OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 15 U 22/00
Verkündet am: 26. Mai 2000
Vorinstanz: Landgericht Mannheim – Az.: 9 O 183/99
Im Namen des Volkes
Urteil wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2000 für R e c h t erkannt
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis- und Schlußurteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1999 – 9 O 183/99 -wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(abgekürzt gem. § 543 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel der Beklagten für Daueraufträge, wonach für eine „Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung (incl. Porto)“ DM 5,- zu entrichten ist, der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes (AGBG) unterliegt und als unzulässige Klausel zu beanstanden ist. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Regelung nicht um eine i.S.v. § 8 AGBG kontrollfreie preisbestimmende Klausel. Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, daß als Preisnebenabreden alle Abreden kontrollfähig sind, die Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch (BGHZ 93, 358, 361) sowie die Zahlungsbedingungen betreffen (Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, B. Aufl., § 8 Rdn. 21). Hierzu können insbesondere Entgeltvorschriften für das Privatkundengeschäft in den Preisaushängen und ergänzenden Preisverzeichnissen der Banken gehören (vgl. Brandner a.a.O., § 8 Rdn. 21 a; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 17 Rdn. 16). Die hier in Rede stehende Regelung ist bereits nach dem Vorbringen der Beklagten als kontrollfähige Klausel zu bewerten, da es sich um eine Regelung des der Beklagten zustehenden Aufwendungsersatzes im Falle der Benachrichtigung des Kunden handeln soll. Derartige Klauseln
unterliegen, wie § 10 Nr. 7 b AGBG ausdrücklich zeigt, der Inhaltskontrolle. Auch Aufwendungsersatzklauseln, die sich auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses richten und damit – wie vorliegend gegeben nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Nr. 7 AGBG unterliegen, sind nach § 9 AGBG kontrollfähig (H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 7 Rdn. 6). Im Hinblick auf den weit gefaßten Klauselinhalt, der den Grund der mangelnden Deckung nicht weiter konkretisiert, fallen hierunter aber auch Schadensersatzansprüche der Beklagten, die auf ihre Vereinbarkeit mit § 11 Nr. 5 AGBG zu überprüfen sind.
Der weit gefaßte, keinerlei Spezifizierung aufweisende Inhalt der Klausel erstreckt sich auf alle Fälle, bei denen wegen Nichtausführung von Daueraufträgen mangels Deckung Kundenbenachrichtigungen erfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Fallgruppen ist bereits der allgemein gehaltenen Formulierung der Klausel nicht zu entnehmen. Im Wege kundenfeindlichster Auslegung, die im hier gegebenen AGB-Kontrollverfahren nach § 13 AGBG zugrundezulegen ist (BGHZ 114, 238, 241; BGHZ 124, 254, 257; BGH NJW 1993, 2369; Hensen, a.a.O., § 13 Rdn. 10),;. werden aber auch Fälle von der Klausel erfaßt, bei denen die Kundenbenachrichtigung aufgrund eines schadensersatzpflichtigen Fehlverhaltens des Bankkunden veranlaßt wurde. Hierzu können etwa Fälle, gerechnet werden, bei denen der Bankkunde trotz Kenntnis anhaltender Unterdeckung Daueraufträge nicht auflöst, sondern wissentlich aufrechterhält und damit die gebotene Benachrichtigungsmitteilungsverpflichtung der Bank (vgl. BGH NJW 1989, 1671) vorsätzlich auslöst. Daß in diesem Zusammenhang Schadensersatztatbestände in Betracht zu ziehen sind, zeigt im übrigen auch die bankvertragliche Kautelarpraxis -(vgl. die Fallgestaltungen in LG Düsseldorf, WM 2000, 351 = VuR 2000, 102; LG Köln, WM 2000, 353 = VuR 2000, 104). Demnach fallen sowohl Aufwendungsersatz- als auch Schadensersatztatbestände in den Anwendungsbereich der hier zu beurteilenden Klausel.
3. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klausel nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 5 b AGBG gerecht wird. Danach darf dem Kunden nicht der Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abgeschnitten werden. Nach anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht wird der Nachweis abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der Klausel davon ausgehen muß, daß er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden berufen kann. Folglich sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr. 5 b AGBG unzulässig, die dem Kunden für den Fall der Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in fester Höhe befehlen (BGHZ 137, 43, 48 = NJW 1998, 309) oder ihm sonstwie den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, NJW 1992, 3158; NJW 1997, 259; Hensen a.a.O., § 11 Nr. 5 Rdn. 18).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen ergibt sich für den Kunden aufgrund der Ausgestaltung der Klausel nicht einmal hinreichend deutlich, daß die Beklagte eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung oder einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden bzw. des durchschnittlichen Schadens geltend machen will (vgl. BGHZ 137 a.a.O.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die undifferenzierte Einstellung des Ersatzbetrages in die Preistabelle und ihre Bezeichnung als Preis verdeutlicht, daß es sich hierbei um einen abschließenden, keiner Differenzierung zugänglichen Leistungsbetrag handelt. Der Formulierung Preis kommt im Gegensatz zur Wortwahl der Berechnung (vgl. BGH, NJW 1985, 320) eine abschließende Bedeutung zu, zumal einer Preistabelle ohnehin eine Allgemeingültigkeit zugewiesen ist.
4. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
mangels Deckung kostenpflichtig?