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Banken – Nichtdurchführung eines Überweisungsauftrags an Zahlungsempfänger in der Ukraine

AG München – Az.: 191 C 7921/16 – Urteil vom 30.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,70 € sowie zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt E B, LL.M., weitere 281,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 2.616,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen der Ablehnung eines Überweisungsauftrags.

Der Kläger betreibt seit 09.07.2015 einen gewerblichen Handel mit Waren aller Art (insbesondere Holz und Textilien), die er importiert und exportiert und in Deutschland verkauft.

Im Juli 2015 eröffnete der Kläger bei der D Bank, einer eingetragenen Marke der Beklagten, ein Girokonto. Am 27.07.2015 schloss der Kläger mit der Firma D mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert von 10.000 €. In Ziffer 6.1. des Vertrages verpflichtet sich der Kläger die Kaufpreiszahlung auf das dort angegebene Bankkonto seines Vertragspartners zu leisten. Gem. Ziffer 9.1. des Vertrages haftet der Kläger seinem Vertragspartner für Pflichtverletzungen gemäß dem ukrainischen Recht. Nach Ziffer 9.1.2. jedoch nur für Verschulden, während gem. Ziffer 9.1.3. kein Verschulden anzunehmen ist, wenn die pflichtverletzende Partei alles Erforderliche getan hat, um den Vertrag einzuhalten. Am Ende des Vertrages ist das Bankkonto des Klägers bei der Beklagten angegeben.

Nachdem die Beklagte drei Überweisungen des Klägers an seinen Vertragspartner zu besagtem Vertrag ausgeführt hatte, lehnte sie den Auftrag vom 08.03.2016 auf Überweisung von 3.068,14 € an den Vertragspartner des Klägers durch E-Mail vom 09.03.2016 unter Verweis auf Vorgaben der Europäischen Union ab. Mit Schreiben vom 09.03.2016 lehnte die Beklagte den Ausführungsauftrag ebenfalls ab. Sie berief sich auf § 25h Abs. 2 KWG und führte aus, dass sie verpflichtet sei, auf die offiziellen Sanktionslisten der EU und UN zurückzugreifen, wobei das Ziel sei, „ungewöhnliche und zweifelhafte Zahlungen ausfindig zu machen, die der Terrorismusfinanzierung, der Geldwäsche oder sonstigen strafbaren Handlungen dienen.“ Nachdem der Kläger am 10.03.2016 per E-Mail mit „rechtlichen Schritten“ gedroht hatte, teilte die Beklagte dem Kläger am 11.03.2016 mit, dass Überweisungen in die Ukraine und Gutschriften aus der Ukraine aufgrund bestehender Sanktionen nicht durchgeführt würden, sondern der Zahlungsverkehr mit der Ukraine vielmehr auch in absehbarer, kurzfristiger Zeit eingestellt sei. Mit Schreiben vom 23.03.2016 bekräftigte die Beklagte ihre Auffassung, wonach sie nicht zur Überweisung verpflichtet sei, da eine verbotene mittelbare Verwendung der übertragenen Finanzmittel in einem der in den Sanktionsbestimmungen genannten Zusammenhänge nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.03.2016 die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zum 02.06.2016.

Der Kläger führte die Überweisung an seinen Vertragspartner mittels eines Kontos bei einer anderen Bank – der C bank – durch Auftrag vom 13.05.2016, seinem Vertragspartner am 16.05.2016 gutgeschrieben, aus. Mit Schreiben vom 17.05.2016 forderte der Vertragspartner des Klägers ihn aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs zur Zahlung von 616,70 € auf. Der Kläger kam dieser Zahlungsaufforderung noch nicht nach.

Der Kläger behauptet, es habe keine andere Möglichkeit zur Überweisung des fälligen Betrages an seinen Vertragspartner bestanden, da er einerseits verpflichtet gewesen sei, auf das Bankkonto des Vertragspartners zu überweisen, und andererseits die Überweisung von dem im Vertrag genannten Bankkonto bei der Beklagten zu tätigen gewesen sei. Eine Überweisung von einem anderen Konto habe zunächst eine Änderung im System der Gläubigerbank erfordert. Daher habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, durch Geldversandunternehmen zu bezahlen.

Weiter trägt der Kläger vor, er schulde seinem ukrainischen Vertragspartner aufgrund ukrainischen Rechts Schadensersatz in Höhe von 616,70 €. Nach dem Recht der Ukraine gelten bei Zahlungen in ausländischer Währung besondere gesetzliche Vorschriften, wonach der ukrainische Vertragspartner bei einer Zahlungsverzögerung einen Strafzins an die dortigen Behörden zahlen müsse; dies sei hier wegen der Verzögerung von 67 Tagen der Fall gewesen. Der Kläger sei deswegen von seinem Vertragspartner in Höhe von 616,70 € (67 Tage zu 0,3% aus einem Betrag von 3.068,14 €) in Anspruch genommen worden (Anlage K 25).

Zudem bringt der Kläger vor, ihm sei Gewinn in Höhe von 2000 € dadurch entgangen, dass sein Vertragspartner aufgrund der ausstehenden Zahlung ihn nicht mehr beliefert habe, wodurch er die Nachfrage seiner Kunden nicht mehr befriedigen haben könne. Dies sei anhand betriebswirtschaftlicher Kurzberichte erkennbar. Eine alternative Warenbelieferung sei nicht möglich gewesen, da die vom Kläger gehandelten Waren nach Zeichnungen spezifiziert seien.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, er habe sich unmittelbar nach der Ablehnung der Überweisung durch die Beklagte an die D Bank gewendet und dort die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Nach längeren Verhandlungen und Prüfungen sei er letztendlich abgelehnt worden, woraufhin er sich unverzüglich an die C bank gewandt habe. Hierdurch sei die Verzögerung zwischen der Ablehnung durch die Beklagte vom 09.03.2016 bzw. 11.03.2016 bis zum Überweisungsauftrag vom 13.05.16 zu erklären.

Der Kläger meint, ihm habe ein Anspruch auf Ausführung der streitgegenständlichen Überweisung zugestanden. Der Gegenstandswert der nach seinem Vorbringen ursprünglich auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkten Rechtsanwaltsleistung sei mit 3.068,14 € zu beziffern.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 616,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 413,64 € zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt EB LL.M., nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,- € Schadensersatz als entgangener Gewinn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, sie habe aufgrund eines internen Beschlusses ihre internen Richtlinien für Überweisungen nach Russland und die Ukraine im März 2016 geändert, sodass sämtliche einen geschäftlichen Hintergrund aufweisenden Überweisungen in diese Länder abzulehnen und nicht durchzuführen gewesen wären.

Zudem trägt die Beklagte vor, es hätten hinreichende Verdachtsmomente bestanden, dass die Überweisung entweder Bestandteil von Transaktionen gewesen sei, die der Geldwäsche dienten, oder dass die Überweisung gegen bestehende Sanktionsvorschriften verstoßen habe. Ein solches Verdachtsmoment sei die Stückelung der Beträge durch den Kläger sowie der geschäftliche Hintergrund der Transaktion.

Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger habe bereits deutlich früher die streitgegenständliche Überweisung mittels eines anderen Kreditinstituts tätigen können.

Die Beklagte meint, ihr habe ein weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Geldwäscheverdachts bzw. bei der Beurteilung, ob die streitgegenständliche Überweisung gegen bestehende Sanktionsvorschriften verstößt, zugestanden. Dieser sei besonders groß, da für die Ukraine generell ein höheres Risiko dafür bestünde, dass Geschäfte einen Geldwäschehintergrund haben, als in anderen Ländern.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger hätte nach der Ablehnung durch die Beklagte frühzeitiger andere Banken kontaktieren müssen, um die streitgegenständliche Überweisung auszuführen.

Zuletzt ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, für den Fall einer ausbleibenden Belieferung durch den ukrainischen Vertragspartner alternative Waren einzukaufen.

Mit Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 19.07.2018 sowie durch Beschluss vom 19.10.2018 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 25.10.2018 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das AG München ist sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.

2. Die Umstellung des ursprünglichen Feststellungsantrags bzgl. des Verzugsschadens in einen Leistungsantrag ist zulässig. Der Übergang von der positiven Feststellungs- zu einer deckungsgleichen Leistungsklage ist als ohne weiteres zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 2002, 283).

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3. Die Erhebung des Anspruchs bzgl. des entgangenen Gewinns war gem. §§ 261 II, 253 ZPO ordnungsgemäß. Es handelt sich diesbezüglich um eine nachträgliche objektive Klagehäufung, die als Klageänderung zu werten ist (Thomas/Putzo-Reichold, 39. Aufl. 2018, § 260 ZPO Rn. 3). Die Erhebung des Anspruchs war im vorliegenden Fall sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO, da der Antrag auf Erstattung des entgangenen Gewinns auf demselben Prozessstoff wie die weiteren Anträge beruht.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Schadensersatz in Höhe von 616,70 €, da sie den ihr vom Kläger erteilten Überweisungsauftrag vom 08.03.2016 über 3.068,14 € nicht ausgeführt hat.

Die Beklagte war aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet, die Überweisung vom 08.03.2016 auszuführen.

Gem. § 6750 Abs. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nicht berechtigt die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdienstrahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Dem lässt sich entnehmen, dass die Ablehnung eines Zahlungsauftrages die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. MüKo-BGB-Jungmann, Band 5/2, 7. Aufl. 2017 § 675o BGB Rn. 3). Die Beklagte als Zahlungsdienstleister i.S.d. Vorschrift konnte nicht durchschlagend aufzeigen, welche Gründe die Ablehnung gerechtfertigt hätten.

aa) Der Verweis auf das Geldwäschegesetz in der zum Zeitpunkt der Überweisung geltenden Fassung (im Folgenden GWG a.F.) überzeugt nicht. Gem. § 11 Abs. 1 GWG a.F. hätte die Beklagte bei Verdacht auf Geldwäsche die zuständigen Behörden informieren müssen. Eine in diesem Sinne angetragene Transaktion dürfte gem. § 11 Abs. 1a GWG a.F. erst nach Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft oder mit dem Ablauf von zwei Tagen nach der Anzeige erfolgen, wenn bis dahin keine Untersagung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dem lässt sich entnehmen, dass die Frage, ob die Transaktion durchgeführt werden soll, in die Entscheidungshoheit der Staatsanwaltschaft fällt. Dass die Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung des § 12 GWG a.F. hätte eine solche Entscheidung der Staatsanwaltschaft jedenfalls dem Gericht offenbart werden müssen. Ebenso hat die Beklagte nicht dargetan, wieso im Falle der streitgegenständlichen Überweisung ihr und nicht der Staatsanwaltschaft die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Transaktion obliege.

bb) Die Heranziehung der EU-Verordnung Nr. 208/2014 begründet ebenfalls kein Ablehnungsrecht. Gem. Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 208/2014 dürfen weder mittelbar noch unmittelbar den im Anhang I der Verordnung genannten Personen Gelder zugutekommen. Weder der Kläger noch sein Vertragspartner sind in der Liste zu finden, sodass allenfalls mittelbare Begünstigungen in Betracht kämen. Gründe, die dafür sprechen, dass die streitgegenständliche Transaktion mittelbar einer im Anhang I genannten Person zugutekommen sollte, hat die Beklagte entgegen ihrer Darlegungspflicht – trotz Hinweis durch das Gericht – nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Verweis, dass die Transaktion auf Geschäftsbeziehungen in die Ukraine beruht und mehrere Beträge an denselben Geschäftspartner unter derselben Vertragsnummer erfolgten, kann nicht ausreichen. Anderenfalls wären keinerlei geschäftliche Beziehungen aus der EU mit der Ukraine mehr möglich, die mehrere Überweisungen erfordern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die EU-Verordnung über ihren Zweck, die genannten Personen wirtschaftlich zu isolieren, hinaus beabsichtigt, sämtlichen Handel aus der EU mit der Ukraine zu unterbinden. Die Beklagte hätte damit – eventuell nach einer kurzzeitigen Unterbrechung des Vorgangs zur Prüfung, ob Verbindungen mit den in Anhang I genannten Personen festgestellt werden können – die Überweisung durchführen müssen.

cc) Zuletzt kann der Verweis auf „interne Richtlinien“ – auch unter Berücksichtigung des § 25h KWG – nicht überzeugen, da anderenfalls Sinn und Zweck des § 675o Abs. 2 BGB unterlaufen würde. Ablehnungen von Überweisungen wären in diesem Fall eben nicht nur bei entgegenstehenden Vertragsvereinbarungen oder Widersprüchen zu sonstigen Rechtsvorschriften möglich, sondern stünden im freien Belieben des Zahlungsdienstleisters.

2. Der Kläger kann gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB wegen der Nichtausführung der Überweisung Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Die Beklagte hat durch die vertragswidrige Nichtausführung der Überweisung eine Pflicht aus ihrem Vertrag mit dem Kläger verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, §§ 276, 278 BGB. Hierdurch ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. § 675z S. 1 BGB steht derartigen Ansprüchen auf Folgeschäden nicht entgegen (Palandt-Sprau, 77. Auflage 2018, § 675z BGB Rn. 2).

3. Der kausale Schaden des Klägers liegt darin, dass ihn sein Vertragspartner in Höhe von 616,70 € in Anspruch genommen hat und insoweit eine Haftung des Klägers ausgelöst wurde.

a) Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger tatsächlich eine Verbindlichkeit gegenüber seinem ukrainischen Vertragspartner in Höhe von 616,70 € entstanden ist.

Nach Ziffer 9.1.2. des zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner geschlossenen Vertrages haften die Vertragsparteien zwar nur verschuldensabhängig. Andererseits hatte der Kläger die Verantwortung, dass seine Zahlungen rechtzeitig erfolgen. Insoweit bediente er sich der Beklagten und muss für deren fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage gegenüber seinem Vertragspartner einstehen.

Die Höhe des Haftungsschadens des Klägers bemisst sich nach dem beim Vertragspartner des Klägers eingetretenen Schaden, den dieser aufgrund des Vertrages auf den Kläger abwälzen kann. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 287 ZPO), dass wegen der Zahlungsverzögerung ein Schaden von 616,70 € ausgelöst wurde. Eine Sittenwidrigkeit dieses Betrages gem. § 138 BGB – wie von der Beklagten vorgetragen – kann insbesondere im Verhältnis zur Höhe der nicht ausgeführten Überweisung nicht festgestellt werden. Auch der vorgebrachte Vergleich mit den Verzugszinsen nach deutschem Recht greift nicht, da hier ein Schaden des Vertragspartners aufgrund einer Strafzahlung an die örtlichen Behörden eintritt. Es gilt vielmehr auch in diesem Fall der Grundsatz der Totalreparation, wonach der Schädiger sämtliche eingetretenen Schäden ersetzen muss (s. Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 1).

b) Der Kläger hat auch die Anforderungen der Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB erfüllt, weshalb der Anspruch keiner Kürzungen bedarf. Eine frühere Überweisung konnte der Kläger nicht erreichen. Der Kläger hatte sich unmittelbar – sogar noch am selben Tag – nach der Ablehnung des Vorgangs durch die Beklagte an ein anderes Kreditinstitut gewandt, um die streitgegenständliche Überweisung durchzuführen. Nach der Absage durch dieses Kreditinstitut hat er sich unverzüglich an eine weitere Bank gewendet und nach Abschluss eines Vertrages mit dieser die Überweisung schnellstmöglich getätigt. Die für den Einwand des § 254 BGB beweisbelastete Beklagte trägt keinen davon abweichenden Sachverhalt vor.

3. Das Gericht kann sich dagegen nicht davon überzeugen (§ 287 ZPO), dass dem Kläger wegen der verspäteten Überweisung ein Gewinn i.H.v. 2000 € entgangen ist.

Der Kläger trägt insoweit vor, dass sich sein Warenbestand verringerte und er Kundenwünsche nicht erfüllen konnte (Schriftsatz vom 02.07.2018, Seite 5/6 = Bl. 80/87 d.A.), was sich in fallenden Betriebseinnahmen der Monate März bis Juni 2016 abbilde.

Dieser Vortrag führt nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass dem Kläger wegen der kurzfristigen Zahlungsverzögerung ein Verlust entstanden ist (§ 287 ZPO). Es fehlt schon jeder Vortrag, welche konkreten Waren (Art, Spezifizierung etc.) der Kläger in diesem Zeitraum bestellt hatte und die ihm wegen der Zahlungsprobleme nicht geliefert wurden. Der Kläger legt weder Bestellungen vor, die wegen der Zahlungsverzögerung nicht angenommen wurden, noch Bestellungen, die wegen der Zahlungsverzögerung nicht ausgeführt oder zurückgehalten wurden. Allein ein möglicher Rückgang des Umsatzes im ersten Halbjahr 2016 kann viele Gründe haben. Hinzu kommt, dass sich ein möglicher Umsatzrückgang wegen der zeitlich begrenzten Lieferverzögerung in einem Monat in einem späteren Monat wieder ausgeglichen hat. Wegen des Fehlens brauchbarer Anknüpfungstatsachen kam auch ein Sachverständigengutachten nicht in Frage.

4. Für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung steht dem Kläger nach §§ 280, 281 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 281,60 € zu.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten war der Kläger gezwungen, anwaltlichen Rat einzuholen. Die damit ausgelösten Kosten stellen daher einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

Diesen Schaden schätzt das Gericht auf 281,60 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300). Der Gegenstandswert des vom Kläger erteilten Auftrags bemisst sich nach dessen Interesse, die verweigerte Überweisung durchzuführen. Insoweit darf einerseits nicht auf den eher zufälligen Überweisungsbetrag abgestellt werden, andererseits betraf die damit verbundene Problematik unmittelbar das Geschäftsmodell des Klägers, der Handel mit der Ukraine treibt und auf einen reibungslosen Zahlungsverkehr angewiesen ist.

Dieses Interesse schätzt das Gericht auf bis 3.000,00 €, woraus sich für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger eine Geschäftsgebühr von 281,30 € (= 261,30 € netto + 20,00 € Auslagen) ergibt.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gem. § 91a ZPO zu entscheiden. Die davon erfassten ursprünglichen (Feststellungs-)Anträge waren begründet, erst bei deren späteren Bezifferung verliert der Kläger, was im Ergebnis zur Kostenaufhebung führt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG.

Berichtigungsbeschluss vom 26. Februar 2019

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2018 wird im Passivrubrum wie folgt berichtigt:

B

Gründe:

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2019

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2018 wird wie folgt berichtigt:

1. Seite 1 (Mitte): statt „§ 128 ABs. 2 ZPO“ — „§ 128 Abs. 2 ZPO“

2. Seite 3 (Zeile 14): statt „… die Überweisung von dem im Vertrag genannte Bankkonto …“ –„… die Überweisung von dem im Vertrag genannten Bankkonto …“

3. Seite 3 (Zeile 16): Kommafehler – Komma nach „bestanden“

4. Seite 3 (Zeile 21): statt „dies sie hier wegen der …“– „dies sei hier …“.

5. Seite 4 (Zeile 3): statt „… ihm habe ein Anspruch … zu gestanden.“ — „… ihm habe ein Anspruch … zugestanden.“

6. Seite 4 (Zeile 4): statt „… auf außergerichtlichen Tätigkeiten beschränkten Rechtsanwaltsleistung …“ — „auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkten Rechtsanwaltsleistung …“

7. Seite 4 (Zeile 4): statt „3068,14 €“ — „3.068,14 €“

8. Seite 5 (Zeile 11): Kommafehler – Komma nach „Zeitpunkt,“

9. Seite 7 (Zeile 8): statt “ …, dass die EU-Verordnung über ihrem Zweck … hinaus beabsichtigt …“ — „…, dass die EU-Verordnung über ihren Zweck … hinaus beabsichtigt…“

10. Seite 8 (Zeile 4): statt „… Schaden, den dieser … auf den Kläger abwälze kann.“ — „… Schaden, den dieser… auf den Kläger abwälzen kann.“

11. Seite 8 (Zeile 6): statt „… ein schaden“ — „… ein Schaden“

12. Seite 8 (Zeile 14): statt „…, weshalb der Anspruch keine Kürzungen bedarf.“ — „…, weshalb der Anspruch keiner Kürzungen bedarf.“

13. Seite 8 (Zeile 16): statt „Der Kläger hatte sich … an ein anderes Kreditinstitut gewandt hat …“ — „Der Kläger hatte sich … an ein anderes Kreditinstitut gewandt, …“

14. Seite 8 (Zeile 24): statt „Bl. D.A.“ — Bl. 80/87 d.A.“

15. Seite 8 (Zeile 25): statt „… was sich in fallenden Betriebseinahmen …“ — „… was sich in fallenden Betriebseinnahmen …“

16. Seite 8 (Zeile 30): Kommafehler – Komma nach „wurden,“

17. Seite 9 (Zeile 4): statt „Wegen des Fehlen …“ — „Wegen des Fehlens …“

18. Seite 9 (Zeile 6): statt „Für … seht dem Kläger…“ — „Für … steht dem Kläger …“

19. Seite 9 (Zeile 11): statt „… des vom Kläger erteilten Auftrag …“ — „… des vom Kläger erteilten Auftrags …“

Gründe:

Es liegen offensichtliche Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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