LG Konstanz – Az.: C 11 S 19/20 – Beschluss vom 27.05.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019, 1 C 156/19 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Singen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019 sowie den Hinweisbeschluss der Kammer vom 06.04.2020 Bezug genommen.
Die Klägerseite beantragt die Zurückweisung der Berufung (AS II, 87). Die Beklagtenseite hat im Rahmen der gesetzten Frist zur Stellungnahme einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen, auf den Schriftsatz vom 08.05.2020, AS II, 93 wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019, Az. 1 C 156/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1.
Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 Bezug genommen. An der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger Prüfung fest.
Insbesondere vermag der Umstand, dass die Klägerin eine Mustervollmacht mit Ankreuzoptionen verwendet hat, nichts an der Wirksamkeit der Vollmacht zu ändern. Sie bedurfte insbesondere auch nicht der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift. Auch für die Vorsorgevollmacht gilt § 167 Abs. 2 BGB; Formvorschriften, welche darüber hinausgehen, bestehen im Betreuungsrecht nur im Bereich der Sonderfälle in § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB und § 1906 a Abs. 5 Satz 1 BGB. Soll die Bevollmächtigung zu Grundstücksgeschäften erteilt werden, sind zudem die Grundbuchvorschriften zu beachten (vgl. Im Einzelnen Schneider in: Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. 2020, § 1896 BGB Rn. 52; Jurgeleit in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, § 1896 BGB Rn. 20, vgl. auch BGH NJW 2016, 1516 ff.).
Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche Beglaubigung der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt. Aufgrund von § 167 Abs. 2 BGB und der darin postulierte Formfreiheit kann auch offen gelassen werden, ob die Gefahr von nachträglichen Veränderungen bei einer Vorsorgevollmacht, welche auf einem Formular mit Ankreuzoptionen erteilt wurde, erhöht ist oder nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift diese Gefahr minimieren könnte.
Zwar kann etwas anderes dann gelten, wenn für den Geschäftspartner im konkreten Fall Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestehen. Entsprechender Vortrag ist jedoch weder in erster, noch in zweiter Instanz erfolgt.
2.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung gaben keinen Anlass zu einer Entscheidung durch Urteil. Denn die oben genannte Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Umstand, dass Banken die Akzeptanz von Vorsorgevollmachten von unberechtigten Bedingungen abhängig machen, war bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14, ZEV 2015, 353 LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2015, 4 T 62/15, NJW-RR 2015, 967 f.). Dass in diesen Fällen Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, ist auch Stand der Kommentarliteratur (vgl. Schneider in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1896 BGB Rn. 54 m.w.N.). Bei dieser Sachlage hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung zweifelhaft ist (vgl. hierzu Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 543 ZPO Rn. 5, 5a). Dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gebietet, ist ebenfalls nicht ersichtlich – es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass zu der aufgeworfenen Rechtsfrage im Bezirk des Berufungsgerichts die Rechtsprechung der Amtsgerichte divergiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.