzung verantwortlich macht, ändert nichts an der grundsätzlichen Haftung der Gemeinschaft für die Sicherheit. Es ist ein Unterschied, wer die Kosten trägt und wer für die Abwendung von Gefahren verantwortlich ist. Die Gemeinschaft muss aktiv für die Gefahrenbeseitigung sorgen.

Denken Sie an die Situation eines löchrigen Bürgersteigs vor dem Haus. Auch wenn einzelne Eigentümer für dessen Reinigung zuständig sind, bleibt die WEG verantwortlich, dass niemand stolpert und sich verletzt. Mit Ihrem Balkon verhält es sich ähnlich: Die Gemeinschaft muss dafür sorgen, dass er nicht einstürzt oder Teile davon herabfallen.

Zögern Sie nicht. Dokumentieren Sie umgehend jeden Mangel, wie Risse oder lose Teile, mit Fotos und einer detaillierten Beschreibung. Melden Sie dies unverzüglich schriftlich Ihrem Verwalter, idealerweise mit einer Lesebestätigung. Fordern Sie eine schnelle Prüfung und sofortige Sicherungsmaßnahmen ein, um potenzielle Gefahren abzuwenden.


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Welche weiteren Instandhaltungskosten regelt die Teilungserklärung noch?

Die Teilungserklärung kann die Kostenverteilung für Instandhaltung umfassend regeln und dabei von der gesetzlichen Standardregelung abweichen. Dies gilt besonders für Teile des Gemeinschaftseigentums, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden und ausschließlich einer bestimmten Wohnung dienen. Häufig betroffen sind Bauteile wie Fensterrahmen, Außentüren und Rollläden, deren Instandhaltungskosten so auf den jeweiligen Sondereigentümer umgelegt werden können, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Die Teilungserklärung fungiert als das ‚Grundgesetz‚ innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat die Macht, von den allgemeinen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) abzuweichen. Spezifische Regelungen zur Kostenverteilung sind daher rechtsgültig. Auch für objektiv dem Gemeinschaftseigentum zugehörige Bauteile.

Ein entscheidendes Prinzip ist die sogenannte Sonderklausel. Diese legt fest, dass ein Eigentümer für Instandhaltungskosten aufkommen muss, wenn es sich um Bauteile handelt, die zwar zum Gemeinschaftseigentum gehören, aber räumlich im Bereich seines Sondereigentums liegen und ausschließlich seiner Wohnung einen Vorteil verschaffen. Juristen nennen das die „Sondernutzung im Gemeinschaftseigentum“. Das betrifft neben Balkonen oft andere außenliegende Bauteile oder Versorgungsleitungen bis zum Eintritt in die Wohnung.

Ein passender Vergleich ist der eines privaten Vertrags für Ihr Zuhause. Obwohl allgemeine Gesetze existieren, kann Ihre Teilungserklärung spezifische Vereinbarungen darüber treffen, wer letztlich für Reparaturen zahlt. Das macht einen Blick in dieses Dokument unerlässlich. So vermeiden Sie teure Überraschungen.

Nehmen Sie Ihre Teilungserklärung zur Hand. Markieren Sie alle Abschnitte, die ‚Kostenverteilung‘, ‚Instandhaltung‘, ‚Gemeinschaftseigentum‘ oder ‚Sondereigentum‚ regeln. Achten Sie auf Formulierungen, die spezifische Bauteile wie Fenster, Türen oder Balkone betreffen. Nur so identifizieren Sie potenzielle Fallstricke frühzeitig.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage ist das rechtliche Werkzeug, mit dem ein Wohnungseigentümer einen fehlerhaften Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor Gericht überprüfen lassen kann. Juristen haben diese Klageart geschaffen, um die Rechte einzelner Eigentümer gegen möglicherweise ungültige Entscheidungen der Mehrheit zu schützen; das Gesetz ermöglicht hier eine Korrektur von Beschlüssen.

Beispiel: Der klagende Eigentümer aus Hamburg hätte eine Anfechtungsklage einreichen müssen, um den Beschluss zur Balkonsanierung fristgerecht anzufechten und dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

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Bestandskräftig

Ein Beschluss wird bestandskräftig, wenn er nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich angegriffen werden kann und somit seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet. Diese Regelung sorgt für Rechtssicherheit in der Eigentümergemeinschaft, indem sie verhindert, dass alte Entscheidungen immer wieder infrage gestellt werden können.

Beispiel: Da die vorherigen Beschlüsse zur Auftragsvergabe im vorliegenden Fall nicht fristgerecht angefochten wurden, waren sie bereits bestandskräftig und konnten vom Gericht nicht mehr gekippt werden.

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Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum gelten alle Gebäudeteile und Anlagen, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder von mehreren Eigentümern genutzt werden. Dieses Konzept stellt sicher, dass wesentliche Bestandteile des Gebäudes, wie Dach oder Mauern, der Verantwortung aller Miteigentümer unterliegen, damit das gesamte Objekt funktionsfähig bleibt.

Beispiel: Die tragenden Teile der Balkone und ihre Verankerung im Mauerwerk wurden im Hamburger Fall als zwingendes Gemeinschaftseigentum betrachtet, dessen Instandhaltungskosten eigentlich alle Eigentümer betreffen würden.

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Instandhaltung

Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschafts- oder Sondereigentums zu erhalten und es vor Wertverfall zu schützen. Das Gesetz legt die Instandhaltungspflicht fest, um die Funktionsfähigkeit und den Wert der Immobilie langfristig zu sichern und Schäden zu vermeiden.

Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft war im Fall in Hamburg für die Instandhaltung der Balkone zuständig, es sei denn, die Teilungserklärung wich davon durch eine Sonderregelung ab.

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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet jene Teile einer Eigentumswohnung, die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zugewiesen sind und die er eigenverantwortlich nutzen und gestalten darf. Dieses rechtliche Konzept ermöglicht die private Nutzung einzelner Wohnungen innerhalb eines größeren Gebäudes, während gleichzeitig gemeinsame Bereiche gemeinschaftlich verwaltet werden.

Beispiel: Die Wohnung selbst ist Sondereigentum, während der Balkon in diesem Fall zwar vom Sondereigentum genutzt wurde, dessen tragende Teile aber als Gemeinschaftseigentum behandelt wurden.

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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das fundamentale Regelwerk einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Aufteilung des Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie die Rechte und Pflichten der Eigentümer festlegt. Dieses Dokument bildet die rechtliche Basis für das Zusammenleben und -wirtschaften in einer WEG und kann von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen, um individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Beispiel: Im Hamburger Fall war eine spezielle Klausel in § 7 der Teilungserklärung entscheidend dafür, wer die Sanierungskosten der hofseitigen Balkone tragen musste.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet die Eigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass von ihrem Gemeinschaftseigentum keine Gefahren für Dritte ausgehen und mögliche Risiken beseitigt werden. Diese Pflicht schützt Personen vor Schäden, die durch Mängel am Gebäude entstehen könnten, und legt die Verantwortung für die Sicherheit von Wegen, Dächern oder eben Balkonen eindeutig fest.

Beispiel: Selbst wenn die Teilungserklärung die Kosten für die Balkonsanierung auf einzelne Eigentümer abwälzt, bleibt die Eigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherungspflicht der Balkone zuständig, damit niemand zu Schaden kommt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Vereinbarungsfreiheit der Wohnungseigentümer (insb. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG)
Diese Regel besagt, dass Wohnungseigentümer in ihrer Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung eigene Vereinbarungen treffen können, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, solange sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die spezielle Klausel in § 7 der Teilungserklärung, die die Kosten für ausschließlich genutzte Teile des Gemeinschaftseigentums den jeweiligen Eigentümern auferlegt, ist eine solche wirksame Vereinbarung und hatte Vorrang vor der allgemeinen gesetzlichen Kosten


Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-Altona – Az.: 303c C 10/23 – Urteil vom 05.12.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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