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Bankdarlehen: Anspruch einer Bank auf Nichtabnahmeentschädigung

AG Oldenburg (Holstein), Az.: 25 C 529/13

Urteil vom 21.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 3.289,74 EUR bis zum 22.10.2013 und auf 2.739,74 EUR seit dem 23.10.2013 festgesetzt.

Tatbestand

Bankdarlehen: Anspruch einer Bank auf Nichtabnahmeentschädigung
Symbolfoto:sureepornBigstock

Die Beklagten sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von H. Blatt …, lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses der Gemarkung H., Flur …, Flurstück …/… eingetragenen Grundbesitzes. Zum Erwerb dieser Immobilie schlossen die Beklagten mit der Bxx Bausparkasse am 20.06.2000 zwei Darlehensverträge in Höhe von jeweils 110.000 DM und stellten der Bxx dingliche Sicherheiten.

Zwecks Umschuldung der vorgenannten Darlehen auf günstigere Konditionen wandten sich die Beklagten im Laufe des Jahres 2010 an das W… Service-Center in N. und wurden dort von Herrn S. betreut. Dieser ist selbständiger Handelsvertreter der Klägerin. Im Mai 2010 wurden beide Beklagte bei der Schufa mit einem sog. „Schufa-Scorewert“ im „Bereich A“ und mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,64 % geführt. Hinsichtlich der Schufa-Auskunft wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 26 ff. d.A.).

  1. Parteien schlossen hierauf unter dem 07.05.2010 bzw. 12./05.2010 einen Zwischendarlehensvertrag in Höhe von 116.000 EUR mit einem Sollzinssatz von 3,85 % unter der Darlehensnummer … ab. Die Zinsfestschreibung war bis zum 31.05.2013 vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d.A.) vorgelegten Vertrag. Zu einer evtl. Nichtabnahme ist in dem Darlehensvertrag zum einen im Angebotsschreiben vom 07.05.2010 auf S. 4 (Bl. 11 d.A.) geregelt, dass das Darlehen innerhalb eines Jahres nach Abschluss vollständig abzunehmen ist. Weiter heißt es dort:

„Sofern der Darlehensnehmer das Darlehen nicht abnimmt, erlischt der Auszahlungsanspruch und der Darlehensnehmer hat der Bausparkasse den durch die Nichtabnahme entstandenen Schaden zu ersetzen“.

In den beigefügten Darlehensbedingungen, dort Ziff. 9, ist des Weiteren Folgendes geregelt:

„9.1 Darlehensnehmer und Bausparkasse stehen die gesetzlichen Kündigungsrechte zu. Danach kann die Bausparkasse den Darlehensbetrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet ist.

9.2 Die Bausparkasse kann darüber hinaus das Darlehen fristlos kündigen, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn

(…)

9.2.4 der Darlehensnehmer trotz Mahnung und Fristsetzung das Zwischendarlehen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss des Zwischendarlehensvertrages vollständig abnimmt.

9.3 Der Darlehensnehmer hat der Bausparkasse den ihr aus der vorzeitigen Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abnimmt.

Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertragsabschluss eröffneten die Beklagten bei der Klägerin auch ein Girokonto.

Im Folgenden überwies die Klägerin einen Betrag von 116.000 EUR an die Bxx zwecks Ablösung des dortigen Darlehens. Auf das entsprechende Mitteilungsschreiben der Klägerin vom 01.09.2010 (Anlage B1, Bl. 84 d.A.) wird Bezug genommen. Da der Betrag jedoch nicht ausreichte, um das Darlehen abzulösen, überwies die Bxx den gesamten Betrag zurück. Auf das entsprechende Schreiben der Bxx vom 16.09.2010 (Anlage B2, Bl. 87 d.A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 05.11.2010 bzw. 15.11.2010 schlossen die Beklagten einen weiteren Zwischendarlehensvertrag in Höhe von 19.000 EUR mit einem Sollzinssatz von 3,25 % unter der Darlehensnummer … ab. Die Zinsfestschreibung war hier bis zur Zuteilung des Bausparvertrages vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 2 (Bl. 17 ff. d.A.) vorgelegten Vertrag. Die vertraglichen Bestimmungen zur Nichtabnahme des Darlehens sind wie im obigen Vertrag geregelt.

Im Folgenden stellten die Beklagten sämtliche Zahlungen an die Bxx auf die dortigen Darlehen ein. Infolge dieser unterbliebenen Ratenzahlungen veranlasste die Bxx u.a. in 2011 die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der von den Beklagten bewohnten Immobilie.

Am 25.05.2011 erhielt die Klägerin eine Nachmeldung der Schufa bezüglich der Beklagten. Die Schufa teilte der Klägerin mit, dass der „Scorewert“ der Beklagten zu 1) auf die Stufe „0“ gesunken sei. Es sei mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von „75,26 %“ zu rechnen. Es lägen Informationen zu vertragswidrigem Verhalten vor. Eine entsprechende Information erhielt die Klägerin auch bzgl. des Beklagten zu 2), dessen „Scorewert“ ebenfalls auf „0“ gesetzt worden war. Hier sei mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 79,38 % zu rechnen. Hinsichtlich der Schufa-Auskunft wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 4 (Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin wandte sich hierauf an die Bxx … AG mit der Bitte um Bankauskunft. Sie erhielt von dort die Auskunft, dass das dortige Darlehen seit mehreren Monaten leistungsgestört sei. Es bestehe ein Rückstand von ca. 6.300 EUR sowie eine weitere fällige Forderung von 1.850 EUR. Des Weiteren wurde die W. Bank AG Pfandbriefbank um Bankauskunft gebeten. Diese teilte mit, dass der dortige Dispositionskredit zum Girokonto der Beklagten zu 1) Ende Mai gekündigt worden war. Eine Kündigung des Girokontos erfolge am 25.10.2011.

Die Klägerin kündigte hierauf die beiden oben genannten Darlehensverträge mit den Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2011 und machte Nichtabnahmeschaden geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K 7 (Bl. 32 d.A.) vorliegende Kündigungsschreiben. Zum Zeitpunkt der Kündigung übte der Beklagte zu 1) denselben Beruf aus wie bei Abschluss des Darlehensvertrages. Er erzielte auch ein im Wesentlichen gleiches Einkommen. Die Beklagte zu 2) war zu diesem Zeitpunkt wie bei Abschluss des Darlehensvertrages arbeitslos. Eine Änderung der Wertigkeiten der Sicherheit war nicht eingetreten.

Die Klägerin behauptet, die Höhe der erforderlichen Ablösesumme bzgl. des Bxx-Darlehens hätten die Beklagten von sich aus im Internet ermittelt. Sie behauptet weiter, bei der oben zitierten Klausel auf S. 4 des Vertrages handele es sich um eine Individualabrede.

Die Klägerin meint, ihr stünde ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus 9.3 der Darlehensbedingungen bzw. aus § 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 und 2 BGB zu. Das Darlehen sei insbesondere wirksam nach 9.1 der Darlehensbedingungen bzw. nach § 490 Abs. 1 BGB oder §§ 313, 314 BGB gekündigt worden. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe wird Bezug genommen auf die Klage vom 19.11.2013, dort S. 5 (Bl. 5 d.A.).

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 3.289,74 EUR zu verurteilen, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 22.10.2013 in Höhe von 550 EUR zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.739,74 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten behaupten, der oben genannte Herr S. habe die Berechnung des erforderlichen Betrages zur Ablösung des Bxx-Darlehens vorgenommen und sich hierbei geirrt. Dieser habe die Beklagten auch angehalten, trotz unterbliebener Ablösung des Bxx-Darlehens sämtliche Zahlungen an die Bxx einzustellen und stattdessen ausschließlich an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin könne die geltend gemachte Nichtabnahmeentschädigung nicht verlangen. Die Nichtabnahme beruhe einzig auf dem Beratungsfehler des Herrn S.. Auch die Komplikationen in der Abwicklung des Darlehensvertrages mit der Bxx habe allein Herr S. verursacht. Somit sei auch die hierdurch geschehene Verschlechterung des Schufa-Scorewertes allein von der Klägerin verursacht worden. Die Beklagten meinen zudem, Ihnen stehe auch ein Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Zahlungen an die Bxx zu. Mit diesen erklären die Beklagten hilfsweise die Aufrechung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.08.2013, dort S. 6 (Bl. 79 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Nichtabnahmeentschädigung unter keinem Gesichtspunkt zu.

1.

Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Nichtabnahmeentschädigung besteht nicht. Ein solcher Anspruch folgt weder aus 9.3 der Darlehensbedingungen (a.) noch aus dem oben genannten Absatz auf S. 4 der Darlehensvertragsunterlagen (b.).

(a.)

Der geltend gemachte Anspruch folgt weder aus 9.3 S.1 (aa.) noch aus 9.3 S. 2 der vereinbarten Darlehensbedingungen (bb.).

(aa.)

Ein Anspruch folgt nicht aus 9.3 S. 1 der Darlehensbedingungen. Nach 9.3. S. 1 kann die Klägerin Schadensersatz verlangen, wenn eine wirksame vorzeitige Kündigung ausgesprochen wurde. Eine solche wirksame Kündigung liegt jedoch nicht vor. Weder liegen die Kündigungsgründe nach 9.1 der Darlehensbedingungen i.V.m. § 490 Abs. 1 BGB vor noch solche nach 9.2.4 der Darlehensbedingungen. Weitere Kündigungsgründe sind nicht vorgetragen.

Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach 9.2.4 der Darlehensbedingungen sind nicht erfüllt. Unstreitig sind weder Mahnung noch Fristsetzung erfolgt.

Auch Kündigungsgründe nach 9.1 der Darlehensbedingungen i.V.m. § 490 Abs. 1 BGB sind nicht schlüssig vorgetragen. Eine Verschlechterung der Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheiten ist nicht vorgetragen. Auch eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten vermag das Gericht nicht zugrunde zu legen. Sowohl Einkommensverhältnisse wie Beschäftigungsverhältnisse waren auf Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Kündigung der Darlehensverträge unstreitig im Wesentlichen identisch mit dem Zustand bei Abschluss des Darlehensvertrages. Weiterer relevanter Vortrag zu einer sonstigen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten – worin eine solche Verschlechterung auch immer liegen mag – liegt nicht vor.

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Die Ausführungen der Klägerseite zu Schufa-Auskünften und Bankauskünften vermögen insoweit nicht zu überzeugen. Die vorgelegten Schufa-Auskünfte sind schon an sich nicht gerichtsverwertbar. Die Mitteilungen (vgl. Bl. 26 ff.) erschöpfen sich im Wesentlichen in der bloßen Mitteilung von Scorewerten und Quoten ohne dass für außenstehende Dritte erkennbar wird, wie diese errechnet und auf welcher Datengrundlage diese erstellt wurden. Derartige Auskünfte einer privatrechtlichen Gesellschaft mögen bei der Klägerin Anlass für Nachforschungen geben, ersetzen aber keinen einlassungsfähigen und nachvollziehbaren Vortrag zu einer Vermögensverschlechterung in der Sache.

Nichts anderes folgt im Ergebnis auch aus den eingeholten Bankauskünften. Diese belegen in der Sache nur, dass es in den beiden dortigen Vertragsbeziehungen zu Unregelmäßigkeiten kam. Der von Klägerseite gezogene Schluss von derartigen Unregelmäßigkeiten gerade auf eine Verschlechterung der Vermögenslage bei den Beklagten ist hingegen weder zwingend noch vorliegend besonders naheliegend. Vielmehr lag gerade vorliegend der Schluss auf Abwicklungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich ins Stocken geratenen Umschuldung ebenso nahe, wenn nicht näher – und ohne dass insoweit für das Gericht Anlass bestünde, der Frage nachzugehen, wer für diese Abwicklungsschwierigkeiten letztlich verantwortlich ist. Denn aus der unstreitigen Vorgeschichte zur Kündigung ergab sich schlüssig, dass eine Umschuldung angedacht und durch (rückläufige) Überweisung und Abschluss eines weiteren Überbrückungskredits auch versucht wurde, jedoch – wie sich aus der rückläufigen Überweisung ergab – Abwicklungsschwierigkeiten entstanden, die zu den negativen Bankauskünften führten – ohne dass diese damit irgendeinen Aussagewert zur zugrundeliegenden Vermögenslage besitzen könnten.

(bb.)

Der geltend gemachte Anspruch folgt zuletzt auch nicht aus 9.3 S.2 der vereinbarten Darlehensbedingungen. Denn dieser ist nach dem auf diese allgemeine Vertragsklausel anwendbaren § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Nach dem Wortlaut des 9.3 S. 2 kann die Bank immer (und unabhängig von einer vorherigen Kündigung) schon dann Nichtabnahmeentschädigung verlangen kann, wenn „der Darlehensnehmer das Darlehen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abnimmt“, ohne das es auf weitere Voraussetzungen ankommt. Hierdurch entbindet sich Klägerin in nach § 309 Nr. 4 BGB unzulässiger Weise von einer gesetzlichen Pflicht zur Fristsetzung. Denn nach der gesetzlichen Wertung kann Nichtabnahmeentschädigung nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur nach entsprechender Fristsetzung verlangt werden (vgl. auch unten). Zudem wäre ein Berufen auf 9.3. S. 2 der Darlehensbedingungen auch ersichtlich treuwidrig. Die Klägerin kann nicht einerseits durch unberechtigte (vgl. oben) Kündigung jede Aussicht auf Auszahlung des Darlehens nehmen und den Beklagten zugleich die Nichtinanspruchnahme des Darlehens zum Vorwurf machen.

(b.)

Als weitere, neben 9.3 selbständige Anspruchsgrundlage scheidet auch der oben genannte Absatz auf S. 4 der Darlehensunterlagen aus („Sofern der Darlehensnehmer das Darlehen nicht abnimmt, erlischt der Auszahlungsanspruch und der Darlehensnehmer hat der Bausparkasse den durch die Nichtabnahme entstandenen Schaden zu ersetzen“). Bei diesem Absatz handelt es sich zunächst um eine allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. Derartiges ist nach der ständigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits prima facie stets dann anzunehmen, wenn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk verwandt worden ist (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, § 305 Rn. 24 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, wobei erschwerend hinzukommt, dass die entsprechende Klausel sich evident standardmäßig in den Geschäftsunterlagen befindet, wie sich aus dem Vergleich von Anlage K 1 und Anlage K ergibt. Bei dieser Sachlage obliegt es der Klägerseite darzulegen und ggf. zu beweisen, dass entgegen des ersten Anscheins doch eine Individualabrede vorliegt (Palandt, a.a.O.). Derartiges hat die Klägerseite schon nicht substantiiert vorgetragen. Die durch nichts weiter begründete Behauptung, es handele sich bei der Klausel um eine Individualabrede ersetzt ersichtlich keinen konkreten und auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingehenden Vortrag. Als allgemeine Geschäftsbedingung vermag die Klausel jedoch keine eigene Regelungswirkung neben dem oben behandelten 9.3 der Darlehensbedingungen zu entfalten. Dies folgt jedenfalls aus § 305 c Abs. 2 BGB. Hiernach gehen Auslegungszweifel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Klägerin. Derartige Auslegungszweifel bestehen hier ohne Frage. Denn der vorgenannte Absatz auf S. 4 des Vertragswerkes und 9.3 der Darlehensbedingungen regeln den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer Nichtabnahmeentschädigung zu leisten hat. Die Bestimmungen regeln diese Frage jedoch auf uneinheitliche und widersprüchliche Weise. Während der vorgenannte Absatz suggeriert, die Nichtabnahmeentschädigung entstehe schlicht mit nicht fristgerechter Abnahme, regelt 9.3 i.V.m. 9.2.4 der Darlehensbedingungen, dass Schadensersatz erst aufgrund Kündigung nach Mahnung und Fristsetzung verlangt werden kann (vgl. oben). In dubio ist bei dieser Sachlage nach § 305 c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die für den Darlehensnehmer günstigere Regelung des 9.3, 9.2.4 gilt und der vorgestellte Absatz keine eigene Regelungsqualität hat sondern nur einen zusammenfassenden Verweis auf die allgemeinen Darlehensbedingungen darstellt.

2.

Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Nichtabnahmeentschädigung besteht nicht. Ein solcher folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 2 BGB noch aus anderem Rechtsgrund.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 2 BGB besteht nicht. Zwar stellt bereits die bloße Nichtabnahme einer Darlehensvaluta binnen der vereinbarten Frist eine Pflichtverletzung des Darlehensvertrages nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 2 BGB dar, die der Darlehensnehmer auch grundsätzlich zu vertreten hat (MK-Berger, § 488 Rn. 69 m.w.N.). Die Geltendmachung von Nichtabnahmeentschädigung setzt daneben nach § 281 Abs. 1 BGB jedoch voraus, dass die Darlehensgeberseite – hier also die Bank – dem Darlehensnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, bevor sie Schadensersatz verlangen kann. Eine derartige Frist ist hier nicht gesetzt worden. Vielmehr ist die Klägerin ohne weiteres zur Kündigung und gleichzeitigen Geltendmachung von Schadensersatz übergegangen. Die Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich. Irgendwelche Umstände, die eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatz rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Weder ist vorgetragen, dass die Beklagten den Abruf des Darlehens bereits endgültig verweigert hatten, noch sind andere Gründe zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung ersichtlich. Insbesondere vermag der Vortrag der Klägerseite zur angeblichen Verschlechterung der Vermögenslage bei den Beklagten eine Fristsetzung nicht entbehrlich machen. Denn eine solche Verschlechterung kann das Gericht nicht zugrunde legen (vgl. oben).

Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. § 490 Abs. 1 regelt nicht selbständig einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 313 ff. BGB. Eine nachhaltige Störung der Geschäftsgrundlage – insbesondere in Form einer Verschlechterung der Vermögens- oder Sicherheitenlage bei den Beklagten – vermag das Gericht nicht zu erkennen (vgl. oben).

II.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Übrigen aus § 91 ZPO.

III.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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