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Banküberweisung: Schuldner gerät bei nicht rechtzeitiger Gutschrift in Verzug

 Europäischer GERICHTSHOF (Erste Kammer)

Az.: C-306/06

Urteil vom 03.04.2008


„Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii – Zahlungsverzug – Banküberweisung – Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist“

In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2006, in dem Verfahren … GmbH gegen … AG erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der … GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. S…,

– der … AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. R…,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und A. G… als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. B… als Bevollmächtigten,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. P… als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch A. G…-P… als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. S… als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2007

folgendes Urteil:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35).

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der … GmbH (im Folgenden: … T…) und der … AG (im Folgenden: D… T…) um die Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter Rechnungsentgelte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 2000/35 will bestimmte Aspekte der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr harmonisieren.

Die Erwägungsgründe 7, 9, 10 und 16 der Richtlinie lauten:

„(7)  Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermäßig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten. Überdies zählen diese Probleme zu den Hauptgründen für Insolvenzen, die den Bestand der Unternehmen gefährden, und führen zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.

(9)  Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10)  Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Es widerspricht Artikel 14 des [EG-]Vertrags, da Unternehmer in der Lage sein sollten, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.

(16)  Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.“

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2000/35 bestimmt:

„(1)  Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)  Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.

b)  Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch zu zahlen:

i)  30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, oder

ii)  wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder

iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder

iv)  wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt.

c)  Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er

i)  seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und

ii)  den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.“

Nationales Recht

§ 269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt:

„(1)  Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2)  Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3)  Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.“

§ 270 BGB lautet:

„(1)  Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2)  Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3)  Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4)  Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.“

§ 286 BGB in der zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35 geänderten Fassung sieht vor:

„(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2)  Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.  der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4.  aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3)  Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4)  Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

… T… und D… T… bieten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Netzbetreiber an. Deutsche Telekom bietet darüber hinaus für andere Netzbetreiber wie … T… Fakturierungsleistungen an.

Diese beiden Gesellschaften sind seit 1998 durch einen Zusammenschaltungsvertrag miteinander verbunden, nach dem sie sich die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen wechselseitig in Rechnung stellen und auf dieser Grundlage Rechnungsentgelte verrechnen. Der Vertrag wurde mehrfach geändert. Seine von beiden Parteien vor dem vorlegenden Gericht zugrunde gelegte Fassung vom 26. Juni 2002 enthält die folgenden Klauseln:

„17.4 Fälligkeit

Die Entgeltforderungen zwischen den Vertragspartnern werden mit Zugang der Rechnung fällig.

Der Rechnungsbetrag ist auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen.

17.5 Zahlungsverzug

Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

Kommt einer der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug, so wird folgender Schadensersatz berechnet:

– Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB);

…“

Im Jahr 2001 schlossen … T… und D… T… einen Fakturierungs- und Inkassovertrag, der in Ziff. 8 folgende Klausel enthält:

„Der Vertragspartner kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelieferten und von der Deutschen Telekom als fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer mit der Deutschen Telekom abrechnen. … Der Rechnungsbetrag muss spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein.“

Im Rahmen ihrer Klage vor dem in erster Instanz befassten Landgericht Bonn vertrat … T… die Auffassung, dass die Klausel in Ziff. 8 des Fakturierungs- und Inkassovertrags auch im Rahmen des Zusammenschaltungsvertrags anwendbar sei. Sie verlangte von D… T… daher jeweils dann, wenn nach der von dieser Gesellschaft vorgenommenen Verrechnung ein Restbetrag verblieb, Verzugszinsen, die sie für einen Zeitraum vom 30. Tag nach Zugang der betreffenden Rechnung bis zur Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto von … T… ermittelte.

Das Landgericht Bonn hat der Klage teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass die von D… T… geschuldete Leistung nicht nur in der Vornahme der Überweisung des zu zahlenden Betrags, sondern in dessen Gutschrift auf dem Konto von … T… bestanden habe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zwingend aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35, wonach der Gläubiger berechtigt sei, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er den fälligen Betrag „nicht rechtzeitig erhalten“ habe. Entgegen der bisher in Deutschland vorherrschenden Auslegung werde der Zahlungsverzug somit nicht durch die verspätete Durchführung des Zahlungsauftrags, sondern dadurch begründet, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag verspätet erhalte.

D… T… legte beim Oberlandesgericht Köln Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein und trat der Wertung des erstinstanzlichen Gerichts entgegen. Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass eine Leistung im Fall einer Banküberweisung nach der überwiegenden Auslegung durch die Gerichte in Deutschland als rechtzeitig angesehen werde, wenn, erstens, der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist beim Geldinstitut des Schuldners eingehe, zweitens, das Konto des Schuldners gedeckt sei oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliege und schließlich dieses Geldinstitut den Überweisungsauftrag fristgerecht annehme.

Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass eine bestimmte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zu einer anderen Wertung führen könne. Insbesondere könne die Verwendung der Begriffe „erhalten“, „received“ und „reçu“ in der deutschen, der englischen und der französischen Sprachfassung der Richtlinie darauf hinweisen, dass der geschuldete Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein müsse, um einen Zahlungsverzug im Sinne der Richtlinie zu vermeiden.

Daher hat das Oberlandesgericht Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht eine nationale Regelung, dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidende oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende, per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags auf dem Gläubigerkonto, sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrags ankommt, in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35?

Zur Vorlagefrage

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zu zahlen sind.

… T…, die tschechische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass sich sowohl aus den vorbereitenden Arbeiten und dem Wortlaut der Richtlinie 2000/35 als auch aus deren Zielsetzung ergebe, dass Zahlungsverzug vorliege, wenn der Gläubiger den geschuldeten Betrag nicht innerhalb der gesetzten Fristen erhalten habe, d. h. bei einer Banküberweisung, wenn dieser Betrag nicht bei Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sei. Für die Frage, ob der Gläubiger Verzugszinsen verlangen könne, sei daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werde.

D… T… sowie die deutsche, die österreichische und die finnische Regierung machen demgegenüber hauptsächlich geltend, dass die Richtlinie 2000/35 bei der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr lediglich Mindestanforderungen aufstelle und im Rahmen dieses Ziels den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einen erheblichen Ermessensspielraum zuerkenne. Insbesondere überlasse es Art. 3 der Richtlinie dadurch, dass er lediglich regele, zu welchen Bedingungen und innerhalb welcher Fristen bei Fehlen einer Vertragsabrede Verzugszinsen verlangt werden könnten, den Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem eine Zahlung durch Banküberweisung als rechtzeitig ausgeführt anzusehen sei.

In diesem Zusammenhang führe eine Auslegung, wonach der Schuldner seine Überweisung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vornehmen müsse, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners, wobei insbesondere berücksichtigt werde, dass die für die Ausführung des Überweisungsauftrags erforderliche Zeit von der Bearbeitung des Vorgangs durch die Banken und nicht vom Tätigwerden des Schuldners abhänge. Unter diesen Bedingungen sei es unangemessen, eventuelle Verzögerungen, die den Bearbeitungsfristen für Bankgeschäfte zuzuschreiben seien, einem Schuldner zuzurechnen, der bei der rechtzeitigen Vornahme seiner Überweisung, d. h. vor Ablauf der Zahlungsfrist, in gutem Glauben gehandelt habe.

Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist vorab daran zu erinnern, dass die Richtlinie, wie D… T… sowie die deutsche, die österreichische und die finnische Regierung ausführen, zwar keine vollständige Harmonisierung aller Vorschriften im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vornimmt, jedoch einige spezifische Bestimmungen in diesem Bereich enthält. Zu diesen gehören, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Bestimmungen über Zinsen bei Zahlungsverzug (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien, C-302/05, Slg. 2006, I-10597, Randnr. 23).

Nach der Festlegung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, die bei fehlender vertraglicher Festlegung gilt, sieht die Richtlinie 2000/35 insoweit in demselben Absatz unter Buchst. c Ziff. ii vor, dass der Gläubiger berechtigt ist, gegenüber dem Schuldner Zinsen insoweit geltend zu machen, als er „den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist“.

Aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Zahlung des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügt. Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über diesen Betrag zu verfügen.

Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35 gestützt, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der Zahlungsfrist abstellen. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „erhalten“, „received“, „reçu“ und „ricevuto“ in der deutschen, der englischen, der französischen und der italienischen Sprachfassung der Richtlinie 2000/35.

Im Übrigen ergibt sich klar aus den vorbereitenden Arbeiten zu der Richtlinie, dass der Begriff „erhalten“ nicht zufällig in die Richtlinie gelangt ist, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst gewählt worden ist. Wie die Kommission hervorhebt, wurde nämlich in den Beratungen, die dem Erlass dieser Richtlinie im Rat der Europäischen Union vorausgingen, diesem Begriff der Vorzug vor mehreren Ausdrücken gegeben, die im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als fristgerecht bewirkt anzusehen ist, weniger genau sind.

Außerdem steht die Auslegung, wonach die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers das für die Zahlung entscheidende Kriterium ist, da sie auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der geschuldete Betrag diesem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel, wie es u. a. aus ihren Erwägungsgründen 7 und 16 hervorgeht, nämlich dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung.

Hinzuzufügen ist schließlich, dass eine solche Lesart von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie durch die Auslegung des Gerichtshofs in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts bestätigt erscheint. So ist, wie … T… ausführt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn. 42, 43 und 46).

Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.

Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen insbesondere der finnischen Regierung, wonach eine derartige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dazu führen würde, dem Schuldner in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen von Bankgeschäften aufzuerlegen, nicht in Frage gestellt werden.

Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.

Im Übrigen ist es, wie die tschechische Regierung bemerkt, im Geschäftsverkehr üblich, dass Vorschriften oder Vertragsbestimmungen die für die Durchführung von Banküberweisungen erforderlichen Fristen regeln, so dass ein Schuldner in der Lage ist, solche Fristen vorauszusehen und daher das Entstehen von Verzugszinsen zu vermeiden.

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

 

 

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