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Bargelddiebstahl bei Arbeitgeber – Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Az: 5 Sa 237/08

Urteil vom 02.06.2009


1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung.

Die 43-jährige, alleinerziehende und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist seit 1986 bei der beklagten Stadt als Hausarbeiterin in der Beruflichen Schule „Wirtschaft“ beschäftigt. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 2.056,15 EUR. Die Klägerin ist einem behinderten Menschen gleichgestellt.

In dem Schulgebäude, in dem die Klägerin als Hausarbeiterin beschäftigt ist, befindet sich eine Cafeteria, die privat betrieben ist. Die Klägerin besaß einen Generalschlüssel für das Schulgebäude. Mit diesem Schlüssel war es der Klägerin auch möglich, die Cafeteria zu betreten, die nicht zu ihrem arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbereich gehörte.

Die Betreiberin der Cafeteria stellte Anfang des Jahres 2008 fest, dass aus der in der Cafeteria aufgestellten Tierspendenkasse Münzgeld verschwunden war. Den genauen Fehlbetrag konnte sie nicht feststellen. Um ihre Beobachtungen zu kontrollieren und zu dokumentieren, legte sie im Beisein der Köchin und des Schulhausmeisters am 25.01.2008 vier 1-EUR-Stücke und am 29.01.2008 drei 1-EUR-Stücke in die Tierspendenkasse. Jeweils am nächsten Morgen war das Geld verschwunden. Um sich endgültige Klarheit zu verschaffen, legte sie am 30.01.2008 sechs 1-EUR-Stücke in die Tierspendenkasse, täuschte ihr Nachhausegehen vor und legte sich in der Cafeteria auf die Lauer. Gegen 14:00 Uhr schloss die Klägerin die Tür zur Cafeteria auf und betrat den Raum. Die Betreiberin der Cafeteria erwischte die Klägerin, als sie die sechs Euro aus der Tierspendenkasse in der Hand hatte.

Nachdem die Beklagte über diesen Vorfall informiert worden war, folgte am 14.02.2008 ein Personalgespräch mit der Klägerin. An dem Gespräch nahmen neben der Klägerin die Vorsitzende des Personalrats der Stadtverwaltung, der Schwerbehindertenvertrauensmann, die Abteilungsleiterin Personal sowie die Personalsachbearbeiterin teil. In dem Gespräch gestand die Klägerin ein, zweimal etwas aus der Tierspendenkasse entnommen zu haben, aber nur sechs bis sieben Euro insgesamt. Des Weiteren gestand die Klägerin, dass sie am 30.01.2008 von der Pächterin der Kantine erwischt worden war, als sie weitere sechs Euro aus der Tierspendenkasse in der Hand hatte, die sie sodann in die Kasse zurückfallen ließ. Nach den Beweggründen befragt, erklärte die Klägerin, dass sie aus einer Notsituation heraus gehandelt habe, weil sie kein Geld mehr gehabt habe, um Brot zu kaufen.

In einem weiteren Personalgespräch am 18.02.2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund des Diebstahls das Kündigungsverfahren beim Personalrat eingeleitet werde. Des Weiteren wurde der Klägerin die Suspendierung vom Dienst angekündigt.

Mit Schreiben vom 19.02.2008 beantragte die Stadt beim Personalrat die Zustimmung zur fristlosen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Klägerin. Das Schreiben (Blatt 24 bis 26 der Akte) wird zum Inhalt des Tatbestandes gemacht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 wurde die Schwerbehindertenvertretung der Beklagten über das Vorgehen der Beklagten informiert.

Nachdem der Personalrat der Beklagten dem Antrag auf Verkürzung der Stellungnahmefrist nicht zugestimmt hatte, nahm die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur fristlosen außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt zurück.

Mit Schreiben vom 10.03.2008 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß § 85 SGB IX. Der Personalrat ließ die Äußerungsfrist verstreichen.

Mit Schreiben vom 13.03.2008, der Klägerin am 17.03.2008 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 2008.

Das Arbeitsgericht hat die am 1. April 2008 eingegangene Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 3. Juni 2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 11. Juli 2008 zugestellt worden. Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auch im Berufungsrechtszug in vollem Umfang weiter.

Die Klägerin trägt vor, im Rahmen der Kündigung müsse Berücksichtigung finden, dass sich die Diebstähle der Klägerin weder gegen die Beklagte noch gegen Arbeitskollegen gerichtet hätten. Von einer Störung des Vertrauensverhältnisses könne deshalb nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sei keine exponierte Repräsentantin des öffentlichen Dienstes. Das Interesse der Beklagten an der Entfernung der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst könne deshalb nicht im Vordergrund stehen.

Die Klägerin bedauert die Vorfälle und weist auf die geringe Höhe des entwendeten Geldbetrages hin. Sie habe sich in einer privaten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise befunden. Eine Wiederholung der Straftaten sei zukünftig nicht zu erwarten. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie mit 43 Jahren und gesundheitlichen Einschränkungen nahezu keine Chance mehr habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

So sei dem Personalrat nicht die Wohnanschrift der Klägerin mitgeteilt worden. Da die Klägerin während des Anhörungsverfahrens suspendiert gewesen sei, habe der Personalrat keine Möglichkeit gehabt, sich bei der Klägerin über deren Sicht der Dinge zu informieren.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 13.03.2008 zum 30.09.2008 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die beklagte Stadt sieht das Vertrauensverhältnis zur Klägerin als gestört an. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin mehrfach Geld entnommen hatte, begründet bei der Beklagten den Verlust des Vertrauens in die Redlichkeit der Klägerin. Selbst unter Berücksichtigung der ungünstigen Sozialdaten der Klägerin sei die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin ausgefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, abgewiesen.

1.

Die Kündigung der Klägerin ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG. Gründe im Verhalten der Klägerin stehen ihrer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegen.

Die Klägerin hat während ihrer Arbeitszeit und im Herrschaftsbereich der beklagten Stadt fremdes Münzgeld an sich genommen und es in der Folge wie eigenes Geld verwendet. Ein solches Verhalten ist grob pflichtwidrig und stellt einen Anlass dar, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Damit reicht dieser Anlass auch aus, die hier streitgegenständliche verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Dieser Kündigungsanlass rechtfertigt auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung.

Das Verhalten der Klägerin kann nicht als Bagatelle abgetan werden, denn die Umstände des Einzelfalles zeigen ein berechnendes Element im Handeln der Klägerin. Das wird schon aus der Anzahl der nachweisbaren Verstöße der Klägerin deutlich. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf abgestellt, dass die Klägerin keinen dienstlichen Anlass zum Aufenthalt in der Kantine hatte. Sie hat also den ihr anvertrauten Generalschlüssel dazu verwendet, sich vertragswidrig Zugang zu Räumen zu verschaffen, in denen sie keine Verrichtungen zu erledigen hatte. Im Zusammenspiel mit der Wegnahme des Münzgeldes und der wiederholten Vorgehensweise rechtfertigt dies den Schluss, dass die Klägerin den Generalschlüssel zu dem Zweck missbraucht hat, Bargeld oder andere Vermögensgegenstände zu suchen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ergänzend darauf abgestellt, dass die Klägerin die Kantine und das dort tätige Personal beobachtet haben muss, denn sie hat sich erst dann Zugang zu den Räumen verschafft, als das dort tätige Personal die Räume verlassen hatte. Auch dies bestätigt das berechnende Element in dem Handeln der Klägerin. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Klägerin das Münzgeld lediglich aus Anlass einer sich zufällig bietenden Gelegenheit an sich genommen hatte.

Es entlastet die Klägerin nicht, dass der Geschädigte der Tat nicht ihr Arbeitgeber ist. Denn die Tat steht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Die weiteren Personen, die zusammen mit der Beklagten den Schulbetrieb gestalten, müssen sich darauf verlassen können, dass von der Beklagten und ihrem Personal keine Gefahren für die eigenen eingebrachten Vermögensgegenstände ausgehen. Daher steht die Schädigung der Kantinenpächterin hier der Schädigung der Arbeitgeberin gleich. Diese Bewertung wird nicht anders, wenn man sich zivilrechtlich auf den Standpunkt stellen würde, das Geld sei zum Zeitpunkt der Tat bereits Teil des Vermögens des Tierschutzvereins gewesen. Denn in diesem Falle hätte die Kantinenwirtin den Auftrag gehabt, das von den Schülern gespendete Geld sorgfältig zu bewachen, um es dann bei passender Gelegenheit an den Verein auszuhändigen. Da die Kantinenpächterin in den Schulbetrieb eingebunden ist, verliert die klägerische Tat auch bei dieser Sichtweise nicht den Bezug zum Arbeitsverhältnis.

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Es entlastet die Klägerin nicht, dass die Wirtin der Kantine die rechtswidrige Tat der Klägerin durch die offene Lagerung des Münzgeldes erleichtert hat. Denn von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes kann und muss erwartet werden, dass er fremdes Vermögen respektiert auch wenn es unvorsichtig zum freien und unbeobachteten Zugriff im Hause vorgefunden wird. Ist dieses Grundmaß an Anständigkeit und Rechtstreue nicht gegeben, kann der Klägerin kein Schlüssel mehr ausgehändigt werden.

Es entlastet die Klägerin auch nicht, dass ihr beim dritten Male, als es um den höchsten Einzelbetrag ging (6 EUR), von der Kantinenpächterin eine Falle gestellt wurde. Die Klägerin hat durch ihr eigenes planvolles Vorgehen, das der Verheimlichung ihrer Täterschaft diente, die Grundlage dafür gelegt, dass sie nur durch das Stellen einer Falle überführt werden konnte. Da die Kündigung durch den Vertrauensverlust und nicht in erster Linie durch die Höhe des eingetretenen Schadens begründet ist, spielt es auch keine Rolle, dass die letzte Tathandlung wegen der Aufdeckung der Tat möglicherweise im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Die zugunsten der Klägerin sprechenden Momente können im Ergebnis der Abwägung der beteiligten Interessen keinen Vorrang haben.

Vorgeschoben hält das Gericht den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Not der Klägerin. Die Klägerin hat als Angehörige des öffentlichen Dienstes für ihre Tätigkeit ein anständiges Entgelt erhalten, das im Vergleich zu den Einkommensmöglichkeiten für ähnliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft hier im Lande als geradezu luxuriös bezeichnet werden muss. Sie hat auch unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vortrages nur spärliche Hinweise auf eine wirkliche wirtschaftliche Notlage gegeben. So ist weder klar geworden, ob die Klägerin verschuldet ist, noch ist der von ihr behauptete akute Geldengpass zum Ende des Monats plausibel dargelegt worden.

Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt das Gericht allerdings die persönliche Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin im Geschehenszeitraum befunden hatte, mit dem erstinstanzlich hinreichend ausführlich geschilderten Zusammenbruch jeglicher Ordnung in ihrem privaten und familiären Umfeld. Das Gericht geht daher davon aus, dass das von der Klägerin gezeigte Verhalten nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet ist, ihr zukünftiges Verhalten im Arbeitsverhältnis vorauszusehen.

Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass das berechnende Element in dem Handeln der Klägerin zeigt, dass dieses Handeln nicht durch ihre privaten Probleme bedingt war. Ein privater Ausnahmezustand mag eine Augenblickstat erklären können, aber nicht ein berechnendes und zielgerichtetes Suchen nach Vermögensgegenständen in Räumen, in denen die Klägerin nichts zu suchen hatte.

Da die Beklagte ohnehin nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist auch in der Gewährung der Kündigungsfrist eine Rücksicht auf die soziale Situation der Klägerin zu erkennen. Zu einer weitergehenden sozialen Rücksicht war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, wenngleich es bedauerlich ist, dass der gerichtlich vorgeschlagene Vergleich, der eine noch weitergehende Berücksichtigung der sozialen Ausnahmesituation der Klägerin zur Geschäftsgrundlage hatte, von der Beklagten nicht angenommen worden ist.

2.

Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Personalratsbeteiligung ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Integrationsamt hat der Kündigung vor Ausspruch zugestimmt. Die Kündigungsfrist ist nicht zu beanstanden.

3.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die Revision kann mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 72 ArbGG) nicht zugelassen werden.

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