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Bankdarlehen – Ausgleichsanspruch gegenüber Ex-Ehegatten

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 10 U 268/09

Urteil vom 17.09.2010


In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 10. Zivilsenat als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2010 für Re c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.10.2009 – Az.: 2/26 O 366/08 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.373,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.475,00 € seit 3.5.2008 sowie aus 1.898,11 € seit 21.2.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der ehemals mit ihm verheirateten Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung von Zahlungen, die er nach der Trennung der Parteien zur Tilgung eines Bankdarlehens erbracht habe. Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob gemäß der Behauptung des Klägers zwischen ihnen vereinbart worden ist, dass die Beklagte das Darlehen alleine zurückführen solle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Parteien im Scheidungsverfahren von dem Familiengericht beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs am 11.6.2003 über den Ehegattenunterhalt die von der Beklagten erbrachten Rückzahlungsraten berücksichtigt hätten. Dazu behauptet der Kläger, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sei von den Beträgen gemäß der Berechnung Anlage BGM 6 (= 67/68 d. A.) ausgegangen worden. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, die Hälfte des von ihm zurückgezahlten Betrages von 6.746,22 € zu erstatten. Nur insoweit verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Anspruch mit der Berufung weiter.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von 8.10:2009, Aktenzeichen: 2/26 O 366/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.373,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem. 3.5.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg.

Der Erfolg des in der Berufungsinstanz noch gestellten Klageantrages setzt voraus, dass entweder die Beklagte im Verhältnis der Gesamtschuldner abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB alleine zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist oder dass die Parteien zwar nach § 426 Abs. 1 BGB einander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, die Beklagte beim Gesamtschuldnerausgleich aber dem Kläger nicht die von ihr bereits erbrachten Darlehensrückzahlungen entgegenhalten kann.

Das Landgericht hat allerdings zu Recht eine Vereinbarung der Eheleute mit dem Inhalt einer Alleinverpflichtung der Beklagten als nicht erwiesen angesehen. Es hat die Parteivernehmung des Klägers und der Beklagten zutreffend dahin gewürdigt, dass eine solche Vereinbarung nicht erwiesen ist. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen und stellt eine gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindende Tatsachenfeststellung dar.

Die Berufung macht jedoch zutreffend geltend, dass sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der im Scheidungsverfahren getroffenen Unterhaltsregelung ergibt, die einen nochmaligen Ausgleich zugunsten der Beklagten ausschließt. Für eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift bedarf es keiner besonderen Vereinbarung der Beteiligten. Sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache gegeben, somit aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH NJW 2008, 849, 850 Tz. 6). Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, liegt nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditratengekommen, gleichgültig ob dies einverständlich oder durch Urteil geschehen ist, kann darin eine anderweitige, den Ausgleichsanspruch ausschließende Bestimmung liegen (BGH, a. a. O. Rdn. 9). Für die Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung durch einen der Ehegatten beim Kindesunterhalt gilt dies demgegenüber nicht (BGH, a. a. O. Rdn. 10).

Der Umstand, dass bei der Unterhaltsberechnung im familiengerichtlichen Verfahren im Jahre 2003 die Kreditbelastung der Beklagten durch Abzug von ihrem Einkommen berücksichtigt wurden, bewirkte, dass sich der Ehegattenunterhalt des Klägers um 3/7 des Rückzahlungsbetrages verminderte. Insofern wurde der Kläger nahezu hälftig an der Rückzahlung des hier im Streit stehenden Kredits beteiligt und damit gerade eine Regelung getroffen, die ungefähr der gesetzlichen Verteilung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht.

Dass die Kreditbelastung der Beklagten von 255,64 € ab Januar 2002 während des Zeitraums, in dem sie Rückzahlungen an die Sparkasse geleistet hat, bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde, ist dadurch bewiesen, dass die Beklagte dies durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 10.10.2002 so verlangte und die monatlichen Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Familiengerichts vom 28.2.2003 rückwirkend ab 1.1.2002 vom Einkommen der Beklagten abgezogen wurden. Nach dieser Berechnung hatte die Beklagte an den Kläger ab Juni 2003 Ehegattenunterhalt von 259,72 € zu zahlen. In dem am 11.7.2003 geschlossenen Unterhaltsvergleich wurde dieser Betrag zwar auf 245,00 € reduziert. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der somit noch geringere Unterhaltsbetrag darauf beruhte, dass die Raten dabei gerade nicht berücksichtigt worden seien. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.12.2006 – Az.: 11 UF 151/06 – ist insoweit nicht von Bedeutung, weil es nur den Unterhalt ab 1.10.205 betrifft, also die Zeit, in der die Beklagte keine Darlehensrückzahlungen mehr erbrachte.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings erfolgte die verzugsbegründende Mahnung vom 9.11.2007 nur über einen Betrag von 1.475,00 €, im Übrigen ist die Beklagte erst mit Zustellung der Klage in Verzug geraten.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz auf den §§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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