Skip to content

Gebühren für geplatzte Schecks – Banken erfinden Ausreden

Führen Banken Aufträge von Kunden mangels Kontodeckung nicht aus, dürfen sie dafür keine Gebühren berechnen.

So urteilte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr (Az: XI ZR 5/97; Az: XI ZR 296/96). Diese Urteile nutzten Bankkunden, unberechtigt kassierte Gebühren zurück- zufordern. Doch viele Kreditinstitute lehnen die Ansprüche kurzerhand ab. Hier die beiden beliebtesten Behauptungen:

Behauptung und „Was davon zu halten ist“:

1. Es handele sich um eine Gebühr für die Benachrichtigung (Porto usw.) des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften oder Überweisungen.

• Taucht auf dem Kontoauszug Gebühr Rücklastschrift“, „Lastschriftrückgabe“ oder ähnliches auf, dann handelt es sich eben nicht um ein Entgelt für eine Benachrichtigung,

• Die Bank muß anhand des zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisverzeichnisses nachweisen, daß tatsächlich ein Entgelt für die Benachrichtigung gefordert wurde. Ein nachträgliches Umbenennen der Entgeltbezeichnung ist nicht erlaubt.

• Eine neue Klausel im Preisverzeichnis gilt nicht rückwirkend.

• Die Bank muß beweisen, daß sie auch wirklich benachrichtigt hat.

Allerdings ist dann auch die Höhe der Benachrichtigungsgebühr fraglich, denn die Entgelte liegen meist zwischen 5 und 20 Mark.

2. Die Bank könne Schadenersatz fordern, da der Kunde trotz mangelnder Kontodeckung Schecks o.ä. ausgestellt und seine Vertragspflichten verletzt habe.

• Eine Schadenersatzklausel muß dem Kunden erlauben, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen.

• Schadenpauschalen wurden bisher nicht erhoben, also müßte die Bank ihren Schaden im Einzelfall detailliert beweisen.

• Will sie eine Schadenersatzpauschale einführen, muß sie neu ins Preisverzeichnis aufgenommen werden, rückwirkend gilt sie nicht.


Tip: Falls Sie eine solche Ablehnung von Ihrem Kreditinstitut erhalten haben, sollten Sie Ihre Forderung nach Erstattung der unberechtigt kassierten Gebühren mit den genannten Argumenten erneuern. Rechtsschutzversicherte Kunden könnten ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.


 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos