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Bargelddiebstahl – Schadensersatzpflicht Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 6 Sa 251/09

Urteil vom 12.02.2010


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.12.2008 – 1 Ca 998/8 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.803,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾, die Klägerin ¼ zu tragen.

Der Streitwert wird auf 38.405,26 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin, welche im Rahmen von Verkäufen und Auktionen Unternehmen, Immobilien und Investitionsgüter bewertet und veräußert, begehrt von der bei ihr beschäftigt gewesenen Beklagten Schadenersatz in Höhe von zuletzt 38.405,26 EUR wegen Verlustes eines Versteigerungserlöses.

Die Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 als „Sachbearbeiterin Auktionen“ mit einem jährlichen Festgehalt in Höhe von 39.000,00 EUR brutto bis zu ihrer zum 31.05.2008 ausgesprochenen Eigenkündigung beschäftigt.

Am 07.06.2006 unterzeichnete die Beklagte eine Erklärung zu einer Haftung bei Verlust von Bargeld und Schecks (Bl. 46 d.A.).

Am 31.01.2008 war die Beklagte bei der Durchführung einer Auktion eines Insolvenzunternehmens in Lage Nordrhein/Westfalen eingesetzt, in welcher ein Erlös von mindestens 38.359,36 EUR in bar erzielt wurde. Die Beklagte nahm den Veräußerungserlös in bar sowie Wechselgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR an sich und transportierte das Bargeld nach Beendigung der Auktion in einem Firmenfahrzeug der Klägerin. Das Bargeld verwahrte die Beklagte in einer Geldmappe auf, in welcher sich diverse Verrechnungsschecks mit einem Wert von mehr als 70.000,00 EUR befanden, verstaute diese in einer Reisetasche im Fußraum hinter dem Fahrersitz des Firmenfahrzeugs, die sie ihrerseits zwischen der Rücksitzbank und dem ebenfalls im Fußraum abgestellten Pilotenkoffer einklemmte. In dem Pilotenkoffer befanden sich zwei Firmenlaptops, die ebenfalls im Rahmen der streitgegenständlichen Ereignisse abhanden kamen. Die Rückfahrt trat die Beklagte mit der ursprünglich mitverklagten – Mitarbeiterin Z. an. Während der Rückfahrt von der Auktion machten die Beklagte und ihre Kollegin um cirka 17.00 Uhr an der Autobahnraststätte D halt und besuchten für cirka 20 Minuten das Mc D Schnellrestaurant. Das Firmenfahrzeug mitsamt dem im Fußraum verstauten Bargeld ließen sie verschlossen zurück. Nach ihrer Rückkehr aus dem Restaurant fielen den Mitarbeiterinnen keine Besonderheiten am Pkw auf. Sie setzten ihre Fahrt fort und machten gegen 19.05 Uhr einen weiteren Stopp an der Autobahnrasttankstelle R, um dort gleichzeitig die Toilette aufzusuchen. Auch hier ließen sie während der cirka 5 minütigen Toilettenpause die Reisetasche mit Bargeld im Fahrzeug. Die Beklagte und ihre Kollegin stellten nach ihrer Rückkehr nichts Ungewöhnliches am Fahrzeug fest und setzten ihre Fahrt fort. Sie kamen um cirka 20.00 Uhr in der Niederlassung der Klägerin in A-Stadt an. Ihre Privatsachen luden sie in ihre privaten PKW’s um, wobei die Beklagte die Tasche, in welcher sich das Bargeld und die Verrechnungsscheck befunden hatten, mitnahm. Nach ihren Angaben gegenüber dem Polizeipräsidium Mainz bemerkte die Beklagte erst zuhause, dass sich die Geldscheine einschließlich des Bargeldbetrages und die Verrechnungsschecks nicht mehr in der Reisetasche befunden hätten. Die Beklagte traf sich mit ihrer telefonisch herbeigerufenen Kollegin erneut auf dem Firmengelände und durchsuchte noch einmal das Fahrzeug. Die Geldmappe war dort jedoch nicht aufzufinden. Ebenso stellte sich heraus, das auch die Firmenlaptops nicht mehr im Pilotenkoffer waren. Daraufhin wurde Strafanzeige von der Beklagten erstattet.

Mit Schreiben vom 24.04.2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den streitgegenständlichen Schadenersatzanspruch geltend. In Höhe von 954,10 EUR verrechnete sie den Schadenbetrag mit ausstehenden Lohnansprüchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und den Klageantrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2008 – 1 Ca 998/08 – (S. 2 bis 9 = Bl. 240 bis 247 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im vorerwähnten Urteil die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 38.405,26 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

der Beklagten sei grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da sie die Geldmappe mit Bargeld von mehr als 39.000,00 EUR sowie Verrechnungsschecks und zwei Firmenlaptops auf dem Parkplatz an zwei Autobahnraststätten zurückgelassen habe. Gerade auf Rastplätzen sei Diebstahlsgefahr besonders hoch. Auf eine Unzumutbarkeit der Mitnahme der Geldtasche könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich um eine handliche, ohne weiteres zu transportierende, Tasche gehandelt habe. Die Mitarbeiterinnen seien auch zu zweit gewesen und hätten sich abwechseln können. Nicht entscheidend käme es darauf an, ob die Reisetasche von außen im Fahrzeug erkennbar gewesen sei. Nicht sämtliche Scheiben des Pkw’s seien abgedunkelt gewesen. Auch das Abdecken mit einem Wintermantel ändere daran nichts. Die Beklagte habe nicht nur in objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht dem Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem hohen Maße verletzt. Haftungserleichterungen seien nicht gegeben. Die Beklagte hätte insbesondere im Hinblick auf die von ihr am 06.06.2006 unterzeichnete Erklärung den Transport des Bargeldes ablehnen können und müssen, falls sie den sicheren Transport nicht habe gewährleisten können. Eine Haftungseinschränkung käme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Verdienst der Klägerin im Vergleich zum Schadeneintritt relativ niedrig sei; dies käme nur in Fällen in Frage, in denen ein Arbeitnehmer das Schadensrisiko nicht wesentlich beeinflussen könne. Die Beklagte hätte den Transport des Geldes ablehnen können. Offen bleiben könne, ob und ggf. welche Umstände für eine Beteiligung der Beklagten an dem eingetretenen Schaden sprächen.

Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil S. 9 bis 16 = Bl. 247 bis 254 d.A. verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 14.04.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 24.04. eingelegte und am 15.07.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte beanstandet zweitinstanzlich insbesondere,

das Arbeitsgericht habe keine Ausführungen zur notwendigen Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin durch ein – insoweit streitig gebliebenes – Abbestellen des Sicherheitsdienstes zur Kosteneinsparung gemacht. Insoweit hätte dieses spätestens nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Schluss kommen müssen, dass das Verhalten der Beklagten nicht grob fahrlässig gewesen sei; zumindest hätte es zu einer Haftungsbegrenzung kommen müssen. Die Feststellung des Arbeitsgerichts zum Gegebensein grober Fahrlässigkeit seien im Übrigen unhaltbar. Dies sei nur anzunehmen, wenn dem betreffenden Schädiger ein anderes Verhalten zwangsläufig hätte einleuchten müssen. Sie – die Beklagte – habe nicht mit einem Diebstahl rechnen müssen. Das benutzte Fahrzeug – ein Ford Galaxy – sei für Dritte nicht als Transportfahrzeug für Geldbeträge erkennbar gewesen. Insofern habe rein objektiv kein erhöhtes Diebstahlrisiko im Vergleich zu der vom Arbeitsgericht vorgeschlagenen Behandlungsweise – Mitnahme des Geldbetrages in die Toilettenanlage – vorgelegen. Auch subjektiv sei kein Vorwurf zu erheben. Sie – die Beklagte – habe zum Zeitpunkt des Antritts der Rückfahrt um 16.00 Uhr einen zehnstündigen Arbeitstag absolviert gehabt. Die Fahrtstrecke habe 370 km betragen mit einer Fahrtzeit von 4,5 Stunden. Insgesamt seien 16 Stunden abgeleistet worden. In der Vergangenheit habe sie – die Beklagte – nach Anweisung der Geschäftsführung hohe Geldsummen transportiert, die Beträge zuhause ausgezählt und in den Nachttresor der Bank eingeworfen. In den Jahren 2006 bis 2008 sei sie – die Beklagte – fünfzehn mal entsprechend angewiesen worden. Sie habe nicht alle möglichen Gefahrenmomente überblicken können. Insgesamt sei allenfalls von einer leichten, maximal normalen Fahrlässigkeit auszugehen. Die Klägerin müsse sich ein Organverschulden des Geschäftsführers gemäß § 31 BGB analog der den Geldtransport abbestellt habe, nachzurechnen lassen. Die Klägerin habe das Risiko eines unversicherten Diebstahles bewusst selbst gesetzt. Zu berücksichtigen sei, das sie – die Beklagte – den Transport auch nicht habe ablehnen können. Insgesamt sei ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin von mindestens 50% anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1989 sei ferner eine Haftungsbegrenzung vorgesehen, wenn der Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadenrisiko stünde und der Schaden erheblich über dem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers läge. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts käme es auch nicht auf die Beeinflussbarkeit, sondern auf das Verantwortungsprinzip an. Haftungsobergrenze seien drei Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen sei außer acht gelassen, dass die Beklagte auch durch Dritte bei der Rückfahrt hätte verfolgt werden können. Ein Ermittlungsverfahren gegen sie – die Beklagte – sei eingestellt.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2008 – 1 Ca 998/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung

und erwidert, die Mitarbeiterin Z. habe nicht gewusst, dass die Beklagte den Versteigerungserlös von cirka 38.000,00 EUR bei sich habe. Das Zurücklassen von Geld in einem Kraftfahrzeug an einer Raststätte sei von den Gerichten durchweg als grob fahrlässig eingestuft worden. Im Übrigen sei die Initiative zur Abbestellung des Sicherheitsdienstes von der Beklagten ausgegangen. Die Mehrkosten hierfür hätten sich allenfalls auf 145,28 EUR belaufen.

Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2009 (Bl. 295 bis 305) und vom 27.10.2009 (Bl. 391 bis 393), zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2009 (Bl. 378 bis 382) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B. und A..

Auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 12.02.2010 (Bl. 407 bis 416 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig.

II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg.

Nach Auffassung der Berufungskammer ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 28.803,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2008 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 08.12.2008 – 1 Ca 998/08 – dem Grunde nach zutreffend entschieden, das die Beklagte für den Verlust des am 31.01.2008 von ihr transportierten Versteigerungserlöses gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 619 a, 254 BGB haftet.

Die Berufungskammer folgt hierzu den Gründen der angefochtenen Entscheidung, stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Reduzierung der Schadensersatzanspruches um ¼ der erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzsumme ist auf ein – von der Berufung als außer Acht gelassen beanstandetes – zuberücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin zurückzuführen, welche sich aus den einigermaßen glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. B. und A. ergibt. Der Zeuge B., der bei der Kammer einen unsicheren Eindruck hinterließ, jedoch insgesamt widerspruchsfrei ausgesagt hat und daher als glaubwürdig eingestuft wurde, hat in seiner Vernehmung klar bekundet, dass die Initiative zur Abbestellung des Sicherheitsdienstes von ihm und dem Zeugen A. ausgegangen sei. Grund sei gewesen, dass die Auktion schleppend verlief. Insoweit wies die Aussage inhaltlich Identität mit dem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.10.2009 des Zeugen auf.

Auch der Aussage des Zeugen A., bei dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ein von ihm veranlasstes Ausscheiden von mehreren Mitarbeitern Vorbehalte der Kammer vorhanden waren, wurde gleichwohl die § 286 Abs. 1 ZPO genügende Gewissheit erzielt, dass die Anweisung zur Abstellung des Sicherheitsdienstes von den Zeugen und nicht von der Beklagten ausgegangen ist. Insoweit hat dieser bekundet, dass er und Dr. B. in einer Pause, in welcher ein Auktionator normalerweise wechselt, besprochen hätten, dass es keinen Sinn habe, den Sicherheitsdienst für den Transport der Versteigerungserlöse zu bestellen und sie die Beklagte gebeten hätten, sich wegen einer Abbestellung telefonisch mit der Transportfirma in Verbindung zu setzen.

§ 254 BGB beschränkt insoweit die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entwicklung des Schadens ein „Verschulden des Geschädigten“ mitgewirkt hat (vgl. Palandt, BGB 68. Aufl. 2009, § 50 BGB Rz. 1).

Bei der Schadensverteilung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass trotz eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens ein gravierender Verstoß der Beklagten gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Transport des Geldes und der sonstigen Wertsachen vorlag, der es keinesfalls rechtfertigt, mehr als ein Viertel des eingetretenen Schadens bei der Klägerin zu belassen. Hierbei waren auch eine Reihe von „Merkwürdigkeiten“ des vorliegenden Falles, insbesondere die naheliegende und unterlassene Mitteilung der Beklagten zum Transport des Versteigerungserlöses an die mitfahrende Mitarbeiterin Z., der Diebstahl aus dem Pkw ohne Aufbruchspuren und die Nachlässigkeit der Beklagten bei den beiden Pausen auf der Autobahnraststätte D bzw. R maßgeblich.

III. Die weiteren Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles.

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass wegen des Mitverschuldens der Klägerin von keiner groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne und überhaupt, die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur gegebenen groben Fahrlässigkeit, seien unhaltbar, kann dem nicht gefolgt werden. Für den Haftungsmaßstab nach § 276 BGB ist in erster Linie kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver-abstrakter Sorgfaltsmaßstab maßgebend (vgl. Palandt, aaO., § 276 Rz. 15 m.w.N. auf BGH 39, 283; 106, 233). Der entscheidende Grund hierfür ist der Gedanke des Vertrauensschutzes. Der Rechtsverkehr muss sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Verpflichtung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und auch benutzt. Insofern kommt es auf die weiteren Ausführungen der Berufung zu einer fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit nicht entscheidungserheblich an. Kein besonderes Gewicht haben deshalb die Ausführungen, dass ein zehnstündiger Arbeitstag am maßgeblichen Auktionstag absolviert worden sei, die Fahrtstrecke von 370 km und die Fahrtzeit von 4,5 Stunden betragen habe. Die Beklagte hat auf der Rückfahrt von der Auktion naheliegende Sicherheitsüberlegungen – verstärkt durch eine unterlassene Information ihrer mitfahrenden Kollegin und deren Einspannen zur Sicherung des Versteigerungserlöses -, außer Acht gelassen. Daher muss es bei den Feststellungen des Arbeitsgerichts zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Verlust des mitgeführten Geldbetrages und der weiteren Wertsachen (Laptops) verbleiben.

2. Im Ansatz richtig sind die Ausführungen der Berufung zu Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Rechtsprechung des BAG vom 12.10.1989 – 8 AZR 276/88 -. Sie greifen jedoch nicht durch, weil das Gehalt der Klägerin im Jahr 39.000,00 EUR brutto nicht in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Das Risiko hätte bei einer vernünftigen Verhaltensweise der Beklagten entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts durchaus begrenzt werden können. Es war von der Beklagten beeinflussbar.

III. Aus vorgenannten Gründen war das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 a ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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