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Haftung der Bank bei falscher Anlageberatung – hier Aktienkauf

Landgericht Mannheim

Az.: 3 O 100/02

Verkü|ndet am 19.12.2002


In dem Rechtsstreitwegen Forderung und Feststellunghat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin XXX € zuzüglich 5 % über demBasiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit XXXX Zug um Zug gegen Übertragung von Stück, Stück zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere XXX € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit XXX Zug um Zug gegenÜbertragung der in Ziffer 1 genannten Wertpapiere zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Wertpapiere in Verzug ist.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht u.a. Schadensersatz von der Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Beratung ihrer Mutter bei der Anlage ihres Vermögens.

Die Mutter der Klägerin (Zedentin) ist seit 1978 Kundin der Beklagten. Sie hatte damals bei der Bank eine Abfindung in konservativen Rentenfonds angelegt.

Wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Mitarbeiter der Beklagten machte die Zedentin der Bank im Frühjahr 1995 massive Vorwürfe hinsichtlich des bei ihr eingetretenen Schadens in Höhe von fast, XXXX €. Mit Schreiben vom 20.02.1995 (Anlage K 2) warf sie wegen unterbliebener Risikohinweise der Beklagten u.a. vor: „Es warbekannt, dass ich von den Zinsen nicht nur leben muss“‚..“. Mit Schreiben vom 01.04.1995 (Anlage K 2) führte sie aus: „Es war klar, dass ich von den Zinsen des angelegten Vermögens leben muss und dass ich bei der Anlage keinerlei Risiko eingehen wollte.“

Im Jahre 2000 hatte die Zedentin größere familiäre Probleme wegen einer ernsthaften Erkrankung ihres Sohnes, die schließlich zu dessen Tod führte.

Anfang des Jahres 2000 rief der neue Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge XXX viermal bei der Zedentin an, um sie zu einem persönlichen Beratungsgespräch zuveranlassen. In dem schließlich zustande gekommenen Gespräch empfahl er ihr, einevon ihr gehaltene zu verzinsliche XXXX im Nominalwert von XXXX zu veräußern und statt dessen den Erlös und eine wenig später zur Auszahlunggelangte Lebensversicherung über einen Betrag von XXXX günstigeranzulegen.

Die Zedentin erwarb daraufhin in der Zeit zwischen Februar 2000 und Dezember 2000von dem Zeugen empfohlene XXX.

Unter Berücksichtigung von Verkaufserlösen begehrt die Klägerin restlich angelegte (Antrag Ziffer 1), weitere XXX € als Zinsschaden (Antrag Ziffer 2) sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme der noch im Besitz ihrer Mutter befindlichen Wertpapiere in Annahmeverzug befindet (Antrag Ziffer 3).

Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagten sei aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel sowie den persönlichen Gesprächen bekannt gewesen, dass die Zedentin bei der Anlage ihres Vermögens auf ein hohes Sicherheitsbedürfnis Wert gelegt und keinerlei Interesse an riskanten Anlageformen gehabt habe, weil ihr Geld für ihre Altersversorgung gedacht gewesen sei, daher die Substanz erhalten werden, aber regelmäßige Ausschüttungen gewährleistet sein sollten. Insbesondere habe sie ausdrücklich kein Interesse am Erwerb von Aktien gehabt (unstreitig).

Diesen Interessen habe der Zeuge deutlich zuwider gehandelt. Er habe die vonihm empfohlenen Wertpapiere als absolut sichere und rentable Anlageformen bezeichnet, aber in keiner Weise aufgeklärt über Kursrisiken, Thesaurierung der Erträge statt Ausschüttung und Depotgebühren. Die Zedentin habe bis dahin fast keine Erfahrung mit riskanten Wertpapiergeschäften besessen. Sie habe daher nicht beurteilen können, dass die gekauften Papiere derselben oder teilweise sogar noch einer höheren Risikogruppe angehörten, als einzelne Standardaktien und sich lediglich auf Rat und Empfehlungen des Zeugen . erlassen.

Bei einem Gespräch vom 07.05.2001 habe sie bis dahin entstandene Kursverluste reklamiert, Alternativvorschlägen des Zeugen aber nicht folgen können. Bezüglich der danach eingetretenen Kursverluste treffe sie auch kein Mitverschulden, da sie erfolglos versucht habe, die Wertpapiere einverständlich zurückzugeben, zu einer richtigen Einschätzung im übrigen u.a. wegen ihrer familiären Probleme aber nicht in der Lage gewesen sei.

Die Beklagte hafte daher in vollem Umfang wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beratungsvertrag, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin XXXX € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von XX Prozentpunkten über dem Basiszins der europäischen Bundesbank p.a. seit Zug um Zug gegen Übertragung von Stücksowie Stück zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von XXXXX € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von X Prozentpunkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Klageantrag Ziffer 1 genannten Wertpapiere zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Wertpapiere in Verzug ist.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie macht geltend, ihre Kundin anlegergerecht beraten zu haben. Die Verkaufsempfehlung sei wegen des hohen Kurses der Bundesanleihe richtig gewesen. Die Mutter der Klägerin sei auch keinesfalls zu einer anderen Geldanlage gedrängt worden. Anrufe und Gespräche seien im Rahmen eines standardmäßigen Kundenservice erfolgt, Veräußerung und Erwerb der verschiedenen Papiere hätten jeweils auf eigener Anlageentscheidung ihrer Kundin beruht, die mit den in dem Gespräch festgelegten aktuellen Anlagezielen der Zedentin überein gestimmt hätten (Anlage B 2). Sie sei insbesondere auch mündlich und schriftlich entsprechend den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes über etwaige Kursrisiken belehrt worden. Eine Haftung der Beklagten sei daher nicht begründet.

In jedem Fall hafte ihre Kundin für die Kursverluste ab XXXX selbst, weil sie sichden dort gemachten Vorschlägen des Zeugen X verschlossen habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX.

Auf die Niederschriften ABl. 89 ff. wird Bezug genommen, ebenso wegen der Einzelheiten des Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

Die Beklagte haftet in vollem Umfang für die Verletzung des mit der Mutter der Klägerinabgeschlossenen Beratungsvertrags.

1. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass ein solcher Beratungsvertrag bestand. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, wonach der Abschluss eines Beratungsvertrags jedenfalls stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran tritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten oder beraten zu werden (vgl. BGH WM 1993, 1455, 1456).

2. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Geldanlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein; ferner muss sich die Beratung bezüglich des Anlageobjekts auf die jeweiligen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutunghaben oder haben können (objektgerechte Beratung, BGH, a.a.O.).

Zumindest an ersterem hat es die Beratung durch den Zeugen fehlen lassen.Schon aufgrund der früheren Geldanlage ihrer Kundin in Rentenpapieren, eines zurückliegenden Streitfalls und der Schreiben vom XXXX der Beklagten bekannt, dass ihre Kundin Geldanlagen nur besonders risikoarm tätigen wollte. In ihren Schreiben kam deutlich zum Ausdruck, dass sie bei ihren Anlagen keinerlei Risiko eingehen wollte und darauf angewiesen war, von den Zinsen des angelegten Vermögens zu leben. Wesentlich für sie – und der Beklagten bekannt – war danach der Substanzerhalt ihres Vermögens sowie möglichst gleichmäßige und hohe Zinseinnahmen.

Hieran musste sich die Beklagte halten. Denn sie musste ihre Wertpapierdienstleistungen im Interesse ihrer Kundin erbringen (§ 31 WpHG), es war ihr sogar ausdrücklich verboten, ihrer Kundin den Ver- und Ankauf von Wertpapieren zu empfehlen, soweit die Empfehlung nicht anlegergerecht war und sie nicht mit den Interessen der Kundin überein stimmte (§ 32 WpHG).

3. Die Beklagte hat dies schuldhaft nicht getan und insoweit jedenfalls gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Dabei soll offen bleiben, ob unter diesen Umständen nicht schon die Empfehlung zum Verkauf der zu hoch verzinslichen Bundesanleihe fehlerhaft war. In jedem Fall gilt dies für den der Zedentin erteilten Rat zum Kauf der verschiedenen Wertpapiere.

Denn entgegen ihrer Intension, ihr Vermögen möglichst risikolos und substanzerhaltend anzulegen (entsprechend dem Wertpapiererhebungsbogen der Beklagten Risikoklassen 1 oder 2) und in Kenntnis des Umstands, dass die Zedentin ihr Geldvermögen gerade nicht in Aktien anlegen wollte (Risikostufe 3), empfahl der ZeugeXXgerade von einer Tochter der Beklagten herausgegebene auf Aktien basierende Indexzertifikate der Risikostufe 3 sowiesogar der Risikostufe 4. Dies widersprach eindeutig dem Anlageprofil der Kundin, war das Gegenteil von anlegergerecht und von der Beklagten zu verantworten.

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Geradezu grotesk ist, wenn der Zeuge in seinen persönlichen Aufzeichnungen (Anlage B 2) die Anlagementalität und -ziele der Kundin bis in die Risikoklasse 5 einstufte. Mit dieser Einschätzung kam er vielleicht seinem Verkaufsinteresse nach, nicht aber den Interessen der Zedentin.

4. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin mit dem Erwerb dieser Papiere einverstanden war. Denn der Erwerb widersprach dem deutlich gewordenen Anlegerinteresse der Zedentin, ohne dass sich diese über das eingegangene Risiko voll im Klaren war. Hierfür reichte auch nicht aus, wenn der Zeuge XX mündlich oder schriftlich auf die Möglichkeit gewisser Kursschwankungen hingewiesen hatte. Denn er musste am besten beurteilen können, dass die seiner Kundin dringend empfohlenen und von dieser daraufhin erworbenen Papiere ihren Wünschen und Interessen gerade nicht entsprachen.

Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte damals versuchte, ihren Kunden Aktien „nahe zu bringen“. Denn ein solches Konzept darf nur im Rahmen des Kundeninteresses angestrebt werden.

5. Soweit der Zeuge XXX meinte, das in den Schreiben der Kundin zum Ausdruck gebrachte Anlageziel sei aufgrund des Beratungsgesprächs nicht mehr aktuell gewesen, so war dies ebenfalls unzutreffend. Denn dass die Zedentin an ihrer früher schriftlich zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung festhalten wollte, zeigt schon allein der Umstand, dass sie im Rahmen der Gespräche Kopien dieser Schreiben erneut übergab unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren fortgeltenden Inhalt (so glaubhaft und überzeugend die Zeugin XXX). Wenn sich die Zedentin dennoch für den Erwerb der Papiere entschieden hatte, so beruhte dies offensichtlich auf den unangebrachten „eindringlichen“ Darlegungen und Empfehlungen, wenn nicht sogar Überredungskünsten des Zeugen. Ein solches Vorgehen ist aber gerade gesetzlich unzulässig und vertragswidrig.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der Zeuge der Zedentin gerade thesaurierende Papiere empfahl, obwohl diese erkennbar Wert auf regelmäßige Einkünfte legte.

6. Die Beklagte haftet somit nach altem Recht für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positive Vertragsverletzung) auf Schadensersatz. Die Zedentin ist dabei so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten stehen würde.

7. Eine Haftungsteilung wegen Mitverschuldens der Zedentin kommt nicht in Betracht.

Ein solches Mitverschulden der Mutter der Klägerin ist schon nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Zeit ab 07.05.2001, in der sie die erworbenen Papiere behalten und hierdurch weitere Kursverluste erlitten hat. Denn es kann keine Verletzung der im Verkehr üblichen Sorgfalt bedeuten, wenn die Kundin einem damals geäußerten Rat des Zeugen nicht gefolgt ist.

Zunächst ist durchaus nachzuvollziehen, wenn die Zedentin nach der massiven Falschberatung durch den Zeugen gegenüber Ratschlägen seinerseits nicht gerade aufgeschlossen, sondern besonders skeptisch war. Zum anderen war die Empfehlung des Zeugen alles andere als eindeutig, indem er zu einer Veräußerung der Indexpapiere und Aktienfonds und statt dessen dem Rückkauf von Bundesanleihen (jeweils mit Unkosten), die Entscheidung für eine Sofortrente (unter Verlust des Kapitals) oder auch den Kauf von anderen Anleihen (wiederum mit Unkosten) riet. Die Angst der nicht besonders erfahrenen Zedentin, bei ihrer Entscheidung erneut etwas falsch zu machen, ist danach nachvollziehbar und verständlich. Schon sie schließt ein Mitverschulden ihrerseits aus. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung ihrer konkreten persönlichen Situation nach der schweren Erkrankung ihres Sohnes und dessen frühem Tod im Dezember 2000, der sie stark belastet und bis Januar 2002 zu einer psychotherapeutischen Behandlung gezwungen hat (vgl. Anlage K 12).

In jedem Fall ist bei einer Abwägung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages im Rahmen des § 254 BGB das (vorsätzliche) Überreden durch den Zeugen von solchem Gewicht, dass ein etwaiges geringes Mitverschulden seiner Kundin dem gegenüber ganz zurücktreten muss.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich darüber hinaus, dass auch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht angenommen werden kann.

8. Der Höhe nach stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

a. Wertpapierkäufe unstreitig insgesamt für XXXX €abzüglich Erlöse vomXXXXnicht nachgelassene Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Zum anderen sind von der Klägerin realisierte Gewinne ohnehin schon in der o.a. Gesamtrechnung berücksichtigt.

Den o.g. Differenzbetrag kann die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihr noch gehaltenen Wertpapiere verlangen, unabhängig davon, welches ihr Begehren zu früheren Zeitpunkten war (Klageantrag Ziffer 1).

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