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Baugenehmigung Mobilfunk Basisstation notwendig?

VGH Baden-Württemberg

Az.: 8 S 2748/01

Beschluss vom 08.02.2002

Vorinstanz: VG Stuttgart Az.16 K 735/01


Leitsatz

Die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.10.1998 – 8 S 1848198 – PBauE § 14 BauNVO Nr. 9).

Normen: LBO § 49 LBO § 50 Abs. 2


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache wegen Anordnung der Vorlage eines Bauantrages und Verfügung der Einstellung der Bauarbeiten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 8. Februar 2002 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2001 – 16 K 735101 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwG0) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum einen deshalb für unrichtig, weil es zu Unrecht angenommen habe, die umstrittene Mobilfunkanlage sei Teil des Gebäudes Reinsburgstraße 137, auf bzw. in dem sie installiert werden solle. Sie nimmt zur Begründung ihrer Ansicht Bezug auf die in den Nrn. 10 bis 12 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO erwähnten Gebäudeteile (Vorbauten, Terrassenüberdachungen, Balkonverglasungen und -überdachungen) und zieht daraus den Schluss, dass das Gesetz unter diesem Begriff nur solche Einrichtungen verstehe, die einen Raum vervollständigten, der von Menschen betreten werden könne und geeignet sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Soweit diese Argumentation sich auf der Ebene der Begrifflichkeit bewegt, ist sie aber offensichtlich unzutreffend. Denn die LBO führt an anderen Stellen unter dem Begriff „Gebäudeteile“ auch Anlagenteile an, die keinem dieser Schutzzwecke dienen, z. B. solche mit einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m (§ 6 Abs. 1 S. 1) oder der örtlichen Versorgung dienende Gebäudeteile (§ 6 Abs. 1 S. 2).

Ob die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Verfahrensfreiheit der (isoliert betrachteten) Errichtung einer Mobilfunkanlage zutreffen, kann dahinstehen, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der von der Klägerin beabsichtigte und teilweise bereits vorgenommene Einbau einer solchen Anlage im und auf dem Wohngebäude Reinsburgstraße 137 eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt. Der Senat hat – wie der Klägerin bekannt ist – in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Errichtung einer Mobilfunkstation in und auf einem Wohnhaus eine Nutzungsänderung darstelle, weil sie der bisher vorhandenen ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungsart eine neue hinzufüge, die die Variationsbreite individueller Gestaltungen einer Wohnnutzung überschreite (Urteil vom 26.10.1998 – 8 S 1848198 – VBIBW 1999, 218 = PBauE § 14 BauNVO Nr. 9; dem folgend: HessVGH, Urteil vom 19.12.2000 – 4 TG 3629100 – ZfBR 2001, 414). Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, durch die Mobilfunkanlage werde der Nutzungscharakter des Gebäudes nicht verändert, vielmehr fänden nunmehr auf dem Grundstück zwei voneinander getrennt zu beurteilende Nutzungen statt, nämlich eine wohnliche im Gebäude und eine gewerbliche in Gestalt der Funkanlage, ist nicht nachvollziehbar. Denn damit wird in tatsächlicher Hinsicht übersehen, dass die Mobilfunkstation schon deshalb mit dem (Wohn-)Gebäude untrennbar verbunden ist, weil sie die Höhe dieses Hauses nutzt, um die gewünschte Reichweite zu erzielen. In rechtlicher Hinsicht wird verkannt, dass im Falle der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtprojekt in seiner geänderten Gestalt den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2000 – 4 B 106.99 – NVwZ 2000, 1047 = PBauE § 29 BauGB Nr. 22; Urteil vom 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58 = PBauE § 35 Abs. 2+3 BauGB Nr. 32; Urteil vom 17.6.1993 – 4 C 17.91 – ZfBR 1994 = PBauE § 29 BauGB Nr. 12). Eine Aufspaltung in der von der Klägerin gewünschten Art ist deshalb nicht möglich.

Der Senat hat des Weiteren in dem erwähnten Urteil vom 26.10.1998 ausgeführt, dass die im dortigen Fall – ebenso wie vorliegend – beabsichtigte Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei sei, weil für die neu hinzukommende Nutzung weitergehende Anforderungen i.S.d. § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten. Er hat hierzu u. a. auf die besonderen Anforderungen der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – (v. 16.12.1996, BGBl. I S. 1966) verwiesen. Die Klägerin hält dem entgegen, damit könne die Genehmigungspflicht der Anlage nicht begründet werden, weil auch bei einer auf dem Boden und wegen ihrer (geringen) Höhe nach den Nrn. 26 oder 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien Basisstation dieselben Anforderungen einzuhalten seien, was den Landesgesetzgeber aber nicht davon abgehalten habe, sie von einer präventiven baurechtlichen Kontrolle freizustellen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die im genannten Urteil vom 26.10.1998 vertretene Auffassung des Senats in Frage zu stellen, denn es macht im Hinblick auf die Einhaltung der gültigen Personenschutzgrenzwerte durchaus einen Unterschied, ob die Anlage auf einem etwa umzäunten Areal oder – wie hier – über einem bewohnten Dachgeschoss errichtet werden soll. Im Übrigen macht § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO die Verfahrensfreiheit einer Nutzungsänderung allein davon abhängig, ob für die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen gelten, und nicht davon, ob diese Anforderungen von dem Änderungsvorhaben eingehalten werden.

Des Weiteren unterliegt das vorliegend streitige Vorhaben auch deshalb weitergehenden Anforderungen als die bisherige reine Wohnnutzung des Gebäudes, weil seine Zulassung als Teil eines Gewerbebetriebes im Gebiet eines Bebauungsplans, der nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der BauNVO 1977 ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, die Erteilung einer Ausnahme voraussetzt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dieses Erfordernis besteht – entgegen der Auffassung der Klägerin – unabhängig davon, ob die Mobilfunkanlage städtebauliche Relevanz besitzt und deshalb als Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB einzustufen ist. Denn der Bebauungsplan enthält als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB) und bedarf keiner „Geltungsvermittlung“ durch Vorschriften des BauGB (BVerwG, Beschluss vom 4.3.1997 – 4 B 233.96 – NJW 1997, 2063 = PBauE § 12 Bau NVO Nr. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

 

 

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