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Barwert-Verordnung: alte Tabellenwerte unzutreffend

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 1 BvR 1351/95

Beschluss vom 02.05.2006


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 – 12 UF 908/94 -,

b) das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. März 1994 – 1 F 0280/92 –

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

1. Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm vom 3. März 1994 – 1 F 0280/92 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 – 12 UF 908/94 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen wurden inzwischen geändert.

1.

Die 1970 geschlossene Ehe der 1950 geborenen Beschwerdeführerin mit ihrem 1948 geborenen Ehemann wurde mit Verbundurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 3. März 1994 geschieden. Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin ist ihr geschiedener Ehemann am 8. April 2005 gestorben. Die Beschwerdeführerin arbeitete als verbeamtete Lehrerin. Sie wurde noch während der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehaltsbezüge, zuletzt in Höhe von monatlich 2.949,53 DM. Ihr Ehemann arbeitete als Angestellter. Er wurde nach der Ehezeit, noch während des Beschwerdeverfahrens, wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet. Er erhielt seit dem 1. Mai 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 2.978,19 DM, sowie seit dem 1. Juli 1994 eine betriebliche Invalidenrente in Höhe von monatlich 2.341 DM.

2.

Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahingehend, dass es zu Lasten der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerin Anwartschaften auf dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 449,21 DM begründete. Es führte aus: Der Ehemann habe während der Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.469,14 DM sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, dessen Jahresrente 28.608,00 DM betrage. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sei nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechne: Die Betriebszugehörigkeit habe noch nicht geendet. Die Altersgrenze sei 65 Jahre. Die Gesamtzeit sei danach (Anfang der Betriebszugehörigkeit April 1981) 392 Monate. In die Ehezeit fielen 136 Monate = 34,69 v.H. = 9.925,22 DM.

Der Wert der Versorgung steige nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Daher sei der Ehezeitanteil gemäß § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB anhand der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umzurechnen. Unter Berücksichtigung des sich aus der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung ergebenden Barwertfaktors ergebe sich nach Umrechnung des Barwertes ein dynamischer Rentenwert von 140,65 DM.

Insgesamt habe der Ehemann Anwartschaften im Wert von 1.609,79 DM erworben. Die Beschwerdeführerin habe solche in Höhe von 2.949,53 DM erworben. Die auszugleichende Differenz betrage danach 1.339,74 DM, der hälftige Ausgleichsbetrag mithin 669,87 DM. Der Versorgungsausgleich sei jedoch lediglich in Höhe von 449,21 DM im Wege des Quasisplittings vorzunehmen, da der Ausgleichsberechtigte durch den Versorgungsausgleich keine höhere Versorgung erwerben dürfe, als der Dauer der Ehe entspreche. Der restliche Betrag bleibe dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

3.

Die hiergegen von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Behauptung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei im Hinblick auf die beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig, erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 1995 zurück. Zu Recht habe das Familiengericht die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet und auf Seiten der Beschwerdeführerin die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt. Es liege kein Fall der nur in seltenen Ausnahmefällen anzuwendenden Vorschrift des § 1587 c BGB vor.

4.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise sinngemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Würde man auch bei ihr nicht auf die tatsächliche Versorgung, sondern auf die fiktiven Anwartschaften unter Zugrundelegung der regelmäßigen Altersgrenze als Gesamtzeit abstellen, würden nur ca. 40 v.H. der Versorgungsbezüge, also ca. 1.200 DM, in die Ehezeit fallen. Ein Versorgungsausgleich würde danach zu ihren Gunsten erfolgen. Ein solcher Ausgleich wäre erst recht vorzunehmen, wenn man die teildynamische Anwartschaft des Ehemannes, die ähnlich steige wie die gesetzliche Rentenversicherung, in Höhe von 827,10 DM monatlich zugrunde legen würde. Bei einem Vergleich der so bewerteten Anwartschaften stünden fiktive Anwartschaften der Beschwerdeführerin von ca. 1.200 DM Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von ca. 3.000 DM gegenüber. Vergleiche man die tatsächliche Versorgungslage, wie sie sich nach der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Verrentung des Ehemannes ergebe, stünden die Renteneinkünfte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 2.341,00 DM und aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.978,19 DM, also insgesamt von 5.319,19 DM, der Versorgung der Beschwerdeführerin in Höhe von 2.949,53 DM entgegen, die nach dem Versorgungsausgleich noch um 449,21 DM gekürzt würde. Bei dieser Sachlage hätte der Versorgungsausgleich entsprechend § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nach den tatsächlichen Versorgungsleistungen geregelt werden müssen. Der Ehemann sei kurz nach Rechtskraft der Ehescheidung und noch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht aufgrund einer schon seit Jahren vorliegenden Erkrankung erwerbsunfähig geworden. Die Beschwerdeführerin sei kurz vor der Scheidung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Damit könne der Sachverhalt so betrachtet werden, als ob beide bei oder kurz nach der Ehescheidung ihre Altersrente beziehungsweise Versorgung erhielten.

Es stelle eine Ungleichbehandlung und einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaften dar, dass der Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchgeführt werde, obschon während des Beschwerdeverfahrens ersichtlich geworden sei, dass die Altersversorgung ihres Ehemannes ihre Versorgungsbezüge deutlich überstiegen.

5.

Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium der Justiz hat auf seine Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 1275/97 verwiesen, in der es ausführte, dass das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht volldynamische Versorgungsanrechte aus Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung bedürfe; entsprechende Arbeiten seien aufgenommen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Ansicht geäußert, die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, da die Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte zu einer erheblichen Unterbewertung der Betriebsrente führe und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebe sich daraus, dass das Oberlandesgericht nicht die während des Beschwerdeverfahrens tatsächlich bezogenen Versorgungsleistungen beider Eheleute beachtet habe. Weiter haben der Bundesgerichtshof und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.

1.

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen sich der Versorgungsausgleich zu orientieren hat, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens, aus der aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>). Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung. Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>).

Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anwartschaften und Versorgungsanrechte des Ausgleichsverpflichteten ist durch den aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 66, 324 <330>; 71, 364 <386>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).

2.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da sie über den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz hinaus auf die Anrechte der Beschwerdeführerin aus der Beamtenversorgung zugreifen.

a) Die Anwendung der alten Fassung der Tabellen der BarwertVerordnung in den Entscheidungen führte dazu, dass das Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen verfehlt wurde. In der Literatur (z.B. Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, S. 896 f.; Klattenhoff, FamRZ 2000, S. 1257 f.) wurde die Richtigkeit der alten Barwerte deshalb in Zweifel gezogen, weil diese hinsichtlich des Sterbe- und Invaliditätsrisikos auf Annahmen aus den Jahren 1920 bis 1940 beruhten und die Lebenserwartung in der Zwischenzeit deutlich gestiegen ist. Eine gestiegene Lebenserwartung ist aber mit einer erhöhten Leistungsdauer verbunden. Deshalb bedarf es eines höheren Kapitalaufwandes, um eine Versorgung in gleicher Höhe zu finanzieren. Bei gleichem Nominalwert hat eine Anwartschaft bei längerer Leistungsdauer einen höheren Gesamtwert. Liegen der BarwertVerordnung unzutreffende Daten über die Sterbewahrscheinlichkeit zu Grunde, so dass von einer geringeren Lebenserwartung als der tatsächlich gegebenen Leistungsdauer ausgegangen wird, hat dies zur Folge, dass der sich nach der Umwertung rechnerisch ergebende Betrag, der das für die Finanzierung des Anrechts notwendige Kapital darstellen soll, zu niedrig ist. In seiner Entscheidung vom 5. September 2001 (Az: XII ZB 121/99, FamRZ 2001, S. 1695) ist der Bundesgerichtshof dieser Kritik gefolgt und hat die Anwendung der Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde nur noch für eine Übergangszeit für hinnehmbar erachtet. Der Normgeber hat hierauf reagiert und die Tabellen der Barwert-Verordnung anhand der neuesten biometrischen Daten aktualisiert (Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. März 2003, BGBl I S. 728).

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Einer weiteren Überprüfung des Befundes, dass die alten Tabellenwerte der Barwert-Verordnung unzutreffend waren und ihre Anwendung zu einer Unterbewertung des Anrechts führte, bedarf es angesichts des Umstandes, dass der Verordnungsgeber auf die geäußerte Kritik hin die Barwerte novelliert hat, sich dabei auf im Jahre 1998 erstellte Rechnungsgrundlagen gestützt hat und hierdurch zu wesentlich höheren Multiplikatoren in den Tabellen zur Barwert-Verordnung gelangt ist, nicht. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung der alten Rechenwerte der Barwert-Verordnung konnte nicht zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führen. Die Beschwerdeführerin wird infolge der durch die mit der Anwendung der alten Barwert-Verordnung verbundene erhebliche Unterbewertung der Anrechte ihres Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung in ihrem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.

b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen auch durch eine unzutreffende Ermittlung des Ehezeitanteils in einer nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigten Weise in das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG ein.

Der Ehemann war nach dem Ehezeitende berufsunfähig geworden und erhielt seit dem 1. Mai 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 605 f.) ist es zu berücksichtigen, wenn noch im laufenden Erstverfahren, aber nach dem Ehezeitende eine Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses in Gestalt der vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit eintritt. Die zu berücksichtigende Gesamtzeit war deshalb nicht der Zeitraum bis zur regulären Altersgrenze (65 Jahre) und betrug nicht die vom Amtsgericht angenommenen 392 Monate bei einer erwarteten Betriebszugehörigkeit von April 1981 bis zum November 2013, sondern bei einer Betriebszugehörigkeit vom April 1981 bis zum Juli 1994 lediglich 160 Monate. Die Betriebszugehörigkeit wie auch die Gesamtzeit fiel danach überwiegend in die Ehezeit. Der Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit erhöhte sich deutlich.

Die fehlerhafte Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils hat, wie sich anhand der massiven Veränderung des Ehezeitanteils durch den vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles erkennen lässt, zu einem von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungen der Beschwerdeführerin geführt.

Zwar greifen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mittels fiktiver Einzahlung eines Betrages in die gesetzliche Rentenversicherung richten, nicht durch. Nicht erkennbar ist aber, ob die Teildynamik des Anrechts des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus der betrieblichen Altersversorgung so erheblich ist, dass es zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde, diese unberücksichtigt zu lassen. Bezüglich der sich hieraus möglicherweise ergebenden Folgen wird auf die Entscheidung der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2006 in der Sache 1 BvR 1275/97 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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