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GSB-Verletzung: Verletzung des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen

 OLG Dresden

Az: 4 U 1017/05

Urteil vom 23.02.2006

Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 5-O-3843/04


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18.05.2005, Az. 5 O 3843/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.752,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Geschäftsführer der insolventen B I GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), Schadenersatz wegen Verletzung des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen (im Folgenden: GSB).

Seinen Klageabweisungsantrag begründet der Beklagte insbesondere mit der fehlenden Baugeldeigenschaft der gewährten Darlehen. Die Sächsische Aufbaubank (im Folgenden: SAB) habe für das Bauprojekt, ein Seniorenwohnheim, Fördermittel bewilligt; aus den Fördermittelbestimmungen ergebe sich, dass das ausgezahlte Geld auch zu anderen Zwecken als zur Bestreitung der reinen Baukosten verwendet werden dürfe. Das Darlehen der Hypo-Vereinsbank (im Folgenden: HVB) über 2,2 Mio DM habe lediglich in Höhe von 900.000,00 DM zur Finanzierung des Bauvorhabens gedient, mit einem Teilbetrag von insgesamt 693.300,00 DM sei ein Darlehen der Dresdner Bank umgeschuldet worden, mit dem der Ankauf des Grundstük-kes finanziert worden sei. In Höhe eines Teilbetrages von 700.000,00 DM sei die Gemeinschuldnerin berechtigt gewesen, weitere Bauvorhaben vorzubereiten und zu planen. Die jeweiligen Kreditverträge seien auch mit Privatpersonen abgeschlossen worden, nicht jedoch mit der Gemeinschuldnerin als Bauträgerin und Eigentümerin des Baugrundstücks. Ein Kontoguthaben in Höhe von 450.000,00 DM, das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages vorhanden gewesen sei, müsse von dem Baugeld abgezogen werden. Die Summe der beglichenen Forderungen von Baugläubigern überschreite die ausgezahlten Darlehensbeträge bei weitem; aufgrund des Insolvenzverfahrens befinde er sich im Übrigen in Beweisnot. Er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt, da die Darlehensgeber die ihnen vorgelegten Rechnungen geprüft hätten. Die Klageforderung sei verjährt; der Beklagte stellt auch die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 30.270,88 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat die Zeugen H (Bl. 338 f. dA) und B (Bl. 374 f. dA) vernommen. Die Akten des Landgerichts Dresden, Az.: 13 0 1682/00, waren Gegenstand der Verhandlung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Haupt- und Beiakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB, 14 StGB i.H.v. 25 752,66 EUR; im Übrigen war die Klage abgewiesen.

1. § 1 GSB ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH BauR 2000, 1505; OLG Dresden BauR 2002, 486; Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, Rn. 279; Stammkötter, Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, 2. Aufl., § 1 Rn. 80).

2. Der Kläger gehört zum Kreis der durch das GSB geschützten Baubeteiligten. Er hat unstreitig in der Seniorenwohnanlage R -S -Straße in B S Tischlerarbeiten, insbesondere zur Herstellung von Innentüren, durchgeführt. Diese Bauleistung steht in einer so engen Beziehung zu dem Grundstück, dass sich sein Wert hierdurch erhöht hat (vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1864 m.w.N.). Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Der von ihm geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer selbst gehört nicht zur Insolvenzmasse (Heidelberger, Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 92 Rn. 5). Der zwischen dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich berührt die Direktansprüche des Klägers daher nicht.

3. Die Gemeinschuldnerin hat Baugeld in Höhe von 4.879.843,24 DM erhalten.

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 GSB sind solche Geldbeträge als Baugeld anzusehen, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen wird. Für die Höhe des erhaltenen Baugeldes ist zwar grundsätzlich zunächst der Bauunternehmer darlegungs- und beweispflichtig (BGH BauR 1986, 235; BGH BauR 1987, 229, 230), wobei die nach § 1 Abs. 3 GSB für die Begründung von Baugeld erforderliche Zweckbestimmung Inhalt des Darlehensvertrages sein muss (BGH BauR 1996, 709, 710; Stammkötter aaO § 1 Rn. 177). Die erforderliche Zweckvereinbarung in diesem Sinne wird aber gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB gesetzlich vermutet, sofern die Auszahlung der Zahlungsvaluta ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll. Dies hat zur Folge, dass der Baugeldempfänger den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die Parteien des Darlehensvertrages einen anderen Vertragszweck vereinbart haben (BGH BauR 1996, 709, 710; Stammkötter aaO § 1 Rn. 194; Hagenloch aaO Rn. 349). Ist zudem, was hier unstreitig ist, kein Baubuch geführt worden, so ist davon auszugehen, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld waren. Auch aus diesem Grund trägt der Baugeldempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Darlehensvaluta tatsächlich ganz oder teilweise nicht zur Bestreitung der Kosten des Baues gewährt worden ist (BGH BauR 1987, 229 f.; Stammkötter aaO § 1 Rn. 196; Hagenloch aaO Rn. 356). Es käme nämlich zu einem Zirkelschluss, wenn man aus dem Fehlen eines Baubuchs Folgerungen in Bezug auf den erst die Baubuchführungspflicht begründenden Empfang von Baugeld ziehen würde.
Das GSB hindert die Partner des Darlehensvertrages allerdings nicht, alle schuldrechtlich möglichen Mischformen der Zweckbestimmung zu vereinbaren (BGH BauR 1989, 230, 231; RGZ 91, 71, 77; RGZ 138, 156, 159 f.; Stammkötter aaO Rn. 179). Deshalb können die Parteien des Darlehensvertrages ohne weiteres vereinbaren, dass die Darlehensvaluta bspw. auch zur Finanzierung sonstiger mit dem Bauvorhaben zusammenhängender Kosten, etwa für den Grundstückserwerb, die Notar- oder Maklerkosten u.ä. verwendet werden kann (RGZ aaO; BGH aaO; Stammkötter aaO Rn. 197). Den damit verbundenen Schwierigkeiten – nämlich der Tatsache, dass der Baugeldteil an der gesamten Darlehensvaluta im Allgemeinen weder im Darlehensvertrag bestimmt ist noch ansonsten hinreichend ermittelt werden kann – ist dadurch zu begegnen, dass der Empfänger eines solchen modifizierten Baugelddarlehens die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Gelder den vertraglich vereinbarten Zwecken zugeführt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2004, Az. 4 U 105/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 22.09.1992, Az. VI ZR 347/91; OLG Bremen BauR 1993, 1235; Stammkötter aaO Rn. 198). Es verbleibt also bei den zuvor dargestellten Beweislastgrundsätzen.

Ausgehend hiervon gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Der Beklagte hat von der SAB Baugeld in Höhe von 3.351.327,18 DM erhalten.

aa) Der Kläger hat zunächst nachgewiesen, dass dem Beklagten darlehensweise 3.397.200,00 DM ausgezahlt worden sind (vgl. auch Anlagen B 12 und B 13), die durch eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks zeitnah zur Errichtung des Baues gesichert wurden (vgl. Darlehenszusage vom 17.07.1998, Anlage B 28, Bl. 185 und 187 dA, sowie die Auszahlungsanträge nebst Bautenstandsbestätigung und Rechnungsaufstellungen, Anlagenkonvolut B 12). Dies genügt.
Auch wenn der Zuwendungszweck des SAB-Darlehens die öffentlich-rechtliche Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von barrierefreien Mietwohnungen ist, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung der ausgezahlten Gelder als „Baugeld“. Lediglich als verlorene Zuschüsse gezahlte Subventionen sind kein Baugeld (BGH NJW-RR 2000, 1261, 1262; OLG Dresden OLG-NL 1999, 121 ff.; Stammkötter aaO Rn. 182). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Art der Zuwendung liegt nämlich, was der Beklagte übersieht, allein in einer zwölfjährigen Zinsverbilligung durch Zuschüsse für Kapitalmarktdarlehen aus nichtöffentlichen Mitteln (Bl. 181 f. dA). Im Übrigen verbleibt es aber bei dem eindeutigen Charakter als Darlehen, wie sich auch dem eindeutigen Wortlaut der Zusage der SAB entnehmen lässt (aaO).

bb) Von diesen 3.397.200,00 DM sind die von der SAB einbehaltene Bearbeitungsgebühr in Höhe von 33.972,00 DM sowie einbehaltene Zinsen in Höhe von 11.900,82 DM abzuziehen (vgl. Darlehenszusage vom 17.07.1998, Bl. 186 dA, i.V.m. Kontoauszug vom 31.01.2000 im Anlagenkonvolut B 12). Baugeld und dessen zweckwidrige Verwendung liegen nicht vor, wenn der Darlehensgeber aus eigener Veranlassung Abzüge von dem auszuzahlenden Darlehensbetrag vornimmt (BGH VersR 1989, 296; BGH NJW-RR 1990, 88 f.).

Demgegenüber ist die Zins- und Tilgungsleistung in Höhe von 42.465,00 DM (vgl. Leistungsrechnung vom 12.01.2000, Anlage B 14) nicht in Abzug zu bringen. Die Zahlung erfolgte über das Konto der Gemeinschuldnerin bei der HVB, Konto-Nr. , auf das zuvor die Darlehensvaluta bis 17.11.1999 vollständig ausgezahlt worden war (Kontoauszug aaO; Kontoauszüge der HVB für 1999 hierzu im Anlagenkonvolut B 30). Bei diesem Konto handelt es sich um kein treuhänderisch verwaltetes Konto, sondern um ein allgemeines Geschäftskonto, über das die Gemeinschuldnerin dispositionsbefugt war; über dieses Konto wurden Baugläubiger u.a. bezahlt, aber auch Mieteinnahmen und Umsatzsteuerrückerstattungen verbucht.

cc) Das SAB-Darlehen ist zwar aufgrund der erweiterten Verwendungsmöglichkeiten (Kaufpreis des Grundstücks, Erschließungskosten, Kosten der Gebäude im Sinne reiner Baukosten, Kosten der Außenanlagen, Baunebenkosten, Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, Kosten der Verwaltungsleistungen, Kosten der Behördenleistungen, Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen, Kosten des Gerätes und sonstige Wirtschaftsausstattungen, vgl. den Zuwendungsbescheid i.V.m. den Nebenbestimmungen und Fördervoraussetzungen hierzu MB 12, Anlage B 28 und B 11 dA) ein modifiziertes Baugelddarlehen. Dies hindert im Hinblick auf die Beweislast grundsätzlich aber nicht, zunächst den gesamten verbleibenden Restbetrag in Höhe von 3.351.327,18 DM als Baugeld anzusehen. Eine Ermittlung des reinen Baugeldanteils ist dem Kläger nicht zuzumuten. Ein Baubuch ist unstreitig nicht geführt worden. Der Beklagte war gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 GSB gesetzlich verpflichtet, im Baubuch die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers anzugeben sowie die Zweckbestimmung und die Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück, jedoch nicht zur Bestreitung der reinen Baukosten gewährt werden. Dadurch, dass der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Klägers um (im Ergebnis ebenso BGH BauR 1987, 229, 230; Hagenloch aaO Rn. 393; Stammkötter aaO § 2 Rn. 73 ff.).

Die Ermittlung des reinen Baugeldanteils ist nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht möglich. Einen detaillierten und aufgeschlüsselten Kosten- und Finanzierungsplan legt er nicht vor. Auch die sonstigen Unterlagen, die der Beklagte zum Teil ungeordnet zu der Akte gereicht hat, sind nicht geeignet, in dem gebotenen Umfang zu differenzieren. Insbesondere ist unklar, ob die Kontenübersicht umfassend und vollständig den Ausgabenstand wiedergibt und er sich vollständig mit den eingereichten Rechnungen in Übereinstimmung bringen lässt. Ein solcher Sachvortrag ist dem Beklagten zuzumuten. Die Vorlage von – nicht einmal vollständigen – Auszahlungsanträgen an die SAB (Anlagenkonvolut B 12) ersetzt eine Aufschlüsselung nach reinen Baukosten und sonstigen zweckentsprechenden Kosten nicht. Eine detaillierte inhaltliche Prüfung durch die SAB konnte im Übrigen nicht stattfinden. Den von dem Beklagten vorgelegten Auszahlungsanträgen ist zu entnehmen, dass keine Rechnungsoriginale übersandt wurden, sondern lediglich Rechnungsaufstellungen.
Den erstinstanzlichen Antrag, Kontounterlagen von der SAB beizuziehen, hat der Beklagte in 2. Instanz nicht ausdrücklich wiederholt. Ob das Gericht allein aufgrund der globalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen verpflichtet ist, den gesamten dortigen Vortrag auf seine Bedeutsamkeit hin zu überprüfen, kann dahinstehen (vgl. statt aller BVerfG NJW-RR 1995, 827 f.). Denn dem Antrag ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil er ein konkretes Beweisthema, also die spezifizierte Bezeichnung von Tatsachen, welche bewiesen werden sollen, vermissen lässt. Es ist ferner unklar, welche Urkunden vorgelegt werden sollen. Eine globale Bezeichnung der gesamten Kontounterlagen ist unergiebig und dient der Ausforschung. Folglich hat die Einsicht in diese Unterlagen auch nicht den Zweck unmittelbarer oder mittelbarer Beweisführung, sondern allenfalls die Bedeutung, neue Erkenntnisquellen zu erschließen, um auf deren Grundlagen bestimmte neue Tatsachen zu behaupten.

b) Der Beklagte hat von der HVB Baugeld mindestens in Höhe von 1.528.516,06 DM erhalten.

aa) Der Kläger hat zunächst nachgewiesen, dass dem Beklagten darlehensweise 2,2 Mio DM (vgl. Anlage B 19) ausgezahlt worden sind, die unstreitig durch Grundschulden zu Lasten des Grundstücks gesichert wurden. Dass das Darlehen zur Bestreitung der Baukosten verwendet werden sollte, ergibt sich aus der allgemeinen Vermutungsregel des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB und den jeweiligen Darlehensverträgen (Anlagenkonvolut BK 1) selbst.

bb) Von diesem valutierten Gesamtdarlehensbetrag sind 671.483,94 DM abzuziehen, die die Parteien des Darlehensvertrages aus der Zweckbestimmung als Baugeld ausgenommen haben. Dieser Betrag diente der Umschuldung eines Darlehens, das zum Ankauf des Baugrundstückes bei der Dresdner Bank aufgenommen worden war, wie der Zeuge B , von dem Kläger unwidersprochen, ausgesagt hat (Bl. 374 dA). Dessen Angaben stimmen überein mit dem Treuhandauftrag der Dresdner Bank vom 17.08.1998 (Anlage B 22) und der Auszahlungsabrechnung der HVB vom 24.08.1998 (Anlagenkonvolut B 30). Soweit der Beklagte behauptet, 693.300,00 DM seien an die Dresdner Bank ausgezahlt worden, ist er jedoch beweisfällig geblieben. Die hierzu zum Beweis angebotene Kontenmitteilung der HVB vom 31.05.2000 (Anlage B 24) ist unergiebig; eine Zuordnung zu dem Umschuldungsbetrag ist schlechterdings unmöglich. Sein Vortrag wird sogar durch die genannte Auszahlungsabrechnung vom 24.08.1998 widerlegt.

cc) Im Übrigen ist es dem Beklagten nicht gelungen, einen anderweitigen, außerhalb des GSB liegenden Verwendungszweck nachzuweisen. Seine Behauptung, einen Teilbetrag in Höhe von 700.000,00 DM habe er für andere Bauprojekte verwenden dürfen, hat der Zeuge E B nicht bestätigt (Bl. 374 dA). Er hat zwar zunächst ausgesagt, die Darlehen seien – abweichend vom Wortlaut der Verträge – nicht zweckgebunden gewesen, da es der HVB auch darum gegangen sei, das Immobilienunternehmen insgesamt zu finanzieren. Er hat jedoch auf nähere Frage klargestellt, dass eine anderweitige Verwendung des Darlehens erst dann möglich gewesen wäre, wenn sich der Wert des beliehenen Objektes entsprechend dem Baufortschritt gesteigert hätte; eine Verwendungsmöglichkeit für andere Objekte sei also von dem Baufortschritt des beliehenen Objekts abhängig gewesen. Dies aber entspricht exakt der gesetzlichen Vermutung in § 1 Abs. 3 GSB. Dementsprechend ist den Auszahlungsabrechnungen der HVB (Anlagenkonvolut B 30) nicht zu entnehmen, dass die Darlehensvaluta – abgesehen von dem genannten Umschuldungsbetrag – einem anderen Zweck als der Errichtung des Seniorenheims diente.

Auch die von dem Beklagten an die HVB gezahlten Darlehenszinsen in Höhe von mindestens 89.000,00 DM (vgl. Anlagenkonvolut B 30) sind als Baugeld anzusehen. Diese Gelder wurden von dem Konto bei der HVB bezahlt, das als allgemeines Geschäftskonto und nicht als Treuhandkonto zu werten ist (vgl. insoweit auch Ziffer II.2.a)bb)); einen Abzug des Darlehensgebers aus eigener Veranlassung hat der Beklagte nicht behauptet.

dd) Es verbleibt daher im Übrigen bei der Grundregel des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB mit der Folge, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 1.528.516,06 DM als Baugeld anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung als Baugeld verliert diese Valuta auch nicht dadurch, dass sie – worauf sich der Beklagte nicht einmal beruft – als modifiziertes Baugelddarlehen gelten könnte; Anhaltspunkte ergeben sich zwar aus den Auszahlungsanordnungen der HVB (Anlagenkonvolut B 30). Wegen der den Beklagten mangels Führung eines Baubuchs treffenden Darlegungs- und Beweislast gilt aber das oben zum SAB-Darlehen Gesagte entsprechend. Anders als beim SAB-Darlehen liegt hier in der genannten Höhe nach der ursprünglichen Zweckvereinbarung reines Baugeld vor. Die Auszahlungsanordnungen für sich genommen sind kein ausreichendes Indiz für eine nachträgliche einvernehmliche Zweckänderung, auf die sich der Beklagte denn auch nicht berufen hat. Sie können vielmehr auch auf nachlässiger Prüfung seitens der HVB beruhen. Geeignete Nachweise, aus denen sich die Höhe des „reinen Baugeldes“ ermitteln ließe, legt der Beklagte ebenfalls nicht vor. Es gilt also im Ergebnis das unter II. 2. a) cc) Gesagte entsprechend.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, gemäß § 428 ZPO Kontounterlagen von der HVB beizuziehen. In der Äußerung, dass die Kreditakte beigezogen werden könne, sofern deren Inhalt für verfahrensrelevant angesehen werde, kann mangels hinreichend bestimmten Beweisthemas und hinreichend bestimmten Beweismittels bereits kein Beweisantrag gesehen werden.

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c) Auch ein Abzug i.H.v. 450.836,44 DM kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass die Baugeldverwendungspflicht ruht, soweit die Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt, aber noch nicht an die Baugläubiger ausgekehrt worden ist (Stammkötter aaO., § 1 Rn. 275; Hagenloch aaO., Rn. 85).

aa) Die Gemeinschuldnerin hatte zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags jedoch kein Kontoguthaben i.H.v. 450.863,44 DM (Summe aus den Kontoauszügen Anlage B 25). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters T vom 29.06.2000 (Anlage B 27, Bl. 133 ff. dA) i.V.m. dessen Schlussbericht vom 10.11.2003 (Anlage K 6, Bl. 16 ff. dA). Der Beklagte widerlegt sich im Übrigen mittels der von ihm vorgelegten Unterlagen auch selbst. Es mag zwar sein, dass er am 31.12.1999 bei der HVB ein Wertpapierdepot i.H.v. 293.827,96 DM hatte. Dieses Depot wurde aber offensichtlich aufgelöst, wie sich aus dem Kontoauszug vom 20.01.2000 (im Anlagenkonvolut B 30) ergibt.

Ferner liegt es nahe, dass die Zahlung an den Insolvenzverwalter i.H.v. 157.035,48 DM letztlich aus dem Verkauf des Grundstückes selbst stammte (Schlussbericht vom 10.11.2003, Anlage K 6, Bl. 21 f).

bb) Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass ein solches Guthaben zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat, ist nicht bewiesen, dass es, was erforderlich wäre, aus Baugeld stammt. Bezüglich des Teilbetrages i.H.v. 157.035,48 DM gilt das zuvor Gesagte entsprechend, bezüglich des Teilbetrages i.H.v. 293.827,96 DM kann dem Depotauszug vom 31.12.1999 nicht entnommen werden, woher dieses Geld stammt. Hier sind an sich mehrere Varianten denkbar. Die Behauptung des Beklagten, dieses Guthaben resultiere aus Umsatzsteuerrückerstattungen, kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Die Kontoauszüge Anlage B 25 sind jedenfalls ungeeignet, die Herkunft des Guthabens aus Umsatzsteuerrückerstattungen zu beweisen. Vielmehr geben die vorgelegten Kontoauszüge für das Jahr 1999 (Anlagenkonvolut B 30) Anlass zur Annahme, dass diese Umsatzsteuerrückerstattungen auch vorher im allgemeinen Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin aufgegangen sind. Auch die Abtretungserklärung vom 20.08.1998 (Bl. 287 dA) ist nicht geeignet, die Herkunft des Guthabens aus solchen Erstattungen zu beweisen. Diese Erklärung hatte allein den Zweck, der HVB in der vereinbarten Form eine Sicherheit zu gewähren, wie deren Wortlaut sowie den jeweiligen Darlehensverträgen (dort jeweils Seite 3, Anlage BK 1) entnommen werden kann. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass Umsatzsteuerrückerstattungen den Baugeldcharakter entfallen lassen könnten. Das Entnahmerecht nach § 1 Abs. 2 GSB erstreckt sich allein auf die im Hinblick auf Eigenleistungen entfallende Umsatzsteuer (OLG Dresden NZBau 2000, 136, 139); solche Eigenleistungen hat die Gemeinschuldnerin aber nicht erbracht. Es widerspricht auch dem Schutzzweck des GSB, Umsatzsteuererstattungen aus Zahlungen an Baugläubiger aus der Baugeldeigenschaft zu entlassen, und sei es auch nur zur Bildung von Eigenkapital. Zudem müsste der Baugeldempfänger das Eigenkapital vorrangig einsetzen, bevor er das Baugeld auszahlt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1363, 1364; OLG Dresden BauR 2000, 585, 587; Stammkötter aaO., § 1 Rn. 75; Hagenloch aaO., Rn. 45). Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Soweit das vermeintliche Kontoguthaben zum Stichtag aus Eigenmitteln stammt, gilt das soeben Gesagte erst recht. Sofern insbesondere die Mittel für die Geldanlage aus dem Baugeld stammen sollten, wäre dies eine zweckwidrige Verwendung (ausführlich dazu sogleich unter 5. b).

d) Wenn der Beklagte von den ausgereichten Darlehen 174.443,81 DM mit der Begründung abziehen möchte, auch der Kläger gehe davon aus, dass es sich hier nicht um Baugelder handelt, interpretiert er dessen Vortrag falsch. Diese Summe bezeichnet der Kläger nämlich ausdrücklich als aus seiner Sicht zweckwidrig verwendetes Baugeld (Bl. 117 f. dA). Ein Abzug kommt folglich nicht in Betracht.

4. Der Beklagte ist auch Schuldner des Schadenersatzanspruchs, weil er als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die deliktische Verantwortung für die Zweckentfremdung von Baugeld zu tragen hat.

a) Der das Baugeld erlangende Darlehensnehmer ist Baugeldempfänger (vgl. statt aller Hagenloch aaO Rn. 228). Zwar wurden die Darlehensverträge auch mit den Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin und sogar deren Ehefrauen abgeschlossen, die Darlehensvaluta stand aber allein der Gemeinschuldnerin zu. Diese ist auch, wie sich aus dem Zuwendungsbescheid der SAB (Anlage B 28) und dessen Annahme (ebenda Bl. 199 dA) sowie der Erklärung gegenüber der HVB vom 28.10.1998 (Anlage B 19) ergibt, als Darlehensnehmerin anzusehen.

b) Der Beklagte haftet als (ehemaliger) Geschäftsführer aufgrund des Schutzzweckes des GSB persönlich (BGH BauR 1986, 370; BGH BauR VersR 1984, 1071; OLG Dresden BauR 2002, 486, 487; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, GmbH, 2. Aufl. 2003, § 46 Rn. 68 m.w.N.). Die von ihm behauptete Unzuständigkeit aufgrund der GmbH-internen Geschäftsverteilung ist unerheblich. Er ist seit 01.01.1997 alleiniger im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen (vgl. Gutachten des Insolvenzverwalters vom 09.06.2000, Anlage B 27, Bl. 136 dA). Darüber hinaus war er selbst unmittelbar mit der Abwicklung des Bauvorhabens befasst, wie die Auszahlungsabrechnungen der HVB (als Adressat genannt, B 30) und von ihm unterzeichnete Auszahlungsanträge an die SAB (Antr. vom 18.09.99) zeigen.

5.a) Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegen die ihm in § 1 GSB obliegende Verwendungspflicht verstoßen. Die ausgereichten Baugelder sind bei der Gemeinschuldnerin nicht mehr vorhanden; das Insolvenzverfahren ist beendet. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (allg. BGH NJW-RR 1991, 141; Werner/Pastor aaO Rn. 1870; Stammkötter aaO § 1 Rn. 64) der vollständig zweckentsprechenden Verwendung des Baugeldes, d.h. dessen vollständige Auszahlung an andere Baugläubiger, nicht geführt (zum modifizierten Baugelddarlehen im besonderen auch BGH-Beschluss vom 22.09.1992; OLG Bremen BauR 1993, 1235; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2004, 4 U 105/04).

Der Beklagte kann aber – seinen Vortrag in der Berufungsbegründung zu seinen Gunsten als wahr unterstellt – allenfalls eine zweckentsprechende Verwendung von Baugeld in Höhe von höchstens 4.600.612,34 DM nachweisen. Folglich verbleibt ein noch offener Rest in Höhe von mindestens 279.230,80 DM, ein Betrag, der die offene fällige Werklohnforderung des Klägers vor der Insolvenz der Gemeinschuldnerin bei weitem übersteigt.

Die vom Beklagten vorgelegten Auszahlungsanträge an die SAB i.V.m. den Einzelabrechnungen lassen allerdings erkennen, dass das SAB-Darlehen kein reines Baugeld gewesen ist. Von dem Gesamtbetrag über 3 351 327,18 DM (oben 3 a) mögen also einige, von der SAB in Übereinstimmung mit ihren Förderrichtlinien bewilligte Zahlungen für Baugeld-fremde Zwecke abzuziehen sein.

Soweit die Belege dem erweiterten Verwendungszweck des SAB-Darlehens zugeordnet werden können, ergeben sich nach den Nr. 1 bis 80 der Rechnungsaufstellungen jedoch lediglich 56 068,34 DM (das sind die Nummern 2, 5, 6, 1, 12, 13, 15, 21, 22, 29, 31, 33, 39, 41, 42, 47, 48, 49, 52, 53, 55, 56, 61, 63, 64, 66, 67, 68, 71, 72 und 78) und den Nr. 81-202 176 834,78 DM (das sind die Nummern 81, 82, 83, 97, 110, 130, 131, 134, 137, 140, 147, 151, 157, 160, 164, 165, 169, 170 a, 174, 177, 179, 183, 191, 192, 193 und 197), zusammen also nur 172 912,12 DM, weshalb immer noch über 3 150 000,00 DM als Baugeld zu gelten hätten. Auch diese Zahlen sind im Übrigen ungesichert, zumal nur die Anträge 1 bis 4 an die SAB Rechnungsaufstellungen enthalten, bei den Anträgen 5 bis 9 hingegen fehlen, so dass die Zuordnung allein anhand der Rechnungen im Anlagenkonvolut B 10 erfolgen konnte. Diese enthalten einige bauherrenseits gekürzte Rechnungen, ohne dass feststellbar ist, inwieweit die SAB von den Abzügen unterrichtet war.

b) Zudem sprechen weitere Indizien für eine zweckwidrige Verwendung von Baugeldern. Hierzu gehört zunächst der allgemeine Schuldendienst in Höhe von mindestens 89.000,00 DM gegenüber der HVB, worauf der Kläger im Schriftsatz vom 18.11.2005 (dort S. 8, Bl. 347) zutreffend hinweist. Auch die Zinsforderung der SAB in Höhe von 42.465,00 DM für Januar 2000 (Anlage B 14) ist von dem allgemeinen Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin abgeflossen. Dies kann ebenfalls nicht als ordnungsgemäße Baugeldverwendung angesehen werden (im Grundsatz ebenso BGH MDR 1988, 215 f., dort zum allgemeinen Pfandrecht eines Kreditinstituts auf der Grundlage der AGB). Sofern man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es sich bei den in einem Wertpapierfond angelegten Geldern um Baugeld handelt, spricht diese Anlage an sich bereits für eine zweckwidrige Verwendung. Gelder, die an Baugläubiger auszuzahlen sind, welche über fällige Forderungen verfügen, dürfen nicht ohne weiteres angelegt werden. Zudem ist damit zu rechnen, dass solche Gelder dem Pfandrecht aufgrund der AGB der HVB unterliegen (hierzu BGH aaO.); hierauf deuten die Ausführungen des Insolvenzverwalters T im Gutachten vom 09.06.2000 hin (Anlage B 27, Bl. 137 bzw. 141 dA). Die Kosten für das Richtfest (D ’s P , RG-Nr. 84, Anlagenkonvolut B 10) wurden ebenso von den Baugeldern bezahlt wie allgemeine Werbekosten (P -Verlag; Verlag und Druck L W KG, Stadtverwaltung K , C D , vgl. zusammenfassend Anlagenkonvolut K 15) und Maklerkosten für die abzuschließenden Mietverträge (Maklerbüro S RG-Nr. 4 Anlagenkonvolut B 10). Es ist nicht möglich, diese Gelder unter die Zweckbestimmung des SAB-Darlehens oder des Darlehens der HVB zu subsumieren.

c) Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm die Erfüllung der noch offenen Forderung aufgrund der widerstreitenden Interessen unmöglich gewesen wäre. Die §§ 130 ff. InsO braucht der Baugläubiger schon deshalb nicht zu fürchten, weil die Zahlungen in aller Regel kongruente Deckungen i.S.d. § 130 InsO darstellen (ebenso Stammkötter aaO., § 1 Rn. 286). Die Bauforderung des Klägers war unstreitig fällig und bereits zu einem Zeitpunkt zu erfüllen, als ein Sanierungsvergleich – was der Beklagte übersieht – noch gar nicht im Raum stand (vgl. Ziff. I. des mit Schreiben vom 14.02.2000 übersandten Vergleichsangebotes).
Es kann daher offen bleiben, ob nicht sogar eine Bargeschäftsausnahme gem. § 142 InsO zugunsten des Klägers spricht.

6. Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt.

Für den Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1, 5 GSB ist die vorsätzliche Verletzung der Baugeldverwendungspflicht erforderlich (BGH NJW 1991, 141; OLG Dresden aaO.). Die maßgeblichen Elemente des Vorsatzes sind die Kenntnis der die Baugeldeigenschaft begründenden Umstände, des Empfangs von Baugeld und die Kenntnis von dessen zweckwidriger Verwendung. Dabei ist auf die Person des Handelnden, bei der Gemeinschuldnerin gem. § 14 StGB auf die verantwortliche Person, den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, hier also den Beklagten, abzustellen; bedingter Vorsatz genügt (BGH BauR 2002, 620; Stammkötter aaO., § 1 Rn. 114; Hagenloch aaO. Rn. 305, jeweils m.w.N.).

Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte jedenfalls in Form des dolus eventualis Kenntnis von der (mod.) Baugeldeigenschaft der jeweiligen Darlehen hatte. Er war Adressat der Vertragsangebote und hat diese auch persönlich angenommen (vgl. Unterschriften unter die jeweiligen Annahmeerklärungen Anlage B 28 bzw. BK 1). Er hat zudem, wie bereits ausgeführt, einzelne Auszahlungsanträge an die SAB unterzeichnet und war Adressat der Auszahlungsabrechnungen der HVB. Hierdurch wird sein Vortrag zur internen Aufgabenverteilung widerlegt. Im Übrigen liegt es nahe, dass der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH, wie hier der Gemeinschuldnerin, mit der Baugeldeigenschaft bei Fremdfinanzierung eines größeren Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechnet (BGH BauR 2002, 620; OLG Dresden BauR 2002, 486, 490). Da bei einem seriös abgewickelten Bauvorhaben die finanziellen Mittel zur Befriedigung aller Baugläubiger ausreichen, ist die Kenntnis um die zweckwidrige Verwendung bereits zu bejahen, wenn die Forderung eines Baugläubigers nicht erfüllt wurde und sich der Geschäftsführer keine näheren Kenntnisse darüber verschafft hat, wie die Mittel zur Bestreitung der Baukosten verwendet wurden (OLG Dresden aaO.; Stammkötter aaO. Rn. 118; Hagenloch aaO. Rn. 308 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte entsprechend vergewissert hat, bestehen nicht.

Der Hinweis des Beklagten, er habe darauf vertraut, seiner Kontrollpflicht dadurch genügt zu haben, dass er Verwendungsnachweise gegenüber der SAB geführt habe, überzeugt nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Gelder der SAB wurden nämlich unter Vorlage bloßer Rechnungsaufstellungen lediglich anhand des Bautenstandes ausgezahlt. Dies steht, wie auch ein Laie erkennen kann, der ordnungsgemäßen Führung eines Baubuches in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht gleich. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes obliegt auch allein dem Baugeldempfänger und kann nicht in der von dem Beklagten „gewünschten“ Form auf Dritte abgewälzt werden. Die notwendigen gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Baubuch müssen dem Beklagten als einem langjährig tätigen Rechtsanwalt bewusst gewesen sein. Es ist deshalb allenfalls ein Verbotsirrtum denkbar, der jedoch aufgrund der beruflichen Stellung gänzlich unbeachtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 9 f UA) Bezug genommen.

7. Dem Kläger ist durch die zweckwidrige Verwendung des Baugeldes ein Schaden in Höhe von 25.752,66 EUR entstanden. Dieser setzt sich aus den von ihm vergeblich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten von 3.396,00 DM = 1.736,35 EUR (BGH BauR 1990, 241; OLG Dresden BauR 2002, 486, 489), den unstreitig angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 578,28 DM = 295,67 EUR (BGH VersR 1990, 427, 428) und der Bauforderung in Höhe von 28.238,86 EUR (angemeldete offene Forderung i.H.v. 56.439,76 DM abzüglich quotaler Befriedigung aus dem Insolvenzverfahren i.H.v. 618,33 EUR) zusammen. Herauszurechnen ist allerdings der Umsatzsteueranteil der noch offenen Werklohnforderung des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers i.H.v. 4.518,22 EUR (Stammkötter aaO § 1 Rn. 103; Bruns/Rensing, NZBau, 2001, 670, 672). Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

8. Auf die im ersten Rechtszug geltend gemachte Hilfsaufrechnung kommt der Beklagte nicht mehr ausdrücklich zurück. Im Übrigen gelten die Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Gründe A V, S. 12 f UA).

9. Der Klageanspruch ist durchsetzbar, da er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gem. der §§ 852 Abs. 1 BGB a.F./§ 195, 199 BGB verjährt war. Maßgeblich ist danach die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers. Der beweisbelastete Beklagte (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199, Rn. 46; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast, Band I, 2. Aufl., § 852 Rn. 1 m.w.N.) hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger vor dem 02.08.2004 und insbesondere seit 2000 die erforderliche Kenntnis hatte. Zwar verlangt § 852 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im Allgemeinen eine Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche Klage, auch in der Form der Feststellungsklage, zu erheben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2001, 885, 886; BGH NJW 1994, 3092; BGH NJW 1988, 1446). Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes tatsächlich in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadenersatzklage schlüssig zu begründen (BGH aaO.).
Dies konnte der Kläger aber bis zum Jahr 2004 nicht. Zwar wusste er spätestens seit dem Beschluss des Landgerichts Dresden vom 06.06.2000, Az.: 13 0 1682/00, im Rahmen seiner Werklohnklage gegen die Gemeinschuldnerin von deren Insolvenz mit der Folge, dass ihm bewusst war, mit einem Großteil seiner Forderungen ausfallen zu können; er wusste auch, dass der Beklagte Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, wie sich aus dem Schriftverkehr davor ergibt (Anlagen B 1 und B 2, Bl. 52 ff. dA).

Zweifelhaft ist aber bereits, ob er wusste, dass überhaupt Baugeld verwendet wurde. Es ist zwar nicht fern liegend anzunehmen, dass ein größeres Bauvorhaben mit dinglicher Absicherung fremdfinanziert wird, sicher ist dies aber nicht, zumal u.a. der Beklagte als erfolgreicher Rechtsanwalt hinter der GmbH stand. Die Feststellung, ob Baugeld vorliegt, bereitet einen nicht unerheblichen Aufwand; mit einfachen Telefonaten können die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt werden. Es ist das Grundbuch einzusehen, was dem Kläger aber nicht ohne weiteres zuzumuten ist, weil er hierfür den Nachweis eines berechtigten Interesses hätte erbringen müssen. Mehr noch gilt dies angesichts des Bankgeheimnisses für die Einsicht in die Darlehensakte der jeweiligen Kreditgeber. Eine Wissenslücke, die letztlich nur durch Aktensichtung und -auswertung zu schließen wäre, steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 2933, 2935; BGH VersR 1988, 465 f).

Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger vor dem Schriftwechsel im Sommer 2004 (Anlagen K 7 ff.) Kenntnis davon hatte, dass ein Baubuch nicht geführt wurde. Der Senat verkennt nicht, dass es für die Kenntnis i.S.v.§ 852 BGB a.F. nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt (vgl. statt aller MüKo-Grothe, BGB, 4. Aufl., § 199 Rn. 26); dies gilt aber nur für einfach gelagerte Sachverhalte. Besonders bei verwickelter und problematischer Rechtslage können gewichtige rechtliche Zweifel vor ihrer Klärung die Kenntnis ausschließen (BGH NJW 1994, 3162, 3164; MüKo aaO.). So liegt der Fall hier. Ohne die annähernd sichere Kenntnis, dass eine Baubuch nicht geführt wurde, befindet sich der Baugläubiger – wie dargelegt – in erheblicher Beweisnot. Die mehrfach gestufte Darlegungs- und Beweislast erfordert das Wissen, dass eine Baubuch nicht geführt wurde, ansonsten ist die Klage nicht erfolgversprechend.

Dem Kläger ist die Kenntnis seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 852 BGB a.F. auf den Kenntnisstand des Vertretenen allein an. Die Bestimmung des § 166 BGB, wonach sich der rechtsgeschäftlich Vertretene die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss, findet nur auf Willenserklärungen Anwendung (BGH VersR 1968, 453; 454). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gläubiger einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. In einem solchen Fall handelt der Vertretene arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnenen Kenntnisse an ihn nicht weitergegeben (BGH NJW 1989, 2323; BGH aaO.; OLG Köln VersR 1974, 1089; OLG Köln OLGR 1992, 69, 70). So liegt der Fall hier aber nicht. Rechtsanwalt H hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, der Kläger habe ihm im März 2000 lediglich den Auftrag gegeben, die Werklohnansprüche gegen die spätere Gemeinschuldnerin durchzusetzen, worauf sein Auftrag beschränkt gewesen sei. Aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Dresden ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese enthält keine gesonderte Prozessvollmacht; deren Vorliegen wird lediglich anwaltlich versichert. Im Rahmen der ihm erteilten Konkursvollmacht war Rechtsanwalt H lediglich befugt, die üblichen Gläubigerrechte im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren gegenüber der B I GmbH selbst durchzusetzen, wie er glaubhaft ausgesagt hat und wie es sich aus der konkreten Konkursvollmacht (Anlage K 2, Bl. 15 dA) ergibt.

Der Zeuge H hat den Kläger auch nicht darüber informiert, dass kein Baubuch geführt worden war. Seiner Bekundung zufolge sah er keine größeren Chancen, den Kläger auf dem Weg über das GSB zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger hat sich auch nicht rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies steht der positiven Kenntnis gleich, wenn eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht wahrgenommen wird (BGH VersR 1989, 914, 916; BGH NJW 1994, 3092, 3093). Hiervon kann aber vorliegend keine Rede sein. Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen ist ein unter Bauhandwerkern nur wenig bekanntes Gesetz, dessen Bedeutung und Reichweite regelmäßig unterschätzt wird und das auch dem Fachpublikum nicht hinreichend geläufig ist (vgl. statt aller Werner/Pastor, aaO. Rn. 1865; Schmidt BauR 2001, 150 f).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.270,88 EUR.

 

 

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