KG Berlin – Az.: 12 U 218/10 – Urteil vom 31.05.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin – 4 O 308/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 13. August 2010 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. September 2010 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung in dem am 16. Juni 2010 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin, auf welches wegen der Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung eines von der Klägerin an sie gezahlten Betrages in Höhe von 9.916,76 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag zustehen, sie die ihr gegebenen Sicherheiten freizugeben, sowie sämtliche weiteren Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Erwerb einer von der Klägerin erworbenen Eigentumswohnung in Berlin-Schmargendorf zu ersetzen hat, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Die Abweisung der Klage in Höhe von 6.771,00 EUR ist von der Klägerin nicht angegriffen worden und somit rechtskräftig.
Die zum damaligen Zeitpunkt 36-jährige Klägerin hat von der inzwischen insolventen früheren Verkäuferin, durch Vermittlung der Vermittlerin mit Notarvertrag Ur.-Nr. 266/2005 des Rechtsanwalts B als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. B in Berlin vom 8. Februar 2005 einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück O.Straße 61-63 in Berlin-Schmargendorf verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2 mit einer Größe von 60,06 qm sowie einen Garageneinstellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von 109.203,00 EUR erworben. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin zudem, an die Eigentümergemeinschaft für bereits beschlossene Sanierungsmaßnahmen einen Betrag in Höhe von weiteren 10.657,49 EUR zu zahlen.
Der Kaufpreis war auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Notaranderkonto zu leisten. Die Verkäuferin wurde bei der notariellen Beurkundung vertreten durch M, der Mitarbeiter der Vermittlerin und von der Verkäuferin bevollmächtigt worden war. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Dem Kauf war eine Werbung der Vermittlerin durch einen Anruf und dem folgend eine Beratung durch die Vermittlerin, dort einem Herrn S, zunächst in der Privatwohnung der Klägerin und sodann am 6. Februar 2005 in den Geschäftsräumen der Vermittlerin vorausgegangen, bei dem die Klägerin, beraten durch den Geschäftsführer der Vermittlerin N, zunächst eine Reservierung für eine nicht bezeichnete Wohnung zu einem Kaufpreis von 94.000,00 EUR unterzeichnete, Bl. 82 Bd. II der Akten. Später wurde ihr durch den Mitarbeiter der Vermittlerin M eine “Berechnung einer Immobilieninvestition”, Anlage K 6, vorgelegt, wobei die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass dies am 8. Februar 2005 der Fall gewesen sei. In dieser Berechnung, die das Datum 7.2.2005 trägt, fanden sich in jeweils abgegrenzten Feldern Angaben zu der später von der Klägerin erworbenen Wohnung, zur Ermittlung der Gesamtkosten, zur Liquiditätsbetrachtung in der Erwerbsphase sowie in den fünf Folgejahren, zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis und auf Seite 2 zur geplanten Finanzierung. Zu letzterer war angegeben: Annuitätendarlehen mit einem Zins von 4,350 %, eine Auszahlung von 95 %, eine festen Laufzeit von 10 Jahren, ein Effektivzins von 5,24 Zins, 0,000 % Tilgung p.a. und eine monatlichen Belastung von 456,00 EUR bei einem Gesamtdarlehen brutto in Höhe von 125.757,00 EUR. Als Fußnote zu dem Effektivzins fand sich zudem die Angabe: (Für Annuitätendarlehen wird außerdem ein anfänglicher Tilgungssatz von 1 % p.a. unterstellt). Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 6 verwiesen.
Über die Vermittlerin, die ihrerseits für die auch in der Berechnung angegebene F Unternehmensberatung tätig wurde, erhielt die Klägerin ein von der Beklagten am 16. Februar 2005 erstelltes und unterschriebenes Darlehensangebot über einen Betrag von nominal 125.760,00 EUR mit einer Laufzeit bis 10/2043. In dem Angebot sind sowohl Angaben zum Disagio, zur Bearbeitungsgebühr, dem Auszahlungsbetrag, dem Nominalzins mit 4,35 %, der bis zum 28.2.2015 festgeschrieben war, zum Effektivzins von 5,29 %, zur anfänglichen Tilgung mit 1,0 % sowie zur Annuität (Zins und Tilgung) mit 560,68 EUR enthalten. Die Klägerin unterschrieb dieses Angebot am 1. März 2005 in den Räumen der Vermittlerin. Unter Ziff. 3.11 enthält das Angebot unter Darlehensbedingungen folgende von der Beklagten vorgegebene
3.11 Beratungsbestätigung
Ich bestätige ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler Herr M in Berlin stattgefunden hat, in dem mir diese Finanzierung durch den Vermittler mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt Annuitätendarlehen erläutert wurde.
Das Darlehensangebot vom 16.2.2005 nehme ich hiermit an.
Darunter befindet sich die Unterschrift der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 8 verwiesen.
Die Klägerin, die bis zum 31. Dezember 2008 insgesamt 25.237,46 EUR auf das Darlehen geleistet hatte, hat von der Beklagten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt, jedoch neben den unstreitig erhaltenen Mieteinnahmen von den geleisteten Zahlungen Steuervorteile in Höhe von 6.654,00 EUR in Abzug gebracht. Die Klageabweisung der Differenz von tatsächlich 6.771,00 EUR zwischen dem Zahlungsantrag und der erstinstanzlichen Verurteilung hat die Klägerin hingenommen.
Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die Vermittlerin und für diese M ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Bestätigungsvermerkes mit Wissen und Wollen der Beklagten eingeschaltet worden und als deren Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Dabei sei es unerheblich, ob die in dem Vermerk bestätigte Beratung vor oder nach Etablierung des Kontaktes zur Beklagten erfolgt sei und aus welchem Grund die Beklagte diesen Bestätigungsvermerk in die Darlehensurkunde habe aufnehmen lassen. Mit den Angaben zur geplanten Finanzierung in der von M überreichten Berechnung vom 7. Februar 2005 habe dieser die Klägerin mit den Angaben über die geplante Finanzierung und damit über das bei der Beklagten aufzunehmende Darlehen informiert, was sich die Beklagte sodann habe bestätigen lassen.
Es sei jedenfalls mangels anderweitigen Vorbringens nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich mit der Unterzeichnung der Beratungsbestätigung eine unwahre Tatsache habe bestätigen lassen wollen.
Ein Verschulden der Vermittlerin bzw. der von ihr eingeschalteten Personen sei der Beklagten deshalb über § 278 BGB wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Ein Verschulden liege hier bereits deshalb vor, weil die Vermittlerin die Klägerin arglistig darüber getäuscht habe, dass die monatliche Belastung aus dem aufzunehmenden Darlehen lediglich 456,00 EUR betrage, während sie tatsächlich unter Berücksichtigung der einzurechnenden Tilgungsleistung 560,68 EUR betragen habe. Auf Grund der Gestaltung des Hinweises in dem Berechnungsbeispiel habe die Klägerin auch nicht davon ausgehen müssen, dass zu dem dort genannten monatlichen Betrag tatsächlich noch ein solcher für Tilgung hinzukomme.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Der Bestätigungsvermerk sei allein im Hinblick auf die Vorschriften des § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV in den Darlehensvertrag aufgenommen worden. Soweit das Landgericht meine, das damit bestätigte persönliche Gespräch habe allein anlässlich der Übergabe der “Berechnung einer Immobilieninvestition” stattfinden können, sei dies eine Mutmaßung. Die Klägerin sei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen. Zudem fehle in der Berechnung jeder Hinweis auf die Beklagte.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2010, Az. 4 O 308/09, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zudem auf das nunmehr vorliegende Gutachten in dem Insolvenzverfahren der Verkäuferin, aus welchem sich ergebe, dass die Beklagte regelmäßig mit dieser zusammenarbeitete und sämtliche Verkäufe finanzierte. Schließlich ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Vermittlerin für die von ihr vermittelten Verkäufe regelmäßig eine Innenprovision in Höhe von 23 % erhalten habe.
Zudem hätte die Beklagte sie darauf hinweisen müssen, dass die Finanzierung jedenfalls mit Eintritt der Klägerin ins Rentenalter zum Scheitern verurteilt war, weil die Klägerin sodann keine Steuervorteile mehr hätte ausgleichen können und ihre Rente nicht ausreichen werde, das Darlehen zu bedienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 ZPO statthafte, gemäß den §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach § 520 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat einen begründeten Anspruch gegen die Beklagte aus den § 280 Abs. 1, § 249 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines finanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung sowie auf Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem mit dieser geschlossenen Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungen schuldet und die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Kauf zu ersetzen.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagte sich das Verhalten der Vermittlerin bei der Anbahnung des Darlehensvertrages gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
a. In der Übergabe der “Berechnung einer Immobilieninvestition” vom 7.2.2005, Anlage K6, durch die Mitarbeiter der Vermittlerin, liegt eine arglistige Täuschung der Klägerin, der vorgespiegelt wurde, sie werde sich die Finanzierung der zu erwerbenden Eigentumswohnung bei einer monatlichen Belastung von 456,00 EUR leisten können, obwohl unter Berücksichtigung der einzurechnenden Tilgung von monatlichen Darlehensraten in Höhe von tatsächlich 560,68 EUR auszugehen war. Insoweit war das der Klägerin überreichte Berechnungsbeispiel widersprüchlich und damit irreführend, weil zwar als Ergänzung zu der Berechnung der monatlichen Darlehensbelastung in einem Klammerzusatz einer Unterzeile angegeben war, dass für Annuitätendarlehen ein anfänglicher Tilgungssatz von 1 % p.a. unterstellt werde. Dem musste die Klägerin jedoch ohne weitere Erläuterung nicht entnehmen, dass dies für den für sie berechneten Fall ebenfalls gelten würde, da ein nicht in Bankgeschäften versierter Laie allein auf Grund dieser Ergänzung nicht erkennen muss, dass sich deshalb der monatliche Zahlbetrag, anders als gerade errechnet, erhöhen wird (vgl. hierzu auch Kammergericht, Urteil vom 7. Mai 2010 – 13 U 53/09 –).
b. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, wobei es nicht erforderlich ist, dass er einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 278 BGB, Rn. 7).
Im Fall der Vermittlung und des Verkaufs von Anlageobjekten sind der Vermittler und dessen Hilfspersonen in der Regel zwar keine Erfüllungsgehilfen der finanzierenden Bank. Anders ist dies jedoch, wenn die Vermittler auch bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages für die Bank handeln und diese davon weiß (vgl. allgemein Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 280 BGB, Rn. 59). Übernimmt in einem solchen Fall der Vermittler eines Darlehensvertrages mit Wissen und Wollen der späteren Vertragspartei des Darlehensvertrages Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist gleichzeitig als deren Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 336/99 – NJW 2001, 358,). Die darlehensgebende Bank kann sich insoweit der Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen nicht entziehen, wenn sie selbständige Vermittler für die Vertragsanbahnung einschaltet. Deren Erklärungen sind ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 1996 – XI ZR 318/95 – NJW 1997, 651 und BGH, Urteil vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03 – NJW 2008, 644).
Auch vorliegend ist das Verhalten der Mitarbeiter der Vermittlerin, insbesondere des M durch Übergabe der fehlerhaften Berechnung, der Beklagten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Beklagte hatte unstreitig keinen Kontakt zu der Klägerin. Sie hat vielmehr die Anbahnung des Darlehensvertrages vollständig der Vermittlerin überlassen, dieser die erforderlichen Formulare zugänglich gemacht und von ihr auch die Angaben der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen genommen.
Dass die Klägerin vor Unterzeichnung des Darlehensangebotes von der Vermittlerin auch über dieses und nicht nur über die zu erwerbende Immobilie, bzw. die Frage der Wirtschaftlichkeit der Immobilien beraten worden war, musste der Beklagten nicht nur bewusst sein, ihr war dies vorliegend vielmehr ausweislich ihres eigenen Vorbringens positiv bekannt. Die Beklagte hat insoweit selbst ausgeführt, dass die Beratungsbestätigung deshalb in das Darlehensangebot aufgenommen worden sei, um sich von dem Kunden das im Vorfeld der Finanzierungsanfrage geführte persönliche Gespräch mit dem Vermittler bestätigen zu lassen. Der Beklagten war mithin zum Zeitpunkt der Erstellung des Darlehensangebotes an die Klägerin vom 16. Februar 2005, Anlage K 8, positiv bekannt, dass die Klägerin von dem Mitarbeiter der Vermittlerin M über das zu gewährende Darlehen bereits beraten worden war.
Auch ohne ein bereits konkret angebahntes Schuldverhältnis zwischen den Parteien – wobei es dem Senat nicht abwegig erschiene, ein solches auch vor Abgabe des Darlehensangebotes bereits deshalb anzunehmen, weil die Beklagte, von der Klägerin unbestritten vorgetragen, in einer Vielzahl von Fällen mit der Vermittlerin zusammengearbeitet hat und deshalb davon ausgehen musste, dass die Vermittlerin, gegebenenfalls im Auftrag der F Unternehmensberatung, die zukünftigen Kunden über ein konkret bei der Beklagten aufzunehmendes Darlehen beraten würde – steht jedenfalls fest, dass die Beklagte die unstreitig erfolgte Beratung durch den M nachträglich genehmigte.
Selbst wenn der Mitarbeiter der Vermittlerin M hinsichtlich des abzuschließenden Darlehensvertrages als Vertreter ohne Vertretungsmacht bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag für die Beklagte handelte, so hat diese durch die Aufnahme des Bestätigungsvermerkes in den mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag das Handeln des M in ihrem Pflichtenkreis nachträglich genehmigt, womit sie das Verschulden des Mitarbeiters der Vermittlerin zu vertreten hat wie eigenes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 1954 – II ZR 23/54 – NJW 1955, 297). Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden bei dem Geschäftsherrn selbst liegt oder bei dem Erfüllungsgehilfen, dessen er sich bei den Vertragsverhandlungen bedient, wenn eine spätere Genehmigung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1954, aaO.).
Der Annahme einer Genehmigung seitens der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beratungsbestätigung nach der Struktur des Darlehensangebots von der Klägerin und nicht von der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern unterzeichnet worden ist, denn die Beklagte hat die vorformulierte Bedingung in das von ihr gestellte Formular aufgenommen und damit im Vorhinein deutlich gemacht, dass ihr die Beratung durch den dort genannten Vermittler bekannt war und sie diese ausdrücklich billigte.
Aufgrund der Genehmigung muss sich die Beklagte das gesamte Verhalten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages zurechnen lassen, also auch die unstreitig falschen Angaben im Berechnungsbeispiel. Die der Beratungsbestätigung immanente Genehmigung des Handelns des Vermittlers für die Beklagte kann nicht einerseits in eine Billigung nur der richtigen Angaben des Vermittlers aufgespalten werden, während sich die Beklagte andererseits von den unzutreffenden Angaben distanziert. Zwar waren die Angaben im Darlehensangebot unstreitig zutreffend, dass dadurch aber die bereits bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung über ihre monatliche Belastung richtig gestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Denn allein aus den dort angegebenen Konditionen musste sich der Klägerin die zutreffende (endgültige) monatliche Belastung nicht erschließen, die neben den Darlehenskonditionen auch noch von anderen Parametern abhängig war. Dass der Vermittler die zunächst fehlerhaft gegebenen Informationen ausdrücklich richtig gestellt hätte und die Klägerin dennoch in freier Entscheidung das Darlehensangebot unterzeichnet hätte, nachdem der Kaufvertrag bereits zuvor beurkundet worden war, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
c. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass das persönliche Gespräch mit M, welches sie sich in dem Darlehensvertrag habe bestätigen lassen, anlässlich der Übergabe des fehlerhaften Berechnungsbeispiels stattgefunden habe, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
Insoweit hat die Beklagte zwar erstinstanzlich auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 23. März 2010, Bl. 138, Bd. I, erklärt: “Erst als der Finanzierungswunsch der Klägerin an sie herangetragen wurde trat die Beklagte in eine Vertragsanbahnung zu der Klägerin ein und erstellte ein konkretes Angebot, dass Herr M der Klägerin – von dieser im Vertrag bestätigt – erläuterte.” Dies würde jedoch bedeuten, dass die von der Klägerin bestätigte Beratung durch M erst nach dem 16. Februar 2005 stattgefunden hätte, was auch die Beklagte nicht ausdrücklich und unter Beweisantritt behauptet, zumal die Bestätigung bereits am 16. Februar 2005 im Angebot der Beklagten formuliert worden war. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin Kontakt zu M lediglich am 8. und 10. Februar 2005 und 1. März 2005 bestand, wobei die Klägerin unbestritten vorträgt, dass sie den Darlehensvertrag am 1. März 2005 in den Räumen der Vermittlerin unterschrieben hat, ist nicht ersichtlich, wann die in dem Angebot vom 16. Februar 2005 bereits bestätigte Aufklärung durch M zuvor stattgefunden haben soll, wenn nicht am 8. Februar 2005 und damit anhand der Übergabe und Erläuterung der falschen Berechnung.
Auch aus der von der Beklagten eingereichten Finanzierungsanfrage, Anlage B 4, die die Klägerin am 1. März 2005 ebenfalls unterzeichnet hat, ergibt sich nichts Abweichendes.
Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die Finanzierungsanfrage zusammen mit dem Darlehensangebot am 16. Februar 2005 erstellt wurde und der Bestätigung der gegenüber der Beklagten mit der Selbstauskunft vom 6. Februar 2005 gemachten Angaben diente. In der Anlage zu dieser Finanzierungsanfrage hat der Berater M der Vermittlerin zwar mit Datum vom ebenfalls 1. März 2005 bestätigt, dass die Klägerin durch ihn beraten worden ist. Nicht entnehmen lässt sich dieser Bestätigung jedoch, dass diese Beratung erst am Tag der Unterzeichnung erfolgt sei.
d. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Beklagte damit, bereits aus der Berechnung selbst ergebe sich, dass das Dokument gar nicht zur Beratung über ein Darlehen habe dienen sollen, sondern lediglich eine Beratung über eine Immobilienanlage darstellte.
Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass neben den Angaben über die zu erwerbende Immobilie auch Angaben über ein abzuschließendes Darlehen mit den für den zukünftigen Vertragspartner wichtigen Angaben zu Zins, Tilgung und Effektivzins, Darlehensbruttobetrag und monatlicher Belastung enthalten waren. Damit ist bereits ersichtlich, dass dem zukünftigen Käufer nicht nur die Immobilie, sondern auch die Konditionen des zur Finanzierung erforderlichen Darlehens erläutert wurden, zumal diese unstreitig bis auf den Tilgungssatz mit dem später abgeschlossenen Darlehen übereinstimmten.
Entscheidend ist jedoch, dass sich die Beklagte die Beratung mit diesen Angaben zu Eigen gemacht hat, indem sie in der Beratungsbestätigung auf die durch M erfolgte Beratung verwiesen hat. Insoweit hat die Beklagte selbst mehrfach angegeben, dass die Beratungsbestätigung deshalb aufgenommen worden sei, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des Fernabsatzgeschäftes in § 312c BGB nicht anwendbar seien, was dann der Fall ist, wenn zwischen den Vertragsparteien während der Vertragsanbahnung etwa über einen Vermittler wegen der Einzelheiten der Leistung ein persönlicher Kontakt stattgefunden hatte, bei dem der Vermittler wegen der Einzelheiten der Leistung dem Verbraucher Rede und Antwort stand.
Dass M unabhängig von der Beratung anlässlich des Berechnungsbeispiels die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages nochmals mit den richtigen Konditionen beraten hätte und bei dieser Gelegenheit die Klägerin in einem persönlichen Gespräch auch darüber aufgeklärt hätte, dass das Darlehen anders als zunächst angegeben unter Berücksichtigung der Tilgung zu höheren monatlichen Belastungen führen werde, trägt die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, lediglich Teile des persönlichen Gesprächs der Klägerin mit M gegen sich gelten zu lassen, soweit es sich jedoch um ersichtlich fehlerhafte Angaben zu den Darlehenskonditionen handelt eine Bevollmächtigung des M gar nicht gewollt zu haben.
e. Auf die Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Verkäuferin und der Vermittlerin, welches im Hinblick auf die Vielzahl der inzwischen bekannt gewordenen Fälle allerdings anzunehmen ist, da der Vermittler F unstreitig für die Beklagte tätig war und u.a. auch die Vermittlerin einsetzte und die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass insgesamt 45 Erwerber in dem Objekt den Kauf über die Beklagte finanzierten, kommt es vorliegend deshalb nicht einmal an.
Ebenfalls nicht entscheidend ist das Vorbringen der Klägerin zu einer Kenntnis der Beklagten von einer nach ihrer Behauptung von der Verkäuferin grundsätzlich gezahlten Innenprovision von 23 % an die Vermittlerin sowie ihre Auffassung, die Beklagte habe die Klägerin schuldhaft nicht darüber aufgeklärt, dass sie das Darlehen nach Eintritt in das Rentenalter nicht mehr werde bedienen können.
2. Durch die der Beklagten wie eigenes Verschulden zuzurechnende arglistige Täuschung über eine um über 100,00 EUR geringere monatliche Belastung durch den abzuschließenden Darlehensvertrag, ist die Klägerin veranlasst worden, den Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie sowie den Darlehensvertrag mit der Beklagten abzuschließen.
Das Landgericht ist deshalb auch zu Recht davon ausgegangen, dass hier nicht lediglich ein Differenzschaden hinsichtlich der höheren monatlichen Darlehensrate zu ersetzen wäre, sondern die Klägerin im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages verlangen kann. Denn die monatliche Belastung der Klägerin mit Darlehensraten bildete die wesentliche Grundlage der Anlageentscheidung, fehlerhafte Angaben in dieser Hinsicht berühren somit nicht lediglich einen Einzelpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991, XI ZR 300/90, NJW 1992, 555), sondern die Höhe der monatlichen Belastung war die Basis der Entscheidung zum Erwerb der Wohnung ohne Eigenkapital, betraf also insgesamt auch die Rentabilität des Anlagegeschäfts. Dann haftet die Beklagte aber für alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Schäden insgesamt auf Rückabwicklung und nicht nur für Mehrkosten einer Finanzierung mit endfälliger Tilgung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, Rn. 28, 42 bei juris).
Nicht erfolgreich macht die Berufung geltend, eine fehlerhafte Beratung sei für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht kausal gewesen und die Beklagte hätte durch die Vorlage des Darlehensvertragsangebotes an die Klägerin eine etwaige Falschberatung noch vor Vertragsabschluss richtig gestellt bzw. die Klägerin hätte sich jedenfalls bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages über die zutreffenden Konditionen selbst informiert.
Wie das Landgericht ausgeführt hat, führte die arglistige Täuschung des M, der der Klägerin eine Berechnung mit einer zu niedrigen Belastung vorlegte dazu, dass diese das Immobilienvorhaben als für sich finanzierbar erachtete. Dabei waren für die Klägerin nicht nur der Kaufpreis und Berechnungen hinsichtlich von Steuervorteilen und Rendite entscheidend, sondern auch die Frage, wie der Kaufpreis zu finanzieren war und welche monatliche Belastung entstehen würde. Hierüber wurde die Klägerin getäuscht und damit zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst.
Auch wenn die Beklagte in ihrem Pflichtenkreis als Bank lediglich Angaben zum Darlehensvertrag schuldete und nicht zur Rendite eines Objekts, hat sie im Fall einer arglistigen Täuschung über Angaben zu den Konditionen des Darlehensvertrages dann, wenn sie sich wie vorliegend die Beratung des die Täuschung Verübenden zu Eigen macht, hierfür, wie bereits ausgeführt, wie für eigenes Verschulden einzustehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder besondere Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.