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Beweiskraft einer „Bankeinzahlungsquittung“:

OLG Köln

Az.: 13 U 100/00

Verkündet am 13. Dezember 2000

Vorinstanz: LG Köln – Az.: 23 O 471/98


OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Berufungsrechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2000 – 23 O 471/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, eröffnete am 31.08.1998 bei der Zweigstelle der beklagten Bank in D. ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Am 01.10.1998 erschien der Kläger in dieser Zweigstelle und übergab der seit mehr als 25 Jahren im Bankgeschäft tätigen und bei der Zweigstelle der Beklagten in D. im Kassenbereich eingesetzten Zeugin B. ein Bündel Geldscheine zur Einzahlung auf sein Girokonto. Die Kassiererin zählte die Scheine zweimal durch und übergab dem Kläger eine Einzahlungsquittung über 130.000,00 DM. Sie gab die Geldscheine aber nicht -wie üblich- sogleich in den automatischen Kassentresor, sondern legte sie zunächst in die Hartgeldschublade.

Etwa eine Stunde später wollte der Kläger in der Zweigstelle der Beklagten in K.-N. zumindest einen wesentlichen Teil der 130.000,00 DM abheben. Die dortige Kassiererin erklärte ihm jedoch, dass der Kassenbestand lediglich eine Abhebung in Höhe von 40.000,00 DM erlaube, die sie ihm wunschgemäß auszahlte, nachdem sie sich durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. vergewissert hatte, dass die Auszahlung erfolgen könne. Zur Abhebung weiterer Beträge wurde der Kläger an die Zweigstelle E.platz in K. verwiesen. Als der Kläger dort erschien, hatte die Zeugin B. in der Zwischenzeit eine Stornobuchung über 130.000,00 DM veranlasst und stattdessen eine Bareinzahlung über 40.000,00 DM eingebucht, so dass sich unter Berücksichtigung der Auszahlung durch die Zweigstelle in K.-N. kein Guthaben des Klägers mehr ergab. Dem Kläger wurde daher in der Zweigstelle E.platz, nachdem man sich dort durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. über den Kontostand vergewissert hatte, eine weitere Auszahlung verweigert.

Der Kläger hat behauptet, er habe tatsächlich 130.000,00 DM eingezahlt.; hierbei habe es sich um ein mit Banderole versehenes Paket von einhundert 100-DM-Scheinen sowie ein loses Bündel von 1000-DM-Scheinen und 500-DM-Scheinen gehandelt. Das Geld habe zum größeren Teil aus dem Verkauf seines Porsche und im Übrigen aus seinem Privatsafe gestammt. Mit dem eingezahlten Betrag habe er Aktienkäufe tätigen wollen. Auf der anschließenden Fahrt nach K. habe er über sein Mobiltelefon ein Angebot zum Ankauf eines Porsche, der ca. 90.000,00 DM habe kosten sollen, bekommen und sich entschlossen, das Geld bei der nächstgelegenen Zweigstelle der Beklagten in K. wieder abzuheben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu behauptet, der Kläger habe lediglich 40.000,00 DM eingezahlt. Die Kassiererin habe sich verrechnet, indem sie die Summe von einhundert 100-DM-Scheinen versehentlich zu einem Gesamtbetrag von 100.000,00 DM multipliziert habe. Bei der Übergabe der Quittung sei ihr aufgefallen, dass der Kläger kurz gestutzt habe; deshalb habe sie ein ungutes Gefühl gehabt und das Geld nicht sofort in den Kassentresor eingegeben, sondern etwa 10 Minuten später, als sie gerade Zeit gehabt habe, nachgezählt und hierbei ihren Fehler bemerkt. Zur Kontrolle habe sie das Geld dann auch noch durch zwei Kollegen nachzählen lassen, als diese gerade frei gewesen seien.

Mit Urteil vom 02.02.2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Aussage der Zeugin B. sowie der Angaben des von der Zivilkammer ausführlich informatorisch befragten Klägers. Die Beklagte regt eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat unter Beiziehung des vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführten Ermittlungsverfahrens 100 Js 1362/98 StA Düsseldorf an.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

Wegen, aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Quittung vom 01.10.1998 enthalte ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Empfangs von 130.000,00 DM und stelle damit ein Indiz für die Richtigkeit der zugestandenen Tatsache dar. Die Beweiskraft einer Quittung könne zwar durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei es genüge, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert werde. Bei einer Bankquittung seien hieran jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Kreditinstitute als die wesentlichen Träger des Geldverkehrs seien in hohem Maße für dessen Ordnungsgemäßheit verantwortlich. Dazu gehöre im eigenen und im Interesse der Bankkundschaft die Vorsorge, Fehler bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs möglichst zu vermeiden. Die Banken setzten dafür in der Regel qualifiziertes Kassenpersonal ein, das im Umgang mit Bargeld geschult und erfahren sei. Außerdem stellten sie grundsätzlich durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass jederzeit kontrolliert werden könne, welche Beträge in die Kasse gelangt seien, und schalteten dadurch die Gefahr von Unterschlagungen durch das Bankpersonal weitgehend aus. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Bankinstitute und in das gesamte Geldwesen wäre in hohem Maße gefährdet, wenn an die Erschütterung der Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Banken könnten daher die Beweiskraft ihrer Quittungen nur in Ausnahmefällen und nicht ohne weiteres mit der gegenteiligen Aussage des Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt habe, entkräften.

Gemessen an diesen Anforderungen sei die Aussage der Zeugin B. nicht geeignet, den Beweiswert der von ihr ausgestellten Quittung zu erschüttern. Es erscheine zunächst bereits zweifelhaft, wie einer erfahrenen Kassiererin überhaupt bei dem Zählen des Geldbetrages ein so gewichtiger Fehler hätte unterlaufen können, die richtig durchgezählten 100-DM-Scheine zu 100.000,00 DM zusammenzurechnen. Eine solche „Blockade“ sei zwar auch bei nochmaligem Zählen nicht auszuschließen. Weniger nachvollziehbar sei jedoch, weshalb der Zeugin nicht aufgefallen sei, dass die errechnete Summe von 100.000,00 DM mit dem Umfang des Geldbündels von 100-DM-Scheinen kaum in Übereinstimmung zu bringen war, da sie eigentlich ein „Gefühl“ für die Größenordnung solcher Geldscheinstapel haben müsste. Das Gericht halte den von der Zeugin geschilderten Rechenfehler gleichwohl für möglich und damit auch für vorstellbar, dass die Zeugin „im Hinterkopf“ den Fehler registriert und deshalb die Geldscheine in die Hartgeldschublade gelegt und beim gezielten Nachzählen – etwa 10 Minuten später – den Irrtum bemerkt haben könnte. Dagegen erscheine es nicht mehr hinreichend nachvollziehbar, dass bis zur Stornierung der Buchung mehr als eine weitere Stunde verstrichen sei. Wenn sich die Zeugin entschlossen habe, zur Kontrolle ihre Kollegen nochmals nachzählen zu lassen, so verwundere, dass sie sich damit nochmals etwa eine Viertelstunde Zeit gelassen habe, bis diese Kollegen gerade keine Kunden mehr bedienten. Eine solche „Gelassenheit“ der Zeugin in der für sie äußerst aufwühlenden Situation erscheine kaum lebensnah. Erst recht befremde, dass sie sich nach dem Ergebnis der Nachzählung der Kollegen nicht sofort veranlasst gesehen habe, die danach um 90.000,00 DM überhöhte Buchung zu stornieren, sondern diese Stornierung erst nach Auszahlung der 40.000,00 DM durch die Zweigstelle K.-N. vorgenommen habe.

II.

Der Senat schließt sich dieser Würdigung an; sie entspricht den anerkannt hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Entkräftung des Beweiswertes einer Bankquittung (BGH NJW-RR 1988, 881; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 172; OLG Köln, OLGR- 1993, 230 = NJW 1993, 3079 = WM 1993, 1791 = ZIP 1993, 1156).

1. Es muss in der Tat verwundern, dass eine erfahrene Kassiererin wie die Zeugin B. nicht schon aufgrund „Augenscheins“ stutzig wird; wenn sie – infolge fehlerhafter Multiplikation von 100 x 100 – einen Betrag errechnet, der anstelle eines ca. 1,2 cm starken Geldbündels einen Stapel von ca. 12 cm ergäbe. Selbst wenn Einzahlungen von 100.000,00 DM und mehr in jener Filiale verhältnismäßig selten sein mochten, so musste der Zeugin aus ihrer langjährigen Kassierertätigkeit doch die Dimension eines Päckchens mit 100 Einhundert-DM-Scheinen, für das die Banken auch entsprechende Standard-Banderolen mit dem Betragsaufdruck (10.000,00 DM) verwenden – eine solche Banderole will die Zeugin später auch auf dem Tresen vor der Kasse liegen gesehen haben -, so weit geläufig sein, dass ihr die „Unstimmigkeit“ ihres Rechenbetrages (100.000,00 DM) bei einem Zehntausenderpäckchen eigentlich spontan hätte auffallen müssen (zumal bei einem doppelten Zählvorgang). Die Zeugin wusste denn auch selbst keine andere Erklärung dafür anzugeben, warum sie hierbei gleichwohl nicht stutzig geworden ist, als die an jenem Tag herrschende große Hektik. Auch das Verstreichenlassen geraumer Zeitspannen zunächst bis zum eigenen Nachzählen, sodann bis zum Nachzählen durch die Kollegen und schließlich bis zum Stornieren der überhöhten Buchung schwächen die Überzeugungskraft der Aussage dieser Zeugin.

2. Über die hiernach objektiv begründeten Zweifel könnte auch ein durch eine wiederholte Zeugenvernehmung wie auch immer zu gewinnender persönlicher Eindruck des Senats nicht hinweghelfen. Es kommt hinzu, dass bereits die Zivilkammer ihre Beurteilungsmöglichkeit insoweit durch das emotionslose Aussageverhalten der Zeugin eingeschränkt sah. Im angefochtenen Urteil ist hierzu angemerkt: „Das Gericht hat durchaus berücksichtigt, daß das Aussageverhalten der Zeugin insoweit durch den Zeitablauf beeinflußt wird sowie dadurch, daß sie, wie aus der Art ihrer Bekundungen erkennbar wurde, ihre Aussage in der Zwischenzeit sich mehrfach überlegt und durchgespielt .hat. Das ist verständlich, nach vollziehbar und lebensnah, es führt aber zwangsläufig dazu, daß die positive Feststellung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch das Gericht erschwert wird“. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, eine erneute Vernehmung der Zeugin nach § 398 ZPO anzuordnen, um sich – wie die Berufung meint – ein eigenes Bild zu verschaffen. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob sich die Zeugin – wie die Berufungserwiderung geltend macht – bei ihrer polizeilichen Vernehmung in dem angeführten Ermittlungsverfahren in Widersprüche verstrickt oder Angaben gemacht hat, die mit ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht nicht übereinstimmen. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, jene Ermittlungsakten beizuziehen.

3. Ohnehin kann die Bank den Beweiswert ihrer Quittung nicht schon mit der gegenteiligen Aussage des noch so glaubwürdig erscheinenden Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt hat, entkräften, wenn sie nicht dartun kann, dass sie alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum objektiven Nachweis des eingezahlten Betrages und zum weitgehenden Ausschluss von Möglichkeiten zur Unterschlagung des Geldbetrages getroffen hat. Die Notwendigkeit solcher Darlegungen ist bereits im angefochtenen Urteil angesprochen. Die Berufung zeigt indessen nicht auf, dass und ggf. welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte insoweit getroffen hat. Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Unterschlagung schon aus der eigenen Aussage der Zeugin B., die das Geld erklärtermaßen nicht sogleich in den automatischen Kassentresor gegeben, sondern stattdessen in die Hartgeldschublade gelegt und dort später erst allein nach gezählt hat, bevor sie nochmals reichlich später Kollegen zum Nachzählen hinzugezogen hat. Aus der eigenen Aussage der Zeugin ergibt sich auch, dass sie an jenem Tag häufig zwischen der Kasse und dem Empfang hin- und hergelaufen ist, weil sie neben ihrer Kassierertätigkeit auch als Servicemanagerin tätig war und der Chef der Zweigstelle ein Jubiläum hatte. Dass die Nachzählung durch die Kollegen der Zeugin B. nur einen Betrag von 40.000,00 DM ergeben hat und auch nur dieser Betrag schließlich in den Kassentresor eingegeben worden ist, unterstellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als richtig. Es bedurfte und bedarf daher keiner Vernehmung der hierzu von der Beklagten benannten Zeugen.

4. Auch der Würdigung der Angaben des Klägers durch das Landgericht schließt sich der Senat an. Die Zivilkammer hat aufgrund der eingehenden persönlichen Anhörung des Klägers erklärtermaßen den Eindruck gewonnen, dass dieser Bargeldgeschäfte abwickle, die er nicht in der üblichen und im Geschäftsverkehr erwarteten Weise nachträglich belegen könne. Dass Gebrauchtwagenhändler über größere Bargeldbeträge verfügen, die sie nicht selten auch lose in der Tasche mitführen, entspricht der forensischen Erfahrung des Senats. Die Zusammensetzung des Geldbetrages in den vom Kläger angegebenen Scheinen ergibt ein etwa 3 cm starkes Geldbündel (ca. 1,2 cm für einhundert 100-DM-Scheine, nochmals ca. 1,2 cm für einhundert 1000-DM-Scheine und ca. 0,6 cm für vierzig 500-DM-Scheine), das ohne weiteres in eine genügend große Hosentasche passt. Um dies festzustellen, bedarf es weder eines Sachverständigen (wie von der Beklagten allen Ernstes beantragt) noch der Demonstration des Klägers (der in der Berufungsverhandlung ein etwa so starkes Geldbündel aus der Hosentasche zog, verbunden allerdings mit der Erklärung, dass es sich hierbei um weniger als 130.000,00 DM handele). Das Landgericht ist auch davon ausgegangen, dass der Kläger noch am gleichen Nachmittag die gesamten 130.000,00 DM wieder abheben wollte, und dass seine hierfür gegebene Begründung, unterwegs im Auto von der Möglichkeit erfahren zu haben, einen Porsche für 90.000,00 DM zu kaufen, durchaus konstruiert sein könne, zumal der Kläger den Namen des Gesprächspartners nicht habe nennen können. Auszuschließen sei die Darstellung des Klägers andererseits nicht. In diesem Zusammenhang ist die Zivilkammer ebenfalls auf den persönlichen Eindruck eingegangen, den sie von dem Kläger gewonnen hat: „Zweifel, die an seiner Seriosität durchaus bestehen können, erschweren zum einen die Sicherheit, seinen Angaben folgen zu können, erhöhen aber andererseits die Wahrscheinlichkeit, daß seine Darstellung bezüglich der Herkunft des Bargeldes wie auch des Grundes der kurzfristigen Abhebung zutreffen könnten.“ Auch insoweit schließt sich der Senat der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Landgericht an. Nach alledem kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem überzeugend begründeten Urteil des Landgerichts zu dem Ergebnis, dass die Beweiskraft der Quittung der Beklagten nicht erschüttert ist. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte gemäß §§ 667, 675 Abs.1 BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 90.000,00 DM. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne Rechtsgrund eine Belastungsbuchung oder Gutschriftstornierung vorgenommen wird; kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen (BGH NJW 1993, 735, 737; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 47 Rdn. 28).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 90.000,00 DM.

 

 

 

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