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OLG Bamberg Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern

Stand: 01.01.2002

alte Leitlinien vom 01.07.2001-31.12.2001

alte Leitlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Bamberg handelt!


Die Familiensenate der süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet die Leitlinien mit Modifikationen an. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Einkommen können auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

1. Geldeinkünfte

a) Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

b) Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

c) Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

d) Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

e) Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.

2. Zum Einkommen gehören auch

a) Arbeitslosengeld und Krankengeld,

b) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.

c) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

d) BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG,

e) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG,

f) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten,

g) der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3. Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

4. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

6. Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 Euro.

7. Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.

9. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612 6 BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).

10. Bereinigtes Einkommen

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

c) Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 III Nr. 1 ZuSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,27 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst.

d) Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

e) Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

f) Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

g) Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nrn. 15 d, 16 d), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

h) Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

II. Kindesunterhalt

11. Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. auch Nr. 21). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

Der Bedarfskontrollbetrag kann berücksichtigt werden. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem

Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Vgl. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002)

12. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

13. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Regelbetrag nicht unterschritten werden.

14. Unterhalt Minderjähriger

a) Der Betreuungsunterhalt i. S. des § 1606 III 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

b) Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.

c) Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 15 d). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend verändert werden.

d) Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB (vgl. Nr. 15 d).

15. Unterhalt Volljähriger

a) Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 20 d), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 13) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

b) Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 600 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden..

c) Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10d), angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

d) Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 111 1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils gern. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.000 Euro/ 890 Euro) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 Euro mal (Rest-) Bedarf (R), geteilt durch- die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (= 1.000 + 1.000) Euro.

Haftungsanteil 1 = (N1-1.000) x R : (N1 + N2-2.000).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer.Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (840 Euro/730 Euro) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

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III. Ehegattenunterhalt

16. Unterhaltsbedarf

a) Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen als prägend.

b) Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90% zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen)[OLG Zweibrücken zieht weiterhin 1/7 ab].

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 5 entsprechend.

c) Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

d) Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

17. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

18. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

19. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

IV Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20. Selbstbehalt des Verpflichteten

a) Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

b). Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt

– beim nicht Erwerbstätigen 730 Euro und

– beim Erwerbstätigen 840 Euro.

c) Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

Ist der Unterhaltspflichtigte verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 615 Euro, wenn dieser erwerbstätig ist, ansonsten 535 Euro angesetzt (Die OLGs Karlsruhe und Zweibrücken setzen den Betrag nach den jeweiligen ehelichen Verhältnissen an).

d) Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nicht ehelichen Kindes

– beim Erwerbstätigen 1.000 Euro

– beim nicht Erwerbstätigen 890 Euro. Gegenüber Eltern beträgt er

– beim Erwerbstätigen 1.250 Euro

– beim nicht Erwerbstätigen 1.130 Euro.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 950 Euro angesetzt.

e) Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

f) Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 16) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

g) Im notwendigen Selbstbehalt (840 Euro/730 Euro) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 Eure, im angemessenen Selbstbehalt (1.000 Euro/890 Euro oder 1.250 Euro/ 1.130 Euro) in Höhe von 440 Euro, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (1.250 + 950 Euro, vgl. d) in Hohe von 770 Euro enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. im Übrigen Nr. 2 c).

21. Mangelfälle

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so bemisst sich der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder im Mangelfall entweder

a) nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum (OLG Stuttgart) oder

b) nach dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (OLG Bamberg, OLG München, OLG Zweibrücken, OLG Karlsruhe, dieses allerdings gegebenenfalls auch c) oder

c) bei Anwendung des Bedarfskontrollbetrags nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (OLG Nürnberg).

Der Einsatzbetrag für den getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten entspricht seinem Restbedarf (Nr. 16, 17). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der volle Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a II BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel: Vhs = V : S x 100. Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz.

Vhs = Vomhundertsatz; S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten; V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt).

V. Sonstiges

22. Der Bedarf nach § 1615 I BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 730 Euro. Das OLG Zweibrücken setzt keinen Mindestbetrag an.

23. Unterhaltsvereinbarungen

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.


Anhang: Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 Euro

Einkommens-

gruppe

1 – 5 Jahre

6- 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1=100%

188-11= 177

228-0 = 228

269-0 = 269

2 = 107%

202-25 = 177

244-13 = 231

288-1 = 287

3=114%

215-38 = 177

260-29 = 231

307-20 = 287

4=121%

228-51= 177

276-45 = 231

326-39 = 287

5=128%

241-64 = 177

292-6 = 231

345-58 = 287

6=135%

254-77 = 177

308-77 = 231

364-77 = 287

 

 

 

 

 

 

2. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind von 89,50 Euro

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

188 – 23,5 = 164,5

228 – 9,5 = 218,5

269 – 0 = 269

2 = 107 %

202 – 37,5 = 164,5

244 – 25,5 = 218,5

288 – 13,5 = 274,5

3 = 114 %

215 – 50,5 = 164,5

260 – 41,5 = 218,5

307 – 32,5 = 274,5

4 = 121 %

228 – 63,5 = 164,5

276 – 57,5 = 218,5

326 – 51,5 = 274,5

5 = 128 %

241 – 76,5 = 164,5

292 – 73,5 = 218,5

345 – 70,5 = 274,5

6 = 135 %

254 – 89,5 = 164,5

308 – 89,5 = 218,5

364 – 89,5 = 274,5

 

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