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Bankenhaftung bei unrechtmäßig ausgeführten Überweisungen – Unterschriftenfälschung

LG Dessau-Roßlau – Az.: 4 O 348/13 – Urteil vom 17.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung angeblich zu Unrecht ausgezahlter Überweisungsbeträge.

Bankenhaftung bei unrechtmäßig ausgeführten Überweisungen - Unterschriftenfälschung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der Kontonummer seit dem Jahre 1982. Am 19. Mai 2005 hat der Kläger mit der Beklagten einen sogenannten Kundenstammvertrag (B 2, Bl. 30 d.A.) abgeschlossen. Unter Ziffer 3 wurde auf die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, sowie darauf, dass der Wortlaut dieser Bedingungen in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen bzw. auch ausgehändigt oder übersandt werden könne. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war der Kläger in dem von ihm am 28. August 2009 ausgedruckten Kontoauszug über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung Oktober 2009 (B 13, Bl. 86) zum 31. Oktober 2009 nebst den Möglichkeiten der Einsichtnahme informiert worden. Nach Ziffer 7 Abs. 2 der AGB sind Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben. In dem Zeitraum vom 11. September 2012 bis 16. Januar 2013 Tagen führte die Beklagte entsprechend dem mit dem Kläger bestehenden Zahlungsdienstrahmenvertrag Überweisungen mit den im Klageantrag genannten einzelnen Beträgen aus und belastete damit das Girokonto des Klägers in Höhe von insgesamt 20.976,07 €. Mit Ausnahme der Beträge von 180,00 € und 386,45 € war als Zahlungsempfänger ausgewiesen „Versicherungen Sch.“ bzw. „Versicherungen“ mit der Kontonummer. Zuvor hatte die Beklagte über ihre Verbundpartner U. AG und B. AG Aufträge des Klägers erhalten, in welchen die Bank zur Auszahlung von aufgelösten Wertpapieranlagen aufgefordert und die B. (AG) angewiesen wird, den Gegenwert des gekündigten Bausparvertrages auf das Konto des Klägers zu zahlen. Wegen des Auszahlungsbegehrens wird auf die einzelnen Schreiben des Klägers in der Anlage B 4 Bl. 35 ff d.A. Bezug genommen. Die Überweisungsaufträge als auch die Auszahlungsanweisungen sind mit dem Namen des Klägers „“ unterschrieben. Dieser Namenszug entspricht in seinem Schriftbild der bei der Beklagten hinterlegten Originalunterschrift des Klägers. Die im übrigen Text befindlichen handschriftlichen Passagen weichen von diesem Schriftbild ab. Sie entsprechen der der Beklagte aus anderem Zusammenhang bekannten Schrift der Frau S. Sch.. Der Kläger forderte die Beträge von der Beklagten mit der Begründung zurück, die Unterschriften auf den Überweisungsträgern stammten nicht von ihm, sondern seien von Frau S. Sch. gefälscht worden. Der Kläger hat auch Strafanzeige wegen Betruges gegen Frau S. Sch. erstattet. Der Versuch, die Beträge von dieser zurückzuerlangen, blieb erfolglos. Eine Rückerstattung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass Rechnungsabschlüsse zum 30. September bzw. 30.Dezember 2012 erfolgt seien und nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB Einwendungen gegen die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang zu erheben gewesen wären. Der Kläger meint, die Fälschungen seien derart offensichtlich, dass sie der Beklagten ohne Zweifel hätten auffallen müssen. Auch könne die Beklagte nicht geltend machen, dass entsprechende Einwendungen verspätet erhoben worden seien. Auch nach Fristablauf sei eine Berichtigung möglich auch wenn insoweit die Beweislast beim Kunden liege. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich im Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge aus §§ 675 u aber auch bei autorisierten Zahlungsvorgängen nach § 675 x BGB, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein atypisches Zahlungsverhalten des Klägers vorliege.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, das Girokonto des Klägers bei der Beklagten mit der Kontonummer …03 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne Belastung durch die nicht autorisierten Überweisungen der Frau S. Sch.

– vom 11.09.2012 über einen Betrag in Höhe von 6.500,00 €

– vom 04.10.2012 über einen Betrag in Höhe von 5.500,00 €

– vom 21.09.2012 über einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €

– vom 12.10.2012 über einen Betrag in Höhe von 1.200,00 €

– vom 22.01.2013 über einen Betrag in Höhe von 998,43 €

– vom 21.01.2013 über einen Betrag in Höhe von 386,45 €

– vom 09.10.2012 über einen Betrag in Höhe von 300,00 €

– vom 02.01.2013 über einen Betrag in Höhe von 252,53 €

– vom 15.02.2013 über einen Betrag in Höhe von 236,84 €

– vom 03.01.2012 über einen Betrag in Höhe von 227,51 €

– vom 04.02.2014 über einen Betrag in Höhe von 194,31 €

– vom 16.01.2013 über einen Betrag in Höhe von 180,00 €

befunden hätte.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger die Unterschrift nicht selbst geleistet habe. In diversen Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten habe der Kläger darauf bestanden, die Anlage bei der Klägerin aufzulösen und Anlagegeschäfte bei Frau S. Sch. zu tätigen. Auf entsprechende Warnhinweise habe der Kläger nicht reagiert. Demnach hätten für sie, die Beklagte, keine Anhaltspunkte bestanden, von einem Missbrauch der Vertretungsmacht auszugehen.

Wegen der gegenteiligen Behauptungen der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 675 u S. 2 BGB.

Erstattungsansprüche beziehen sich auf alle Zahlungsvorgänge, die nicht autorisiert sind, das heißt, bei denen die Zustimmung des Zahlers gemäß § 675 j BGB fehlt. Nach der Legaldefinition des § 675 j Abs. 1 S. 1 BGB ist unter Autorisierung die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang zu verstehen. Zahlungsvorgang in diesem Sinne ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abholung eines Geldbetrages unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, § 675 f Abs. 3 BGB. Mit Zustimmung in diesem Sinne ist die Erklärung des Einverständnisses mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis, nicht hingegen rechtstechnisch die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft gemeint. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Einwand des Klägers, die unter den jeweiligen Überweisungen befindlichen Unterschriften stammten nicht von ihm, erheblich. Wären diese tatsächlich gefälscht, würde ein autorisierter Zahlungsvorgang nicht vorliegen. Gleichwohl muss dieser Streitfrage nicht nachgegangen werden. Denn selbst im Falle einer Fälschung wäre eine Haftung der Beklagten nach § 676 c Ziff. 1 BGB zu verneinen. Danach ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Ungewöhnlich und unvorhersehbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, mit dem die betroffene Partei nicht rechnen konnte, dessen Eintritt die betroffene Partei nicht beeinflussen konnte und dessen Folge sie trotz Anwendung der gebotenen (nicht: der größtmöglichen) Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Dabei muss das Ereignis im Sinne des § 676 c BGB nicht die Qualität des Begriffes „höhere Gewalt“ im Sinne des § 206 BGB erreichen (vgl. hierzu Palandt, 73. Aufl. 2014, § 676 c Rn. 2). Bei einer Unterschriftenfälschung handelt es sich um ein derartig ungewöhnliches Ereignis. Deliktisches Verhalten kommt bei Zahlungsgeschäften wie auch im Rechtsverkehr zwar durchaus vor. Gleichwohl handelt es sich um Ausnahmesituationen und nicht um im Routinegeschäft gewöhnliche Sachverhalte. Derartigen Gefahren kann die Beklagte begegnen, indem sie ihre Mitarbeiter anweist, regelmäßig vor Durchführung von Überweisungen einen Vergleich der dort vorhandenen Unterschrift mit der von dem Anweiser hinterlegten Originalunterschrift vorzunehmen. Ob eine derartige Überprüfung im vorliegenden Fall stattgefunden hat, wurde zwischen den Parteien nicht erörtert. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Unterschrift auf dem Überweisungsträger – zumindest bei im täglichen Massengeschäft nur zumutbarem überschlägigem Vergleich – nach Größe, Schriftbild und Schriftcharakter der Originalunterschrift des Klägers entspricht. Eine solche befindet sich etwa unter der Strafanzeige gegen S. Sch. vom 18. März 2013, Az. 395 Js 12874/13. Auch bei Vornahme eines Unterschriftenvergleiches hätte eine Fälschung nicht ohne Weiteres erkannt werden können. Demnach käme selbst bei Unterlassen des möglicherweise gebotenen Unterschriftenvergleiches eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht in Betracht. Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm nicht erfasst (Palandt, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 64).

2. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 675 x Abs. 1 Ziff. 2 BGB.

Zweifelhaft ist bereits, ob der vorliegende Fall unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Erfasst werden nur vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsvorgänge, das heißt insbesondere solche im Rahmen von Inkassozahlungen, wie etwa der Lastschrift. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Falle nicht gegeben, weil zumindest formal Auslöser der Zahlung der Kläger ist. Wäre er es – im Falle einer Unterschriftenfälschung – nicht, wäre der Zahlungsvorgang jedoch nicht autorisiert. Die Autorisierung ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. Ungeachtet dessen ist nicht zu erkennen, dass sich eine Vertragspflichtverletzung deshalb ergibt, weil sich der Beklagten der Missbrauch der Vertretungsmacht hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger seine Bauspareinlagen gekündigt und zur Auszahlung der aufgelösten Wertpapieranlagen sowie des gekündigten Bausparvertrages aufgefordert hat. Demnach war es aus Sicht der Beklagten nachvollziehbar, dass die frei werdenden Beträge anderweitig angelegt werden. In Anbetracht der dem Kläger zustehenden wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit und der Privatautonomie bestand zu einem Einschreiten der Beklagten keine Veranlassung.

Demnach verbleibt das Risiko, von der möglichen Schädigerin S. Sch. keinen Ersatz zu erlangen, bei dem Kläger.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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