BGH
Az: VII ZR 426/02
Urteil vom 22.01.2004
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 18.923,28 € (37.010,72 DM) und Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Tragwerksplaner Schadensersatz.
Der Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Beklagte war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischer Berechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.
Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Beklagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Den von den Rißbildungen u.a. betroffenen Schwimmbadbereich ließ der Kläger 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten.
1998 ließ der Kläger für 107.163,70 DM brutto die noch ausstehende Rißsanierung in zwei Bädern und einem Toilettenraum ausführen. Die Beseitigung weiterer am gesamten Bauvorhaben noch vorhandener Risse erforderte einen Sanierungsaufwand von 46.688,81 DM brutto nach den im Jahre 1998 maßgeblichen Baupreisen. Der Versicherer des Beklagten zahlte hierauf insgesamt 90.505,76 DM. Er rechnete die Preise der Badsanierung und der noch ausstehenden Rißsanierung unter Hinweis auf die seit 1988 eingetretene Baupreissteigerung um 25 % zurück. Ferner nahm er bei einzelnen Positionen Abzüge „neu für alt“ vor.
Der Kläger hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 61.991,01 DM gefordert. Er hat nach Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 15.344,42 DM Zahlung weiterer 50.000 DM zum Ausgleich eines nach durchgeführter Sanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts gefordert. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 55.530,09 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 42.319,94 DM weiter verfolgt, während der Beklagte mit seiner Anschlußberufung eine weitergehende Teilabweisung der Klage begehrt hat. Das Kammergericht hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 28.279,16 € (= 55.309,22 DM) verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der eine Abänderung begehrt, soweit in Höhe von 18.923,28 € (= 37.010,72 DM) und Zinsen zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf eine verspätete Schadensbeseitigung und der hiermit verbundenen Kostensteigerung höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da die Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, wonach maßgeblich für die Schadensfeststellung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei.
2. Das Berufungsgericht führt aus, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei auf der Grundlage der Baupreise des Jahres 1988 zu ermitteln. Der Geschädigte könne den Zeitpunkt etwaiger Reparaturarbeiten zur Schadensbeseitigung nicht völlig frei wählen. Der Schädiger könne nach § 254 BGB einwenden, die Schadensbeseitigung sei zu einem besonders ungünstigen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger hätte die restlichen Sanierungsarbeiten spätestens im Jahre 1988 ausführen lassen können. Die sanitären Bedürfnisse seiner Familie wären nicht unzumutbar eingeschränkt worden, wenn der damals fünfköpfigen Familie kurzfristig nur eines der beiden Badezimmer zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger sei auch leistungsfähig gewesen. Er habe daher durch die verspätete Sanierung des Badbereiches und den Umstand, daß auch die übrige Rißsanierung nicht bereits 1988 durchgeführt worden sei, gegen seine Schadensminderungspflicht mit der Folge verstoßen, daß er Schadensersatz nach § 635 BGB lediglich in Höhe der im Jahre 1988 angemessenen Kosten für die Bad- und sonstige Rißsanierung verlangen könne. Daher sei von den Baupreisen des Jahres 1998 ein Abschlag von 26,7 % vorzunehmen. Ein weiterer Betrag sei nach den Grundsätzen „neu für alt“ abzuziehen.
III.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme nicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter aus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: Urteil vom 28. Oktober 1993 – VII ZR 256/92, BauR 1994, 106).
2. Die Frage, ob ein Geschädigter gehalten ist, einen Schaden so bald wie möglich beseitigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, ist eine vom maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung grundsätzlich zu trennende Frage.
Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß der Geschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung eines Schadens an einem Bauwerk selbst bestimmen kann, dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur zu berücksichtigen hat. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischen der möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertigt nicht die Annahme, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
a) Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten.
Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Es ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten die Beseitigung möglich und zumutbar war. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein.
Steht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhöhung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weiter voraus, daß es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche Schadensentwicklung nicht erkannt zu haben. Im Rahmen dieser Beurteilung ist unter anderem auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen muß, daß der Schädiger haftpflichtversichert ist und ob gegebenenfalls ein Anwachsen der Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazu führt, daß die zwischen Versicherer und Schädiger vereinbarte Deckungshöchstsumme überschritten wird.
b) Das Berufungsgericht nimmt eine solche Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Es geht lediglich davon aus, daß der Umfang des Bauwerkschadens seit 1988 endgültig feststeht und es dem Kläger möglich und zumutbar war, von diesem Zeitpunkt an den Schaden beseitigen zu lassen. Soweit die Revision die Zumutbarkeit für eine fünfköpfige Familie, sich kurzfristig auf ein Bad, eine Dusche und ein Gäste-WC zu beschränken, in Zweifel zieht, ist die Abwägung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Dagegen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadenserhöhung durch die verzögerte Reparatur unvollständig und rechtsfehlerhaft. Feststellungen fehlen gänzlich zu den subjektiven Elementen einer Prognose des Klägers, die mögliche Schadensentwicklung vorausschauend zu beurteilen.
aa) Das Berufungsgericht stellt bei der Schadensberechnung allein auf die gestiegenen Baupreise ab, ohne die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Es ist ferner dem Hinweis des Klägers nicht nachgegangen, der Beklagte habe über den ab 1988 benötigten Betrag für eine Schadensbeseitigung zehn Jahre lang disponieren können.
bb) Zu Recht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dem Kläger als Geschädigten sei 1988 die Prognose möglich gewesen, daß die Baupreise kontinuierlich schneller als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen könnten. Einen Satz der Lebenserfahrung hierzu stellt das Berufungsgericht nicht fest.
IV.
Nach alledem kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben; es ist insoweit aufzuheben.
Eine eigene Entscheidung ist dem Senat mangels hinreichender Feststellungen zu § 254 Abs. 2 BGB nicht möglich. Für den Fall, daß es aufgrund neuer Feststellungen darauf ankommt, weist der Senat darauf, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug „neu für alt“ aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein solcher Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten dadurch erwächst, daß er im Zuge der Schadensbehebung für eine schadhafte Sache eine neue Sache erhält und damit Kosten für eine Instandsetzung spart, die andernfalls ohnehin im Laufe der Zeit angefallen wären (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 – VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585).
a) Die Bedenken der Revision, die Erneuerung von Teilen des Badezimmers sei im Hinblick darauf nicht berücksichtigungsfähig, daß das Haus eine Einheit darstelle, greifen nicht durch. Mit dieser Erneuerung erfährt auch das Gebäude insgesamt einen Wertzuwachs, der sich wirtschaftlich auswirkt.
b) Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger habe das Badezimmer seit 1988 nicht in einwandfreiem Zustand nutzen können; er habe sich vielmehr jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen müssen. Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Sanierung sei dem Kläger seit 1988 zumutbar gewesen. Es hat den kurzfristigen Verzicht auf ein zweites Badezimmer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise als zumutbar bezeichnet.