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Baulärm im Urlaub: Reisepreisminderung durchgesetzt

Ein Urlaubsparadies entpuppt sich als Baustelle – statt Erholung gab es ohrenbetäubenden Lärm. Nun zwang ein Gericht den Reiseveranstalter zur Kasse, weil der Traumurlaub zum Albtraum wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Nürnberg
  • Datum: 02.10.2023
  • Aktenzeichen: 240 C 4152/23
  • Verfahrensart: Zivilklage auf Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus Pauschalreise
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Reisender, der für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise buchte und aufgrund von Baulärmbelästigung Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht.
    • Reiseunternehmen: Anbieter der Pauschalreise, der auf die Beschwerde mit dem Hinweis auf eine Notreparatur an einer Toilette reagierte und als Ausgleich einen Gutschein für den Spa-Bereich sowie eine Flasche Cava anbot.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Pauschalreise vom 05.01.2023 bis 02.02.2023, inklusive Zug, Flug, sowie Transferleistungen. Am 13.01.2023 meldete er Baulärm beim Kundenservice. Das Reiseunternehmen führte aus, dass es sich um eine Notreparatur einer Toilette handelte, und offerierte daraufhin einen Gutschein sowie eine Flasche Cava, was der Kläger ablehnte.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die angebotene Kompensation den Minderungs- und Schadensersatzansprüchen des Klägers genügt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird zur Zahlung von 2.423 EUR nebst Zinsen (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz ab 29.03.2023) sowie 280,60 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Der übrige Teil der Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit 13 % vom Kläger und 87 % von der Beklagten getragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger muss gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorgehen.
    • Folgen: Das Urteil verpflichtet das Reiseunternehmen zur Zahlung der festgesetzten Beträge, regelt die Kostenverteilung und bestimmt die Modalitäten der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Der Fall vor Gericht


Reisepreisminderung wegen Baulärm: Gericht stärkt Rechte von Urlaubern

Bauarbeiter mit Presslufthammer stört Urlauber auf Hotelbalkon durch Lärm auf Baustelle.
Reisepreisminderung wegen Baulärm im Urlaub | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 240 C 4152/23) vom 02.10.2023 wurde ein Reiseveranstalter zur Reisepreisminderung wegen erheblichen Baulärms während einer Pauschalreise verurteilt. Das Gericht sprach einem Urlauber eine Entschädigung von über 2.400 Euro zu und bestätigte damit die Rechte von Reisenden bei erheblichen Mängeln, die den Urlaub beeinträchtigen. Der Fall verdeutlicht, dass Reiseveranstalter nicht nur für die reine Durchführung der Reise, sondern auch für die Qualität des Urlaubserlebnisses haften und bei erheblichen Störungen, wie Baulärm, zur Rechenschaft gezogen werden können.

Hintergrund des Rechtsstreits: Lärmbelästigung trübt Urlaubserlebnis

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise für sich und seine Ehefrau nach XXX gebucht. Die Reise, die vom 05.01.2023 bis zum 02.02.2023 dauerte, umfasste Flug, Transfer und Unterkunft und kostete ursprünglich 7.389,00 Euro, laut Beklagter später korrigiert auf 7.240,00 Euro. Bereits kurz nach Ankunft im Hotel wurde der Urlauber mit massivem Baulärm konfrontiert, der das Urlaubserlebnis erheblich beeinträchtigte.

Vorwurf des Urlaubers: Erheblicher Baulärm statt Erholung

Der Kläger reklamierte den Baulärm erstmals am 13.01.2023 beim Kundenservice des Reiseveranstalters. Zunächst wurde der Lärm als „Notreparatur einer Toilette“ heruntergespielt. Als vermeintliche Kompensation bot das Reiseunternehmen einen Gutschein für den Spa-Bereich und eine Flasche Cava an, was der Kläger jedoch als unzureichend ablehnte. Im weiteren Verlauf des Urlaubs hielt der Baulärm unvermindert an. Der Kläger dokumentierte die Lärmbelästigung und meldete diese erneut beim Reiseveranstalter. Dieser bot daraufhin die kostenfreie Nutzung des Spa-Bereichs für die gesamte Aufenthaltsdauer sowie alternative Zimmer an. Auch diese Angebote lehnte der Kläger ab, da die angebotenen Ausweichzimmer seinen Vorstellungen nicht entsprachen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub bot der Reiseveranstalter schließlich eine Kompensation von 130,00 Euro an, die der Kläger ebenfalls als zu gering zurückwies.

Verteidigung des Reiseveranstalters: Bagatellisierung und Abhilfeangebote

Der Reiseveranstalter versuchte, die Lärmbelästigung zu relativieren. Er behauptete, der Baulärm habe sich lediglich auf den 13. und 14. Januar 2023 beschränkt und sei auf die Reparatur einer Toilette zurückzuführen. Weiterhin wurde behauptet, dass lediglich am 23.01.2023 noch „leise Innenarbeiten“ stattgefunden hätten. Die vom Kläger geschilderten umfangreichen Bauarbeiten, wie Neueinbau von Fenstern und Türen, Baumrodungen und Bodenfräsen, seien vor Ort nicht gerügt worden. Der Reiseveranstalter argumentierte, er habe durch die angebotenen Ausweichzimmer und die Spa-Nutzung ausreichende Abhilfe geschaffen. Zudem beanstandete die Beklagte die Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg und wies die Forderungen des Klägers zurück. Die Behauptung des Reiseveranstalters, der Reisepreis habe niedriger gelegen, wurde vom Gericht ebenfalls nicht anerkannt.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Beweisaufnahme durch Zeugen und Videos

Vor Gericht kam es zur mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich angehört und seine Ehefrau als Zeugin vernommen wurde. Entscheidend für die Urteilsfindung war die Inaugenscheinnahme von zwei Videos, die der Kläger während des Urlaubs aufgenommen hatte, sowie die Hotelbeschreibung im Internet. Die Videos dienten als Beweismittel für den Umfang und die Intensität des Baulärms. Die Zeugenaussage der Ehefrau bestätigte die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der erheblichen Lärmbelästigung und der dadurch beeinträchtigten Urlaubsqualität. Das Gericht widerlegte die Argumentation des Reiseveranstalters bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit und bestätigte die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg aufgrund des Abflugortes der Pauschalreise.

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg: Teilerfolg für den Kläger

Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klage teilweise statt. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, dem Kläger 2.423,- EUR nebst Zinsen sowie Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR zu zahlen. Die Forderung des Klägers nach einer Minderung von 60% des Reisepreises wurde vom Gericht jedoch nicht vollständig anerkannt. Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung von ca. 33% des Reisepreises zu. Die weitergehende Forderung nach einer zusätzlichen Entschädigung für „nutzlos verbrachte Urlaubszeit“ wurde hingegen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger 13% und der Reiseveranstalter 87% der Kosten zu tragen hat.

Entscheidungsgründe des Gerichts: Umfangreiche Lärmbeeinträchtigung bestätigt

In seiner Urteilsbegründung stellte das Amtsgericht Nürnberg fest, dass der Baulärm während des Urlaubs des Klägers erheblich und unzumutbar war. Die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere die Videos und die Zeugenaussage, bestätigten die Darstellung des Klägers. Das Gericht wertete die anfängliche Darstellung des Reiseveranstalters als „Notreparatur“ als Bagatellisierung des Mangels. Die angebotenen Ausweichzimmer und die Spa-Nutzung wurden vom Gericht als nicht ausreichende Abhilfe angesehen, um die erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs aufzuheben. Das Gericht bemängelte, dass der Reiseveranstalter nicht adäquat auf die Beschwerden des Klägers reagiert und keine angemessene Kompensation angeboten hatte. Bei der Bemessung der Reisepreisminderung orientierte sich das Gericht an der Dauer und Intensität des Baulärms sowie an der Gesamtbeeinträchtigung des Urlaubs. Die zugesprochene Minderung von rund 33% des Reisepreises spiegelt die Einschätzung des Gerichts wider, dass der Urlaub des Klägers durch den Baulärm erheblich gemindert wurde, aber nicht vollständig unmöglich gemacht wurde.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Verbraucherrechte bei Reisemängeln

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ein wichtiges Signal für Reisende, die während ihres Urlaubs mit erheblichen Mängeln konfrontiert werden. Es verdeutlicht, dass Baulärm einen Reisemangel darstellt, der zur Reisepreisminderung berechtigt. Urlauber sollten Lärmbelästigungen und andere Mängel umgehend beim Reiseveranstalter reklamieren und dokumentieren, idealerweise mit Fotos und Videos. Die rechtzeitige und detaillierte Dokumentation ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von entscheidender Bedeutung, wie dieser Fall zeigt. Das Urteil bestärkt Reisende darin, ihre Rechte bei Reisemängeln konsequent einzufordern und sich nicht mit unzureichenden Kompensationsangeboten zufriedenzugeben. Es unterstreicht die Verantwortung von Reiseveranstaltern, für eine mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen zu sorgen und bei erheblichen Beeinträchtigungen angemessene Entschädigungen zu leisten. Betroffene Urlauber sollten sich im Falle von Reisemängeln rechtlich beraten lassen, um ihre Ansprüche effektiv durchsetzen zu können.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei lärmbedingten Mängeln während einer Pauschalreise haben Reisende Anspruch auf erhebliche Preisminderung (hier: 30% des täglichen Reisepreises für die Tage mit Baulärm). Das Gericht erachtet das Amtsgericht am Abflugort als örtlich zuständig für Pauschalreiseklagen, was eine wichtige prozessuale Erleichterung für Reisende darstellt. Nachweisbare Beeinträchtigungen durch Baulärm werden als erheblicher Mangel anerkannt, selbst wenn das Reiseunternehmen versucht, die Beschwerden zu bagatellisieren oder unzureichende Abhilfemaßnahmen anbietet.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtssichere Unterstützung bei Reisemängeln im Urlaub

Erhebliche Beeinträchtigungen wie anhaltender Baulärm können den Erholungswert eines Urlaubs nachhaltig schmälern und berechtigte Ansprüche auf Reisepreisminderung begründen. Solche Situationen erfordern eine präzise Analyse der Umstände, um zu klären, inwieweit Reiseveranstalter für ein mangelhafte Urlaubserlebnis haftbar gemacht werden können.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation eingehend zu prüfen. Mit einer strukturierten, nachvollziehbaren Herangehensweise helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche zu identifizieren und wirksam durchzusetzen. Setzen Sie auf fundierte juristische Beratung, um Unsicherheiten zu vermeiden und Ihre Rechte in anspruchsvollen Fällen bestmöglich zu vertreten.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich bei Baulärm während meiner Pauschalreise?

Bei Baulärm während Ihrer Pauschalreise haben Sie als Reisender konkrete Rechte nach dem Reiserecht. Baulärm stellt grundsätzlich einen Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 BGB dar. Eine Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende erwarten kann.

Anspruch auf Abhilfe

Wenn Sie während Ihrer Reise von Baulärm betroffen sind, haben Sie zunächst das Recht, Abhilfe zu verlangen (§ 651k BGB). Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen. In der Praxis kann dies beispielsweise durch einen Zimmerwechsel in einen ruhigeren Bereich des Hotels erfolgen.

Mängelanzeige

Wichtig ist, dass Sie den Mangel unverzüglich anzeigen müssen (§ 651o BGB). Dies sollte am besten schriftlich erfolgen und Sie sollten sich die Mängelanzeige bestätigen lassen. Führen Sie idealerweise ein Lärmprotokoll, in dem Sie dokumentieren, wann und in welcher Intensität der Baulärm auftritt.

Reisepreisminderung

Wird der Mangel nicht behoben, haben Sie Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651m Abs. 1 BGB. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem wirklichen Wert steht. Dabei werden Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung berücksichtigt.

Nach der Frankfurter Tabelle, die von Gerichten häufig als Orientierung herangezogen wird, können Sie bei Baulärm folgende Minderungsquoten erwarten:

  • Bei Lärm tagsüber: 5 bis 25 Prozent des Reisepreises
  • Bei Lärm in der Nacht: 10 bis 40 Prozent des Reisepreises

In besonders schwerwiegenden Fällen können auch höhere Minderungsquoten in Betracht kommen. Bei massivem Baulärm hat das Landgericht Frankfurt am Main beispielsweise eine Minderung von 50 Prozent zugesprochen.

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Bei erheblicher Beeinträchtigung durch Baulärm können Sie zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn die Gesamtminderung mindestens 50 Prozent beträgt.

Hinweispflicht des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie vor Reisebeginn über eventuelle Baustellen zu informieren. Fehlt ein solcher Hinweis, kann dies einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen. Allerdings: Wenn der Veranstalter Sie vor Reisebeginn konkret auf Baulärm hingewiesen hat, kann dies Ihre Ansprüche einschränken.

Beachten Sie jedoch, dass selbst bei einem Hinweis im Reiseprospekt ein Reisemangel vorliegen kann, wenn dieser das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung nicht angemessen beschreibt.

Verjährung

Nach dem neuen Reiserecht haben Sie zwei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend zu machen (§ 651j BGB).

Abgrenzung zu hinzunehmenden Beeinträchtigungen

Nicht jede Lärmbelästigung berechtigt zur Minderung. Gewisse Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, müssen Sie in Kauf nehmen. Ist ein Zimmer beispielsweise einfach hellhörig oder lärmen Kinder in der Hotelanlage, begründet dies in der Regel keinen Minderungsanspruch.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und von Baulärm betroffen sind, sollten Sie den Mangel dokumentieren, unverzüglich anzeigen und Abhilfe verlangen. Nach der Rückkehr können Sie dann Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung und gegebenenfalls Entschädigung geltend machen.


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Wie dokumentiere ich Baulärm und andere Reisemängel rechtssicher?

Die rechtssichere Dokumentation von Reisemängeln wie Baulärm ist entscheidend für eine erfolgreiche Reisepreisminderung. Eine sorgfältige Beweissicherung erhöht Ihre Chancen, Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durchzusetzen.

Sofortige Mängelanzeige vor Ort

Bei störendem Baulärm oder anderen Mängeln müssen Sie unverzüglich die Reiseleitung vor Ort informieren und eine Mängelanzeige erstatten. Dies ist eine gesetzliche Pflicht nach § 651o BGB und Voraussetzung für spätere Ansprüche. Lassen Sie sich die Anzeige schriftlich bestätigen, etwa durch eine Unterschrift der Reiseleitung auf einer Kopie Ihrer Beschwerde. Ohne diese Mängelanzeige ist die spätere Geltendmachung von Ansprüchen in der Regel ausgeschlossen – selbst wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.

Umfassendes Lärmprotokoll führen

Erstellen Sie ein detailliertes Lärmprotokoll, in dem Sie folgende Informationen festhalten:

  • Genaue Uhrzeiten und Dauer der Lärmbelästigung
  • Art des Lärms (Bohren, Hämmern, Baggerarbeiten etc.)
  • Beeinträchtigungen Ihres Urlaubs (z.B. „Aufenthalt auf dem Balkon nicht möglich“)
  • Datum und Ort der Lärmquelle

Führen Sie dieses Protokoll täglich und zeitnah, idealerweise direkt nach der Lärmbelästigung. Ein solches Protokoll dient als wichtiges Beweismittel und sollte möglichst von der Reiseleitung oder Hotelrezeption gegengezeichnet werden.

Audiovisuelle Beweismittel sammeln

Fotos und Videos sind besonders wertvolle Beweismittel:

  • Fotografieren Sie die Lärmquelle (Baustelle) aus verschiedenen Perspektiven
  • Machen Sie Aufnahmen, die den Kontext zeigen (z.B. Baustelle in Relation zum Hotelgebäude)
  • Erstellen Sie Videos mit Tonaufnahmen, die die Lautstärke dokumentieren
  • Achten Sie darauf, dass Datum und Uhrzeit auf den Aufnahmen erkennbar sind

Bei Videoaufnahmen sollten Sie mindestens 1-2 Minuten filmen, um den Lärm vollständig zu erfassen. Kommentieren Sie während der Aufnahme sachlich das Datum, die Uhrzeit und den Ort.

Zeugenaussagen sichern

Andere betroffene Hotelgäste können als Zeugen dienen:

  • Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Mitreisenden, die den Mangel bestätigen können
  • Bitten Sie diese um schriftliche Bestätigungen oder gemeinsame Gedächtnisprotokolle
  • Regen Sie an, dass auch andere Gäste den Mangel bei der Reiseleitung melden

Mehrfache Meldungen desselben Mangels verstärken die Glaubwürdigkeit Ihrer Beschwerde.

Beweise sichern und aufbewahren

Sichern Sie alle Beweismittel mehrfach:

  • Speichern Sie digitale Fotos und Videos auf mehreren Geräten oder in einer Cloud
  • Fertigen Sie Kopien von schriftlichen Dokumenten an
  • Bewahren Sie alle Beweise zusammen mit Ihren Reiseunterlagen auf

Nach der Rückkehr haben Sie bei Reisen, die nach dem 01.07.2018 gebucht wurden, zwei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Bei älteren Buchungen beträgt die Frist nur einen Monat.

Mängelanzeige nach der Reise

Nach der Rückkehr sollten Sie dem Reiseveranstalter ein formelles Schreiben senden, in dem Sie:

  • Ihre Buchungsdaten und -nummer angeben
  • Die Mängel präzise beschreiben
  • Ihre Beweismittel beifügen
  • Konkrete Ansprüche beziffern (z.B. prozentuale Minderung des Reisepreises)

Je nach Schwere der Lärmbelästigung können Minderungsansprüche zwischen 5% und 60% des Reisepreises liegen. Bei besonders gravierenden Beeinträchtigungen kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen.


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Welche Fristen muss ich für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Baulärm einhalten?

Bei Reisemängeln wie Baulärm müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, um Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung nicht zu verlieren.

Unverzügliche Mängelanzeige vor Ort

Wenn Sie während Ihres Urlaubs durch Baulärm gestört werden, müssen Sie den Mangel unverzüglich der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter melden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie es Ihnen unter den gegebenen Umständen möglich ist. Diese sofortige Meldung ist wichtig, damit der Reiseveranstalter die Möglichkeit erhält, Abhilfe zu schaffen, beispielsweise durch einen Zimmerwechsel oder eine andere Unterkunft.

Lassen Sie sich die Mängelanzeige unbedingt schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie den Baulärm durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen. Diese Beweise sind später für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheidend.

Frist nach der Rückkehr

Nach Ihrer Rückkehr haben Sie grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte, nicht mit dem Tag, an dem die Reise tatsächlich beendet wurde.

Früher galt eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Reiseende, innerhalb derer Ansprüche angemeldet werden mussten. Diese wurde jedoch mit der Reform des Reiserechts abgeschafft. Dennoch ist es ratsam, Ihre Ansprüche zeitnah nach der Rückkehr geltend zu machen, da die Beweisführung mit der Zeit schwieriger wird.

Vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist

Beachten Sie, dass Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen konnten. Dies war vor der Gesetzesreform vom 1. Juli 2018 üblich. Nach aktuellem Recht (§ 651m BGB) ist eine solche Verkürzung jedoch nicht mehr möglich. Für Reisen, die vor diesem Datum gebucht wurden, könnte die kürzere Frist aber noch relevant sein.

Form der Anspruchsanmeldung

Melden Sie Ihre Ansprüche wegen Baulärm schriftlich und nachweisbar an, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. In Ihrem Schreiben sollten Sie folgende Angaben machen:

  • Ihre Kontaktdaten und Buchungsnummer
  • Reisezeitraum und Urlaubsort
  • Detaillierte Beschreibung des Baulärms (Zeitpunkt, Dauer, Intensität)
  • Ihre konkreten Forderungen (z.B. prozentuale Minderung des Reisepreises)
  • Beweise wie Fotos, Videos oder Zeugenaussagen

Hemmung der Verjährung

Während laufender Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter wird die Verjährungsfrist gehemmt. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Verhandlungen nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Lehnt der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche jedoch ab, läuft die Frist weiter. In diesem Fall müssen Sie entscheiden, ob Sie innerhalb der verbleibenden Frist Klage erheben möchten.

Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch Baulärm können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen.


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In welcher Höhe kann ich eine Reisepreisminderung bei Baulärm fordern?

Die Höhe der Reisepreisminderung bei Baulärm richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung und kann zwischen 5% und 66% des Reisepreises betragen. Als Orientierung dient die „Frankfurter Tabelle“, die bei Lärm am Tag eine Minderung von 5-25% und bei nächtlichem Lärm von 10-40% vorsieht.

Einflussfaktoren auf die Minderungshöhe

Bei der Bemessung der Minderungshöhe spielen mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle:

Zeitpunkt und Dauer der Lärmbelästigung: Lärm in den Nachtstunden wird höher bewertet als Tageslärm. Die Minderung erfolgt anteilig nur für die von dem Mangel betroffenen Tage, wobei bei dauerhaften Beeinträchtigungen wie Baulärm der gesamte Reisepreis gemindert werden kann.

Intensität des Lärms: Je lauter und störender der Baulärm, desto höher fällt die Minderung aus. Bei besonders intensivem Baulärm können die Richtwerte der Frankfurter Tabelle überschritten werden.

Entfernung zur Lärmquelle: Die Nähe der Baustelle zum Hotel beeinflusst die Minderungshöhe erheblich. Bei einer Baustelle unmittelbar vor dem Hotel mit Presslufthammer- und Kreissägelärm gewährte das LG Frankfurt eine Minderung von 35% des Reisepreises.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte haben in verschiedenen Fällen unterschiedliche Minderungssätze zugesprochen:

  • 60% bei einem noch im Bau befindlichen Hotel (LG Bonn)
  • 50% bei Lärm durch Metall- und Holzsägearbeiten, Hämmern und Kompressoren von 8 bis 18 Uhr (LG Frankfurt am Main)
  • 45% bei erheblichem, 24 Stunden anhaltendem Baulärm durch drei Baustellen in Hotelnähe (LG Frankfurt am Main)
  • 35% bei massivem Baulärm auf dem Hotelgelände, jedoch nicht vor 8 Uhr sowie nicht in Abend- und Nachtstunden (LG Frankfurt am Main)
  • 25% bei Lärmbeeinträchtigung durch Bulldozer auf einer benachbarten Baustelle (AG Köln)

Berechnung der Minderung

Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach §§ 651d I 1, 638 III BGB. Der Reisepreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem tatsächlichen Wert steht. Die Berechnung erfolgt in der Regel prozentual:

Minderungsbetrag = Tagesreisepreis × betroffene Reisetage × Minderungssatz

Wenn Sie beispielsweise eine 10-tägige Pauschalreise für 2.000 Euro gebucht haben, beträgt der Tagesreisepreis 200 Euro. Sind an 8 Tagen erhebliche Lärmbelästigungen aufgetreten, die eine Minderung von 50% rechtfertigen, ergibt sich ein Minderungsbetrag von 800 Euro (200 Euro × 8 Tage × 0,5).

Zusätzliche Entschädigung bei erheblichen Beeinträchtigungen

Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen können Sie neben der Reisepreisminderung auch eine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit fordern. Diese kommt in Betracht, wenn die Minderungsquote mindestens 50% beträgt. Die Entschädigung kann dem Minderungsbetrag entsprechen, sodass Sie im obigen Beispiel zusätzlich zu den 800 Euro Minderung weitere 800 Euro als Entschädigung erhalten könnten.

Dokumentation und Geltendmachung

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie die Beeinträchtigungen genau dokumentieren. Führen Sie ein „Lärmtagebuch“, in dem Sie festhalten, zu welchen Zeiten und in welcher Intensität der Lärm auftrat. Melden Sie den Mangel unbedingt vor Ort bei der Reiseleitung und lassen Sie sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Nach neuem Reiserecht haben Sie zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Unterschiede nach Reiseart

Die Art des Urlaubs kann die Minderungshöhe beeinflussen. Bei einem Erholungsurlaub, bei dem Ruhe im Vordergrund steht, wird Baulärm in der Regel höher bewertet als bei einem Aktivurlaub, bei dem Sie ohnehin viel unterwegs sind. Die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die individuellen Umstände des Einzelfalls.


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Was gilt als angemessene Abhilfe des Reiseveranstalters bei Baulärm?

Bei Baulärm während Ihrer Reise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, angemessene Abhilfe zu leisten. Nach § 651k BGB muss der Veranstalter den Reisemangel beseitigen, wenn Sie als Reisender Abhilfe verlangen.

Gesetzliche Grundlagen der Abhilfepflicht

Die Abhilfepflicht des Reiseveranstalters ist in § 651k BGB geregelt. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Bei Baulärm, der einen erheblichen Teil der Reiseleistungen beeinträchtigt, muss der Veranstalter angemessene Ersatzleistungen anbieten, wenn er den Mangel nicht direkt beseitigen kann.

Wenn Sie einen Reisemangel wie Baulärm feststellen, müssen Sie diesen unverzüglich beim Reiseveranstalter oder der Reiseleitung vor Ort anzeigen und Abhilfe verlangen. Diese Anzeige ist wichtig, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Angemessene Abhilfemaßnahmen bei Baulärm

Als angemessene Abhilfe bei Baulärm gelten folgende Maßnahmen:

  1. Zimmerwechsel in einen ruhigeren Bereich des Hotels, der vom Baulärm weniger betroffen ist
  2. Umquartierung in ein anderes, gleichwertiges Hotel ohne Lärmbelästigung
  3. Ersatzleistungen, die den Wert der beeinträchtigten Leistungen kompensieren

Wichtig ist, dass die Ersatzleistungen mindestens gleichwertig zur ursprünglich gebuchten Leistung sein müssen. Ist die angebotene Alternative nicht gleichwertig, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises.

Wann können Reisende Abhilfeangebote ablehnen?

Sie können angebotene Ersatzleistungen in folgenden Fällen ablehnen:

  • Wenn die Ersatzleistungen nicht mit den vertraglich vereinbarten Leistungen vergleichbar sind
  • Wenn die angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen ist
  • Wenn die Ersatzleistung den Reisemangel nicht beseitigt oder nur unzureichend kompensiert

Lehnen Sie berechtigterweise die Ersatzleistungen ab oder ist der Reiseveranstalter außerstande, Ersatzleistungen anzubieten, haben Sie die gleichen Rechte, als hätten Sie den Reisevertrag gekündigt.

Fristen zur Mängelbeseitigung

Dem Reiseveranstalter muss eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt werden. Die Frist muss jedoch nicht eingehalten werden, wenn:

  • Die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird
  • Eine sofortige Abhilfe notwendig ist

Bei anhaltenden Beeinträchtigungen wie Baulärm sollte die Frist kurz bemessen sein, da der Urlaubszweck kontinuierlich beeinträchtigt wird.

Reisepreisminderung trotz Abhilfeangebot

Auch wenn der Reiseveranstalter Abhilfe anbietet, können Sie in bestimmten Situationen dennoch eine Reisepreisminderung verlangen:

  • Wenn die Abhilfe den Mangel nicht vollständig beseitigt
  • Für den Zeitraum vor der erfolgreichen Abhilfe

Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Bei erheblichem Baulärm können Minderungsquoten zwischen 5% und 60% des Reisepreises gerechtfertigt sein.

Besonderheiten bei strukturellen Problemen wie Baustellen

Bei Baulärm durch größere Baustellen, die nicht kurzfristig beseitigt werden können, ist der Reiseveranstalter verpflichtet:

  • Vor Reisebeginn über die Bauarbeiten zu informieren und eine Umbuchungsmöglichkeit anzubieten
  • Bei fehlender Information vor Reisebeginn angemessene Ersatzleistungen oder eine Preisminderung anzubieten

Wenn Sie vor Reisebeginn über Bauarbeiten informiert wurden und die Möglichkeit zur Umbuchung hatten, aber dennoch die Reise angetreten haben, kann dies Ihre Ansprüche auf Preisminderung einschränken.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Baulärm sollten Sie den Mangel genau dokumentieren. Führen Sie ein Lärmtagebuch mit Uhrzeiten und Dauer der Lärmbelästigung und lassen Sie sich die Mängelanzeige von der Reiseleitung schriftlich bestätigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist ein vom Reiseveranstalter geschnürtes Gesamtpaket aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) zu einem Gesamtpreis. Sie unterliegt in Deutschland besonderen gesetzlichen Regelungen nach §§ 651a ff. BGB, die dem Reisenden einen verstärkten Verbraucherschutz bieten. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für alle eingeschlossenen Leistungen und deren ordnungsgemäße Durchführung, nicht die einzelnen Leistungserbringer.

Beispiel: Wenn Sie bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub buchen, der Flug, Transfer, Hotel und Verpflegung umfasst, handelt es sich um eine Pauschalreise. Tritt ein Mangel auf, können Sie sich direkt an den Veranstalter wenden.


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Reisepreisminderung

Die Reisepreisminderung ist ein Anspruch des Reisenden bei Mängeln einer Pauschalreise gemäß § 651m BGB. Sie ermöglicht eine anteilige Reduzierung des Reisepreises für den Zeitraum, in dem die Reise mangelhaft war. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere des Mangels und dessen Auswirkung auf den Reisewert. Voraussetzung ist, dass der Reisende den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter oder dessen Vertreter anzeigt, um Abhilfe zu ermöglichen.

Beispiel: Bei erheblichem Baulärm im Hotel während des gesamten Aufenthalts kann die Minderung 30% des täglichen Reisepreises betragen, wie im vorliegenden Fall entschieden.


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Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche im Reiserecht sind gesetzlich in § 651n BGB geregelte Ansprüche, die über die reine Preisminderung hinausgehen. Sie können geltend gemacht werden, wenn der Reisende durch einen Reisemangel zusätzliche Kosten oder Vermögensschäden erleidet. Anders als bei der Minderung geht es nicht um die Wertminderung der Reise selbst, sondern um den Ausgleich weiterer Schäden, die durch den Mangel entstanden sind.

Beispiel: Wenn ein Reisender wegen unerträglichen Baulärms im Hotel eigene Ausflüge unternehmen muss, um dem Lärm zu entgehen, können diese Mehrkosten als Schadensersatz gefordert werden.


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Vorgerichtliche Anwaltskosten

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind Gebühren, die einem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entstehen. Bei berechtigten Ansprüchen können diese Kosten vom Anspruchsgegner als Teil des Schadens nach § 280 BGB verlangt werden. Sie umfassen typischerweise Beratungen, Schriftwechsel mit der Gegenseite und außergerichtliche Vergleichsverhandlungen und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Beispiel: Wenn ein Urlauber nach einer mangelhaften Reise einen Anwalt beauftragt, der zunächst den Reiseveranstalter abmahnt und zur Zahlung auffordert, sind diese Kosten erstattungsfähig, wenn die Ansprüche berechtigt waren.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein prozessrechtliches Instrument nach §§ 708 ff. ZPO, das die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen bereits vor deren Rechtskraft ermöglicht. Sie erlaubt dem siegreichen Kläger, die zugesprochenen Ansprüche bereits durchzusetzen, bevor das Urteil rechtskräftig wird. Der Unterlegene kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung (im Regelfall 110% des zu vollstreckenden Betrags) abwenden oder aussetzen lassen.

Beispiel: Der Reisende kann nach dem Urteil sofort die zugesprochenen 2.423 EUR vom Reiseveranstalter pfänden lassen, auch wenn dieser Berufung einlegen möchte.


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Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht an welchem Ort für eine Rechtsstreitigkeit sachlich zuständig ist. Im Reiserecht ist dies besonders relevant, da die Feststellung des zuständigen Gerichts für Verbraucher oft eine erhebliche Prozesshürde darstellt. Laut § 29c ZPO ist bei Klagen gegen Reiseveranstalter auch das Gericht am Abflugort zuständig, was Reisenden erleichtert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Beispiel: Ein Urlauber aus München, der von Nürnberg aus eine Pauschalreise antrat, kann am Amtsgericht Nürnberg gegen den Reiseveranstalter klagen, auch wenn dieser seinen Sitz in Hamburg hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651i BGB (Rechte des Reisenden bei Reisemängeln): Dieser Paragraph regelt die Gewährleistungsrechte des Reisenden bei Mängeln einer Pauschalreise, darunter das Recht auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz. Der Reisende muss den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen, damit dieser die Möglichkeit zur Abhilfe hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat den Baulärm mehrfach beim Reiseveranstalter angezeigt und damit seine Rügeobliegenheit erfüllt, was Voraussetzung für die geltend gemachten Minderungs- und Schadensersatzansprüche ist.
  • § 651m BGB (Minderung des Reisepreises): Bei Reisemängeln kann der Reisende für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen, wobei sich die Höhe nach der Beeinträchtigung und dem Verhältnis zum mangelfreien Zustand richtet. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende die Anzeige schuldhaft unterlässt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger fordert aufgrund des anhaltenden Baulärms eine Minderung von 60% des Reisepreises, während die Beklagte bestreitet, dass der Lärm in diesem Umfang vorlag und zudem Abhilfemaßnahmen angeboten hat.
  • § 651n BGB (Schadensersatz): Neben der Minderung kann der Reisende Schadensersatz für vertane Urlaubszeit (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) verlangen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Der Reiseveranstalter haftet nicht, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 80 EUR pro Tag für die durch Baulärm beeinträchtigten Urlaubstage, was als Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude zu werten ist.
  • § 651t BGB (Auskunftspflichten): Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden über bedeutsame Umstände, die die Durchführung der Reise beeinträchtigen können, Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht umfasst auch die Information über mögliche Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten am oder im Umfeld des Hotels. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Falls die Beklagte vor Reiseantritt von geplanten Bauarbeiten Kenntnis hatte, hätte sie den Kläger darüber informieren müssen; das Unterlassen könnte einen eigenständigen Mangel darstellen.
  • § 21 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung): Bei Klagen aus dem Geschäftsbetrieb einer Niederlassung ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Niederlassung befindet. Dies erweitert den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg, während der Kläger diese aufgrund des Abflugortes für gegeben hält, was eine Frage des besonderen Gerichtsstands sein könnte.

Das vorliegende Urteil


AG Nürnberg – Az.: 240 C 4152/23 – Urteil vom 02.10.2023


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