Skip to content

Barunterhaltsschaden – Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung

BGH

Az: VI ZR 188/69

Urteil vom 23.03.1971

1) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Mai 1969 insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache in Höhe von 72,80 DM monatlich und im Kostenpunkte zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

2)  Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3)  Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin, Steinmetzmeister P S, ist am 21. September 1963 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Nach dem Urteil des Landgerichts und dem von den Beklagten nicht angefochtenen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts haben die Beklagten für diesen Unfall und seine Folgen in vollem Umfange einzustehen.

Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, in welcher Höhe die Klägerin wegen des ihr entgangenen Unterhalts von den Beklagten Schadensersatz nach § 844 Abs. 2 BGB beanspruchen kann.

Die Klägerin erhält seit dem Tode ihres Mannes von der Landesversicherungsanstalt und von der Bauberufsgenossenschaft eine Rente, die zunächst 278,30 DM monatlich betrug und sich seit dem 1. Januar 1969 auf 490,50 DM im Monat beläuft. Sie hat unter Berücksichtigung dieser Renten ihren Unterhaltsschaden berechnet und mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern 795,17 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 11. November 1975 eine Schadensersatzrente von monatlich 310,70 DM verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr ab 12. November 1975 eine monatliche Rente zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben sich gegen die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens gewandt.

Das Landgericht hat der Klägerin 795,17 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 11. November 1975 eine Rente von monatlich 44,03 DM zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin ab 12. November 1975 eine Unterhaltsrente hinsichtlich des Betrages zu zahlen, der der Klägerin dadurch entgangen sei, daß ihr Ehemann ab 21. September 1963 keine Aufwendungen für eine Altersversicherung entsprechend dem Gesetz über die Rentenversicherung der Handwerker habe machen können.

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert. Es hat der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1968 die im Urteilsspruch genannten Rentenbeträge zugebilligt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Unterhaltsverlustes, den die Beklagten der Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzen haben, zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens der Ehemann der Klägerin, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seiner Ehefrau den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätte (u.a. Urteil des BGH vom 14. April 1961 — VI ZR 147/60 — VersR 1961, 543).

Es hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin als selbständiger Steinmetzmeister im Jahre 1963 einen Reingewinn von höchstens 1.000 DM monatlich erzielt hätte und daß sein Nettoeinkommen in den folgenden Jahren durchschnittlich höchstens 1.200 DM im Monat betragen hätte. Die festen Haushaltskosten hat es entsprechend den Angaben der Klägerin für die Zeit bis 31. Mai 1964 mit monatlich 120,05 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1964 bis 31. Juli 1965 mit monatlich 130,63 DM angenommen. Für die spätere Zeit hat es die fixen Kosten auf 157,43 DM im Monat ermittelt. Den Anteil der Klägerin an dem nach Abzug der festen Kosten verbleibenden Nettoeinkommen hat das Berufungsgericht auf 40 % bemessen. So ist es beispielsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1964 zu folgender Berechnung gekommen:

Monatlicher Reingewinn 1.200 DM

abzüglich des Pflichtbeitrages an die

Handwerksversicherung 182 „

  1.018 DM

abzüglich feste Kosten 120,95 „

  897,95 DM

abzüglich Einkommensteuer und

Kirchensteuer pauschal 50,– „

  847,95 DM

davon 40 % 339,18 „

dazu feste Kosten 120,05 „

  459,23 DM

abzüglich Rente der Sozialversicherung 278,30 „

  180,93 DM

Auf die gleiche Weise hat das Berufungsgericht die Schadensersatzrente für die einzelnen Zeitabschnitte berechnet. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die Sozialrenten ab 1. Januar 1969 mit monatlich 490,50 DM den Unterhaltsverlust der Klägerin übersteigen, so daß ihr von diesem Zeitpunkt an kein Schadensersatz mehr zugesprochen werden könne.

II. Die Revision wendet sich nicht gegen den Rechtsgrundsatz, von dem das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Schadensersatzrente ausgegangen ist, sondern greift nur die Ausführungen an, mit denen es auf dieser zutreffenden Grundlage die Höhe des Schadens im einzelnen ermittelt hat. In diesem Punkte hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, Bei dem großen Ermessensspielraum, den diese Bestimmung dem Tatrichter gewährt, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen und offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39, 198 (219)). Der Revision kann nur zugegeben werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts in einem Punkte durch einen solchen Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Im übrigen können die Angriffe gegen das Berufungsurteil jedoch keinen Erfolg haben.

1. Die Revision beanstandet in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von dem Nettoeinkommen des Ehemannes nur 40 % auf die Klägerin entfielen. Sie meint, bei einem kinderlosen Ehepaar sei der Anteil der Ehefrau am Familienunterhalt grundsätzlich auf 50 % zu bemessen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

Allerdings kann den Gründen, aus denen das Berufungsgericht den Anteil der Klägerin an den nach Abzug der fixen Kosten verbleibenden Einkommen des Mannes mit 40 % angenommen hat, nicht in allem beigetreten werden. Das Berufungsgericht meint, die Eheleute Schmidt hätten nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet, sondern gewisse Rücklagen für die Zukunft gemacht. Dabei wird übersehen, daß der Ehemann Schmidt schon durch den Abschluß der Handwerkerversicherung mit einem Monatsbeitrag von 182 DM Vorsorge für die Zukunft getroffen hat. Darüber hinaus war er bei seinem Einkommen nicht verpflichtet, weitere Rücklagen zu machen. Aber selbst wenn das der Fall wäre, müßte berücksichtigt werden, daß diese Rücklagen nicht nur dem Ehemann, sondern auch der Klägerin zugute kommen müßten. Derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein (vgl. die Urteile des BGH vom 3. Dezember 1951 — III ZR 68/51 — VersR 1952, 97 und vom 26. Mai 1954 — VI ZR 69/53 — VersR 1954, 325).

Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß als angemessener Unterhalt der Klägerin nur ein Anteil von 40 % des Einkommens in Betracht kommt, unter Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, daß der Ehemann Schmidt als selbständiger Steinmetzmeister tätig war und wegen seines Berufes besondere Aufwendungen (Kleidung, Nahrung usw.) hatte. Das rechtfertigt es, seinen Anteil an dem Familieneinkommen höher zu bemessen als den der nicht berufstätigen und kinderlosen Klägerin.

2. Soweit das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadensersatzrente der Klägerin die festen Kosten des Haushalts ermittelt und geschätzt hat, hält sich die Schätzung im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt. Dabei ist der Wohnungswechsel der Klägerin und die dadurch bedingte Mieterhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden.

3. Unbegründet sind auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ermittlung und Schätzung des Einkommens wendet, das der Ehemann der Klägerin zu seinen Lebzeiten erzielt hat und das er ohne seinen Tod zu erwarten gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat sich insoweit eingehend und gründlich mit dem Verhandlungsergebnis auseinandergesetzt und ausführlich die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Seine Schätzung, daß der Reingewinn des Ehemannes in der Zeit von 1964 bis in die siebziger Jahre hinein im Durchschnitt höchstens 1.200 DM im Monat betragen hätte, beruht auf einer sicheren Grundlage. Sie ist umso weniger zu beanstanden, als die Klägerin selbst zunächst den Reingewinn aus dem Steinmetzbetrieb ihres Mannes mit monatlich 1.000 DM angegeben hat und der damals 52jährige sich erst knapp ein Jahr vor dem Unfall in diesem Handwerk selbständig gemacht hatte.

Unberechtigt ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Entwicklung falsch eingeschätzt; es habe das Einkommen des Jahres 1964 nicht mit dem der siebziger Jahre gleichsetzen dürfen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung auch im Steinmetzgewerbe, besonders im Grabmalgeschäft, zu einer Steigerung des Reingewinns führen konnte. Es hat bei seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin schon die Entwicklung bis in die siebziger Jahre einbezogen und für die ganze Zeit ein Durchschnittseinkommen geschätzt. Dabei hat es seiner Berechnung schon ab 1964 einen monatlichen Reingewinn von 1.200 DM zugrundegelegt, obwohl nach dem Beweisergebnis für die Jahre 1964 und 1965 nur ein geringerer Gewinn angenommen werden konnte. Diese Art der Schadensberechnung unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens für einen größeren Zeitraum liegt im Rahmen der Freiheiten, die § 287 dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe gewährt. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Was die Revision sonst gegen die Ermittlung und Schätzung des Reingewinns durch das Berufungsgericht ins Feld führt, greift ebenfalls nicht durch.

4. Da die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die der Ehemann der Klägerin zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden hätten, hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Schadensrente der Klägerin mit Recht den geschätzten Reingewinn um die zu zahlenden Steuerbeträge gekürzt.

Die Revision meint, es müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin von der ihr zugestandenen Schadensersatzrente Steuern zahlen müsse; sie müßten der Rente daher hinzugerechnet werden. Diese Rüge greift nicht durch. Es ist nicht vorgetragen worden, daß bei dem geringen Einkommen der Klägerin eine Pflicht zur Steuerzahlung bestehe. Allenfalls kommt eine Steuer von so geringer Höhe in Betracht, daß sie bei der Schätzung des Schadens nicht ins Gewicht fällt.

5. Bedenken sind jedoch gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Klägerin den monatlichen Reingewinn um den Beitrag für die Handwerkerversicherung in Höhe von 182 DM je Monat gekürzt und deshalb für die Zeit ab 1. Januar 1964 ein Monatseinkommen von nur 1.018 DM zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht rechtfertigt diese Kürzung damit, daß der Pflichtbeitrag für die Handwerkerversicherung (monatlich 182 DM) nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin abgesetzt werden müsse. Das ist jedoch nicht richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts steht im Widerspruch zu dem, was im Tatbestand des Berufungsurteils über den Parteivortrag der Klägerin berichtet wird. Dort wird als ihr Vorbringen wiedergegeben, sie habe die Gewinnspanne mit 50 % so niedrig angesetzt, daß damit schon alle weiteren Unkosten sowie Steuern und auch die Handwerkerversicherung gedeckt seien. Damit hat die Klägerin die Ansicht vertreten, daß die Beiträge für die Handwerkerversicherung bei einer Gewinnspanne von 50 %, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, schon als Unkosten berücksichtigt und deshalb nicht mehr von dem Reingewinn abzusetzen seien. Dementsprechend enthält auch die Schadensberechnung der Klägerin diesen Passivposten nicht. Das Berufungsgericht konnte daher seine gegenteilige Meinung nicht damit begründen, daß sie dem eigenen Vorbringen der Klägerin entspreche. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob bei der Gewinnspanne von 50 %, die es im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen S. seiner Berechnung zugrundelegt, in der Tat die Beiträge zur Handwerksversicherung schon als Unkosten berücksichtigt sind, was auch dem Gutachten nicht zu entnehmen ist. Diese Frage muß durch den Tatrichter geklärt werden. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde, und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos