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Baumaterial – Werklieferungsvertrag – Vorliegen eines Dissens

AG Brandenburg, Az.: 31 C 279/14, Urteil vom 25.08.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.644,39 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Baumaterial - Werklieferungsvertrag - Vorliegen eines Dissens
Symbolfoto: Von Budimir Jevtic / Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines Vertrages über die Lieferung von 24 Trittstufen aus Waschbeton mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlung.

Am 25.03.2014 begab sich der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen S. K. in die Filiale der Beklagten in X.. Der Kläger beabsichtigten für einen Austausch einer Treppe in einer Wohnanlage in X. 24 Waschbetonstufen bei der Beklagtenfirma zu erwerben, welche er dann durch dritte Personen in dieser Wohnanlage verlegen lassen wollte. Da die vor Ort in der Filiale der Beklagten tätige Mitarbeiterin – die Zeugin S. S. – jedoch dem Kläger nicht weiter helfen konnte wurde zwischen ihr und dem Kläger vereinbart, dass sie diese Angelegenheit zu dem Fachberater der Beklagtenfirma – dem Zeugen B. P. – weiterleitet.

An einem der folgenden Tage telefonierte der Kläger dann mit dem Zeugen B. P. und besprach die Sache mit ihm.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 – Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) – unterbreitete die Beklagte dem Kläger dann zwei Angebote für Trittstufen aus Waschbeton mit den identischen Maßen (1000 mm x 400 mm x 180 mm) und der gleichen Betongüte (C30/37) Mikrofasen ca. 3 mm. Der Unterschied bestand hierbei nur darin, ob der Auftritt der Stufen oder auch noch die Stirnseite der Stufen gewaschen sein sollten.

Hiernach erschien der Kläger dann unstreitig mit dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 27.03.2014 bei der Beklagtenfirma und sprach hinsichtlich dieser Trittstufen mit dem Zeugen P. persönlich.

Mittels Telefax-Rücksendung des vom Kläger dann hiernach unterzeichneten Angebots der Beklagten mit Datum vom 27.03.2014 – Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) – vereinbarten die Prozessparteien dann, dass die Beklagte dem Kläger „24 St. Waschbeton Trittstufe 1000mm x 400mm x 180mm, Beton C30/37, Auftritt und Stirnseite gewaschen, Mikrofasen ca. 3mm“ liefert. Auf diesem von ihm unterzeichneten Auftrag vermerkte der Kläger zudem handschriftlich: „Nach Absprache“.

Am 12.05.2014 lieferte die Beklagte dann unstreitig dem Kläger zu dessen Wohnanlage in X. ausweislich des Lieferscheins – Anlage K 2 (Blatt 12bis 13 der Akte) – „24 St. Waschbeton Trittstufe 1000mm x 400mm x 180mm, Beton C30/37, Auftritt und Stirnseite gewaschen, Mikrofasen ca. 3mm“ zu einem Preis von 2.433,31 Euro brutto zuzüglich der Kosten für die Spedition und der drei Paletten in Höhe von 211,08 Euro brutto, mithin zu einem Gesamtpreis von 2.644,39 Euro brutto.

Bei diesen von der Beklagten gelieferten Trittstufen handelte es sich unstreitig um „Block“-Trittstufen und nicht um „Winkel“-Trittstufen.

Der Kläger nahm diese – unstreitig am 12.05.2014 auf Paletten gelieferten und gut sichtbaren – „Block“-Trittstufen entgegen und bezahlte auch den hierfür von der Beklagten in Rechnung gestellten Preis von insgesamt 2.644,39 Euro.

Mit Schreiben vom 01.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 14 der Akte; welches am 02.06.2014 bei der Beklagten einging) – erklärte der Kläger dann jedoch gegenüber der Beklagten, dass er die Annahme der Lieferung nunmehr verweigern würde. Die Lieferung würde nämlich nicht dem von ihm erteilten Auftrag entsprechen, da die falsche Oberfläche geliefert worden sei und die Form der Stufen soweit vom Original abweichen würde, dass ein Einbau nicht möglich sei. Er ersucht die Beklagte in diesem Schreiben um Abholung dieser Stufen und um eine unverzügliche Ersatzlieferung.

Hiernach trat der Kläger dann zudem mit Schreiben vom 15.07.2014 – Anlage K 4 (Blatt 15 bis 16 der Akte) – vom streitbefangenen Vertrag zurück, erklärte zugleich die „Wandlung“ des Kaufvertrages und verlangte von der Beklagten „die Rückzahlung des Kaufpreises von 2.644,39 Euro“ sowie die Abholung der fehlerhaften Lieferung.

Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf hin mit Schreiben vom 22.07.2014 – Anlage K 5 (Blatt 17 der Akte) – mit, dass sie die Reklamation und den Rücktritt des Klägers geprüft habe, sie jedoch davon ausgehen würde, dass ein rechtskräftiger Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und ein Sachmangel – welcher zum Rücktritt berechtigen würde – hier nicht gegeben sei. Sie habe nämlich die Ware geliefert, die der Kläger bei ihr bestellt habe.

Der Kläger behauptet, dass er im Rahmen der Besprechung vom 25.03.2014 der Mitarbeiterin der Beklagten – der Zeugin S. S. – eine Skizze, ähnlich der Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte), übergeben habe. Diese Zeichnung würde aber verdeutlichen, welche Art von Stufen er benötigt hätte. Auch habe er den Zeugen B. P. dann ausdrücklich darum ersucht, dass dieser sich die vorhandene alte Treppe in X. anschauen solle, um ein geeignetes Produkt anbieten zu können. Dies habe der Zeuge B. P. auch zugesagt.

Insofern würde er ausdrücklich bestreiten, dass er die Bestellung von „Block“-Stufen in Waschoptik im Rahmen des ersten Beratungsgespräches mit der Zeugin S. begehrt habe. Auch würde er bestreiten, dass der Zeuge B. P. telefonisch extra nochmals nachgefragt habe, ob er – der Kläger – denn tatsächlich „Block“-Stufen meine. Auch habe er im Rahmen des Telefongesprächs mit dem Zeugen P. nicht behauptet, dass er sehr wohl wisse, was „Block-“Stufen sind. Vielmehr habe er bei diesem Gespräch mit dem Zeugen P. auf sein Begehren verwiesen, dass sich Herr P. die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ansehen möge.

Festzuhalten sei deshalb, dass er die benötigten Maße bereits im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs vom 25.03.2014 benannt habe und bezüglich der Körnung und der Art der Trittstufe auf die von der Beklagten sowohl in Person der Zeugin S. als auch in Person des Zeugin B. P. zugesagten Inaugenscheinnahme vor Ort verwiesen hätte.

Nur in Anbetracht dessen habe er – der Kläger – dann auch das Angebot der Beklagten vom 27.03.2014 mit der handschriftlichen Ergänzung: „Nach Absprache“ angenommen. Durch diesen handschriftlichen Zusatz habe er nämlich deutlich machen wollen, dass er davon ausgehen würde, dass das Angebot den Absprachen entspreche, das heißt für den von ihm gewünschten Einsatz konkret geeignet sei. Aufgrund der Modifizierung „Nach Absprache“ würde es auch an einem rechtswirksamen Vertrag fehlen.

Insofern könne die Beklagte seiner Meinung nach jetzt auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er – der Kläger – das von ihr übermittelte Angebot vom 27.03.2014 – Anlage K 1 (Blatt 10 – 11 der Akte) – abgesegnet habe. Er habe nämlich vorab ausdrücklich auf die getroffene Absprache im Rahmen der Auftragsbestätigung hingewiesen, weshalb auch nicht erst die Auftragsbestätigung zum Zustandekommen des Vertrages hier geführt hätte, sondern bereits die vorherigen Absprachen. Im Übrigen sei für ihn anhand der Vertragsangaben nicht erkennbar gewesen, dass die Bestellung hier nur „Block“-Trittstufen beinhaltet hat.

Bei der von ihm nach Lieferung der Trittstufen am 12.05.2014 erfolgten Sichtprüfung habe er jedoch feststellen müssen, dass die „Kieselung“ nicht derjenigen entsprach, die an der alten Treppe vorhanden war. Als er dies gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten bemängelt habe, habe dieser auch mündlich eingeräumt, die alte Treppe nicht besichtigt zu haben. Der Zeuge P. habe ihm dann erklärt, dass er die Ware nicht mehr an das Betonwerk zurückgeben könne und er sie auch nur schwer weiter verwenden könne. Nur aufgrund dieses Aspektes habe er – der Kläger – sich dann nach langem Zögern mit dem anderweitigen Aussehen der Trittstufen einverstanden erklärt und diese angenommen, da er davon ausgegangen sei, dass zumindest die technischen Voraussetzungen für einen Einbau dieser Trittstufen gegeben sind. Aus diesem Grunde habe er dann auch die Trittstufen bezahlt. Demgemäß habe er also den Rechnungsbetrag der Klägerin bezahlt und die Ware zunächst noch nicht reklamiert.

Als er dann jedoch wenige Tage später mit seinem Handwerker die Ware verbauen wollte, habe er feststellen müssen, dass die Beklagte nicht – wie im Rahmen einer Zeichnung deutlich gemacht und auch vor Ort ohne Weiteres hätte gesehen werden können – die hier benötigten „Winkel“-Trittstufen sondern die für ihn nicht verwertbaren „Block“-Trittstufen geliefert hatte. Diese „Block“-Trittstufen seien für den Einsatzort jedoch schlicht ungeeignet. Am Einsatzort könnten nämlich ausschließlich „Winkel“-Trittstufen verbaut werden.

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Es sei auch schlicht falsch und würde von ihm bestritten werden, dass er der Beklagten hinsichtlich der Körnung der Stufen einen Spielraum überlassen und er ausdrücklich Blockstufen und nicht Winkelstufen bestellt habe.

Wenn der Mitarbeiter der Beklagten den späteren Einsatzort – wie zugesagt – vor der Bestellung der Ware in Augenschein genommen und auf die technischen Anforderungen hin geprüft hätte, hätte dieser Mitarbeiter der Beklagten jedoch seiner Meinung nach erkennen müssen, dass hier „Winkel“-Trittstufen benötigen werden.

Für ihn – den Kläger – sei hingegen anhand des Angebots der Beklagten – Anlage K 1 (Blatt 10 – 11 der Akte) – nicht erkennbar gewesen, ob es sich hierbei um „Winkel“- oder „Block“-Trittstufen handeln sollte, die ihm von der Beklagten geliefert werden sollten, da dort nur der Oberbegriff „Trittstufe“ verwendet worden sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass sich der Zeuge P. entsprechend seiner Zusage vor Ort informiert habe und dann ein technisch geeignetes Produkt angeboten hätte. Insoweit habe er den Fehler der Beklagten auch bei gewissenhafter Durchsicht dieses Anlage K 1 nicht erkennen können. Ein Mitverschulden sei ihm daher hier ebenso nicht vorzuwerfen.

Auf die Ungeeignetheit der ihm gelieferten Trittstufen habe er die Beklagte dann auch mit Schreiben vom 01.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 14 der Akte) – ausdrücklich hingewiesen und die Beklagte zu einer entsprechenden Ersatzlieferung aufgefordert.

Seiner Auffassung nach würde ihm hier nämlich ein Anspruch gemäß § 346 BGB in Verbindung mit §§ 433, 434, 437 Nr. 2, erste Alternative BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten zustehen.

Nachdem sich die Angelegenheit jedoch nicht klären ließ, insbesondere die Beklagte die Rücknahme der Trittstufen und die Rückzahlung des Geldes verweigert habe, habe er unter dem 15.07.2014 mit entsprechendem Schreiben – Anlage K 4 (Blatt 15 – 16 der Akte) – den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten erklärt.

Die Beklagte habe dann diese Ansprüche jedoch mit Schreiben vom 22.07.2014 – Anlage K 5 (Blatt 17 der Akte) – zurückgewiesen.

Hiernach habe er sich dann an seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gewandt, welche mit Schreiben vom 21.08.2014 nochmals an die Beklagte herangetreten seien und diese zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert hätten. Des Weiteren hätten seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten unter Verzugsgesichtspunkten auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche zwischenzeitlich ausgeglichen wurden, geltend gemacht gegenüber der Beklagten.

Die Beklagte habe diese Forderung jedoch abermals zurückgewiesen.

Da die Beklagte somit nicht die von ihm in Auftrag gegebenen Trittstufen geliefert haben, seien die Leistungen aufgrund des erklärten Rücktritts nunmehr jeweils zurück zu gewähren. Aus diesem Grunde würde sich die Beklagte auch spätestens seit dem 16.07.2014 mit der Annahme der gelieferten Treppenstufen in Verzug befinden, so dass nunmehr Klage geboten sei.

Hilfsweise würde er seinen Anspruch auf Schadenersatz aus nebenvertraglicher Pflichtverletzung stützen. Die Parteien seien nämlich übereingekommen, dass die Beklagtenseite den gewünschten Einsatzort in X. in Augenschein nehmen wird, um die von ihm – dem Kläger – benötigten Treppenstufen anbieten und liefern zu können. Die Beklagte habe ihn – den Kläger – insofern in dem Glauben belassen, dass sie dieser Vereinbarung auch nachgekommen sei, als sie ihm das Angebot vom 27.03.2014 – Anlage K 1 – übermittelt habe.

Unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes habe die Beklagte ihn daher hier ebenso zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Hilfsweise würde er den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB stützen.

Aber selbst wenn ein wirksamer Vertrag durch die Auftragsbestätigung angenommen werden könnte, würde das bewusste außer Acht lassen von Erklärungen des Vertragspartners eine Vertragspflichtverletzung darstellen, welche ebenfalls Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

Spätestens seit Ablehnung seines Begehrens durch die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2014 würde sich diese im Übrigen auch in Verzug befinden, weshalb die Hauptforderung auch ab dem 23.07.2014 zu verzinsen sei. Aus diesem Grunde sei er auch berechtigt gewesen, sich anwaltlichem Beistand zu bedienen, weshalb die dort angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß dem nunmehrigen Klageantrag zu Ziffer 2.) auch begründet seien.

Der Klage sei demnach hier nach wie vor voll umfänglich stattzugeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von ihr gelieferten 24 St. Waschbeton Trittstufe 1000mm x 400mm x 180mm Beton C30/70 gemäß Beleg vom 12.05.2014 in Annahmeverzug befindet sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger zwar Mitte März 2014 in ihrer Zweigstelle in B. erschienen sei, jedoch habe er den Kauf bzw. die Bestellung von „Block“-Stufen in Waschbeton-Optik begehrt. Diese Anfrage des Klägers habe dann die Zeugin S. S. auch entgegengenommen.

Eine konkrete Bestellung sei aus dieser Anfrage jedoch noch nicht resultiert. Vielmehr habe die Zeugin S. S. dem Kläger nur zugesichert, seine Anfrage an den Fachberater – dem Zeugen B. P. – weiterzuleiten. Dazu habe der Kläger auch nur einen Zettel mit seiner Telefonnummer hinterlassen. Dieser Zettel sei aber nicht identisch mit dem nunmehr als Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) vorgelegten Zettel.

Auf der Grundlage dieser Anfrage habe sich der Zeuge B. P. daraufhin mit dem Kläger telefonisch in Verbindung gesetzt, um die Details für die Bestellung zu klären. Insbesondere habe der Zeuge B. P. mit dem Kläger klären wollen, ob er tatsächlich „Block“-Stufen meine. Hieraufhin habe der Kläger dem Zeugen B. P. jedoch sinngemäß erklärt, dass er schon mehrere Häuser gebaut habe und sehr wohl wisse, was „Block“-Stufen sind und dass, wenn er von „Block“-Stufen reden würde, er auch „Block“-Stufen meinen würde. Damit sei für den Zeugen B. P. jedoch offenkundig gewesen, dass der Kläger vom Fach sei und keine weiteren Erläuterungen mehr benötigen würde bzw. wünschte.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass in dem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. P. der Zeuge B. P. dem Kläger die Zusage gegeben habe, sich die alte Treppe vor Ort anzusehen, um zu klären, welche Art von Stufen dort benötigt werden. Eine derartige Zusage habe sich nämlich bereits aus der kategorischen Erklärung des Klägers, dass dieser vom Fach sei, hier erübrigt.

Zum Anderen habe der Zeuge B. P. den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er – der Zeuge – kein Außendienstmitarbeiter sei.

Insofern seien dann bei diesem Telefongespräch zwischen dem Zeugen B. P. und dem Kläger auch die konkreten Maße der „Block“-Stufen vereinbart worden. Auch sei die Körnung der Blockstufen zwischen ihnen hierbei besprochen worden, wobei die Körnung der Blockstufen der Kläger jedoch offen ließ und dem Zeugen B. P. dazu einen entsprechenden Spielraum überlassen habe.

Nachdem der Zeuge B. P. dann die notwendigen Daten vom Kläger telefonisch erhalten hatte, habe der Zeuge B. P. das der Klage als Anlage K 1 angefügte Angebot vom 27.03.2014 erarbeitet und an den Kläger übersandt. Mit diesem Angebot habe der Kläger aber dann alle notwendigen Voraussetzungen zur Prüfung gehabt, das heißt, ob das gemachte Angebot mit dem Produkt, was er für den Bau benötigen würde, auch tatsächlich übereinstimmen würde.

Diese Prüfungspflicht würde auch einzig und allein dem Kläger obliegen. Dies hier umso mehr, da es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt nicht um ein Produkt von der „Stange“ handeln würde, sondern um eine werkvertragliche Lieferung, bei der der Kläger als Besteller Mitwirkungspflichten haben würde. Die Mitwirkungspflichten würden insofern auch beinhalten, dass sie – die Beklagte – alle notwendigen Informationen vom Kläger erhält, so dass sie dieses Produkt dann auch erstellen können.

Diese Informationspflicht würde aber eindeutig auf Seiten des Klägers als Besteller liegen. Der Kläger sei dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen.

Der Kläger könne sich nunmehr dieser Rechtspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass er darauf verweisen würde, dass sich der Zeuge B. P. vor Ort hätte informieren können. Eine solche Pflicht sei aus den Nebenpflichten zur Beratung aus dem Kaufrecht nämlich nicht ableitbar.

Da der Kläger dann aber das Angebot vom 27.03.2014 ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sei auf der Grundlage dieses bestätigten Angebots auch die Ware produziert worden.

Dass der handschriftliche Zusatz „Nach Absprache“ auf dem Angebot sich darauf beziehen würde, dass ihre Mitarbeiter die Treppe in Augenschein genommen haben, sei für sie – die Beklagte – im Übrigen nicht nachvollziehbar und würde von ihr auch ausdrücklich bestritten.

Wenn der Kläger mit dem Zusatz „Nach Absprache“ zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er einen wirksamen Vertragszusatz in die Bestätigung mit einfügen wollte, dann hätte er diesen Zusatz nämlich so gestalten müssen, dass sie – die Beklagte – diesen hätte konkret erkennen können. Insofern hätte dann ein derartiger Zusatz aber auch ihrer Zustimmung bedurft. Ein derartiger Vertragszusatz sei dem handschriftlichen Zusatz „Nach Absprache“ jedoch nicht zu entnehmen.

Im Übrigen sei der Kläger nach Lieferung der „Block“-Trittstufen auch am 12.05.2014 bei ihr erschienen und habe selbst diese Blockstufen nachgemessen und dabei festgestellt, dass die vertraglich vereinbarten Maße vorliegen. Bei dieser Prüfung habe der Kläger zwar die Waschung der Stufen bemängelt, obwohl der Kläger in dieser Frage ihr – der Beklagten – bei Vertragsabsprache noch freie Hand gelassen hatte, jedoch habe sie dem Kläger dafür dann einen Preisnachlass von 2% gewährt. Nach erfolgter Überprüfung habe der Kläger dann aber diese Blockstufen bezahlt. Damit habe der Kläger aber diese Ware auch abgenommen und die Vertragserfüllung bestätigt.

Sie würde somit davon ausgehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bestellung noch davon ausging, dass er „Block“-Trittstufen benötigen würde und erst bei dem späteren Verbau der Trittstufen und Beseitigung des Putzes gemerkt habe, dass er eigentlich „Winkel“-Trittstufen für die Treppe benötigen würde.

Dies hätte aber auch ihr Mitarbeiter – der Zeuge B. P. – durch bloße Inaugenscheinnahme zuvor nicht feststellen können, selbst wenn er zugesagt hätte, die alte Treppe vor dem Verkauf der Trittstufen vor Ort zu besichtigen.

Die Klärung vorab, welche Art von Trittstufen der Kläger benötigte, oblag im Übrigen ausschließlich der Verantwortung des Klägers. Eine Verletzung der Beratungspflichten ihrerseits würde somit hier nicht vorliegen. Einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Rückgabe der gelieferten Trittstufen habe der Kläger dementsprechend ebenso nicht. Aus diesem Grunde würde auch ein Annahmeverzug ihrerseits hier nicht vorliegen.

Aufgrund dessen sei die Klage hier vollständig abzuweisen, das heißt sowohl hinsichtlich der Hauptsache als auch bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 07.07.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der uneidlichen Aussagen der Zeugen S. K., S. S. und B. P. wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 07.07.2015 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12und 17 ZPO.

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der hier geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.644,39 Euro und der insofern zugleich geltend gemachte Feststellungsantrag bezüglich eines Annahmeverzugs nämlich nicht zu (§§ 145 ff., § 155, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 323, § 362, § 433, § 434 Abs. 3, § 437 Nr. 2, erste Alternative, § 346, § 642, § 645, § 651, § 812 BGB).

Ein Vertrag kommt nach der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB durch Antrag (Angebot) und Annahme zustande. Nur wenn sich die Vertragsparteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, ist nach § 155 BGB ein Vertrag nicht geschlossen, es sei denn, der Vertrag wäre auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden.

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2014 – Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) – ein konkretes Angebot über die Lieferung von „24 St. Waschbeton Trittstufe 1000mm x 400mm x 180mm, Beton C30/37, Auftritt und Stirnseite gewaschen, Mikrofasen ca. 3mm“ unterbreitet. Dieses Vertragsangebot wurde von dem Kläger dann auch unterzeichnet und insofern mit dem Zusatz „Nach Absprache“ auch unstreitig so angenommen.

Bei diesem somit hier insofern zwischen den Parteien unstreitig zustande gekommenen Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 651 BGB in Verbindung mit § 433 BGB. Der Umstand, dass das Endprodukt – nämlich eine Treppe – eine unbewegliche Sache ist, steht dem nicht entgegen, da es für die Bestimmung der Beweglichkeit auf den Zeitpunkt der Lieferung der Trittstufen ankommt (BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: X ZR 82/07, u.a. in: BB 2010, Seite 1561; BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az.: VII ZR 151/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2877 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 4 U 99/09, u.a. in: BauR 2010, Seiten 1223 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008, Az.: 1 U 148/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 77 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 5 U 685/07, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 301 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005, Az.: 9 U 804/05, u.a. in: BauR 2007, Seiten 122 ff.; AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 17 C 230/14, u.a. in: NZBau 2015, Seiten 495 ff.).

Ebenso folgt alleine aus dem Umstand, dass die von der Beklagten zu liefernden Trittstufen dann zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind nicht, dass dieser Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: X ZR 82/07, u.a. in: BB 2010, Seite 1561; BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az.: VII ZR 151/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2877 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 4 U 99/09, u.a. in: BauR 2010, Seiten 1223 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008, Az.: 1 U 148/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 77 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 5 U 685/07, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 301 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005, Az.: 9 U 804/05, u.a. in: BauR 2007, Seiten 122 ff.; AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 17 C 230/14, u.a. in: NZBau 2015, Seiten 495 ff.).

Auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers beschränkte sich die vertragliche Verpflichtung der Beklagten vorliegend nämlich auf die Herstellung und Lieferung von Trittstufen, selbst wenn die Beklagte hier zur Herstellung von Trittstufen entsprechend den vereinbarten Maßen (1000 mm x 400 mm x 180 mm) und einer bestimmten Betongüte (C30/37) verpflichtet war (BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: X ZR 82/07, u.a. in: BB 2010, Seite 1561; BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az.: VII ZR 151/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2877 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 4 U 99/09, u.a. in: BauR 2010, Seiten 1223 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008, Az.: 1 U 148/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 77 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 5 U 685/07, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 301 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005, Az.: 9 U 804/05, u.a. in: BauR 2007, Seiten 122 ff.; AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 17 C 230/14, u.a. in: NZBau 2015, Seiten 495 ff.).

Es ist nämlich unerheblich für die vertragsrechtliche Einordnung, dass diese Trittstufen nach den konkreten Vorstellungen und Vorgaben des Klägers hergestellt werden sollten (BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: X ZR 82/07, u.a. in: BB 2010, Seite 1561; OLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 4 U 99/09, u.a. in: BauR 2010, Seiten 1223 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005, Az.: 9 U 804/05, u.a. in: BauR 2007, Seiten 122 ff.).

Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestand nach dem Vertrag der Parteien ausschließlich in der Lieferung und Übereignung der Trittstufen. Die Verlegung dieser Trittstufen wollte der Kläger selbst durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen lassen. Dieses Element, das diesen Vertrag zum Werkvertrag qualifiziert hätte zählte somit unstreitig gerade nicht zum Pflichtenkatalog der Beklagten.

Da zwischen den Prozessparteien hier somit ein Vertrag zustande gekommen ist, scheidet ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend bereits aus (BGH, Urteil vom 12.03.1997, Az.: VIII ZR 15/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 1914 ff.).

Im Übrigen handelt es sich bei den hier streitigen Trittstufen aber um nicht vertretbare Sachen, da diese unstreitig nach den Wünschen des Klägers als Sonderanfertigung hergestellt und deshalb für die Beklagte anderweitig schwer oder gar nicht mehr abzusetzen sind, weil für diese konkreten Trittstufen ein Markt nicht besteht (BGH, NJW-RR 1990, Seite 787; BGH, NJW 1971, Seite 1793; BGH, NJW 1966, Seite 2307; LG Hamburg, ZIP 1994, Seite 290), so dass hier gemäß § 651 Satz 3 BGB auch die §§ 642, 643,645,649 und 650 BGB mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt. Der § 651 Satz 3 BGB ordnet somit insofern für die Lieferung derartig nicht vertretbarer Sachen ergänzend (nicht modifizierend) zum Kaufvertragsrecht die Anwendung einzelner werkvertraglicher Vorschriften an. Neben den kaufrechtlichen Vorschriften anwendbar sind dem entsprechend hier auch die Vorschriften über die Mitwirkung des Bestellers (§§ 642und 643 BGB), die Verantwortlichkeit des Bestellers (§ 645 BGB) und das Kündigungsrecht des Bestellers (§ 649 BGB).

Insofern kann auch hier von der Beklagten eine Einstandspflicht gemäß § 651 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 645 BGB nur dann erwartet werden, wenn der Kläger ihr die Freiheit belassen hätte, den vereinbarten Erfolg auf dem Wege anzustreben, den sie für richtig und zweckmäßig hielt.

Handelt es sich – wie hier – im Übrigen um einen bestimmten Gegenstand industrieller Fertigung, der zwar in verschieden genormten Abmessungen angeboten, im Übrigen aber in der gleichen Form, aus dem gleichen Material und zu demselben einheitlichen Verwendungszweck hergestellt wird, so stellen jedenfalls die Normabweichungen nach der Verkehrsauffassung nicht eine Falschlieferung aus einer anderen Warengattung dar; vielmehr sind sie, da sie von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abweichen, lediglich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 30.04.1975, Az.: VIII ZR 164/73, u.a. in: NJW 1975, Seiten 2011 f.; BGH, BGHZ Band 16, Seite 55; Reichsgericht, RGZ Band 161, Seite 334).

Zahlungsansprüche nach §§ 434, 437 Nr. 2,440,323 und 326 Abs. 5 BGB scheiden im Hinblick auf die Materialeigenschaft der gelieferten Trittstufen hier aber bereits aus, denn ein Mangel in Bezug auf die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch liegt unstreitig hier gerade nicht vor. Auch eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung darüber, dass die zu liefernden Trittstufen „Winkel“-Trittstufen sein sollen, gab es in dem Vertrag der Parteien so nicht.

Auch der nunmehrige Einwand des Klägers, dass die „Kieselung“ dieser Trittstufen nicht derjenigen entsprochen hätte, die zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist von der Klägerseite nicht im Ansatz bewiesen worden.

Der Kläger hat die Vereinbarung einer „Winkel“-Trittstufe und einer anderen „Kieselung“ der Trittstufen – entgegen seiner anders lautender Behauptung – auch nicht bei der Auftragsvergabe durch den Zusatz „Nach Absprache“ klargestellt. In der Auftragserteilung wird nämlich nicht erwähnt, dass der Kläger von einer Lieferung von „Winkel“-Trittstufen ausgeht oder einen anderen Waschbeton als den mit der Güte „C30/37“ haben wollte. Der Zusatz „Nach Absprache“ bezieht sich nach seinem objektiven Erklärungsgehalt vielmehr wohl nur auf die zuvor mit dem Zeugen B. P. unstreitig mündlich erfolgten Absprachen. Dass der Kläger mit dieser Erklärung aber zum Ausdruck bringen wollte, dass er „Winkel“-Trittstufen haben wollte, nicht aber „Block“-Trittstufen, geht hieraus gerade nicht hervor.

Insofern hatten die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages aber auch nicht mehrere Begriffe verwendet, die jeweils einen anderen Inhalt haben (vgl. dazu u.a.: OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 10 U 743/06, u.a. in: „juris“), sondern nur einen Begriff (“Trittstufe“), so dass hier nunmehr durch das Gericht zu klären war, welchen Inhalt der Vertrag der Parteien über die Lieferung von 24 Stück „Trittstufen“ hatte, insbesondere ob bei Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien die Lieferung von „Block“-Trittstufen (wie von der Beklagten vorgetragen) oder um die Lieferung von „Winkel“-Trittstufen (wie vom Kläger behauptet) vereinbart worden war.

In dem schriftlichen Vertrag (d.h. in dem vom Kläger unterzeichneten Angebot der Beklagten mit Datum vom 27.03.2014; Anlage K 1) selbst ist weder von einer „Block-Trittstufe“ noch von einer „Winkel-Trittstufe“ sondern nur von einer „Trittstufe“ die Rede. Die Erklärungen der Parteien stimmen insofern zwar äußerlich überein, jedoch könnte die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) hier ggf. ergeben, dass der Begriff der „Trittstufe“ mehrdeutig ist und von den Parteien evtl. unterschiedlich verstanden wurde. Ein geschütztes Vertrauen, dass der Begriff „Trittstufe“ nach dem objektiven Empfängerhorizont nur in einem einzigen, von den Parteien unterschiedlich verstandenen Sinn aufgefasst werden konnte, kann nämlich nicht festgestellt werden.

Dessen ungeachtet lag im hier konkret zu entscheidenden Fall jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ein Dissens der Vertragsparteien (auch in der Form eines Scheinkonsenses) nicht vor. Die Parteien hatten nämlich – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch keine unterschiedlichen Auffassungen von der Bedeutung des Begriffs „Trittstufe“ gehabt und damit jeweils auch nicht einen unterschiedlichen Vertragsinhalt gewollt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages beide Vertragsparteien insofern noch übereinstimmend von „Block“-Trittstufen ausgegangen sind.

Haben sich die Vertragsparteien – wie hier – bei Vertragsabschluss aber mit einem geringen Bestimmtheitsgrad zufrieden gegeben, so ist grundsätzlich zunächst davon auszugehen, dass nach §§ 315, 316 BGB einer Partei das Leistungsbestimmungsrecht zukommen soll (OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2006, Az.: 12 U 915/05, u.a. in: „juris“). In Betracht kommt dann sogar die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts an den Hersteller der Trittstufen. In diesem Fall ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (BGH, BGHZ Band 150, Seiten 334 ff.; BGH, NJW-RR 2004, Seiten 735 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2006, Az.: 12 U 915/05, u.a. in: „juris“).

Die diesbezüglich zu erfolgende Auslegung der Vereinbarung der hiesigen Prozessparteien durch das erkennende Gericht hat insofern dann aber zunächst an die konkrete (schriftliche) Vereinbarung der Parteien anzuknüpfen. Maßgeblich ist hierbei, was die Vertragsteile erklärt haben und wie das Erklärte aus Sicht des anderen Teils zu verstehen war (BGH, NJW 1989, Seite 2885). Die Auslegung der Vereinbarung der Parteien hat hierbei in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Parteien zu berücksichtigen (BGH, NJW 2003, Seiten 2382 f.; BGH, NJW 1993, Seite 721). Je nach Sachverhalt kann hierbei auch eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung geboten sein (BGH, NJW-RR 2003, Seiten 916 f.), wobei der Wortlaut der Vertragsvereinbarung gegenüber wenig detaillierten Plänen oder Skizzen (wie z.B. der Anlage K 6) stets vorrangig ist (BGH, NJW 2003, Seite 743).

Erst in einem zweiten Schritt sind sodann die außerhalb des Vertrags liegenden Umstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vertragserklärungen der Parteien zulassen (BGH, NJW-RR 2000, Seiten 1002 f.) und diese Umstände dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az.: III ZR 166/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3777 f.; OLG Rostock, Urteil vom 03.09.2009, Az.: 3 U 271/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 947 ff.).

Bei der Erforschung des Willens der Vertragsparteien hat das Gericht insbesondere aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien (BGH, NZG 2011, Seite 1420; BGH, Urteil vom 09.05.2003, Az.: V ZR 240/02, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1053 f.; BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az.: IX ZR 199/00, u.a. in: NJW 2003, Seiten 2235 f.; BGH, BGHZ Band 109, Seiten 19 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 03.09.2009, Az.: 3 U 271/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 947 ff.) sowie die sonstigen Begleitumstände mit zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 02.02.2007, Az.: V ZR 34/06, u.a. in: „juris“; BGH, Urteil vom 05.07.2002, Az.: V ZR 143/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 3164 f.). Einer normativen, an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte orientierten Auslegung des Vertrages bedarf es dabei in der Regel deshalb, weil der konkrete, zwischen den Parteien geschlossene Vertrag oft auch dann, wenn er einem gesetzlich normierten Geschäftstyp gleicht, ein eigenes Gepräge aufweist.

Solange sich freilich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien bereits ermitteln lässt, ist auch kein Raum für eine normative Auslegung nach § 157 BGB (BGH, NJW 2002, Seiten 1260 f.; BGH, NJW 1998, Seiten 746 f.; BGH, NJW 1978, Seite 1483).

Von einem versteckten Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB kann – entgegen der Ansicht der Klägerseite – hier wohl aber schon deswegen keine Rede sein, weil die objektive Bedeutung der schriftlichen Erklärungen beider Parteien, wie sie sich aus dem Vertragstext der Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) ergibt, übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.12.2002, Az.: VII ZR 342/01, u.a. in: NJW 2003, Seite 743; BGH, NJW 1993, Seite 1798; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 3 U 79/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 202 ff.). Es wurde weder ein regelungsbedürftiger Punkt vergessen oder übersehen noch wurden äußerlich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben, die auch dem Sinn nach auseinandergehen, von denen die Parteien aber irrtümlich annehmen, dass sie sich decken (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 3 U 79/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 202 ff.).

Zudem ist hier auch zu beachten, dass in dem schriftlichen Vertrag nur drei Maße (Breite/Tiefe/Höhe; 1000 mm x 400 mm x 180 mm) der Trittstufen angeführt wurden und nicht noch ein viertes Maß zur dicke des Materials (wie es bei einer „Winkel-Trittstufe“ aber erforderlich wäre), so dass schon insofern bei Auslegung dieser schriftlichen Vereinbarung davon auszugehen wäre, dass es sich hierbei um „Block“-Trittstufen mit den Maßen 1000 mm Breite x 400 mm Tiefe x 180 mm Höhe (wie von der Beklagten unstreitig geliefert) und somit gerade nicht um „Winkel“-Trittstufen handeln sollte.

Dies hätte auch dem Kläger nicht verborgen bleiben dürfen (zumal er wohl im Baugewerbe tätig ist), zumal er nunmehr selbst im hiesigen Prozess als Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) eine Kopie mit einer Skizze eines Winkel einreicht, welche als viertes Maß hinsichtlich der dicke des Materials ein Maß von „5 cm“ (50 mm) aufweist. Dieses Maß von „50 mm“ ist aber in dem schriftlichen Vertrag der Parteien unstreitig gerade nicht mit vereinbart worden.

Der Zeuge B. P. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass er bei dem Telefonat mit dem Kläger die konkreten Maße hinsichtlich der Treppenstufen besprochen und dann aufgeschrieben habe, so wie der Kläger die Maße ihm am Telefon gesagt hätte. Der Kläger hätte ihm bei dem Telefonat aber nur die drei Maße angegeben, die dann auch in dem schriftlichen Angebot angeführt wurden, d.h. Länge, Breite und Höhe. Aufgrund der Angabe dieser drei Maße sei er – der Zeuge – davon ausgegangen, dass es sich um „Block“-Stufen handeln würde, da ein viertes Maß nicht vom Kläger genannt worden sei. Wenn nämlich nur drei Maße angegeben werden, würde dies dafür sprechen, dass es sich um eine „Block“-Stufe handeln würde, da dann nur die Länge x der Breite x der Höhe als Maße notwendig seien. Wenn man aber eine „Winkel“-Stufe mit entsprechenden Maßen brauche, brauche man die Länge, die Breite, die Höhe und zudem die Dicke des Materials der Trittstufe, d.h. man brauche also nicht nur drei Maße sondern vier Maße. Erst aufgrund der Angabe der drei Maße durch den Kläger habe er – der Zeuge – dann auch das schriftliche Angebot mit den drei Maßen der Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) erstellt und dieses Angebot dann dem Kläger auch per Fax zugeschickt.

Im Übrigen sagte der Zeuge B. P. aus, dass er am Telefon – als der Kläger ihm die Maße mitteilte – zwar auch darüber gesprochen habe, welches Material hier verwendet werden sollte und der Kläger ihm auch gesagt hätte, dass er – der Zeuge – vor Ort kommen könne und sich dies anschauen könne. Er – der Zeuge – habe dem Kläger aber bereits damals am Telefon gesagt, dass dies nicht seine Aufgabe sei, der Kläger jedoch Fotos mitbringen könne und diese Fotos ihm – dem Zeugen – dann in der Filiale zeigen könne. Der Kläger habe sich dann aber zu diesen Fotos nicht weiter geäußert. Zudem habe er die Art wie diese Stufen sein sollten – d.h. die Art des Waschbetons – dann von der Herstellerfirma konkret erfragt, da es eine Sonderproduktion gewesen sei. Hierauf habe die Herstellerfirma dann ein Angebot unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Angebots der Herstellerfirma habe er – der Zeuge – dann auch erst das Angebot für den Kläger erstellt.

Darüber hinaus hat der Zeuge B. P. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell sowie unter Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass ein paar Tage später oder eine Woche später dann der Kläger persönlich in die Filiale der Beklagtenfirma in B… vorbei kam, er – der Zeuge – dann zusammen mit dem Kläger das schriftliche Angebot besprochen hätte und bei diesem Gespräch den Kläger auch habe erklären wollen, was der Unterschied zwischen einer „Winkel“-Stufe und einer „Block“-Stufe sei, worauf hin der Kläger nur sagte, dass er dies wisse, da er ja vom Fach sei. Insofern habe er bei diesem Gespräch auch noch versucht dem Kläger den Unterschied zwischen „Winkel“-Stufen und „Block“-Stufen zu erklären, worauf der Kläger ihm jedoch sagte, dass er dies wisse. Auch habe der Kläger ihm – dem Zeugen – gesagt, dass er wisse, was eine „Block“-Stufe sei und er – der Kläger – auch eine „Block“-Stufe brauchen würde.

Zudem hat der Zeuge B. P. glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger dann nach diesem Gespräch zunächst das Angebot noch mal mitgenommen habe und der Kläger ihm – dem Zeugen – dieses Angebot erst danach unterzeichnet per Telefax zurückgesandt habe. Erst aufgrund dessen habe er – der Zeuge – dann die Bestellung bei dem Hersteller ausgelöst.

Der Zeuge B. P. hat im Übrigen glaubhaft bekundet, dass – nachdem die Ware dann bei der Beklagtenfirma war – er den Kläger telefonisch darüber informiert, dass die von ihm bestellten Blockstufen da seien und der Kläger dann später zu der Beklagtenfirma gekommen sei, um die Ware zu prüfen und zu bezahlen. Als der Kläger dann zu der Beklagtenfirma gekommen sei habe er – der Kläger – dann auch die Blockstufen mit einem Zollstock überprüft und erklärt, dass die Maße stimmen würden. Insofern seien die streitbefangenen Treppenstufen nämlich auf Paletten geliefert worden. Die Lieferung sei dergestalt erfolgt, dass die Blockstufen auf Holzpaletten gelegen hätten. Diese Blockstufen seien auch nur mit zwei Metallbändern auf der Palette festgemacht gewesen, so dass man – und insofern auch der Kläger – diese Blockstufen optisch ohne weiteres als „Block“-Stufen erkennen konnte, als sie dort so auf dem Firmengelände waren. Sie seien also nicht mit Pappe oder etwas anderem optisch so eingepackt gewesen, dass man sie nicht hätte erkennen können.

Insofern habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gesagt, dass dies nicht die richtigen Stufen seien. Auch habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinerlei Mängel ihm – dem Zeugen – gegenüber gerügt. Vielmehr habe der Kläger dann die Ware bezahlt.

Die Entgegennahme dieser Ware und deren vorbehaltlose Bezahlung muss dann aber sogar als eigenständige, neue Willenserklärung des Klägers dahingehend gesehen werden, dass der Kläger die Lieferung dieser Ware dann auch als vertragsgerechte Leistung der Beklagten akzeptiert hat. Der Kläger hat insofern hier also die Lieferung der Beklagten als Erfüllungshandlung verstanden und gemäß § 362 BGB auch akzeptiert.

Der Zeuge B. P. sagte zudem aus, dass dann zirka zwei Wochen nachdem der Kläger die Ware bezahlt habe, diese Ware dann – auf telefonisches Anfordern des Klägers hin – zur Baustelle des Klägers durch die Beklagtenfirma geliefert worden sei.

Erst weitere ca. zwei Wochen nach der Lieferung der Ware (oder sogar noch später) habe dann der Kläger dem Zeugen B. P. aber erst mitgeteilt, dass diese Treppenstufen wohl doch nicht die Richtigen seien.

Auf Vorhalt der Klägerseite bekundete der Zeuge B. P. zudem, dass in dem Angebot – Anlage K 1 (Blatt 11 der Akte) – zwar noch der handschriftliche Vermerk: „Nach Absprache“ von dem Kläger mit aufgeschrieben wurde, jedoch habe dies nur bedeutet, dass der Kläger ein Skonto von der Beklagtenfirma erhalten wollte aufgrund der Menge der Lieferung. Dieses Skonto habe der Kläger dann auch von der Beklagten bei der Bezahlung der Ware erhalten. Der Grund für dieses Skonto sei gewesen, dass der Kläger wohl meinte, dass er aufgrund der Menge der Lieferung woanders einen besseren Preis hätte erhalten können. Aus diesem Grunde sei er – der Zeuge – dem Kläger dann entgegenkommen und habe dem Kläger dieses Skonto gewährt. Diese Skontogewährung habe jedoch nichts damit zu tun, dass der Kläger eventuell nicht mit der Lieferung einverstanden gewesen wäre, da der Kläger bei der Bezahlung der Stufen ihm – dem Zeugen – gegenüber nämlich keine Mängel geltend gemacht habe.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B. P. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge B. P. anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge B. P. dies alles nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht in Teilen sogar dem, was der Kläger vorgetragen hat.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt die Aussage des Zeugen B. P. dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass die Parteien vorliegend tatsächlich die Lieferung von „24 Stück Waschbeton (Block-)Trittstufen mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm, Beton C30/37, Auftritt und Stirnseite gewaschen, Mikrofasen ca. 3mm“ vereinbart hatten.

Aber auch die Umstände außerhalb der Vertragsurkunde deuten hier darauf hin, dass die Parteien eine Vereinbarung zur Lieferung von „Block“-Trittstufen getroffen hatten.

Zwar hat der Kläger im Übrigen behauptet, dass er der Zeugin S. S. einen Zettel – ähnlich der Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) – am 25.03.2014 übergeben habe und hat der Zeuge S. K. insofern auch bekundet, dass er persönlich an diesem Tag auf einem Zettel die Stufe gezeichnet habe, die der Kläger benötigt hätte, und zwar auch mit den entsprechenden Maßen. Auch erklärte der Zeuge S. K. – nachdem ihm die Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) vorgelegt wurde -, dass der Zettel, den er damals der Frau in B… gegeben hatte, in etwa so ähnlich aussah wie dieser Zettel. Ob der von ihm damals übergeben Zettel aber genau so aussah, wusste der Zeuge S. K. nicht mehr, auch wenn die Maße, die dort angegeben sind genauso wie auf dem Zettel von Blatt 54 der Akte gewesen sein sollen und er sich auch sicher war, dass er diese Treppenstufe dort mit diesem Winkel so damals gezeichnet hatte.

Die Zeugin S. S. hat aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass der Kläger damals bei ihr in der Filiale in B… war. Der Kläger habe damals Treppenstufen aus Waschbeton gewollt. Da sie jedoch nicht gewusst habe, ob überhaupt noch Treppenstufen aus Waschbeton zu bekommen sind, habe sie die Telefonnummer und die Adresse des Klägers auf einen Zettel aufgeschrieben und dem Kläger gesagt, dass sich ihr Kollege – und zwar der Zeuge B. P. – bei dem Kläger melden würde. Der Kläger habe ihr dann gesagt, dass es schön wäre, wenn die Beklagtenfirma die Treppenstufen heran bekommen würde.

Die Zeugin S. S. hat zudem ebenso glaubhaft ausgesagt, dass an dem Tag, als der Kläger bei ihr war der Kläger ihr keinen Zettel übergeben habe. Auch nachdem ihr die Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) vorgelegt wurde erklärte die Zeugin, dass sie damals einen derartigen Zettel mit einer derartigen Skizze nicht erhalten habe. Insofern war sie sich auch ganz sicher.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie bereits oben näher dargelegt. Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Zeugin S. S. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie die Zeugin S. S. anlässlich ihrer Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeugin den Umstand, dass sie keinen Zettel – ähnlich der Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) – vom Kläger übergeben bekommen hat, nur zu Gunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Ihre Aussage war nämlich in sich schlüssig und auch nachvollziehbar. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage der Zeugin dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass der Kläger der Zeugin S. S. am 25.03.2014 gerade nicht einen Zettel – ähnlich der Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) – übergeben hat sondern diese Zeugin damals nur die Telefonnummer und die Adresse des Klägers auf einen Zettel aufgeschrieben hatte.

Zudem hat der Zeuge B. P. glaubhaft bekundet, dass einen Tag, nachdem die Zeugin S. wohl von dem Kläger einen Zettel mit dem Namen und der Telefonnummer des Klägers erhalten hatte, sie ihm dann diesen Zettel gab und er dann mit dem Kläger telefonierte. Auf diesem Zettel hätten jedoch keine konkreten Maße hinsichtlich der Treppenstufen gestanden. Erst bei dem Telefonat mit dem Kläger habe er dann mit diesem nämlich die konkreten Maße hinsichtlich der Treppenstufen besprochen und aufgeschrieben, so wie der Kläger die Maße ihm am Telefon gesagt habe.

Nachdem dem Zeugen B. P. die Anlage K 6 (Blatt 54 der Akte) vorgelegt wurde erklärte er zudem, dass er einen derartigen Zettel mit einem Winkel und diesen Maßen vor der Bestellung der Treppenstufen nicht gesehen habe und dies sicherlich alles so nicht passiert wäre, wenn er einen solchen Zettel damals schon gehabt hätte.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es der Kläger hier somit unterlassen der Beklagten vor Abschluss des Vertrages mitzuteilen, dass er „Winkel“-Trittstufen benötigt. Außer durch ein positives Tun kann ein Besteller die zu erbringende Leistung aber auch durch ein Unterlassen beeinträchtigen. Stets trifft die Vergütungsgefahr nach § 651 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB dann aber auch den Besteller, wenn das Unterlassen des Bestellers hinsichtlich einer notwendigen Mitwirkungshandlung zur Nicht-Ausführbarkeit der Leistung führt (BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az.: VII ZR 64/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 456 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1963, Az.: VII ZR 43/62, u.a. in: BGHZ Band 40, Seiten 71 ff.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB-Kommentar 2014, § 645 BGB, Rn. 36), so dass schon insofern hier davon ausgegangen werden könnte, dass das Unterlassen der Mitteilung dieser Information vorliegend auch konkret zu der „Störung“ des Vertrages bezüglich der Lieferung geführt hat.

Zu den hier zu beachtenden Umständen gehört im Übrigen neben den vorvertraglichen Verhandlungen insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger dann die unstreitig am 12.05.2014 auf Paletten gelieferten und gut sichtbaren „Block“-Trittstufen ohne weiteres entgegen nahm (vgl. analog: AG Pfaffenhofen, Urteil vom 12.11.2014, Az.: 1 C 631/14, u.a. in: „juris“) und zudem auch noch den hierfür von der Beklagten in Rechnung gestellten Preis von insgesamt 2.644,39 Euro ohne weiteres bezahlt hat.

Obwohl der Kläger somit unstreitig seit dem 12. Mai 2014 Besitzer dieser Trittstufen war, hat er dann aber erst mit Schreiben vom 01. Juni 2014 – Anlage K 3 (Blatt 14 der Akte) – gegenüber der Beklagten erklärte, dass er die Annahme der Lieferung nunmehr verweigern würde. Der Ablauf dieses Zeitraums deutet aber auch darauf hin, dass der Kläger erst unmittelbar vor der Abfassung dieses Schreibens vom 01.06.2014 einen „Sinneswandel“ hatte und diese Trittstufen ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr wollte.

Damit ergab sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber gerade kein Dissens. Das Vertragsangebot der Beklagten war nicht mehrdeutig. Welche Leistung von der Beklagten angeboten war, ist vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte vorliegend zu beurteilen gewesen (BGH, Urteil vom 05.12.2002, Az.: VII ZR 342/01, u.a. in: NJW 2003, Seite 743; BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az.: VII ZR 8/98, u.a. in: BauR 1999, Seiten 668 f.). Insofern ist hier eine Übereinstimmung dahingehend gegeben, dass die Parteien tatsächlich die Lieferung der von der Beklagten dann auch gelieferten 24 Stück („Block“)-Trittstufen mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm vereinbart hatten (vgl. analog u.a.: AG Pfaffenhofen, Urteil vom 12. November 2014, Az.: 1 C 631/14, u.a. in: „juris“).

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Grund eines versteckten Einigungsmangels im Sinne des § 155 BGB scheidet vorliegend somit hier aus. Ein Einigungsmangel liegt nämlich hier nicht vor, weil die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gerade nicht von einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs „Trittstufe” ausgegangen sind. Dies steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hier zur Überzeugung des Gerichts fest.

Eine Falschlieferung im Sinne eines „aliuds“ liegt nämlich nur dann vor, wenn eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird. Demgegenüber scheidet eine Falschlieferung aber aus, wenn der Besteller die vereinbarte Sache erhält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 4 U 83/11-24, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1206 ff.). Der hier vereinbarte Vertrag war aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Lieferung von „24 Stück Waschbeton (Block-)Trittstufen mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm, Betongüte C30/37, Auftritt und Stirnseite gewaschen, Mikrofasen ca. 3mm“ gerichtet. Diese Trittstufen hat die Beklagte aber unstreitig dem Kläger geliefert.

Da es im Übrigen auch grundsätzlich Sache des Bestellers – hier somit des Klägers – ist, die gewünschte Ware deutlich genug zu bezeichnen und es bei den Baustoffhändlern wohl die Gepflogenheit gibt, dass „man bekommt, was man bestellt“, würde selbst bei einem – hier nicht gegebenen – Dissens ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vorliegen (OLG Jena, Urteil vom 17.09.2003, Az.: 2 U 22/03, u.a. in: NZBau 2004, Seiten 438 f.), so dass der Kläger auch aus diesem Grunde hier nicht die volle Höhe des Kaufpreises von der Beklagten ersetzt verlangen könnte.

Der mit der Klage begehrte Geldbetrag kann auch nicht auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten gestützt werden. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge B. P. – den Kläger über die unterschiedlichen Arten von Trittstufen hätte aufklären müssen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grunde zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet sei, steht diesem Vortrag das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen.

Der Zeuge B. P. hat nämlich – wie bereits oben näher dargelegt – glaubhaft ausgesagt, dass er – der Zeuge – in der Filiale in B… zusammen mit dem Kläger das schriftliche Angebot – Anlage K 1 – besprochen hätte und bei diesem Gespräch den Kläger auch habe erklären wollen, was der Unterschied zwischen einer „Winkel“-Stufe und einer „Block“-Stufe sei, worauf hin der Kläger nur gesagt hätte, dass er dies wisse, da er ja vom Fach sei. Insofern habe der Zeuge P. bei diesem Gespräch mit dem Kläger zwar versucht dem Kläger den Unterschied zwischen „Winkel“-Stufen und „Block“-Stufen zu erklären, jedoch habe der Kläger ihm daraufhin nur gesagt, dass er dies wisse. Auch habe der Kläger ihm – dem Zeugen – gesagt, dass er wisse, was eine „Block“-Stufe sei und er – der Kläger – auch eine „Block“-Stufe brauchen würde.

Zudem hat der Kläger hier auch nicht den geringsten Nachweis dafür erbracht, dass der Zeuge B. P. tatsächlich vor Ort bei der alten Treppe ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass dort nur und ausschließlich „Winkel“-Trittstufen verwendet werden können. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, dass er dieses Wissen selbst so zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gehabt haben will, obwohl er diese Treppe selbst vor Ort vermessen hatte. Weshalb dann aber ein Verkäufer eines Baustoffhandels hier „bessere Erkenntnisse“ hätte gewinnen können, wenn er auf diese (ggf. gefährliche) Baustelle gegangen wäre, blieb das Geheimnis der Klägerseite. Zumindest hat der Kläger hierzu aber nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte ausdrücklich vorgetragen hat, dass wohl erst bei dem späteren Verbau der Trittstufen und der Beseitigung des Putzes zu merken gewesen sei, dass „Winkel“-Trittstufen für die Treppe benötigen würden und dies auch ihr Mitarbeiter – der Zeuge B. P. – durch bloße Inaugenscheinnahme vorher nicht hätte feststellen können, selbst wenn er dem Kläger zugesagt hätte, die alte Treppe vor der Bestellung der Trittstufen vor Ort auf der Baustelle zu besichtigen.

Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss kommt aber regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die unrichtige oder unterlassene Information auf die Beschaffenheit (Fehler oder Eigenschaft) der gekauften oder hergestellten Sache bezieht, da die Gewährleistungsvorschriften des Kauf- oder Werkvertragsrechts insoweit abschließende Sonderregelungen darstellen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Vertragspartner Vorsatz zur Last fällt. Schon aus diesem Grunde scheidet hier dann aber auch eine Haftung der Beklagten aus Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß § 280Abs. 1 und § 311 Abs. 2 BGB aus, da die Klägerseite hierzu beweisfällig geblieben ist.

Der Kläger begehrt mit ihrer Regressklage im Übrigen wohl so gestellt zu werden, als habe die Beklagte ordnungsgemäß, d.h. mangelfrei erfüllt. Der Schadensumfang ist also auf das positive Interesse gerichtet. Soweit die Klägerseite sich auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung zu berufen versucht, wäre die Klage jedoch auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Schadensersatzbegründend wäre nicht die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands, sondern Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen. Dies gehört bei natürlicher Betrachtungsweise aber nicht mehr zu dem mit der Klage zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex (BGH, NJW 2001, Seiten 1210 f.). Damit würde es sich aber – soweit der Kläger nunmehr die Klage hilfsweise auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen stützt – um eine Klageänderung handeln, die, weil die Beklagte hierin nicht eingewilligt hat, nur zulässig wäre, wenn sie sachdienlich wäre. Das erkennende Gericht verneint dies hier aber, weil sich das ansonsten entscheidungsreife Verfahren verzögern würde (BGH, WM 1976, Seiten 1278 ff.).

Aus all´ diesen Gründen ist hier dann aber auch ein vermeintliches vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten nicht als entscheidungserheblich anzusehen.

Dem Kläger steht daher der hier geltend gemacht Anspruch auch nicht gegenüber der Beklagten zur Seite, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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