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Bankschließfach – Bankenhaftung bei Einbruchdiebstahl

Einbrecher erbeuten in Hamburger Bankfiliale Wertgegenstände im Wert von über 100.000 Euro – Bank muss für den Schaden aufkommen. Gericht urteilt: Sicherheitsmängel im Tresorraum waren mitverantwortlich für den Einbruch. Die Bank hatte nach einem ähnlichen Vorfall in einer anderen Filiale keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf eine Schadensersatzforderung der Klägerin aufgrund eines Einbruchs in die Filiale der Beklagten, bei dem ein Schließfach betroffen war.
  • Der Fall steht im Kontext mehrerer Einbrüche in den Filialen der Beklagten, was Bedenken hinsichtlich der Sicherheit aufwirft.
  • Die Schwierigkeit bestand darin, die Haftung der Beklagten für den Diebstahl aus dem Schließfach zu klären und die vertraglichen Bedingungen zu interpretieren.
  • Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags an die Klägerin verurteilt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Feststellung, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit und Aufbewahrung der Werte nicht ausreichend erfüllt hat.
  • Die Beklagte hatte im Vertrag ihre Haftung in Bezug auf Schäden an den Inhalten des Schließfachs eingeschränkt, was vom Gericht nicht vollständig anerkannt wurde.
  • Sicherheitsmaßnahmen wie ein Bewegungsmelder im Tresorraum wurden thematisiert, wobei die Wirksamkeit dieser Maßnahmen unklar blieb.
  • Für die Kunden bedeutet diese Entscheidung, dass sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihre Werte durch Einbruch entwendet werden.
  • Die Entscheidung könnte auch einen Anreiz für die Beklagte sein, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu verbessern, um zukünftige Vorfälle zu verhindern.
  • Die Klärung der Haftung und Sicherheitsstandards könnte zu einer größeren Rechtssicherheit für Kunden führen, die Schließfächer mieten möchten.

Bankenhaftung im Fokus: Einbruchdiebstahl in Bankschließfach untersucht

Die Sicherheit von Bankschließfächern ist ein zentrales Anliegen für viele Kunden, die Wertgegenstände oder wichtige Dokumente aufbewahren möchten. Diese Schließfächer, die oft in Tresorräumen von Banken untergebracht sind, bieten grundsätzlich einen hohen Schutz. Dennoch kann es in Einzelfällen, wie beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl, zu Herausforderungen kommen, die Fragen zur Bankenhaftung aufwerfen. Der Verlust von Wertgegenständen stellt nicht nur eine emotionale Belastung dar, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zu den Kundenrechten und der Verantwortung der Banken auf.

In solchen Situationen ist es entscheidend, die geltenden Bankenrichtlinien und den Depotvertrag zu kennen. Diese Dokumente regeln, in welchem Umfang die Banken für die Sicherheit von Kundengeldern und Wertsachen verantwortlich sind und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollten. Auch der Versicherungsschutz spielt eine wichtige Rolle, da nicht alle Banken den gleichen Verlustschutz bieten. Kunden müssen sich bewusst sein, welche Risiken bestehen und wie Banken im Verlustfall haften, um informierte Entscheidungen über die Aufbewahrung ihrer Wertgegenstände zu treffen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die Bankenhaftung bei einem Einbruchdiebstahl in einem Bankschließfach thematisiert und die daraus resultierenden rechtlichen Implikationen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Einbruch in Tresorraum: Bank haftet für Millionenschaden

Bankhaftung für Einbruch in Tresorraum
Ein Hamburger Gericht verurteilte eine Bank zur vollständigen Schadensersatzzahlung nach einem Einbruch in ihren Tresorraum, da die Bank ihre Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend angepasst hatte, obwohl bereits ein ähnlicher Einbruchsversuch stattgefunden hatte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Hamburger Gericht hat entschieden, dass eine Bank für einen Millionenschaden aus einem Einbruch in ihren Tresorraum haften muss. Die Täter hatten sich über ein leerstehendes Nachbargebäude Zugang zum Schließfachraum verschafft und Wertgegenstände im Wert von über 100.000 Euro aus einem Schließfach entwendet.

Professionelles Vorgehen der Täter

Die unbekannten Täter gingen äußerst professionell vor. Sie bohrten sich mit einem Kernbohrer von den leerstehenden Räumlichkeiten über der Bankfiliale einen 45 cm breiten und 2 m langen Zugang zum Tresorraum. Dort öffneten sie gewaltsam rund 650 der insgesamt 1.223 Schließfächer.

Sicherheitsmängel der Bank

Das Gericht sah eine Pflichtverletzung der Bank in der mangelhaften Sicherung des Tresorraums. Insbesondere nach einem ähnlichen Einbruchsversuch in einer anderen Filiale hätte die Bank zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen. Der im Tresorraum installierte Bewegungsmelder reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, da er von den Tätern unbemerkt manipuliert werden konnte.

Schadensersatzpflicht in voller Höhe

Die Bank muss nun den gesamten entstandenen Schaden von über 100.000 Euro ersetzen. Eine Haftungsbegrenzung auf 40.000 Euro, wie von der Bank angeführt, greift laut Urteil nicht. Das Gericht sah auch kein Mitverschulden der Kundin darin, dass sie Wertgegenstände über 40.000 Euro im Schließfach aufbewahrte.

Konsequenzen für Banken

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Banken haben. Es verpflichtet sie, ihre Sicherheitskonzepte für Schließfachanlagen fortlaufend zu überprüfen und an neue Risiken anzupassen. Banken müssen künftig möglicherweise deutlich mehr in die Sicherheit ihrer Tresorräume investieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die weitreichende Sorgfaltspflicht von Banken bei der Sicherung von Schließfachanlagen. Es wird klargestellt, dass Banken ihre Sicherheitskonzepte kontinuierlich an neue Risiken anpassen müssen, insbesondere nach bekannt gewordenen Einbruchsversuchen. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass vertragliche Haftungsbegrenzungen in solchen Fällen nicht greifen und Banken für den vollen Schaden haften können. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheitsstandards und Kostenstrukturen im Bankensektor haben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Kunde mit einem Bankschließfach hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für Ihre Rechte und den Schutz Ihrer Wertsachen. Die Bank wurde zu einer deutlich höheren Sorgfaltspflicht bei der Sicherung von Schließfachanlagen verpflichtet. Sie muss ihre Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich an neue Risiken anpassen, insbesondere nach bekannt gewordenen Einbruchsversuchen. Für Sie bedeutet dies einen besseren Schutz Ihrer eingelagerten Wertgegenstände. Zudem wurde klargestellt, dass Haftungsbegrenzungen der Bank in solchen Fällen nicht greifen – die Bank muss für den vollen Schaden aufkommen. Sie können also Wertsachen über 40.000 Euro einlagern, ohne Angst vor einem Teilschaden zu haben. Allerdings sollten Sie weiterhin vorsichtig sein und besonders wertvolle Gegenstände zusätzlich versichern.


Weiterführende Informationen

Wer kennt sie nicht, die Albtraum-Vorstellung: Ein Einbruch in den Tresorraum, wertvolles Hab und Gut verschwindet. Die Bankhaftung für einen Einbruch in den Tresorraum ist für Betroffene oft ein komplexes Thema. Unsere FAQ-Rubrik klärt Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten auf – denn Wissen ist in diesem Fall Macht.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

In welchem Umfang haften Banken für Einbrüche in Schließfächer?

Banken haften grundsätzlich unbegrenzt für den Verlust des Schließfachinhalts, wenn sie den Schaden verschuldet haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Bank ihre Sorgfalts- und Sicherheitspflichten verletzt hat.

Haftungsgrundlagen

Die Haftung der Bank basiert auf dem Schrankfach-Mietvertrag. Dieser verpflichtet die Bank, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die in den Schließfächern aufbewahrten Wertsachen bestmöglich zu schützen. Wenn Sie ein Schließfach mieten, können Sie erwarten, dass die Bank:

  • Den Zugang zum Tresorraum ausreichend kontrolliert
  • Geeignete Sicherheitssysteme installiert und wartet
  • Verdächtige Aktivitäten überwacht und meldet

Haftungsbegrenzungen

Viele Banken versuchen, ihre Haftung vertraglich zu begrenzen. Solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam, wie aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen. Das Landgericht Hamburg urteilte beispielsweise, dass eine Haftungsbegrenzung auf 40.000 Euro unwirksam sei und die Bank den vollen Schaden ersetzen müsse.

Beweislast und Schadensersatz

Im Schadensfall müssen Sie als Kunde nachweisen, dass:

  1. Sie die Wertsachen tatsächlich im Schließfach deponiert haben
  2. Der genaue Wert der entwendeten Gegenstände

Können Sie dies belegen, und hat die Bank ihre Pflichten verletzt, müssen Sie in der Regel mit dem vollen Schadensersatz rechnen.

Sicherheitsempfehlungen

Um Ihre Rechte zu wahren und im Schadensfall besser abgesichert zu sein, sollten Sie:

  • Den Inhalt Ihres Schließfachs genau dokumentieren
  • Wertvolle Gegenstände fotografieren oder anderweitig belegen
  • Sich über die Sicherheitsmaßnahmen Ihrer Bank informieren
  • Die Versicherungssumme im Mietvertrag prüfen und ggf. erhöhen

Beachten Sie, dass die Bank nicht für Schäden haftet, die durch höhere Gewalt oder ohne ihr Verschulden entstehen. In solchen Fällen kann eine zusätzliche Versicherung sinnvoll sein.


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Welche Sicherheitsstandards müssen Banken für Schließfachanlagen einhalten?

Banken sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen für ihre Schließfachanlagen zu treffen. Die konkreten Standards sind jedoch nicht gesetzlich festgelegt, sondern orientieren sich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Empfehlungen von Sicherheitsexperten.

Bauliche Sicherheitsmaßnahmen

Die Schließfachanlagen müssen sich in einem Tresorraum befinden, der durch einbruchhemmende Wände, Decken und Böden sowie eine zertifizierte Tresortür gesichert ist. Die Konstruktion sollte mindestens der Widerstandsklasse RC 4 nach DIN EN 1627 entsprechen. Zusätzlich sind die Schließfächer selbst aus hochwertigem Stahl gefertigt und mit sicheren Schließmechanismen ausgestattet.

Elektronische Sicherheitssysteme

Moderne Schließfachanlagen verfügen über mehrstufige Zutrittskontrollsysteme. Diese umfassen in der Regel:

  • Elektronische Zugangskarten oder biometrische Erkennungsverfahren
  • PIN-Code-Abfragen
  • Videoüberwachung des Tresorbereichs
  • Alarmsysteme mit direkter Verbindung zu Sicherheitsdiensten

Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

Banken müssen interne Sicherheitsrichtlinien implementieren, die den Zugang zum Tresorraum und die Handhabung der Schließfächer regeln. Dazu gehören:

  • Strenge Zugangskontrollen für Mitarbeiter
  • Regelmäßige Schulungen des Personals
  • Dokumentation aller Zutritte zum Tresorraum
  • Vier-Augen-Prinzip bei bestimmten Vorgängen

Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen

Die Sicherheitsstandards unterliegen einer kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung. Banken sind verpflichtet, ihre Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu evaluieren und an neue Bedrohungsszenarien anzupassen. Dies kann die Integration neuer Technologien oder die Verschärfung bestehender Sicherheitsprotokolle umfassen.

Wenn Sie ein Schließfach mieten, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Bank diese Sicherheitsstandards einhält. Es ist jedoch ratsam, sich über die spezifischen Sicherheitsmaßnahmen Ihrer Bank zu informieren, da diese von Institut zu Institut variieren können. Beachten Sie auch, dass trotz hoher Sicherheitsstandards keine absolute Garantie gegen Einbrüche oder andere Schadensfälle besteht.


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Wie wirken sich Haftungsbeschränkungen in Schließfachverträgen aus?

Haftungsbeschränkungen in Schließfachverträgen wirken sich grundsätzlich zugunsten der Bank aus, indem sie deren finanzielle Verantwortung im Schadensfall begrenzen. Allerdings sind solche Klauseln nicht immer rechtswirksam.

Rechtliche Gültigkeit von Haftungsbeschränkungen

Grundsätzlich gilt: Wenn eine Bank den Verlust des Schließfachinhalts verschuldet, haftet sie in unbegrenzter Höhe. Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sind oft unwirksam, wenn sie die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschließen. Gerichte betrachten solche Klauseln kritisch, da sie die Rechte der Kunden unangemessen einschränken können.

Ausnahmen und Wirksamkeit

In bestimmten Fällen können Haftungsbeschränkungen dennoch wirksam sein:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit der Bank können Haftungsbegrenzungen grundsätzlich zulässig sein.
  • Wenn die Bank nachweisen kann, dass der Kunde über den Wert der eingelagerten Gegenstände nicht informiert hat, kann eine Haftungsbegrenzung greifen.
  • Individuelle Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung, die nicht in den AGB stehen, können unter Umständen wirksam sein.

Gerichtliche Beurteilung

Gerichte tendieren dazu, Haftungsbeschränkungen kritisch zu prüfen. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das eine Haftungsbegrenzung auf 40.000 Euro für unwirksam erklärte und die Bank zur Zahlung der vollen Schadenssumme von 140.000 Euro verpflichtete. Die Gerichte berücksichtigen dabei die berechtigten Sicherheitserwartungen der Kunden an ein Bankschließfach.

Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche

Wenn Sie als Kunde ein Schließfach mieten, sollten Sie beachten:

  • Im Schadensfall prüfen Gerichte, ob die Bank ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Hat die Bank beispielsweise keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen, kann sie trotz Haftungsbeschränkung zur vollen Schadensersatzleistung verpflichtet werden.
  • Die Beweislast für den Inhalt des Schließfachs liegt bei Ihnen als Kunde. Es empfiehlt sich daher, den Inhalt zu dokumentieren, etwa durch Fotos oder Auflistungen.
  • Selbst wenn eine Haftungsbeschränkung im Vertrag steht, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie im Schadensfall nur diesen Betrag erhalten. Die Wirksamkeit der Klausel wird im Einzelfall geprüft.

Haftungsbeschränkungen in Schließfachverträgen können Ihre Ansprüche im Schadensfall erheblich beeinflussen. Es ist daher ratsam, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren zu sein, bevor Sie wertvolle Gegenstände in einem Bankschließfach deponieren.


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Welche Pflichten haben Bankkunden bei der Nutzung von Schließfächern?

Bei der Nutzung von Bankschließfächern haben Kunden bestimmte Pflichten zu beachten:

Beschränkungen für den Inhalt

Bankkunden dürfen in Schließfächern keine gefährlichen, verderblichen oder illegalen Gegenstände aufbewahren. Dies umfasst beispielsweise Waffen, Drogen, explosive Stoffe oder leicht entflammbare Materialien. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Gegenstand erlaubt ist, sollten Sie sich bei Ihrer Bank erkundigen.

Wertangabe und Versicherung

In der Regel sind Bankkunden nicht verpflichtet, den genauen Wert ihres Schließfachinhalts anzugeben. Allerdings ist es ratsam, den Inhalt zu dokumentieren und gegebenenfalls zusätzlich zu versichern. Viele Banken bieten eine Grundversicherung an, die jedoch oft begrenzt ist. Wenn der Wert Ihrer eingelagerten Gegenstände diese Summe übersteigt, sollten Sie eine Zusatzversicherung in Betracht ziehen.

Sorgfaltspflichten

Als Schließfachnutzer haben Sie bestimmte Sorgfaltspflichten:

  • Sichere Aufbewahrung des Schlüssels: Bewahren Sie den Schlüssel zu Ihrem Schließfach sorgfältig auf und geben Sie ihn nicht an Dritte weiter.
  • Regelmäßige Kontrolle: Überprüfen Sie in angemessenen Abständen den Zustand Ihres Schließfachs und seines Inhalts.
  • Meldepflicht bei Unregelmäßigkeiten: Wenn Sie Beschädigungen oder andere Auffälligkeiten an Ihrem Schließfach bemerken, müssen Sie dies unverzüglich der Bank melden.

Mitverschulden und Schadensersatzansprüche

Wenn Sie Ihre Pflichten als Schließfachnutzer verletzen, kann dies im Schadensfall zu einem Mitverschulden führen. Ein Mitverschulden kann Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank mindern oder sogar ausschließen. Wenn Sie beispielsweise Ihren Schlüssel fahrlässig verlieren und dies nicht umgehend der Bank melden, könnte dies im Falle eines Diebstahls als Mitverschulden gewertet werden.

Vertragliche Vereinbarungen

Beachten Sie, dass die genauen Pflichten von Bank zu Bank variieren können. Lesen Sie den Schließfachvertrag sorgfältig durch und halten Sie sich an die darin festgelegten Bestimmungen. Einige Banken können spezifische Anforderungen haben, wie etwa regelmäßige Besuche des Schließfachs oder Beschränkungen bezüglich der Höhe von Bargeldeinlagen.

Wenn Sie diese Pflichten beachten, tragen Sie dazu bei, Ihr Schließfach und seinen Inhalt bestmöglich zu schützen und minimieren das Risiko von Komplikationen im Schadensfall.


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Wie können Bankkunden ihre Wertsachen im Schließfach zusätzlich absichern?

Bankkunden haben mehrere Möglichkeiten, ihre im Schließfach gelagerten Wertsachen zusätzlich abzusichern:

Abschluss einer Zusatzversicherung

Eine Zusatzversicherung bietet erweiterten Schutz über die Standardhaftung der Bank hinaus. Viele Banken bieten solche Versicherungen an oder kooperieren mit Versicherungsunternehmen. Die Versicherungssumme sollte dem tatsächlichen Wert der gelagerten Gegenstände entsprechen. Beachten Sie, dass die Prämien mit steigender Versicherungssumme zunehmen.

Dokumentation des Schließfachinhalts

Eine detaillierte Dokumentation des Schließfachinhalts ist im Schadensfall von großer Bedeutung. Erstellen Sie eine genaue Liste aller im Schließfach aufbewahrten Gegenstände. Fotografieren Sie wertvolle Objekte und bewahren Sie Kaufbelege auf. Diese Dokumentation sollte an einem sicheren Ort außerhalb des Schließfachs aufbewahrt werden.

Regelmäßige Wertüberprüfung

Der Wert von Edelmetallen, Schmuck oder Sammlerstücken kann sich im Laufe der Zeit ändern. Überprüfen Sie regelmäßig den aktuellen Wert Ihrer Wertsachen und passen Sie gegebenenfalls den Versicherungsschutz an. Dies verhindert eine mögliche Unterversicherung im Schadensfall.

Alternative Aufbewahrungsmöglichkeiten

Für besonders wertvolle oder unersetzliche Gegenstände können Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Betracht ziehen. Dazu gehört die Aufteilung der Wertsachen auf mehrere Schließfächer, möglicherweise sogar bei verschiedenen Banken. Eine Diversifizierung der Aufbewahrungsorte kann das Risiko eines Totalverlusts minimieren.

Vorsichtige Handhabung

Seien Sie beim Zugang zum Schließfach stets wachsam. Achten Sie darauf, dass Sie beim Öffnen und Schließen des Fachs nicht beobachtet werden. Vermeiden Sie es, anderen Personen Einblick in den Inhalt Ihres Schließfachs zu gewähren oder darüber zu sprechen.

Durch die Kombination dieser Maßnahmen können Sie das Sicherheitsniveau für Ihre im Bankschließfach aufbewahrten Wertsachen deutlich erhöhen. Bedenken Sie jedoch, dass jede zusätzliche Sicherheitsmaßnahme mit Kosten oder Aufwand verbunden sein kann. Wägen Sie daher sorgfältig ab, welche Maßnahmen für Ihre individuelle Situation angemessen und sinnvoll sind.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pflichtverletzung der Bank: Eine Pflichtverletzung bedeutet, dass die Bank ihre vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht erfüllt hat. In diesem Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Bank es versäumt hat, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Schließfächer vor Einbruchdiebstahl zu schützen, obwohl es bereits einen ähnlichen Vorfall in einer anderen Filiale gegeben hatte. Diese Unterlassung führte dazu, dass die Bank als mitverantwortlich für den entstandenen Schaden angesehen wurde.
  • Haftungsbegrenzung: Haftungsbegrenzung bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung, in der die Höhe des Schadensersatzes, den eine Partei im Falle eines Schadens zahlen muss, begrenzt wird. Oftmals versuchen Banken, ihre Haftung für Verluste aus Schließfächern auf einen bestimmten Betrag zu beschränken. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass die von der Bank angeführte Haftungsbegrenzung auf 40.000 Euro nicht greift und sie den gesamten Schaden von über 100.000 Euro ersetzen muss.
  • Sorgfaltspflicht: Unter Sorgfaltspflicht versteht man die Pflicht einer Person oder Organisation, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden oder Gefahren für andere zu vermeiden. Banken müssen insbesondere sicherstellen, dass ihre Sicherheitsvorkehrungen angemessen sind, um einen Einbruchdiebstahl zu verhindern. In dem beschriebenen Fall wurde die Bank ihrer Sorgfaltspflicht nicht gerecht, da sie nach einem vorangegangenen Einbruchsversuch keine ausreichenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hatte.
  • Bewegungsmelder: Ein Bewegungsmelder ist ein elektronisches Gerät, das Bewegungen in einem bestimmten Bereich erkennt und daraufhin ein Signal auslöst. In Tresorräumen von Banken sind solche Melder zur Aufdeckung unbefugter Eintritte installiert. Bei dem Einbruch im vorliegenden Fall reichte der vorhandene Bewegungsmelder jedoch nicht aus, da er von den Tätern manipuliert werden konnte, wodurch die Sicherheit des Tresorraums nicht gewährleistet war.
  • Mitverschulden: Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten oder Unterlassen zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen hat. Ein solches Mitverschulden kann die Höhe des Schadensersatzes, den der Geschädigte erhält, reduzieren. In diesem Fall sah das Gericht jedoch kein Mitverschulden der Kundin darin, dass sie Wertgegenstände über 40.000 Euro im Schließfach aufbewahrte, und stellte somit die volle Haftung der Bank fest.
  • Depotvertrag: Ein Depotvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Bank und einem Kunden über die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen oder Wertpapieren. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien und legt fest, in welchem Umfang die Bank für den Schutz der eingelagerten Gegenstände verantwortlich ist. Im Kontext eines Einbruchs stellt der Depotvertrag die Grundlage für die rechtliche Bewertung der Haftung der Bank dar.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536 Abs. 1 BGB (Vertragliche Haftung des Vermieters): Der Vermieter ist dem Mieter für Schäden am Mietobjekt verantwortlich, die durch Mängel am Objekt entstanden sind. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Vermieter den Mangel nicht kannte und ihn bei der erforderlichen Sorgfalt auch nicht hätte kennen können. In diesem Fall handelt es sich um ein Schließfach, welches als Teil einer größeren Filiale der Beklagten anzusehen ist. Die Beklagte ist daher als Vermieterin des Schließfachs für Schäden verantwortlich, die durch Mängel an der Filiale bzw. dem Schließfachraum entstanden sind.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Sorgfalt): Der Schuldner einer Leistungspflicht hat diese nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu erbringen. Er ist verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Daher muss die Beklagte, als Vermieterin des Schließfachs, die ihr obliegende Sorgfaltspflicht erfüllen. Dies beinhaltet die Pflicht, die Sicherheit der Filiale und des Schließfachbereichs durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
  • § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden): Trägt der Geschädigte an der Entstehung des Schadens mit schuldhaft bei, so wird der Schadensersatzanspruch gemindert. Aus diesem Grund ist die Beklagte nicht für den gesamten Schaden verantwortlich, wenn der Kunde selbst durch fahrlässiges Verhalten zum Verlust der Wertsachen beiträgt. Hierbei müsste der Kunde beispielsweise wertvolle Gegenstände in dem Schließfach verwahrt haben, ohne diese durch den Einsatz eines zusätzlichen Sicherungssystems besonders zu schützen.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Haftung für fahrlässige bzw. vorsätzliche Schädigung): Jeder, der widerrechtlich einen anderen schädigt, ist ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat die Pflicht, für die Sicherheit des Schließfachbereichs und der Filiale zu sorgen. Bei einem Einbruch in das Schließfach ist die Beklagte für den dadurch entstandenen Verlust der Wertsachen des Kunden verantwortlich, sofern sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.
  • § 950 BGB (Recht des Mieters auf Schadenersatz): Der Mieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vermieter die nach dem Mietvertrag geschuldete Leistung nicht bewirkt und der Mieter hierdurch einen Schaden erlitten hat. Da die Beklagte die Schuldnerin der Leistungspflicht für die Sicherheit des Schließfachs ist, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Beklagte die notwendige Sorgfaltspflicht nicht erfüllt hat und der Kunde durch den Einbruch einen Schaden an den Wertsachen erlitten hat.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 302 O 216/22 – Urteil vom 17.01.2024


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