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Bankenhaftung – Pflichten der Bank vor der Einlösung eines eingereichten Barschecks

LG Stuttgart – Az.:12 O 593/13 – Urteil vom 27.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Wiedergutschrift ausgezahlter Beträge im Zusammenhang mit Auszahlungen von Barschecks an eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin, die wegen mehrfacher Untreue in besonders schweren Fall zum Nachteil der Klägerin angeklagt ist.

Die Klägerin ist die deutsche Tochter- und Vertriebsgesellschaft des italienischen Unternehmens … vertrieb chemische Produkte, die sie von anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe bezog. Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Stuttgarts vom 20.11.2012 (Anl. K 7; Bl. 116 d.GA) befindet sich die Klägerin seit 8.11.2012 in Liquidation. Als Liquidator wurde … bestellt.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Volksbank aus der Region Sindelfingen, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhielt. Über dieses Konto wickelte die Klägerin ihren Zahlungsverkehr unter regelmäßiger Verwendung von Barschecks ab. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Pflichten wird auf den Kontoeröffnungsantrag der Klägerin vom 26.06.1995 (Anl. B1; Bl. 163 d.GA) sowie den Sonderbedingungen für den Scheckverkehr, Stand Juni 2001 (Anl. B2; Bl. 164 d.GA) verwiesen.

Von April 1981 bis März 2010 war Frau … als Buchhalterin bei der Klägerin beschäftigt. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unterstütze Frau … die Klägerin noch bis zum 31.3.2011 im Bereich der Buchhaltung als freiberufliche Beraterin. Am 6.02.1995 wurde ihr Prokura erteilt, die sie zur Einzelvertretung berechtigte. Die Prokura wurde Frau … am 2.06.2010 wieder entzogen. Für das Konto der Klägerin bei der Beklagten war Frau … zumindest vom 5.07.2005 bis zum 28.04.2011 einzelvertretungsberechtigt.

Über viele Jahre hinweg löste Frau … regelmäßig von der Klägerin ausgestellte Barschecks in der Filiale der Beklagten in Weil der Stadt ein. Die einzelnen Beträge der Schecks beliefen sich auf maximal EUR 8.900,00.

Im Zeitraum vom 5.01. bis zum 20.05.2010 ließ sich Frau … zehn auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten bezogene Barschecks, die sie zuvor mit „ppa. …“ unterschrieben hatte, persönlich in der Filiale der Beklagten in Weil der Stadt auszahlen. Die entsprechenden Barschecks mit den Schecknummer 0000000362853; 0000000375319; 0000000375321; 0000000375291; 0000000375292; 0000000375296; 0000000375297; 0000000375299; 0000000375299; 0000000375305 über insgesamt EUR 44.146,50 waren jeweils an den Überbringer auszuzahlen. Die Beklagte zahlte Frau … aufgrund der Scheckeinlösung den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 44.146,50 aus. Hinsichtlich dem äußeren Erscheinungsbild dieser zehn Schecks wird auf die Anlage K9 (Bl. 119 ff. d.GA) verwiesen, die jeweils eine Kopie der eingelösten Schecks enthält.

Im Zeitraum vom 31.05. bis zum 5.10.2010 löste Frau … sieben weitere Barschecks mit den Schecknummer 0000000375307; 0000000375308; 0000000375310; 0000000375311; 0000000375312; 0000000375314; 0000000375315 in der Filiale der Beklagten in Weil der Stadt ein und ließ sich den Gegenwert in Höhe von insgesamt EUR 50.000,00 in bar auszahlen. Die Schecks weisen ein einheitliches Schriftbild auf und wurden vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn … unterschrieben. Die Unterschrift auf den Schecks entsprach der Unterschriftenprobe, die im optischen Archiv der Beklagten hinterlegt ist. Hinsichtlich der Details dieser sieben Schecks wird auf die Anlage K4 (Bl. 56 ff. d.GA) verwiesen, die eine Kopie der sieben eingelösten Schecks enthält.

Keiner der streitgegenständlichen 17 Barschecks weist einen höheren Betrag als EUR 6.462,80 aus.

Im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei der Klägerin im September 2011 kam der Verdacht auf, dass Frau … über Jahre hinweg im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen die Vorsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer bewusst zu hoch angegeben hatte, um den Eindruck eines höheren Wareneinsatzes bei der Klägerin zu erwecken. Hierdurch ergaben sich vermeintliche Erstattungsbeträge für gezahlte Umsatz- und Einfuhrumsatzsteuer. Durch die Rechtsanwälte Dr. … und Dr. … erstatteter die Klägerin daraufhin Anzeige gegen Frau …, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Frau … unter dem Aktenzeichen Js 82607/11 einleitete.

Frau … verfasste am 08.09.2011 einen Brief an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin … in dem sie sich für den „verursachen Kummer“ entschuldigte und mitteilte, im Jahr 2005 gespielt zu haben und daher „das Geld genommen zu haben“. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K6 (Bl. 115 d.GA) Bezug genommen.

Kurz darauf verfasste Herr … am 12.09.2011 eine eidesstattliche Versicherung, wonach am 8.9.2011 ein Gespräch zwischen mehreren Mitarbeitern der Klägerin und Frau … stattgefunden habe, bei dem Frau … betreffend einzelner Buchungen im Betriebsjahr 2005 befragt und ihr Gelegenheit für Erklärungen gegeben worden sei. Frau … habe daraufhin das Gespräch abgebrochen und den Anwesenden gesagt, sie wolle hierüber nicht sprechen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf die Anlage K5 (Bl. 113 f. d.GA) verweisen.

Frau … wurde vor der Polizeidirektion Böblingen am 22.11.2011 als Beschuldigte polizeilich vernommen. Sie machte zu dem ihr eröffneten Tatvorwurf der Untreue zu Lasten der Klägerin ausweislich des Vernehmungsprotokolls (Anl. K 11; Bl. 170 d.GA) keine Aussage.

Am 03.04.2012 wurde die Filialangestellte der Beklagten, Frau … im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Frau … polizeilich als Zeuge vernommen. Sie sagte aus, Frau … sei Stammkundin gewesen und ungefähr zweimal in der Woche in der Filiale, um Barschecks einzulösen. Frau … habe stets eine bestimmte Stückelung verlangt, die sie einem mitgebrachten Zettel entnahm. Dies sei immer über die ganzen Jahre hinweg so der Fall gewesen. Ihr sei dies als völlig normales Vorgehen erschienen, da auch andere Kunden dies tun würden, wenn sie Geld holten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vernehmung von Frau … wird auf das Tonbandprotokoll der Polizeidirektion Böblingen vom 03.04.2012 (Anl. K3; Bl. 63 ff. d.GA) verwiesen.

Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.07.2012, Az. 28 Gs. 813/12 befand sich Frau … vom 19.07.2012 bis 20.07.2012 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob mit Anklageschrift vom 14.08.2012 (Anl. K 2; Bl. 29 ff. d.GA) Anklage gegen Frau … bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart wegen Untreue in besonders schweren Fall, Urkundenfälschung und Umsatzsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall. Hinsichtlich einiger Schecks wurde gemäß der Anklageschrift von der Verteidigung vorgetragen, dass diese für die Bezahlung der Beschäftigten … sowie dem Lohn der Putzfrau ausgestellt bzw. die entsprechenden Beträge von Frau … in die Firmenkasse gelegt worden seien. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift zu Gunsten der Angeschuldigten … von der Richtigkeit dieser Einlassung aus (Bl. 45/46 d.GA). Bezüglich des weiteren Inhalts der Anklageschrift sowie dem Ermittlungsstand wird auf Anlage K2 (Bl. 30 ff. d.GA) verwiesen.

Das Hauptverfahren vor dem Landgericht Stuttgart wurde bisher nicht eröffnet.

Mit Teilurteil vom 14.03.2013 verurteilte das Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 15 Ca 5248/12) Frau … zur Zahlung von EUR 1.969.870,77 nebst Zinsen an die Klägerin. In seinen Entscheidungsgründen begründet das Arbeitsgericht Stuttgart die Verurteilung von Frau … im Wesentlichen damit, dass sie die Behauptung der Klägerin, sie habe Schecks unterschlagen und die betreffenden Beträge ihrem eigenem Vermögen einverleibt, nicht substantiiert bestritten habe (Bl. 16 d.GA). Sie habe insoweit ihrer Vortragslast bezüglich der streitgegenständlichen Schrecks überwiegend nicht erfüllt, da sie hierfür zu jedem einzelnen, von der Klägerin in Kopie vorgelegten Schecks konkret hätte Stellung nehmen müssen (Seite 6; 7 der Urteils; Bl. 16/17 d.GA). Hinsichtlich des übrigen Inhalts der arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf die Anlage K1 (Bl. 9 ff. d.GA.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, Frau … habe die Klägerin jahrelang geschädigt und in mindestens 135 Fällen im Zeitraum vom 29.11.2006 bis zum 20.05.2010 Barschecks unter Missbrauch ihrer Prokura verwendet. Dadurch sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 540.545,91 entstanden. Die zwischen dem 5.01. und 20.05.2010 bei der Beklagten eingelösten zehn Barschecks hab Frau … unter Missbrauch ihrer Prokura und ohne betriebliche Veranlassung für private persönlich verwendet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre aufgrund der besonderen Umstände der Scheckeinreichung bestehende Prüfpflicht verletzt indem sie über Jahre ohne Rücksprache mit der Klägerin eingelöste Scheckbeträge an Frau … ausgezahlt habe. Diese ergäben sich insbesondere aus der Person des Einreichers, den stark wechselnden Scheckbeträge, der hohen Anzahl an eingereichten Schecks sowie der grundsätzlichen Ungewöhnlichkeit der Scheckgeschäfte. Der Beklagten hätte deshalb die Machenschaften von Frau … auffallen müssen und hätte nicht jahrelang ungeprüft und ohne Rücksprache mit der Klägerin Gelder in größerem Umfang an Frau … auszahlen dürfen. Ein etwaiges Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten, da von ihr nicht erwarten werden könne, die kriminellen Machenschaften von Frau … zu entdecken, wenn selbst den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern jahrelang verborgen geblieben sei, dass Frau … die Klägerin schädige.

Weiter behauptet die Klägerin, die sieben im Zeitraum vom 31.05. bis 5.10.2010 eingelösten Schecks seien durch eine Manipulation des ausgewiesenen Betrags von Frau … nachträglich von ihr verfälscht worden. Der jeweilige Betrag sei deshalb ohne eine wirksame Anweisung seitens der Klägerin zu Unrecht an Frau … ausgezahlt worden

Frau … habe ihre kriminellen Machenschaften am 08.09.2011 gegenüber einer Mehrzahl von Angestellten der Klägerin eingeräumt und ein entsprechendes Geständnis abgelegt. Die Aussage von Frau … habe sich dabei auch auf die streitgegenständlichen Schecks bezogen, so dass diese von dem Geständnis mit umfasst seien. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 behauptet die Klägerin, Frau … habe in dem besagten Gespräch eingeräumt, dass die Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung und auf den Bankkonten ihr Fehler seien. Danach habe sie das Gespräch abgebrochen und mitgeteilt, ohne Rechtsanwalt nichts weiter aussagen zu wollen. Sie ist der Ansicht, dass es angesichts des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen nicht darauf ankäme, ob das Geständnis die Streitgegenstand liehen Schecks mit umfasse oder nicht.

Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von EUR 91.146,50 nebst Zinsen zu zahlen. Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 (Bl. 146 d.GA) beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 44.146,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.10.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den erlittenen Schaden in Höhe von EUR 50.000,00 hinsichtlich der Einlösung der sieben verfälschten Barschecks dem Bankkonto der Klägerin wiedergutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklage behautet, bei den sieben im Zeitraum vom 31.5. bis 5.10.2010 ausgestellten und eingelösten Barschecks sei lediglich der Scheckbetrag in Zahlen/Ziffern und ohne Füllstriche eingetragen gewesen, als diese vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden sei. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich der sieben eingelösten Schecks seien keine besonderen Umstände und Auffälligkeiten ersichtlich gewesen, die eine Überprüfungs- oder sonstige Pflicht ausgelöst haben konnte. Jedenfalls stünde ihr zumindest ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in gleicher Höhe wegen offenkundigen und vorsätzlichen, jedoch mindestens grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Scheckbedingungen der Banken zu. Die Klägerin habe zudem eine weitere Pflichtverletzung begangen, indem sie keine geeigneten Kontrollmechanismen zur Überwachung des Scheckverkehrs eingerichtet habe, um derartigen Missbrauch zu verhindern.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Umstellung des Klageantrags hinsichtlich des Antrags auf Wiedergutschrift in Ziffer 2 des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen vertraglicher Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Auszahlung der zehn Schecks im Zeitraum vom 5.01. bis zum 20.05.2010 (1.), noch einen Anspruch auf Wiedergutschrift der im Zeitraum vom 315. bis 5.10.2010 an Frau … ausbezahlten sieben Barschecks (2.).

1. Die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Scheckvertrag verletzt, als sie zwischen dem 05.01. und 20.05.2010 die zehn streitgegenständlichen Barschecks von Frau … hereinnahm und den jeweiligen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 44.146,50 an sie ausbezahlte.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Kreditinstitut, das einen Barscheck zur Einziehung hereinnimmt, grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, denn nach dem Gesetz wird die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen (BGH, Urt. v. 10. 12. 1973 – II ZR 138/72 = NJW 1974, 458; Urt. v 21. 01. 1980 – II ZR 111/79 = NJW 1980, 2353). Eine allgemeine Warn- und Prüfpflicht der Bank besteht bei Auszahlungen auf Barschecks gerade nicht. Die Verpflichtung, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, beginnt erst, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Inhabers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne abhanden gekommen sein (Urt. v. 12. 01. 1987 – II ZR 187/86 = NJW 1987, 1264). Daraus kann aber eine Pflicht der Bank zur Suche nach Auffälligkeiten, die sich aus der Verschiedenheit von Einreicher und dem im Scheck genannten Empfänger ergeben könnten, nicht hergeleitet werden. Darin läge eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Kreditinstituts.

Im Regelfall genügt die Bank ihrer unabdingbaren Pflicht zur ordnungsmäßigen und sorgfältigen Prüfung der ihr vorgelegten Schecks, soweit es sich um deren Echtheit handelt, wenn sie sich bei der Einlösung davon überzeugt, dass der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt (BGH, Urt. v. 20. 01. 1969 – II ZR 225/66 = NJW 1969, 694). Insbesondere dann, wenn der Barscheck – wie vorliegend – auf den Überbringer ausgestellt ist, besteht für die Bank regelmäßig kein Anlass, an der Berechtigung des Einlösers zu zweifeln.

Ob die Beklagte dieser allgemeinen Prüfpflicht nachgekommen ist, bedarf keiner Entscheidung, da es sich bei den zehn streitgegenständlichen Barschecks unstreitig um echte Barschecks handelte. Zudem weisen die Schecks ein einheitliches Schriftbild auf, der als Ziffer eingetragene Scheckbetrag entspricht dem jeweils ausgeschriebenen Betrag in Worten. Anzeichen für Radierungen, Korrekturen oder nachträgliche Änderungen des Schecks bestehen nicht. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann der Beklagten damit nicht vorgeworfen werden.

Eine darüber hinausgehende vertiefte Prüf- und Kontrollpflicht bestand für die Beklagte nicht. Es bestand für sie kein Anlass, bei der Geschäftsführung der Klägerin Rücksprache zu halten, ob Frau … zur Einreichung der zehn streitgegenständlichen Barschecks berechtigt war und ob die entsprechenden Beträge an sie ausbezahlt werden durften. Die materielle Berechtigung des Einlösers hat die bezogene Bank nur zu prüfen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, der Scheckeinreicher sei nicht sachlich berechtigt (BGH, Beschl. v. 31.10.1995 – XI ZR 69/95 = NJW 1996, 195; M. Hakenberg in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, II242 m.w.N.)

Vorliegend ergibt sich aus den sonstigen Umständen der Scheckeinlösung keine Verpflichtung der Beklagten, die Berechtigung von Frau … eigehender zu prüfen und zu kontrollieren (a). Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass die zehn streitgegenständlichen Barschecks von Frau … für betriebsfremde Zwecke verwendet wurde, wobei noch nicht einmal feststeht, dass die ausbezahlten Scheckbeträge überhaupt für private Zwecke verwendet wurden (b).

a. Aus den äußeren Umständen der Scheckeinlösung ergibt sich nicht, dass die Beklagte ihre Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat. Das Gericht vermag keine Auffälligkeiten oder besondere Umstände im Zusammenhang mit dem Scheckverkehr der Klägerin zu erkennen, aus denen sich eine Pflichtverletzung der Beklagten ergeben könnte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer ungewöhnlichen Höhe des Barschecks der Verdacht näher liegt, es handle sich um eine missbräuchliche Verwendung des Schecks, als die Annahme, der Kontoinhaber habe entgegen seiner sonstigen Gewohnheit ausnahmsweise einen Barscheck über eine ungewöhnlich hohe Summe ausgestellt (BGH, Urt. v. 09.12.1985 a.a.O.). Eine Bank, die die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ein Barscheck über eine hohe Summe in außergewöhnlichem Maße die im sonstigen Scheckverkehr mit dem Kunden üblichen Summen übersteigt, muss in Erwägung ziehen, dass der Scheck missbraucht wird. Daraus folgt, dass sie alsdann verpflichtet ist, sich darüber, soweit dies mit den Anforderungen des Scheckverkehrs als Massenverkehr vereinbar ist, Klarheit zu verschaffen.

Solche auffälligen Abweichungen liegend vorliegend indes nicht vor. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten löste Frau … über Jahre hinweg regelmäßig Barschwecks ein, wobei sich die einzelnen Scheckbeträge auf maximal EUR 8.900,00 beliefen. Die hier streitgegenständlichen im Zeitraum vom 05.01. und 20.05.2010 eingelösten zehn Barschecks beliefen sich zwischen EUR 1.590,00 und EUR 6.462,80 und lagen damit innerhalb des üblichen Rahmens. Auch aus der Häufigkeit der Scheckeinlösung ergibt sich keine Prüfungs- und Informationspflicht seitens der Beklagten. Da Frau … über Jahre hinweg Barschecks bei der Beklagten einlöste, durfte diese davon ausgehen, dass Barschecks üblicher Bestandteil des Zahlungsverkehrs der Klägerin sind. Selbst wenn im allgemeinen Zahlungsverkehr die Verwendung von Barschecks rückläufig sein solle, war dies bei der Klägerin jedenfalls nicht der Fall. Frau … hat über Jahre hinweg Barschecks der Klägerin eingelöst, ohne dass dieses Vorgehen seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten beanstandet wurde. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein vermeintlich veraltetes Zahlungsmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs verwendete, lassen sich keine Prüf- und Kontrollpflichten der Beklagten herleiten. Zumal es sich bei den eingelösten Barschecks um Inhaberschecks handelte, die von jedem Überbringer eingelöst werden können. Allein der Besitz der Schecks begründet bereits die – wenn auch widerlegliche – Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers. Da Frau … regelmäßig Barschecks der Klägerin bei der Beklagten einlöste, ergeben sich auch aus der Person des Einlöser keine Anhaltspunkte für die Annahme einer fehlenden Berechtigung.

b. Die Klägerin, die insoweit beweispflichtig ist, konnte den Nachweis nicht erbringen, dass die zehn von Frau … streitgegenständlichen Zeitraum eingelösten zehn Barschecks tatsächlich für sich privat verwendete (1.). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dies für die Beklagte nicht erkennbar gewesen (2.).

(1). Die Beklagte hat bestritten, dass die zehn streitgegenständlichen Barschecks von Frau … für private Zwecke verwendet wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht nicht fest, dass Frau … sämtliche oder auch nur einen der eingelösten Barschecks für betriebsfremde Zwecke verwendete. Insbesondere ergibt sich dies hinsichtlich der streitrelevanten zehn Barschecks weder aus einem entsprechenden Geständnis von Frau …, noch aus der Anklageschrift vom 14.08.2012 (Anl. K2) oder dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2013 (Anl. K1).

Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat Frau … ihre angeblichen „kriminellen Machenschaften“ nicht gegenüber mehreren Mitarbeitern der Klägerin am 08.09.2011 bestätigt und eingeräumt. Insbesondere wurden die „kriminellen Machenschaften“ nicht insoweit konkretisiert, als dass feststünde, dass die hier streitgegenständlichen Barscheckeinlösungen mit umfasst sind. Dem Beweisangebot der Klägerin durch Vernehmung des Liquidators der Klägerin Herrn … war nicht nachzukommen, da nicht vorgetragen wurde, was Frau … konkret zu den streitgegenständlichen Scheckeinlösungen gesagt haben soll. Die allgemeine Befragung des benannten Zeugen über den Inhalt des Gesprächs würde eine unzulässige Beweisausforschung durch das Gericht darstellen. Hinzu kommt, dass sich bereits aus der eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin. Herr … vom 12.09.2011 ergibt, dass Frau … keine Angaben zur Sache machte. Vielmehr erklärte Herr … in seiner eidesstattlichen Versicherung, bei dem Gespräch sei Frau … die Gelegenheit gegeben worden, sich zu einzelnen Buchungen aus dem Jahr 2005 und einigen, ihr beispielhaft vorgelegten Schecks zu erklären, worauf Frau … „das Gespräch abgebrochen und [uns] gesagt [hat], sie wolle hierüber nicht sprechen“ (Anl. K5; Bl. 114 d.GA). Der Behauptung, Frau … abe am 8.9.2011 ihre kriminellen Machenschaften eingeräumt steht bereits die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung entgegen. Ein umfassendes, die streitgegenständlichen Scheckeinlösungen umfassendes Geständnis von Frau … vermag das Gericht aus dem Klägervortrags nicht zu erkennen.

In dem Schreiben von Frau … an Herrn … vom 8.9.2011 (Anl. K6; Bl. 115 d.GA) entschuldigte sich Frau … lediglich für den „Kummer“, den sie bereitet habe und gab ihre Spielsucht als Grund dafür an, dass sie „das Geld genommen“ habe. Zwar lässt das Schreiben Verfehlungen sowie eine Veruntreuung von Geld durch Frau … erahnen, als Geständnis hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Vorwürfe kann das Schreiben indes nicht gewertet werden. Es wird weder die Einlösung von Barschecks für private Zwecke erwähnt, noch die vorliegend konkret in Abrede stehenden Scheckeinlösungen im Zeitraum vom 05.01. und 20.05.2010.

Auch gegenüber den Ermittlungsbehörden äußerte sich Frau … ausweislich des Vernehmungsprotokolls der Polizeidirektion Böblingen vom 22.11.2011 (Anl. K 11; Bl. 170 d.GA) bei ihrer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte nicht zu den ihr zu Last gelegten Taten. Vielmehr berief sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart 14.08.2012 (Anl. K 2) stellt ebenfalls keinen Beweis dafür dar, dass Frau … die im streitgegenständlichen Zeitraum eingelösten Barschecks für betriebsfremde Zwecke verwendet hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Stuttgart besteht lediglich ein hinreichender Tatverdacht für die Frau … vorgeworfenen Taten. Die Anklageschrift selbst dokumentiert indes nur den Verfolgungs- und Anklagewillen der Staatsanwaltschaft und legt durch Beschreibung der zur Aburteilung gestellten Tat den Prozessgegenstand des gerichtlichen Verfahrens fest (Umgrenzungsfunktion). Bestätigt wird der Tatvorwurf erst durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Strafgericht. Dies ist vorliegend noch nicht geschehen.

Hinzu kommt, dass selbst die rechtskräftige Verurteilung von Frau … für die ihr gemäß der Anklageschrift vorgeworfenen Taten keine Bindungswirkung für das zivilgerichtliche Verfahren hätte. Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden (BGH, Beschl. v. 16.2.2005 – IV ZR 140/04 – juris).

Im Ergebnis ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als Beweis dafür, dass Frau … streitgegenständlichen Zeitraum die Barschecks für betriebsfremde Zwecke verwendete, ungeeignet.

Ebenso verhält es sich mit dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2013 (Anl. K1; Bl. 9 d.GA). Wie das Arbeitsgericht in den einen Entscheidungsgrund ausführte, beruhte die Verurteilung von Frau … darauf, dass sie die dort streitgegenständlichen Scheckeinlösungen nicht substantiiert bestritten hatte, weshalb das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin unstreitig stellte. Dass Frau … die hier relevanten Taten einräumte, ist dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.

Es steht damit vorliegend bereits schon nicht fest, dass die zehn, im Zeitraum vom 05.01. und 20.05.2010 von Frau … eingelösten Barschecks unter Missbrauch ihrer Prokura für betriebsfremde Zwecke verwendet wurden.

(2) Selbst wenn Frau … die streitgegenständlichen Schecks missbräuchlich eingelöst haben sollte, würde dies zu keiner vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten führen. Weder der Klägerin selbst noch den von ihr beauftragten Wirtschafts- und Steuerprüfern ist über Jahre hinweg eine etwaige Veruntreuung durch Frau unter Missbrauch ihrer Prokura nicht aufgefallen. Die Prüf- und Kontrollpflichten der Beklagten als kontoführende und scheckeinlösende Bank gehen nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht über die der Klägerin hinaus. Dieser war es nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 23.12.2013 (Bl. 111 d.GA) nicht möglich, die angeblichen „kriminellen Machenschaften“ von Frau … zu entdecken. Weiter führte die Klägerin aus, dass „wenn selbst einem Abschlussprüfer nicht aufgefallen ist, dass Frau … Gelder unterschlagen hat, kann dies nicht von einer Kapitalgesellschaft erwartet werden“.

Aus welchen Gründen es der Beklagten hätte auffallen müssen, dass Frau … die Barschecks für vermeintlich betriebsfremde Zwecke verwendete, wurde von der Klägerin nicht vertieft ausgeführt. Wie bereits ausgeführt ergibt sich allein aus dem Umstand, dass Frau … regelmäßig über eine längeren Zeitraum Barschecks der Klägerin in Höhe von bis zu EUR 8.000,00 einlöste, kein Anlass für Kontroll- und Informationspflichten der Beklagten.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Wiedergutschrift der im Zeitraum vom 31.5. bis 5.10.2010 eingelösten sieben Barschecks aus § 675 u Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Auszahlung der Scheckbeträge an Frau … keine wirksame Scheckanweisung der Klägerin zugrunde lag. Zwischen den Parteien war streitig, ob Frau … die streitgegenständlichen sieben Barschecks nachträglich verfälscht hat. Verfälschung eines Schecks wird die nachträgliche Änderung des Inhalts eines echten Schecks verstanden, so dass es an einer wirksamen Scheckeinweisung des Kontoinhabers an die bezogene Bank fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1997 – XI ZR 117/96 = NJW 1997, 1700; Urt. v. 19.06. 2001 – VI ZR 232/00 = NJW 2001, 2629) und herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Caspar in: Baumbach/Hefermehl, Art. 3 ScheckG Rn. 16; Häuser in MüKo-HGB, Band 5 BankR, Rn. D 128 m.w.N.) steht der bezogenen Bank deshalb kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675 Abs. 1, 675 BGB zu, so dass sie das Konto des Kunden nicht belasten darf und eine vorgenommene Kontobelastung durch eine wertstellungsneutrale Wiedergutschrift des belasteten Betrages berichtigen muss.

Die in Anlage K4 vorgelegten Schecks tragen unstreitig die echte Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn … Im Übrigen entsprachen die jeweiligen Unterschriften der im optischen Archiv der Beklagten hinterlegten Unterschriftenprobe. Zudem weisen die Barschecks ein einheitliches Schriftbild auf, nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen sind nicht erkennbar. Vielmehr vermitteln die vorgelegten Barschecks den Eindruck, dass diese von einer Person ausgefüllt wurden. Anhand der äußeren Merkmale der Barschecks ist nicht zu erkennen, dass diese nachträglich geändert worden sein sollen.

Dass die Barschecks überhaupt nachträglich von Frau … verfälscht wurden, ergibt sich weder aus einem etwaigen Geständnis, noch aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14.08.2012 oder dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2013. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1b verwiesen.

Letztendlich bedurfte diese Frage keiner Entscheidung, da die Klägerin jedenfalls gegen ihre Sorgfaltspflicht aus dem Scheckvertrag mit der Beklagten verstieß und dieser insoweit aus positiver Vertragsverletzung in gleicher Höhe schadensersatzpflichtig wäre.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Aussteller das Scheckformular nicht deutlich oder nicht fälschungssicher ausfüllt, etwa die Schecksumme nur in Zahlen angibt (RG, Urt. v. 16.01. 1918 – V 299/17 – juris; Caspar in: Baumbach/Hefermehl, Art. 3 ScheckG, Rn. 18) oder Füllstriche unterlässt, so dass ein Hinzuschreiben problemlos möglich ist (Nobbe in: Schimansky/Bunte/Wowski, Bankenrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, Band 1, § 60 Rn. 114).

Indem die Klägerin es Frau … ermöglichte, bereits vom Berechtigten Unterzeichnete Barschecks noch zu ergänzen und die Auszahlungsbeträge zu erhöhen, ohne dass die nachträgliche Manipulation der Schecks erkennbar war, hat sie gegen ihre Sorgfaltspflichten aus dem Scheckvertrag mit der Beklagten verstoßen. Nach Nr. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten Sonderbedingungen für den Scheckverkehr (Anl. B2; Bl. 164 d.GA) war Klägerin als Kontoinhaberin verpflichtet, den Scheckbetrag „in Ziffern und in Buchstaben unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann.“

Nach dem Vortrag der Klägerin verfälschte Frau … den Scheckbetrag, nachdem sie diese Herrn … zur Unterschrift vorlegte, sowohl in Worten als auch in Zahlen. Dies ist nur möglich, wenn der Barscheck entweder zuvor blanko unterschrieben und von Frau … erst nachträglich ausgefüllt wurde oder wenn lediglich der Betrag in Zahlen und ohne Füllstrich eingetragen war, als der vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde.

In der eidesstattlichen Versicherung vom 12.09.2011 erklärte der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Herr … Frau … habe mehrere Schecks verfälscht, indem sie den Betrag erhöhte, nachdem er die Schecks bereits unterschrieben habe (Anl. K 5; Bl. 114 d.GA). Zwar bezieht sich diese Erklärung auf Ereignisse zwischen Februar und Mai 2006, als Frau … ebenfalls keine Prokura hatte, sie zeigt dennoch, dass es Frau … grundsätzlich ermöglicht wurde, den Scheckbetrag nach Unterzeichnung des Schecks zu ergänzen, ohne Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild des Schecks zu verursachen. Zwar bestreitet die Klägerin, dass ihr damaliger Geschäftsführer Herr … die Schecks blanko unterschrieben habe, sondern trägt vor, Frau … habe die Schecks hinsichtlich des Betrages in Zahlen und Buchstaben ausgefüllt und den Scheckbetrag dann nach der Unterzeichnung durch Herrn … eine weitere Ziffer ergänzt und den ausgeschriebenen Betrag manipuliert.

Eine nachträgliche Erhöhung des Scheckbetrags durch Ergänzung der Ziffer ist indes nur möglich, wenn der Bereich links der bereits eingetragenen Ziffer nicht mit einem Füllstrich blockiert wurde. Gleiches gilt für den Scheckbetrag in Worten. Eine nachträgliche Manipulierung setzt voraus, dass der Betrag nicht linksbündig eingesetzt wurde. In jedem Fall verstieß die Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus dem Scheckvertrag, den Betrag „so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann“. Dies stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens verpflichten würde.

Die Klägerin hat vorliegend nicht vortragen können, wie eine nachträgliche Manipulation der Scheckbeträge durch Frau … stattgefunden haben könnte, ohne dass ihr damaligen Geschäftsführer Herrn … bei der Unterzeichnung der Barschecks gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Scheckvertrag mit der Klägerin verstoßen hätte.

Sofern es sich bei den sieben streitgegenständlichen Schecks um verfälschte Schecks handelt, steht der Beklagten zwar ein Anspruch auf Wiedergutschrift gegen die Klägerin aus § 675 u BGB zu, gleichzeitig wäre sie der Klägerin zum Schadensersatz in selber Höhe wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht aus dem Scheckvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Mangels schutzwürdiger Interessen ist das Beanspruchen einer Leistung nach § 242 BGB unzulässig, die sofort zurückgewährt werden müsste. Gemäß der Regel „Dolo facit qui petit quod statim redditurus est“ kann eine Geldforderung nicht länger durchgesetzt werden, wenn der Schuldner diesen Betrag sofort nach Zahlung als Schadensersatz zurückfordern könnte (Roth/Schubert in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 411 m.w.N.).

Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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