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2.600-Watt-Speicher fürs Balkonkraftwerk: Vertrieb und Werbung teils verboten

2.600 Watt Speicher, einfach in die Steckdose – so wirbt ein Anbieter für sein Balkonkraftwerk. Doch der nötige Leitungsschutz für die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Ob die Hausinstallation das verkraftet, ist fraglich. Das Landgericht Bochum prüfte, ob die Werbeversprechen zulässig sind.
Ein Stecker eines Balkonkraftwerk-Speichers wird in eine Wandsteckdose im Wohnzimmer gesteckt.
Das Landgericht Bochum bestätigte das Verbot eines Speichers für Balkonkraftwerke ohne ausreichenden Leitungsschutz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 O 29/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 21.07.2026 stellte das Landgericht Bochum (12 O 29/26) klar: Anbieter dürfen Speicher für Balkonkraftwerke nicht an Haushaltssteckdosen anbieten oder dafür werben, wenn die Geräte Haushaltsleitungen überlasten können. Die Anwendung einer weiteren technischen Regel blieb ohne Fachgutachten ungeklärt.


  • Grenzwerte überschritten: Das Produkt überschritt die zulässigen Strom- und Temperaturgrenzen für Haushaltsleitungen.
  • Keine Sofortnutzung: „Plug & Play“ erweckte den falschen Eindruck, Verbraucher müssten außer dem Einstecken nichts weiter tun.
  • Zertifikat genügt nicht: Ein Sicherheitszertifikat allein beseitigte den fehlenden Schutz vor überlasteten Leitungen nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 21.07.2026
  • Aktenzeichen: 12 O 29/26
  • Verfahren: einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Produktsicherheit
  • Streitwert: 60.000,00 EUR
  • Relevant für: Anbieter von Balkonkraftwerk-Speichern, Verbraucher

Einstweilige Verfügung gegen das Balkonkraftwerk?

Zwei Anbieter von Balkonkraftwerken und Steckersolargeräten stehen im Wettbewerb zueinander – nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG konnte die Verfügungsklägerin daher gegen eine Konkurrentin vorgehen. Geprüft wurde die Werbung und der Vertrieb nach §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ProdSG, das als sogenannte Marktverhaltensregelung gilt. Die konkreten Sicherheitsstandards ergeben sich dabei aus den einschlägigen DIN- und VDE-Normen. Eine wettbewerbswidrige Handlung begründet dabei grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr, selbst wenn die beanstandete Werbung oder der Vertrieb inzwischen eingestellt wurde.

Das UWG ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es erlaubt Konkurrenten, gegen rechtswidrige Werbung und rechtswidrigen Vertrieb gerichtlich vorzugehen. Das ProdSG regelt, wann Produkte sicher genug für den Markt sind. Als Marktverhaltensregelung macht ein Verstoß das Angebot zugleich wettbewerbswidrig. DIN- und VDE-Normen sind technische Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen und Geräte. Wiederholungsgefahr heißt: Das Gericht nimmt an, der Verstoß könne ohne Verbot erneut geschehen. Für Sie als Anbieter kann deshalb schon eine einmalige Handlung ein gerichtliches Verbot auslösen.

Das Landgericht Bochum hatte über Reichweite und Bestand einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 12 O 29/26) bestätigte die Kammer die am 20.05.2026 erlassene Verfügung nur teilweise und hob sie im Übrigen auf. Die Verfügungsbeklagte hat damit teilweise obsiegt: Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu einem Drittel und die Verfügungsbeklagte zu zwei Dritteln. Der Gegenstandswert wurde auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren. Sie kann Werbung oder Vertrieb schon vor einem vollständigen Prozess untersagen. „Teilweise obsiegt“ heißt: Die Verfügungsbeklagte hat nur in einem Teil der Streitpunkte gewonnen. Der Gegenstandswert beeinflusst die Höhe von Gerichts- und Anwaltskosten. An diesem Wert können Sie das Kostenrisiko vergleichbarer Verfahren abschätzen.

Gegenstand des Streits war das Produkt „G“, ein Speicher für Balkonkraftwerke mit einer maximalen Eingangsleistung von 2.600 Watt. Der Einspeisestrom in den Haushaltsstromkreis liegt bei etwa 5,0 Ampere – dadurch können sich Hausleitungen auf bis zu 70 °C erwärmen. Die Kammer hatte die Verfügung zunächst nach Anhörung der Verfügungsbeklagten antragsgemäß erlassen; die Zustellung erfolgte am 10.06.2026 im Parteibetrieb, der Widerspruch folgte am 23.06.2026.

Zustellung im Parteibetrieb bedeutet: Die Verfügungsklägerin stellt die Entscheidung selbst zu, nicht das Gericht. Mit der Zustellung beginnen wichtige Fristen, etwa für den Widerspruch. Der Widerspruch ist das Mittel, mit dem die Verfügungsbeklagte die Anordnung angreift und eine mündliche Verhandlung erreicht. Reagieren Sie hier nicht rechtzeitig, kann die vorläufige Regelung gegen Sie in Kraft bleiben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Anbieten und der Vertrieb eines Speichers für Balkonkraftwerke zur Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen ist wettbewerbswidrig, wenn das Produkt keinen Überlastungsschutz aufweist, der die Belastung des Endstromkreises nach DIN VDE V 0100-551-1 begrenzt oder die maximale thermische Belastung der Leitungen nach DIN VDE 0298-4 verhindert; ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProdSG begründet als Marktverhaltensverstoß eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG.
  2. Die Werbung, ein solcher Speicher könne ohne Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden – insbesondere mit Aussagen wie „Plug & Play“ –, ist irreführend, wenn sie bei einem beachtlichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckt, außer Einstecken und Anschalten seien keine weiteren Schritte nötig, obwohl etwa eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich bleibt.
  3. Werbung mit Zertifizierung oder Gesetzeskonformität nach VDE/IEC sowie mit einem Überlastschutz für Stromleitungen ist unzulässig, soweit das Produkt bei Nutzung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen den erforderlichen Leitungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 nicht erfüllt.

Warum bleibt Speicher „G“ ohne Leitungsschutz verboten?

Verstößt ein Produkt gegen § 3 Abs. 1 ProdSG, sind Bewerbung und Vertrieb nach §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG wettbewerbswidrig. Für den Streit maßgeblich waren zwei technische Normen: Die DIN VDE V 0100-551-1 und die DIN VDE 0298-4 dienen beide dem Schutz der Leitungen vor Überlastung. Sie verlangen einen Überlastungsschutz, der bei einer bestimmten Stromstärke des Ausgangsstroms beziehungsweise beim Erreichen einer bestimmten Temperatur greift.

Ob der Speicher „G“ diese Anforderungen erfüllte, bildete den zentralen technischen Streitpunkt. Die Kammer stellte fest, dass die Grenzwerte nach beiden Normen durch das Produkt unstreitig überschritten wurden. Deshalb bestätigte das Gericht das Verbot, „G“ an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen anzubieten oder zu vertreiben, solange kein Überlastungsschutz vorhanden ist, der die Belastung des Endstromkreises nach DIN VDE V 0100-551-1 begrenzt oder die maximale thermische Belastung der Leitungen nach DIN VDE 0298-4 verhindert.

Warum die Verteidigung mit VDE-Zertifikaten nicht ausreichte

Die Verfügungsbeklagte hatte eingewandt, die VDE-Anforderungen würden eingehalten, soweit sie anwendbar seien, und das Produkt sei entsprechend überprüft worden. Die Kammer ließ dies nicht gelten: Die angeführten VDE-Regelungen und Zertifizierungen verfolgten einen anderen Schutzzweck und ersetzten nicht die Einhaltung der DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4. Die Grenzwerte für den Leitungsschutz seien schließlich unstreitig überschritten worden.

Auch der Verweis auf eine systemimmanente Hard- und Softwareüberwachung des Geräts half nicht weiter. Die Kammer bewertete diesen Vortrag als nicht geeignet, um die Einhaltung der weiteren VDE-Anforderungen zu belegen – jedenfalls sei eine entsprechende Beweisführung mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Den zusätzlich beantragten Schriftsatznachlass lehnte die Kammer ab, weil im einstweiligen Rechtsschutz besondere Beschleunigung gilt, den Parteien bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die wesentlichen Rechtsauffassungen längst ausgetauscht waren.

Soweit die Verfügungsbeklagte sich im Weiteren auf eine systemimmanente Hard – und Softwareüberwachung des Geräts beruft, ist der Vortrag nicht geeignet die Einhaltung der weiteren Anforderungen der VDE zu belegen, jedenfalls ist die entsprechende Beweisführung mit den im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich. – so das Landgericht Bochum

Ein Schriftsatznachlass wäre zusätzliche Zeit für weitere schriftliche Ausführungen gewesen. Im einstweiligen Rechtsschutz hat Beschleunigung Vorrang; solche Nachfristen werden oft versagt. Technische Details und Zertifikate müssen Sie deshalb früh und greifbar vorlegen. Spätere Nachreichungen ändern an einem Eilbeschluss häufig nichts mehr.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob das Gerät ein VDE-Zertifikat vorweisen konnte oder eigene Überwachungsfunktionen hatte. Maßgeblich war, ob gerade der Schutz der angeschlossenen Hausleitung die einschlägigen Grenzwerte einhält. Sie liegen daher nur ähnlich, wenn für Ihr Produkt die Leitungsschutzanforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Warum ist Plug-&-Play-Werbung für Speicher irreführend?

Für die Werbung mit „Plug & Play“ war § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG maßgeblich. Irreführende Angaben zur Inbetriebnahme sind wettbewerbswidrig und begründen ebenfalls grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr.

Die Kammer prüfte, welchen Eindruck die konkreten Werbeaussagen bei Verbrauchern erzeugen. Bestätigt wurde das Verbot, wörtlich oder sinngemäß damit zu werben, das Produkt könne ohne Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden. Konkret erfasste dies Aussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“, „Plug & Play Garantie“, „Einfache Installation: Plug & Play – Anschließen und direkt loslegen“ sowie „Einstecken. Aktivieren. Stromkosten senken … ideal für Eigentümer wie auch Mieter“.

Nach Auffassung der Kammer erweckt ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher – dem auch die Mitglieder der Kammer selbst angehören – den unzutreffenden Eindruck, außer Einstecken und Anschalten seien keine weiteren Schritte nötig. Dieser Eindruck sei unabhängig von der Anwendbarkeit der DIN VDE V 0126-95 falsch, weil auch bei solchen Anlagen eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich ist. Die Aussagen waren daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend.

Das Marktstammdatenregister ist das Register der Bundesnetzagentur für Energieerzeugungsanlagen. Auch viele Steckersolargeräte sind dort vereinfacht anzumelden. Wer nur „einstecken und loslegen“ bewirbt, lässt diesen Schritt unerwähnt. Gestalten Sie Ihre Werbung so, dass Verbraucher die Anmeldung als erforderlichen Schritt erkennen.

Achtung Falle:

Der entscheidende Werbeeindruck war: Einstecken und Einschalten genüge vollständig. Dass eine vereinfachte Anmeldung erforderlich bleibt, machte diese Aussage irreführend. Ihre Werbung liegt ähnlich, wenn sie keine weiteren Schritte erkennen lässt und damit den Eindruck einer sofortigen, vollständig folgenlosen Inbetriebnahme vermittelt.

Wann ist VDE-Werbung für Speicher unzulässig?

Werbung mit einer Zertifizierung oder Gesetzeskonformität nach VDE/IEC sowie mit einem Schutz vor Überlastung unterliegt denselben Maßstäben aus §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG in Verbindung mit den produktsicherheitsrechtlich maßgeblichen DIN-VDE-Anforderungen an den Leitungsschutz. Fehlt der dafür vorausgesetzte Überlastungsschutz, ist die darauf gestützte Werbung unzulässig.

Am Angebot der Verfügungsbeklagten knüpften mehrere Werbeaussagen an genau diese Sicherheitserwartung an. Bestätigt wurde das Verbot der Werbung mit „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn bei Nutzung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen der Überlastungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 fehlt oder die beworbene VDE/IEC-Konformität deshalb nicht besteht. Ebenso bestätigt blieb das Verbot der Werbung mit einem Schutz der Stromleitungen vor Überlastung, insbesondere mit den Aussagen „Stromwächter – Überlastschutz für Stromleitungen“ und „Überlastungsschutz für Stromleitungen“.

Anders entschied die Kammer, soweit die ursprüngliche Verfügung auf eine fehlende VDE-Zertifizierung als solche abstellte. Nach den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Unterlagen lag eine solche Zertifizierung tatsächlich vor – die Kammer verwies dazu auf die entsprechenden Belege in der Akte. Dieser Teil des Verbots wurde deshalb aufgehoben.

Warum hob das Gericht VDE-0126-95-Verbote auf?

Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische, also verkürzte Prüfung statt. Ohne sachverständige Unterstützung kann die technische Anwendbarkeit einer komplexen Norm dabei unklar bleiben – und unklare Normenverhältnisse tragen keine gerichtliche Bestätigung darauf gestützter Verbote.

Ein weiterer Verbotsstrang stützte sich ausdrücklich auf die DIN VDE V 0126-95. Hier zog die Kammer die Grenze der eigenen Erkenntnismöglichkeiten und hob sämtliche darauf bezogenen Verbote auf. Aus der Akte ergab sich der Hinweis, dass diese Norm keine Anforderungen an den Betrieb elektrischer Energiespeicher in Kombination mit Steckersolargeräten stellt; für Geräte mit Energiespeichern müssten gesonderte Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.

Wieso das Wort „zusätzlich“ zum Problem wurde

Unklar blieb für die Kammer, ob dieses „zusätzlich“ eine alternative oder eine kumulative Anwendbarkeit weiterer Regelungen bedeutet. Die Ausführungen des von der Verfügungsklägerin herangezogenen Elektrotechnikers legten sogar nahe, dass eine normgerechte Verwendung auch über die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 beziehungsweise eine entsprechend sichere Kommunikation erreicht werden könne. Auch die von der Verfügungsklägerin selbst eingereichten Unterlagen – etwa zur sogenannten Iz-Bedingung oder zum Verhältnis zur VDE-AR-N 4105 – erzeugten aus Sicht der Kammer gerade technische Unklarheit über das Verhältnis der Normen zueinander. Ohne sachverständige Klärung konnte die Kammer diese Abgrenzung nicht hinreichend beurteilen und hob die darauf gestützten Verbote deshalb auf.

Insoweit ist für die Kammer, ohne näheres technischen Verständnis, nicht sicher beurteilbar, ob durch das Wort „zusätzlich“ eine alternative oder kumulative Anwendbarkeit weiterer Regelungen gegeben ist. – so das Landgericht Bochum

„Kumulativ“ hieße, mehrere Normen gelten gleichzeitig. „Alternativ“ hieße, die Einhaltung einer Regelung reicht aus. Ohne klare Zuordnung trägt ein darauf gestütztes Verbot im Eilverfahren nicht. Stützen Sie Anträge oder Ihre Verteidigung nur auf Normen, deren Anwendbarkeit Sie nachvollziehbar belegen können.

Im Ergebnis bleibt der Vertrieb des Speichers „G“ an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen untersagt, solange der erforderliche Überlastungsschutz für die Leitungen fehlt. Auch die „Plug & Play“-Werbung sowie Aussagen zu einer VDE/IEC-Konformität und zu einem Überlastschutz bleiben verboten, solange die zugrunde liegenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob das Produkt darüber hinaus die Anforderungen der DIN VDE V 0126-95 einhält, muss ein Hauptsacheverfahren mit sachverständiger Unterstützung klären – im einstweiligen Rechtsschutz ließ sich diese Frage nicht abschließend beantworten.

Das Hauptsacheverfahren ist der ordentliche Zivilprozess mit umfassender Beweisaufnahme. Erst dort wird typischerweise ein Sachverständiger zu komplexen technischen Normen gehört. Für Sie heißt das: Ein im Eilverfahren offener Punkt kann im späteren Prozess erneut geprüft und anders bewertet werden.

Was das LG Bochum-Urteil für Anbieter von Balkonkraftwerk-Speichern bedeutet

Das Urteil des Landgerichts Bochum bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Es ist kein allgemeiner Präzedenzfall. Seine Begründung lässt sich aber auf vergleichbare Speicher übertragen, wenn diese an Haushaltssteckvorrichtungen betrieben werden und die gleichen Leitungsschutzfragen aufwerfen. Anbieter müssen deshalb ihre konkrete Produktkonfiguration prüfen.

Verkaufen Sie einen vergleichbaren Speicher, bieten Sie ihn erst mit nachweisbarem Leitungsschutz für den vorgesehenen Anschluss an. Entfernen Sie Aussagen zu „Plug & Play“, VDE/IEC-Konformität oder Überlastschutz, soweit deren Voraussetzungen nicht belegt sind. Die ungeklärte DIN VDE V 0126-95 rechtfertigt keinen Vertrieb, wenn der erforderliche Leitungsschutz fehlt.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Bochum trennt bei Balkonkraftwerk-Speichern konsequent zwischen einer Gerätezertifizierung und der Sicherheit der konkreten Hausinstallation. Für vergleichbare Angebote liegt der praktische Angelpunkt daher in der Verbindung aus beworbenem Anschlussweg, zulässiger Strombelastung und dem dazu passenden Schutzmechanismus. Unterlagen zum Gerät beantworten nicht zwingend, was am Haushaltsstromkreis geschieht.

Offen blieb, ob die DIN VDE V 0126-95 neben anderen Anforderungen gilt oder durch diese ersetzt werden kann. Wir halten die Zurückhaltung im Eilverfahren für nachvollziehbar: Ohne fachliche Klärung darf aus einem unbestimmten Zusammenspiel von Normen kein Verbot folgen. Anbieter sollten ihre technischen Nachweise so ordnen, dass jeder Sicherheitsanspruch dem vorgesehenen Anschluss eindeutig zugeordnet werden kann.


Balkonkraftwerk-Speicher anbieten? Rechtliche Pflichten kennen und handeln.

Das Urteil zeigt: Ohne nachweisbaren Leitungsschutz sind Vertrieb und Werbung angreifbar, auch Plug-&-Play-Aussagen können irreführend sein. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Produktkonfiguration und Werbeaussagen auf die geltenden Sicherheitsanforderungen. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Schritte für einen rechtssicheren Vertrieb erforderlich sind.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie muss ich den Leitungsschutz meines Speichers für eine Haushaltssteckvorrichtung nachweisen?

Der Leitungsschutz ist durch belastbare technische Unterlagen für die konkrete Kombination aus Speicher, Steckersolargerät und Haushaltssteckvorrichtung nachzuweisen. Ein allgemeines VDE- oder IEC-Zertifikat genügt dafür nicht automatisch; ohne konkreten Nachweis kann der Vertrieb nach § 3 Abs. 1 ProdSG sowie §§ 3, 3a und 5 UWG untersagt werden.

Die Unterlagen müssen nachvollziehbar zeigen, dass der Speicher die angeschlossene Hausleitung bei bestimmungsgemäßer Nutzung vor Überlastung schützt. Nach DIN VDE V 0100-551-1 ist zu belegen, dass der Ausgangsstrom den zulässigen Grenzwert des Endstromkreises nicht überschreitet. Nach DIN VDE 0298-4 muss außerdem erkennbar sein, dass die maximale thermische Belastung der verwendeten Leitung verhindert wird. Geeignet sind insbesondere Prüfberichte, Messdaten und technische Beschreibungen der Begrenzungs- oder Abschaltfunktion für alle vorgesehenen Betriebszustände. Ordnen Sie diese Nachweise eindeutig der konkreten Produktkonfiguration zu.

Eine interne Hard- und Softwareüberwachung kann den Nachweis unterstützen, ersetzt ihn aber nicht, wenn ihre Schutzwirkung technisch nicht nachvollziehbar belegt ist. Gerade im Eilverfahren sollten Sie deshalb früh Unterlagen vorlegen, die Messwerte, Prüfbedingungen und die Einhaltung beider Grenzwerte eindeutig ausweisen.


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Darf ich mit Plug-and-Play werben, wenn Nutzer weiterhin eine Registrierung vornehmen müssen?

Ja, aber nur, wenn die Aussage nicht den Eindruck erweckt, Einstecken und Einschalten seien für die vollständige Inbetriebnahme ausreichend. Weisen Sie deshalb gut sichtbar darauf hin, dass zusätzlich eine Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich bleibt.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist Werbung irreführend, wenn sie bei einem beachtlichen Teil der Verbraucher einen falschen Eindruck erzeugt. „Plug-and-Play“ darf daher die technische Einfachheit des Anschlusses beschreiben, aber keine vollständig erledigte Inbetriebnahme versprechen. Die vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt auch bei einfach anschließbaren Steckersolargeräten mit Speicher erforderlich. Aussagen wie „Einstecken, aktivieren und direkt loslegen“ können deshalb problematisch sein, wenn sie weitere notwendige Schritte nicht erkennen lassen. Ein Hinweis in einer schwer auffindbaren Anleitung oder lediglich im Kleingedruckten genügt dafür nicht sicher; platzieren Sie die Information unmittelbar neben dem Plug-and-Play-Versprechen.


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Wie trenne ich in meiner Werbung zulässige Zertifizierung von unzulässigen Leitungsschutzversprechen?

Sie trennen Zertifizierung und Leitungsschutz, indem Sie jede Werbeaussage auf ihren konkreten Nachweis zurückführen. Ein Zertifikat dürfen Sie nur in dem Umfang bewerben, den sein Prüfgegenstand tatsächlich abdeckt.

Ein vorhandenes VDE- oder IEC-Zertifikat belegt nicht ohne Weiteres, dass der Speicher Hausleitungen vor Überlastung schützt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Speicher bei Anschluss an eine Haushaltssteckvorrichtung die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 erfüllt. Diese Normen verlangen einen Schutz, der den Endstromkreis begrenzt oder eine unzulässige Erwärmung der Leitungen verhindert. Nach § 3 Abs. 1 ProdSG kann ein fehlender Schutz die Produktsicherheit berühren. Werbung mit „VDE/IEC-konform“ oder „Überlastschutz für Stromleitungen“ kann deshalb nach §§ 3a und 5 UWG unzulässig sein, wenn der konkrete Leitungsschutz nicht nachgewiesen ist.

Prüfen Sie daher für jede Zertifizierung und jede Werbeaussage den jeweiligen Prüfbericht oder technischen Nachweis. Ein Zertifikatslogo darf nicht mit einer weitergehenden Sicherheitszusage verbunden werden, die der Zertifikatsumfang nicht trägt.


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Wie reagiere ich auf eine einstweilige Verfügung, wenn technische Nachweise noch unvollständig sind?

Reagieren Sie sofort nach der Zustellung. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und reichen Sie alle vorhandenen technischen Nachweise bereits mit Ihrer ersten Stellungnahme ein. Notieren Sie das Zustellungsdatum und beauftragen Sie unverzüglich einen spezialisierten Anwalt.

Der Widerspruch nach § 924 ZPO ermöglicht grundsätzlich eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Verfügung. Im Eilverfahren müssen Sie die für Ihre Verteidigung wichtigen Tatsachen glaubhaft machen, insbesondere nach § 294 ZPO. Dazu gehören vorhandene Prüfberichte, VDE-Zertifikate, Schaltpläne, Messdaten und Angaben zur konkreten Anschlusskonfiguration. Ordnen Sie jeden Nachweis dem jeweiligen Verbotsgrund und der betroffenen technischen Anforderung zu. Warten Sie nicht auf einen neuen Prüfbericht, wenn dadurch die Widerspruchsfrist oder die frühe Vorlage verfügbarer Unterlagen gefährdet wird. Bis zu einer Änderung oder Aufhebung müssen Sie das ausgesprochene Verbot beachten, weil Verstöße Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auslösen können.

Ein späterer Prüfbericht kann grundsätzlich noch eingereicht werden, seine Berücksichtigung hängt jedoch vom Verfahrensstand und der gerichtlichen Entscheidung ab. Einen Schriftsatznachlass muss das Gericht nicht gewähren, wenn bereits ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Vertrauen Sie deshalb nicht auf eine großzügige Nachfrist, sondern übergeben Sie die vollständige Produkt- und Nachweisdokumentation sofort anwaltlich geprüft an das Gericht.


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Kann ich mich im Hauptsacheverfahren auf eine andere Normenkombination berufen, wenn das Eilverfahren unklar blieb?

JA, im Hauptsacheverfahren können Sie grundsätzlich eine andere oder präziser begründete Normenkombination vortragen. Die Aufhebung der auf DIN VDE V 0126-95 gestützten Verbote bedeutet jedoch keine endgültige Freigabe des Produkts.

Im Eilverfahren prüft das Gericht die Rechtslage nur summarisch, also aufgrund des vorläufig verfügbaren Sachverhalts. Fehlt ein Sachverständiger, kann deshalb offenbleiben, ob mehrere technische Normen alternativ oder kumulativ anzuwenden sind. Im Hauptsacheverfahren dürfen Sie diese technische Argumentation grundsätzlich ausführlicher entwickeln und durch technische Unterlagen sowie Sachverständigenbeweis erläutern. Das Gericht kann dann prüfen, welchen Schutzzweck die einzelnen Normen verfolgen und wie sie zusammenwirken. Lassen Sie deshalb für jede Produktvariante eine nachvollziehbare Normenmatrix mit Anwendungsbereich, Schutzzweck und Nachweisen erstellen.

Die eigenständige Frage des Leitungsschutzes bleibt davon unberührt. Fehlt der erforderliche Überlastungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 oder DIN VDE 0298-4, kann dieser Verstoß weiterhin ein Vertriebsverbot nach § 3 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit §§ 3 und 3a UWG tragen.


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Wie kann ich die Wiederholungsgefahr entkräften, wenn ich beanstandete Werbung entfernt habe?

Die bloße Entfernung der beanstandeten Werbung entkräftet die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Entfernen Sie die Aussage aus sämtlichen Werbe- und Vertriebskanälen und lassen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtlich prüfen.

Nach § 8 Abs. 1 UWG wird nach einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich vermutet, dass eine Wiederholung möglich bleibt. Diese Vermutung entfällt regelmäßig erst, wenn eine ernsthafte, verbindliche und ausreichend weit gefasste Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die Erklärung muss den konkreten Verstoß sowie sinngleiche Werbeaussagen erfassen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Zusätzlich sollten Sie Anzeigenvorlagen, Produktseiten, Marktplatzangebote, Händlertexte, Verpackungsdateien und automatisierte Kampagnen mit derselben Aussage sperren. Dokumentieren Sie die vollständige Entfernung, damit Sie die Umstellung Ihrer Werbesysteme nachvollziehbar belegen können.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn besondere Umstände eine erneute Verwendung praktisch ausschließen; daran stellen Gerichte jedoch regelmäßig hohe Anforderungen. Ist bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt, müssen Sie deren konkrete Reichweite unabhängig von einer Unterlassungserklärung einhalten, weil Verstöße Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auslösen können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Bochum – Az.: 12 O 29/26 – Urteil vom 21.07.2026




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  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 21.07.2026
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  • Streitwert: 60.000,00 EUR
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Zwei Anbieter von Balkonkraftwerken und Steckersolargeräten stehen im Wettbewerb zueinander – nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG konnte die Verfügungsklägerin daher gegen eine Konkurrentin vorgehen. Geprüft wurde die Werbung und der Vertrieb nach §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ProdSG, das als sogenannte Marktverhaltensregelung gilt. Die konkreten Sicherheitsstandards ergeben sich dabei aus den einschlägigen DIN- und VDE-Normen. Eine wettbewerbswidrige Handlung begründet dabei grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr, selbst wenn die beanstandete Werbung oder der Vertrieb inzwischen eingestellt wurde.

Das UWG ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es erlaubt Konkurrenten, gegen rechtswidrige Werbung und rechtswidrigen Vertrieb gerichtlich vorzugehen. Das ProdSG regelt, wann Produkte sicher genug für den Markt sind. Als Marktverhaltensregelung macht ein Verstoß das Angebot zugleich wettbewerbswidrig. DIN- und VDE-Normen sind technische Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen und Geräte. Wiederholungsgefahr heißt: Das Gericht nimmt an, der Verstoß könne ohne Verbot erneut geschehen. Für Sie als Anbieter kann deshalb schon eine einmalige Handlung ein gerichtliches Verbot auslösen.

Das Landgericht Bochum hatte über Reichweite und Bestand einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 12 O 29/26) bestätigte die Kammer die am 20.05.2026 erlassene Verfügung nur teilweise und hob sie im Übrigen auf. Die Verfügungsbeklagte hat damit teilweise obsiegt: Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu einem Drittel und die Verfügungsbeklagte zu zwei Dritteln. Der Gegenstandswert wurde auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren. Sie kann Werbung oder Vertrieb schon vor einem vollständigen Prozess untersagen. „Teilweise obsiegt“ heißt: Die Verfügungsbeklagte hat nur in einem Teil der Streitpunkte gewonnen. Der Gegenstandswert beeinflusst die Höhe von Gerichts- und Anwaltskosten. An diesem Wert können Sie das Kostenrisiko vergleichbarer Verfahren abschätzen.

Gegenstand des Streits war das Produkt „G“, ein Speicher für Balkonkraftwerke mit einer maximalen Eingangsleistung von 2.600 Watt. Der Einspeisestrom in den Haushaltsstromkreis liegt bei etwa 5,0 Ampere – dadurch können sich Hausleitungen auf bis zu 70 °C erwärmen. Die Kammer hatte die Verfügung zunächst nach Anhörung der Verfügungsbeklagten antragsgemäß erlassen; die Zustellung erfolgte am 10.06.2026 im Parteibetrieb, der Widerspruch folgte am 23.06.2026.

Zustellung im Parteibetrieb bedeutet: Die Verfügungsklägerin stellt die Entscheidung selbst zu, nicht das Gericht. Mit der Zustellung beginnen wichtige Fristen, etwa für den Widerspruch. Der Widerspruch ist das Mittel, mit dem die Verfügungsbeklagte die Anordnung angreift und eine mündliche Verhandlung erreicht. Reagieren Sie hier nicht rechtzeitig, kann die vorläufige Regelung gegen Sie in Kraft bleiben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Anbieten und der Vertrieb eines Speichers für Balkonkraftwerke zur Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen ist wettbewerbswidrig, wenn das Produkt keinen Überlastungsschutz aufweist, der die Belastung des Endstromkreises nach DIN VDE V 0100-551-1 begrenzt oder die maximale thermische Belastung der Leitungen nach DIN VDE 0298-4 verhindert; ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProdSG begründet als Marktverhaltensverstoß eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG.
  2. Die Werbung, ein solcher Speicher könne ohne Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden – insbesondere mit Aussagen wie „Plug & Play“ –, ist irreführend, wenn sie bei einem beachtlichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckt, außer Einstecken und Anschalten seien keine weiteren Schritte nötig, obwohl etwa eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich bleibt.
  3. Werbung mit Zertifizierung oder Gesetzeskonformität nach VDE/IEC sowie mit einem Überlastschutz für Stromleitungen ist unzulässig, soweit das Produkt bei Nutzung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen den erforderlichen Leitungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 nicht erfüllt.

Warum bleibt Speicher „G“ ohne Leitungsschutz verboten?

Verstößt ein Produkt gegen § 3 Abs. 1 ProdSG, sind Bewerbung und Vertrieb nach §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG wettbewerbswidrig. Für den Streit maßgeblich waren zwei technische Normen: Die DIN VDE V 0100-551-1 und die DIN VDE 0298-4 dienen beide dem Schutz der Leitungen vor Überlastung. Sie verlangen einen Überlastungsschutz, der bei einer bestimmten Stromstärke des Ausgangsstroms beziehungsweise beim Erreichen einer bestimmten Temperatur greift.

Ob der Speicher „G“ diese Anforderungen erfüllte, bildete den zentralen technischen Streitpunkt. Die Kammer stellte fest, dass die Grenzwerte nach beiden Normen durch das Produkt unstreitig überschritten wurden. Deshalb bestätigte das Gericht das Verbot, „G“ an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen anzubieten oder zu vertreiben, solange kein Überlastungsschutz vorhanden ist, der die Belastung des Endstromkreises nach DIN VDE V 0100-551-1 begrenzt oder die maximale thermische Belastung der Leitungen nach DIN VDE 0298-4 verhindert.

Warum die Verteidigung mit VDE-Zertifikaten nicht ausreichte

Die Verfügungsbeklagte hatte eingewandt, die VDE-Anforderungen würden eingehalten, soweit sie anwendbar seien, und das Produkt sei entsprechend überprüft worden. Die Kammer ließ dies nicht gelten: Die angeführten VDE-Regelungen und Zertifizierungen verfolgten einen anderen Schutzzweck und ersetzten nicht die Einhaltung der DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4. Die Grenzwerte für den Leitungsschutz seien schließlich unstreitig überschritten worden.

Auch der Verweis auf eine systemimmanente Hard- und Softwareüberwachung des Geräts half nicht weiter. Die Kammer bewertete diesen Vortrag als nicht geeignet, um die Einhaltung der weiteren VDE-Anforderungen zu belegen – jedenfalls sei eine entsprechende Beweisführung mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Den zusätzlich beantragten Schriftsatznachlass lehnte die Kammer ab, weil im einstweiligen Rechtsschutz besondere Beschleunigung gilt, den Parteien bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die wesentlichen Rechtsauffassungen längst ausgetauscht waren.

Soweit die Verfügungsbeklagte sich im Weiteren auf eine systemimmanente Hard – und Softwareüberwachung des Geräts beruft, ist der Vortrag nicht geeignet die Einhaltung der weiteren Anforderungen der VDE zu belegen, jedenfalls ist die entsprechende Beweisführung mit den im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich. – so das Landgericht Bochum

Ein Schriftsatznachlass wäre zusätzliche Zeit für weitere schriftliche Ausführungen gewesen. Im einstweiligen Rechtsschutz hat Beschleunigung Vorrang; solche Nachfristen werden oft versagt. Technische Details und Zertifikate müssen Sie deshalb früh und greifbar vorlegen. Spätere Nachreichungen ändern an einem Eilbeschluss häufig nichts mehr.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob das Gerät ein VDE-Zertifikat vorweisen konnte oder eigene Überwachungsfunktionen hatte. Maßgeblich war, ob gerade der Schutz der angeschlossenen Hausleitung die einschlägigen Grenzwerte einhält. Sie liegen daher nur ähnlich, wenn für Ihr Produkt die Leitungsschutzanforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Warum ist Plug-&-Play-Werbung für Speicher irreführend?

Für die Werbung mit „Plug & Play“ war § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG maßgeblich. Irreführende Angaben zur Inbetriebnahme sind wettbewerbswidrig und begründen ebenfalls grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr.

Die Kammer prüfte, welchen Eindruck die konkreten Werbeaussagen bei Verbrauchern erzeugen. Bestätigt wurde das Verbot, wörtlich oder sinngemäß damit zu werben, das Produkt könne ohne Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden. Konkret erfasste dies Aussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“, „Plug & Play Garantie“, „Einfache Installation: Plug & Play – Anschließen und direkt loslegen“ sowie „Einstecken. Aktivieren. Stromkosten senken … ideal für Eigentümer wie auch Mieter“.

Nach Auffassung der Kammer erweckt ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher – dem auch die Mitglieder der Kammer selbst angehören – den unzutreffenden Eindruck, außer Einstecken und Anschalten seien keine weiteren Schritte nötig. Dieser Eindruck sei unabhängig von der Anwendbarkeit der DIN VDE V 0126-95 falsch, weil auch bei solchen Anlagen eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich ist. Die Aussagen waren daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend.

Das Marktstammdatenregister ist das Register der Bundesnetzagentur für Energieerzeugungsanlagen. Auch viele Steckersolargeräte sind dort vereinfacht anzumelden. Wer nur „einstecken und loslegen“ bewirbt, lässt diesen Schritt unerwähnt. Gestalten Sie Ihre Werbung so, dass Verbraucher die Anmeldung als erforderlichen Schritt erkennen.

Achtung Falle:

Der entscheidende Werbeeindruck war: Einstecken und Einschalten genüge vollständig. Dass eine vereinfachte Anmeldung erforderlich bleibt, machte diese Aussage irreführend. Ihre Werbung liegt ähnlich, wenn sie keine weiteren Schritte erkennen lässt und damit den Eindruck einer sofortigen, vollständig folgenlosen Inbetriebnahme vermittelt.

Wann ist VDE-Werbung für Speicher unzulässig?

Werbung mit einer Zertifizierung oder Gesetzeskonformität nach VDE/IEC sowie mit einem Schutz vor Überlastung unterliegt denselben Maßstäben aus §§ 3 Abs. 1, 3a und 5 UWG in Verbindung mit den produktsicherheitsrechtlich maßgeblichen DIN-VDE-Anforderungen an den Leitungsschutz. Fehlt der dafür vorausgesetzte Überlastungsschutz, ist die darauf gestützte Werbung unzulässig.

Am Angebot der Verfügungsbeklagten knüpften mehrere Werbeaussagen an genau diese Sicherheitserwartung an. Bestätigt wurde das Verbot der Werbung mit „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn bei Nutzung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen der Überlastungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 fehlt oder die beworbene VDE/IEC-Konformität deshalb nicht besteht. Ebenso bestätigt blieb das Verbot der Werbung mit einem Schutz der Stromleitungen vor Überlastung, insbesondere mit den Aussagen „Stromwächter – Überlastschutz für Stromleitungen“ und „Überlastungsschutz für Stromleitungen“.

Anders entschied die Kammer, soweit die ursprüngliche Verfügung auf eine fehlende VDE-Zertifizierung als solche abstellte. Nach den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Unterlagen lag eine solche Zertifizierung tatsächlich vor – die Kammer verwies dazu auf die entsprechenden Belege in der Akte. Dieser Teil des Verbots wurde deshalb aufgehoben.

Warum hob das Gericht VDE-0126-95-Verbote auf?

Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische, also verkürzte Prüfung statt. Ohne sachverständige Unterstützung kann die technische Anwendbarkeit einer komplexen Norm dabei unklar bleiben – und unklare Normenverhältnisse tragen keine gerichtliche Bestätigung darauf gestützter Verbote.

Ein weiterer Verbotsstrang stützte sich ausdrücklich auf die DIN VDE V 0126-95. Hier zog die Kammer die Grenze der eigenen Erkenntnismöglichkeiten und hob sämtliche darauf bezogenen Verbote auf. Aus der Akte ergab sich der Hinweis, dass diese Norm keine Anforderungen an den Betrieb elektrischer Energiespeicher in Kombination mit Steckersolargeräten stellt; für Geräte mit Energiespeichern müssten gesonderte Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.

Wieso das Wort „zusätzlich“ zum Problem wurde

Unklar blieb für die Kammer, ob dieses „zusätzlich“ eine alternative oder eine kumulative Anwendbarkeit weiterer Regelungen bedeutet. Die Ausführungen des von der Verfügungsklägerin herangezogenen Elektrotechnikers legten sogar nahe, dass eine normgerechte Verwendung auch über die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 beziehungsweise eine entsprechend sichere Kommunikation erreicht werden könne. Auch die von der Verfügungsklägerin selbst eingereichten Unterlagen – etwa zur sogenannten Iz-Bedingung oder zum Verhältnis zur VDE-AR-N 4105 – erzeugten aus Sicht der Kammer gerade technische Unklarheit über das Verhältnis der Normen zueinander. Ohne sachverständige Klärung konnte die Kammer diese Abgrenzung nicht hinreichend beurteilen und hob die darauf gestützten Verbote deshalb auf.

Insoweit ist für die Kammer, ohne näheres technischen Verständnis, nicht sicher beurteilbar, ob durch das Wort „zusätzlich“ eine alternative oder kumulative Anwendbarkeit weiterer Regelungen gegeben ist. – so das Landgericht Bochum

„Kumulativ“ hieße, mehrere Normen gelten gleichzeitig. „Alternativ“ hieße, die Einhaltung einer Regelung reicht aus. Ohne klare Zuordnung trägt ein darauf gestütztes Verbot im Eilverfahren nicht. Stützen Sie Anträge oder Ihre Verteidigung nur auf Normen, deren Anwendbarkeit Sie nachvollziehbar belegen können.

Im Ergebnis bleibt der Vertrieb des Speichers „G“ an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen untersagt, solange der erforderliche Überlastungsschutz für die Leitungen fehlt. Auch die „Plug & Play“-Werbung sowie Aussagen zu einer VDE/IEC-Konformität und zu einem Überlastschutz bleiben verboten, solange die zugrunde liegenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob das Produkt darüber hinaus die Anforderungen der DIN VDE V 0126-95 einhält, muss ein Hauptsacheverfahren mit sachverständiger Unterstützung klären – im einstweiligen Rechtsschutz ließ sich diese Frage nicht abschließend beantworten.

Das Hauptsacheverfahren ist der ordentliche Zivilprozess mit umfassender Beweisaufnahme. Erst dort wird typischerweise ein Sachverständiger zu komplexen technischen Normen gehört. Für Sie heißt das: Ein im Eilverfahren offener Punkt kann im späteren Prozess erneut geprüft und anders bewertet werden.

Was das LG Bochum-Urteil für Anbieter von Balkonkraftwerk-Speichern bedeutet

Das Urteil des Landgerichts Bochum bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Es ist kein allgemeiner Präzedenzfall. Seine Begründung lässt sich aber auf vergleichbare Speicher übertragen, wenn diese an Haushaltssteckvorrichtungen betrieben werden und die gleichen Leitungsschutzfragen aufwerfen. Anbieter müssen deshalb ihre konkrete Produktkonfiguration prüfen.

Verkaufen Sie einen vergleichbaren Speicher, bieten Sie ihn erst mit nachweisbarem Leitungsschutz für den vorgesehenen Anschluss an. Entfernen Sie Aussagen zu „Plug & Play“, VDE/IEC-Konformität oder Überlastschutz, soweit deren Voraussetzungen nicht belegt sind. Die ungeklärte DIN VDE V 0126-95 rechtfertigt keinen Vertrieb, wenn der erforderliche Leitungsschutz fehlt.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Bochum trennt bei Balkonkraftwerk-Speichern konsequent zwischen einer Gerätezertifizierung und der Sicherheit der konkreten Hausinstallation. Für vergleichbare Angebote liegt der praktische Angelpunkt daher in der Verbindung aus beworbenem Anschlussweg, zulässiger Strombelastung und dem dazu passenden Schutzmechanismus. Unterlagen zum Gerät beantworten nicht zwingend, was am Haushaltsstromkreis geschieht.

Offen blieb, ob die DIN VDE V 0126-95 neben anderen Anforderungen gilt oder durch diese ersetzt werden kann. Wir halten die Zurückhaltung im Eilverfahren für nachvollziehbar: Ohne fachliche Klärung darf aus einem unbestimmten Zusammenspiel von Normen kein Verbot folgen. Anbieter sollten ihre technischen Nachweise so ordnen, dass jeder Sicherheitsanspruch dem vorgesehenen Anschluss eindeutig zugeordnet werden kann.


Balkonkraftwerk-Speicher anbieten? Rechtliche Pflichten kennen und handeln.

Das Urteil zeigt: Ohne nachweisbaren Leitungsschutz sind Vertrieb und Werbung angreifbar, auch Plug-&-Play-Aussagen können irreführend sein. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Produktkonfiguration und Werbeaussagen auf die geltenden Sicherheitsanforderungen. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Schritte für einen rechtssicheren Vertrieb erforderlich sind.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie muss ich den Leitungsschutz meines Speichers für eine Haushaltssteckvorrichtung nachweisen?

Der Leitungsschutz ist durch belastbare technische Unterlagen für die konkrete Kombination aus Speicher, Steckersolargerät und Haushaltssteckvorrichtung nachzuweisen. Ein allgemeines VDE- oder IEC-Zertifikat genügt dafür nicht automatisch; ohne konkreten Nachweis kann der Vertrieb nach § 3 Abs. 1 ProdSG sowie §§ 3, 3a und 5 UWG untersagt werden.

Die Unterlagen müssen nachvollziehbar zeigen, dass der Speicher die angeschlossene Hausleitung bei bestimmungsgemäßer Nutzung vor Überlastung schützt. Nach DIN VDE V 0100-551-1 ist zu belegen, dass der Ausgangsstrom den zulässigen Grenzwert des Endstromkreises nicht überschreitet. Nach DIN VDE 0298-4 muss außerdem erkennbar sein, dass die maximale thermische Belastung der verwendeten Leitung verhindert wird. Geeignet sind insbesondere Prüfberichte, Messdaten und technische Beschreibungen der Begrenzungs- oder Abschaltfunktion für alle vorgesehenen Betriebszustände. Ordnen Sie diese Nachweise eindeutig der konkreten Produktkonfiguration zu.

Eine interne Hard- und Softwareüberwachung kann den Nachweis unterstützen, ersetzt ihn aber nicht, wenn ihre Schutzwirkung technisch nicht nachvollziehbar belegt ist. Gerade im Eilverfahren sollten Sie deshalb früh Unterlagen vorlegen, die Messwerte, Prüfbedingungen und die Einhaltung beider Grenzwerte eindeutig ausweisen.


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Darf ich mit Plug-and-Play werben, wenn Nutzer weiterhin eine Registrierung vornehmen müssen?

Ja, aber nur, wenn die Aussage nicht den Eindruck erweckt, Einstecken und Einschalten seien für die vollständige Inbetriebnahme ausreichend. Weisen Sie deshalb gut sichtbar darauf hin, dass zusätzlich eine Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich bleibt.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist Werbung irreführend, wenn sie bei einem beachtlichen Teil der Verbraucher einen falschen Eindruck erzeugt. „Plug-and-Play“ darf daher die technische Einfachheit des Anschlusses beschreiben, aber keine vollständig erledigte Inbetriebnahme versprechen. Die vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt auch bei einfach anschließbaren Steckersolargeräten mit Speicher erforderlich. Aussagen wie „Einstecken, aktivieren und direkt loslegen“ können deshalb problematisch sein, wenn sie weitere notwendige Schritte nicht erkennen lassen. Ein Hinweis in einer schwer auffindbaren Anleitung oder lediglich im Kleingedruckten genügt dafür nicht sicher; platzieren Sie die Information unmittelbar neben dem Plug-and-Play-Versprechen.


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Wie trenne ich in meiner Werbung zulässige Zertifizierung von unzulässigen Leitungsschutzversprechen?

Sie trennen Zertifizierung und Leitungsschutz, indem Sie jede Werbeaussage auf ihren konkreten Nachweis zurückführen. Ein Zertifikat dürfen Sie nur in dem Umfang bewerben, den sein Prüfgegenstand tatsächlich abdeckt.

Ein vorhandenes VDE- oder IEC-Zertifikat belegt nicht ohne Weiteres, dass der Speicher Hausleitungen vor Überlastung schützt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Speicher bei Anschluss an eine Haushaltssteckvorrichtung die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE 0298-4 erfüllt. Diese Normen verlangen einen Schutz, der den Endstromkreis begrenzt oder eine unzulässige Erwärmung der Leitungen verhindert. Nach § 3 Abs. 1 ProdSG kann ein fehlender Schutz die Produktsicherheit berühren. Werbung mit „VDE/IEC-konform“ oder „Überlastschutz für Stromleitungen“ kann deshalb nach §§ 3a und 5 UWG unzulässig sein, wenn der konkrete Leitungsschutz nicht nachgewiesen ist.

Prüfen Sie daher für jede Zertifizierung und jede Werbeaussage den jeweiligen Prüfbericht oder technischen Nachweis. Ein Zertifikatslogo darf nicht mit einer weitergehenden Sicherheitszusage verbunden werden, die der Zertifikatsumfang nicht trägt.


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Wie reagiere ich auf eine einstweilige Verfügung, wenn technische Nachweise noch unvollständig sind?

Reagieren Sie sofort nach der Zustellung. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und reichen Sie alle vorhandenen technischen Nachweise bereits mit Ihrer ersten Stellungnahme ein. Notieren Sie das Zustellungsdatum und beauftragen Sie unverzüglich einen spezialisierten Anwalt.

Der Widerspruch nach § 924 ZPO ermöglicht grundsätzlich eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Verfügung. Im Eilverfahren müssen Sie die für Ihre Verteidigung wichtigen Tatsachen glaubhaft machen, insbesondere nach § 294 ZPO. Dazu gehören vorhandene Prüfberichte, VDE-Zertifikate, Schaltpläne, Messdaten und Angaben zur konkreten Anschlusskonfiguration. Ordnen Sie jeden Nachweis dem jeweiligen Verbotsgrund und der betroffenen technischen Anforderung zu. Warten Sie nicht auf einen neuen Prüfbericht, wenn dadurch die Widerspruchsfrist oder die frühe Vorlage verfügbarer Unterlagen gefährdet wird. Bis zu einer Änderung oder Aufhebung müssen Sie das ausgesprochene Verbot beachten, weil Verstöße Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auslösen können.

Ein späterer Prüfbericht kann grundsätzlich noch eingereicht werden, seine Berücksichtigung hängt jedoch vom Verfahrensstand und der gerichtlichen Entscheidung ab. Einen Schriftsatznachlass muss das Gericht nicht gewähren, wenn bereits ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Vertrauen Sie deshalb nicht auf eine großzügige Nachfrist, sondern übergeben Sie die vollständige Produkt- und Nachweisdokumentation sofort anwaltlich geprüft an das Gericht.


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Kann ich mich im Hauptsacheverfahren auf eine andere Normenkombination berufen, wenn das Eilverfahren unklar blieb?

JA, im Hauptsacheverfahren können Sie grundsätzlich eine andere oder präziser begründete Normenkombination vortragen. Die Aufhebung der auf DIN VDE V 0126-95 gestützten Verbote bedeutet jedoch keine endgültige Freigabe des Produkts.

Im Eilverfahren prüft das Gericht die Rechtslage nur summarisch, also aufgrund des vorläufig verfügbaren Sachverhalts. Fehlt ein Sachverständiger, kann deshalb offenbleiben, ob mehrere technische Normen alternativ oder kumulativ anzuwenden sind. Im Hauptsacheverfahren dürfen Sie diese technische Argumentation grundsätzlich ausführlicher entwickeln und durch technische Unterlagen sowie Sachverständigenbeweis erläutern. Das Gericht kann dann prüfen, welchen Schutzzweck die einzelnen Normen verfolgen und wie sie zusammenwirken. Lassen Sie deshalb für jede Produktvariante eine nachvollziehbare Normenmatrix mit Anwendungsbereich, Schutzzweck und Nachweisen erstellen.

Die eigenständige Frage des Leitungsschutzes bleibt davon unberührt. Fehlt der erforderliche Überlastungsschutz nach DIN VDE V 0100-551-1 oder DIN VDE 0298-4, kann dieser Verstoß weiterhin ein Vertriebsverbot nach § 3 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit §§ 3 und 3a UWG tragen.


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Wie kann ich die Wiederholungsgefahr entkräften, wenn ich beanstandete Werbung entfernt habe?

Die bloße Entfernung der beanstandeten Werbung entkräftet die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Entfernen Sie die Aussage aus sämtlichen Werbe- und Vertriebskanälen und lassen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtlich prüfen.

Nach § 8 Abs. 1 UWG wird nach einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich vermutet, dass eine Wiederholung möglich bleibt. Diese Vermutung entfällt regelmäßig erst, wenn eine ernsthafte, verbindliche und ausreichend weit gefasste Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die Erklärung muss den konkreten Verstoß sowie sinngleiche Werbeaussagen erfassen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Zusätzlich sollten Sie Anzeigenvorlagen, Produktseiten, Marktplatzangebote, Händlertexte, Verpackungsdateien und automatisierte Kampagnen mit derselben Aussage sperren. Dokumentieren Sie die vollständige Entfernung, damit Sie die Umstellung Ihrer Werbesysteme nachvollziehbar belegen können.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn besondere Umstände eine erneute Verwendung praktisch ausschließen; daran stellen Gerichte jedoch regelmäßig hohe Anforderungen. Ist bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt, müssen Sie deren konkrete Reichweite unabhängig von einer Unterlassungserklärung einhalten, weil Verstöße Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auslösen können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Bochum – Az.: 12 O 29/26 – Urteil vom 21.07.2026




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