Führen Banken Aufträge von Kunden mangels Kontodeckung nicht aus, dürfen sie dafür keine Gebühren berechnen.
So urteilte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr (Az: XI ZR 5/97; Az: XI ZR 296/96). Diese Urteile nutzten Bankkunden, unberechtigt kassierte Gebühren zurück- zufordern. Doch viele Kreditinstitute lehnen die Ansprüche kurzerhand ab. Hier die beiden beliebtesten Behauptungen:
Behauptung und „Was davon zu halten ist“:
1. Es handele sich um eine Gebühr für die Benachrichtigung (Porto usw.) des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften oder Überweisungen.
• Taucht auf dem Kontoauszug Gebühr Rücklastschrift“, „Lastschriftrückgabe“ oder ähnliches auf, dann handelt es sich eben nicht um ein Entgelt für eine Benachrichtigung,
• Die Bank muß anhand des zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisverzeichnisses nachweisen, daß tatsächlich ein Entgelt für die Benachrichtigung gefordert wurde. Ein nachträgliches Umbenennen der Entgeltbezeichnung ist nicht erlaubt.
• Eine neue Klausel im Preisverzeichnis gilt nicht rückwirkend.
• Die Bank muß beweisen, daß sie auch wirklich benachrichtigt hat.
Allerdings ist dann auch die Höhe der Benachrichtigungsgebühr fraglich, denn die Entgelte liegen meist zwischen 5 und 20 Mark.
2. Die Bank könne Schadenersatz fordern, da der Kunde trotz mangelnder Kontodeckung Schecks o.ä. ausgestellt und seine Vertragspflichten verletzt habe.
• Eine Schadenersatzklausel muß dem Kunden erlauben, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen.
• Schadenpauschalen wurden bisher nicht erhoben, also müßte die Bank ihren Schaden im Einzelfall detailliert beweisen.
• Will sie eine Schadenersatzpauschale einführen, muß sie neu ins Preisverzeichnis aufgenommen werden, rückwirkend gilt sie nicht.
Tip: Falls Sie eine solche Ablehnung von Ihrem Kreditinstitut erhalten haben, sollten Sie Ihre Forderung nach Erstattung der unberechtigt kassierten Gebühren mit den genannten Argumenten erneuern. Rechtsschutzversicherte Kunden könnten ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.