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Bankhaftung aus Bankschließfachvertrag

Ein dramatischer Rechtsstreit um mehrere hunderttausend Euro und einen Diamantring nimmt sein Ende, als ein Bankkunde die Bank für den unberechtigten Zugang seiner Ex-Ehefrau zu seinem Schließfach haftbar machen will. Obwohl die Verantwortlichkeit der Bank offensichtlich erscheint, scheitert der Kläger an der fehlenden Beweisführung über den Schließfachinhalt. Dieses Urteil beleuchtet die Herausforderungen und Risiken, denen sich Kunden gegenübersehen, wenn wertvolle Gegenstände in Bankschließfächern verwahrt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 28.02.2012
  • Aktenzeichen: I-24 U 193/11
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem zivilrechtlichen Streitfall über Schadensersatzansprüche aus einem Bankschließfach-Mietvertrag
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht, Bankrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Vertragspartner, der ein Bankschließfach (Nummer 285) gemietet und seiner Ehefrau eine Vollmacht erteilt hat; fordert Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis.
    • Bank: Vertragspartnerin, die das Schließfach vermietet hat; beruft sich auf vertraglich vereinbarte Sonderbedingungen, wonach ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger mietete am 8. Juli 1992 ein Bankschließfach bei der Bank an und erteilte seiner Ehefrau eine Schrankfach-Vollmacht. Über die Jahre erfolgten unregelmäßige Besuche des Schließfachs. Auf Grundlage des bestehenden Mietvertrags und der Sonderbedingungen machte der Kläger von der Bank Schadensersatzansprüche geltend.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung der Bank wirksam ist und ob der Kläger trotz dieser Beschränkung Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis durchsetzen kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Zudem wurde das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt; es besteht die Möglichkeit, Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.
  • Folgen:
    • Der Kläger muss die festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es wird geregelt, dass Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden können, sofern nicht die Bank vorab Sicherheit in dieser Höhe leistet.
    • Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist damit rechtskräftig.

Haftung und Sicherheit von Bankschließfächern: Ein aktueller Fall im Fokus

In Bankschließfachverträgen stehen Vertragsbedingungen Bankschließfachvertrag und Haftung der Bank im Fokus. Die Diskussion über Sicherheit von Bankschließfächern umfasst Fragen des Datenschutz Bankschließfach und der Kundenrechte Bankschließfach. Ebenso sind Haftungsfragen bei Banken und Finanzielle Absicherung zentral, wenn es um den Verlust des Schließfachinhalts und die Risiken von Bankschließfächern geht.

Ein konkreter Fall zeigt, wie Bankdienstleistungen und Geldsicherung in der Praxis neue Herausforderungen darstellen.

Der Fall vor Gericht


Bank muss nach Vollmachtswiderruf für Schließfachzugang haften – beweispflichtig bleibt der Kunde

Ex-Frau öffnet unbefugt einen Tresor in einer Bank, während sie vorsichtig um sich schaut.
Haftung der Bank bei Schließfachzugang | Symbolbild: Imagen3 gen.

Ein Bankkunde verklagte eine Bank auf Schadensersatz in Höhe von mehreren hunderttausend Euro, nachdem seine Ehefrau trotz widerrufener Vollmacht Zugang zu seinem Bankschließfach erhalten hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kunde den Inhalt des Schließfachs nicht nachweisen konnte.

Grobe Pflichtverletzung der Bank beim Schließfachzugang

Der Kläger hatte seiner Ehefrau bei Eröffnung des Bankschließfachs eine Vollmacht erteilt und ihr einen der beiden Schlüssel überlassen. Nach einem Zerwürfnis widerrief er diese Vollmacht im Juli 2004 schriftlich. Die Bank löschte die Vollmacht zwar in ihrer EDV, versäumte aber die Aktualisierung in der Besucherkarte. Aufgrund dieses Versehens gewährte ein Bankmitarbeiter der Ex-Ehefrau im August 2008 Zugang zum Schließfach, obwohl sie dazu nicht mehr berechtigt war.

Das Gericht stufte dies als Grobe Pflichtverletzung ein. Die Bank habe ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt, da sie den Widerruf der Schließfach-Vollmacht nicht ordnungsgemäß vermerkt und beachtet hatte.

Streit um wertvollen Schließfachinhalt

Der Kläger machte geltend, aus dem Schließfach seien 128.000 Schweizer Franken, 90.000 US-Dollar, 125.000 Euro sowie ein Diamantring im Wert von 168.590 Euro entwendet worden. Dies habe er erst bei einem Besuch im Dezember 2009 festgestellt. Die Bank bestritt nicht den unberechtigten Zugang der Ex-Ehefrau, wohl aber das Vorhandensein der genannten Wertgegenstände.

Beweislast für Schließfachinhalt liegt beim Kunden

Das OLG Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Zwar hafte die Bank grundsätzlich für Schäden durch ihre grobe Pflichtverletzung – der Kunde müsse aber beweisen, welche Gegenstände sich tatsächlich im Schließfach befanden. Diese Beweislast bleibe auch bei grober Pflichtverletzung der Bank beim Kunden.

Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, da die Bank keine Kenntnis vom Inhalt der Schließfächer habe und auch keinen Mitbesitz am Inhalt. Nach der Verkehrsauffassung habe der Kunde Alleinbesitz am Schließfachinhalt, während die Bank nur Mitbesitz an der Stahlkammer selbst habe.

Keine ausreichenden Nachweise für Schließfachinhalt

Der Kläger konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass sich die behaupteten Wertgegenstände tatsächlich im Schließfach befanden. Zwar spreche einiges dafür, dass die Ex-Ehefrau etwas aus dem Schließfach entnommen habe. Es sei jedoch völlig offen, was dies gewesen sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein der geltend gemachten Beträge und des wertvollen Rings fehlten.

Das Gericht sah auch keine Grundlage für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Die Bank habe durch ihre Pflichtverletzung weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert. Die Beweisschwierigkeiten des Kunden seien vielmehr typisch für Schließfächer, da auch bei einem Einbruch der Nachweis des Inhalts schwierig wäre.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Bankkunden bei Schadensersatzansprüchen wegen verlorener Wertgegenstände aus Bankschließfächern in der Beweispflicht sind. Sie müssen sowohl das Vorhandensein als auch den Wert der angeblich verlorenen Gegenstände konkret nachweisen können. Selbst wenn die Bank fahrlässig handelt – wie hier durch die fehlerhafte Dokumentation eines Vollmachtswiderrufs – führt dies nicht automatisch zu einer Beweislasterleichterung zugunsten des Kunden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Bankschließfach nutzen, sollten Sie unbedingt detaillierte Aufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände führen und deren Wert dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos, Quittungen oder Gutachten. Achten Sie bei der Vollmachtserteilung für Ihr Schließfach besonders darauf, dass Widerrufe schriftlich erfolgen und von der Bank ordnungsgemäß vermerkt werden. Prüfen Sie regelmäßig den Inhalt Ihres Schließfachs und melden Sie Unregelmäßigkeiten sofort der Bank. Im Streitfall müssen Sie als Kunde beweisen können, was sich im Schließfach befand – ohne Dokumentation haben Sie kaum Chancen auf Schadensersatz.

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Klare Perspektiven bei Haftungsfragen im Schließfachbereich

Die Frage, inwieweit eine Bank für unberechtigten Zugang zu einem Schließfach verantwortlich gemacht werden kann, wirft viele konkrete und komplexe Fragen auf. Besonders die Einhaltung von Sorgfaltskriterien und die damit zusammenhängenden Herausforderungen bei der Beweislast klären den rechtlichen Rahmen und können erheblich zur Unsicherheit beitragen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine präzise und verständliche Analyse Ihrer individuellen Situation. Mit einer fundierten Prüfung der Rechtslage unterstützen wir Sie dabei, die wesentlichen Aspekte Ihres Falls in den Griff zu bekommen. Setzen Sie auf kompetente Beratung, um den ersten Schritt in Richtung Klarheit und Sicherheit zu machen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Pflichten hat eine Bank beim Schließfachzugang?

Eine Bank muss beim Betrieb von Schließfachanlagen umfassende bauliche, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Schließfach-Mietvertrag, der die Bank zur bestmöglichen Sicherung der eingelagerten Wertsachen verpflichtet.

Bauliche Sicherheitsanforderungen

Der Tresorraum muss durch einbruchhemmende Wände, Decken und Böden gesichert sein und über eine zertifizierte Tresortür verfügen. Die Konstruktion muss mindestens der Widerstandsklasse RC 4 nach DIN EN 1627 entsprechen.

Technische Sicherheitssysteme

Wenn Sie ein Schließfach nutzen, können Sie erwarten, dass die Bank ein mehrstufiges elektronisches Sicherheitssystem betreibt. Dazu gehören:

  • Bewegungsmelder und Erschütterungssensoren
  • Permanente Videoüberwachung des Tresorbereichs
  • Moderne Zugangskontrollsysteme wie elektronische Zugangskarten oder biometrische Erkennungsverfahren

Organisatorische Maßnahmen

Die Bank ist verpflichtet, strenge Zugangskontrollen durchzuführen. Wenn Sie Ihr Schließfach aufsuchen, erfolgt der Zugang in der Regel durch ein zweistufiges System mit Ihrer Bankkarte und einem speziellen Schlüssel für das Fach. Die Bank muss dabei das Vier-Augen-Prinzip anwenden und sicherstellen, dass nur berechtigte Personen Zutritt erhalten.

Darüber hinaus muss die Bank detaillierte Protokolle über jeden Zugang zum Schließfachbereich führen und ihr Personal regelmäßig in Sicherheitsfragen schulen. Die Sicherheitssysteme müssen kontinuierlich an neue Bedrohungen angepasst werden.


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Wie kann der Inhalt eines Bankschließfachs rechtssicher dokumentiert werden?

Eine lückenlose Dokumentation des Schließfachinhalts ist für die spätere Beweisführung im Schadensfall unerlässlich.

Dokumentationsmöglichkeiten

Die rechtssichere Dokumentation erfolgt durch eine Kombination verschiedener Nachweise. Für Wertgegenstände sollten Sie Kaufbelege, Fotos und Wertgutachten aufbewahren. Bei Bargeld empfiehlt sich eine schriftliche Aufstellung der eingelagerten Summen sowie die Aufbewahrung von Einzahlungs- oder Abhebungsbelegen. Für Bargeldscheine ist eine fotografische Erfassung der Seriennummern erforderlich.

Zeugen und Protokolle

Eine zusätzliche Absicherung bietet die Einlagerung in Anwesenheit von Bankmitarbeitern oder vertrauenswürdigen Zeugen. Bei regelmäßigen Besuchen des Schließfachs sollten Sie die Zugangsprotokolle der Bank dokumentieren lassen.

Aufbewahrung der Nachweise

Wichtig: Bewahren Sie sämtliche Nachweisdokumente niemals im Schließfach selbst auf. Erstellen Sie stattdessen ein detailliertes Bestandsverzeichnis und verwahren Sie dieses zusammen mit allen Belegen an einem separaten, sicheren Ort. Bei wertvollen Erbstücken ohne Kaufbelege sollten Sie zusätzlich zur Fotodokumentation eine Wertbestimmung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.

Regelmäßige Aktualisierung

Die Dokumentation sollte bei jeder Änderung des Schließfachinhalts aktualisiert werden. Notieren Sie dabei das Datum der Einlagerung oder Entnahme und lassen Sie sich diese wenn möglich durch einen Bankmitarbeiter bestätigen.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Vollmachtsverwaltung durch die Bank?

Grundsätzliche Haftung der Bank

Die Bank haftet bei fehlerhafter Vollmachtsverwaltung für alle daraus entstehenden Schäden. Eine objektive Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Bank ihre Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung und Prüfung von Vollmachten verletzt. Dies gilt besonders bei der Kontrolle des Zugangs zu Bankschließfächern und der Durchführung von Kontoverfügungen.

Konkrete Haftungsfälle

Wenn die Bank einem Unbefugten nach Widerruf einer Vollmacht weiterhin Zugang gewährt, liegt eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung vor. Die Bank muss in solchen Fällen für entstandene Schäden aufkommen, wenn sie beispielsweise:

  • Den Widerruf einer Vollmacht nicht ordnungsgemäß dokumentiert
  • Die Zutrittsberechtigung nicht korrekt überprüft
  • Einem nicht mehr Bevollmächtigten Zugang zu Konten oder Schließfächern ermöglicht

Beweislast und Schadensersatz

Bei der Schadensersatzpflicht gilt: Die Bank muss nachweisen, dass sie alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Wenn Sie als Kontoinhaber einen Schaden durch fehlerhafte Vollmachtsverwaltung erleiden, müssen Sie allerdings die Höhe des entstandenen Schadens konkret belegen können.

Besondere Sorgfaltspflichten

Die Bank trägt eine besondere Verantwortung bei der Verwaltung von Vollmachten. Sie muss:

  • Vollmachten sorgfältig dokumentieren und aktuell halten
  • Zugriffsberechtigungen regelmäßig überprüfen
  • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vollmacht weitere Nachweise verlangen

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Wenn die Bank beispielsweise eine wirksame Vollmacht ungerechtfertigt nicht akzeptiert, muss sie die dadurch entstehenden Mehrkosten, etwa für einen unnötig beantragten Erbschein, ersetzen.


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Welche Beweislast trifft den Kunden bei Schließfachschäden?

Bei Schäden am Bankschließfach müssen Sie als Kunde den Inhalt und Wert der eingelagerten Gegenstände nachweisen. Diese Beweislast ergibt sich aus dem Grundsatz, dass derjenige die Beweislast trägt, der einen Anspruch geltend macht.

Grundsätzliche Beweislastverteilung

Die Bank trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Sicherungspflichten. Wenn Sie einen Schaden geltend machen, müssen Sie jedoch zwei zentrale Aspekte beweisen:

  • Den tatsächlichen Inhalt des Schließfachs zum Zeitpunkt des Schadensfalls
  • Den Wert der betroffenen Gegenstände

Besonderheiten bei Pflichtverletzungen der Bank

Wenn die Bank ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, können Sie von Beweiserleichterungen profitieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bank:

  • Unbefugten Zugang zum Schließfach gewährt hat
  • Keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat
  • Ihre Überwachungspflichten verletzt hat

Praktische Dokumentationspflichten

Um Ihre Beweispflicht erfüllen zu können, sollten Sie den Inhalt Ihres Schließfachs fortlaufend dokumentieren. Die Bank hat keine Kenntnis vom Inhalt der Schließfächer und kann dies auch nicht überprüfen. Bei einer späteren Schadensmeldung können Sie nur dann erfolgreich Ersatz verlangen, wenn Sie den Inhalt zum Schadenszeitpunkt konkret nachweisen können.

Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Autorisierung von Zugriffen auf das Schließfach liegt hingegen bei der Bank. Wenn etwa eine nicht mehr bevollmächtigte Person Zugang zum Schließfach erhält, muss die Bank beweisen, dass sie ihre Sicherungspflichten eingehalten hat.


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Wie sollte ein Schließfachzugang dokumentiert werden?

Dokumentation durch den Schließfachinhaber

Als Schließfachinhaber sollten Sie jeden Zugang zu Ihrem Schließfach schriftlich protokollieren. Notieren Sie dabei das Datum, die Uhrzeit und den Zweck des Besuchs. Diese Aufzeichnungen können bei späteren Streitigkeiten als wichtiger Nachweis dienen.

Inhaltsdokumentation

Für den Inhalt Ihres Schließfachs ist eine lückenlose Dokumentation essentiell. Erstellen Sie eine detaillierte Liste aller eingelagerten Gegenstände und fotografieren Sie diese vor der Einlagerung. Bei Wertgegenständen sollten Sie zusätzlich Kaufbelege, Expertisen oder Gutachten aufbewahren.

Bankenseitige Dokumentation

Die Bank führt ihrerseits ein Schließfachregister, in dem alle Zugangsberechtigten und Besuche des Schließfachs protokolliert werden. Erfasst werden dabei:

  • Die berechtigte Person
  • Datum und Uhrzeit des Zugangs
  • Dauer des Aufenthalts im Tresorraum

Rechtliche Bedeutung

Die sorgfältige Dokumentation ist besonders wichtig für die Beweisführung im Schadensfall. Während Sie als Kunde den Inhalt und Wert der eingelagerten Gegenstände nachweisen müssen, muss die Bank beweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Eine lückenlose Dokumentation stärkt Ihre Position bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten.

Bei einem Schadensereignis müssen Sie den Verlust unverzüglich nach Kenntnisnahme bei der Bank melden. Eine gute Dokumentation ermöglicht es Ihnen, den Schaden präzise zu beziffern und nachzuweisen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bankschließfachvertrag

Ein Vertrag zwischen Bank und Kunde über die Nutzung eines Schließfachs. Die Bank stellt dabei einen gesicherten Raum zur Aufbewahrung von Wertsachen zur Verfügung. Der Kunde erhält exklusiven Zugang durch Schlüssel oder andere Sicherheitsmechanismen. Die Bank kennt den Inhalt des Schließfachs nicht und übernimmt nur die Sicherung des Raums.

Beispiel: Ein Kunde mietet ein Bankschließfach zur sicheren Verwahrung wichtiger Dokumente und Wertsachen wie Schmuck oder Bargeld.


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Grobe Pflichtverletzung

Eine besonders schwerwiegende Missachtung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die deutlich über eine einfache Fahrlässigkeit hinausgeht. Im Bankwesen ist dies relevant für Haftungsfragen gemäß § 278 BGB. Die Bank muss dabei für das Verschulden ihrer Mitarbeiter einstehen.

Beispiel: Eine Bank gewährt trotz widerrufener Vollmacht Zugang zum Schließfach, weil sie den Widerruf nicht ordnungsgemäß vermerkt.


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Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung, die für einen Anspruch relevanten Tatsachen nachzuweisen. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die dafür notwendigen Tatsachen beweisen (§ 286 ZPO). Bei Bankschließfächern muss der Kunde den Inhalt nachweisen, auch wenn die Bank ihre Pflichten verletzt hat.

Beispiel: Ein Kunde muss bei Verlust von Schließfachinhalt durch Belege oder Zeugen nachweisen, welche Wertgegenstände sich im Fach befanden.


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Vollmachtswiderruf

Die einseitige Erklärung, mit der eine erteilte Vollmacht aufgehoben wird. Der Widerruf muss der Bank nachweislich zugehen und von dieser entsprechend dokumentiert werden. Die Bank muss nach dem Widerruf jeglichen Zugang der ehemals bevollmächtigten Person verhindern.

Beispiel: Ein Kunde widerruft schriftlich die Schließfachvollmacht seiner Ehefrau, wodurch diese keinen Zugang mehr haben darf.


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Verkehrsauffassung

Die allgemeine Ansicht und Erwartungshaltung im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr. Bei Bankschließfächern bedeutet dies: Der Kunde hat Alleinbesitz am Inhalt, die Bank nur Mitbesitz an der Stahlkammer. Dies ist relevant für Haftungs- und Beweisfragen.

Beispiel: Die Bank muss nicht wissen oder dokumentieren, was Kunden in ihren Schließfächern aufbewahren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 675f BGB (Schrankschließvertrag): Dieser Paragraph regelt den Vertrag zwischen einer Bank und dem Kunden zur Miete eines Schrankschließfachs. Er definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien, einschließlich der Verwahrungspflichten der Bank. Der Vertrag bildet die Grundlage für die rechtliche Beziehung im vorliegenden Fall, da der Kläger ein solches Schließfach bei der Beklagten gemietet hat.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Vorschrift besagt, dass der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine vertragliche Pflicht verletzt. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass die Bank ihre vertraglichen Pflichten durch fahrlässige Verwaltung des Schließfachs verletzt hat, was zu seinem Schaden führte.
  • § 276 BGB (Verschulden): § 276 definiert das Verschulden, das für die Haftung nach § 280 erforderlich ist. Hierbei wird unterschieden zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit. Der Kläger behauptet, die Bank habe grob fahrlässig gehandelt, wodurch die Haftung greift und eine Beweislastumkehr eintreten kann.
  • § 675f Abs. 3 BGB (Haftungsbeschränkung): Diese Regelung erlaubt es Banken, ihre Haftung für die Verwahrung von Gegenständen in Schließfächern auf Fälle grober Fahrlässigkeit zu beschränken. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte auf diese Klausel, um ihre Verantwortung für den entstandenen Schaden zu begrenzen.
  • Strafprozessordnung § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung des Ermittlungsverfahrens): Diese Vorschrift regelt die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht. Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren zur Klage des Klägers gemäß dieser Bestimmung eingestellt, da die Staatsanwaltschaft keinen ausreichenden Verdacht für eine strafbare Handlung sah.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 193/11 – Urteil vom 28.02.2012


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